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Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 26. November 2015

Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 26. November 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. April 2022 (GVBl. S. 210, 215)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 26. November 201501.02.2016
Eingangsformel01.02.2016
Inhaltsverzeichnis01.02.2016
ERSTER TEIL - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz, dem Beamtenstatusgesetz und dem Hessischen Richtergesetz01.02.2016
§ 115.04.2022
§ 226.04.2020
§ 301.02.2016
§ 415.04.2022
ZWEITER TEIL - Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung01.02.2016
§ 501.02.2016
DRITTER TEIL - Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften01.02.2016
§ 626.04.2020
§ 701.02.2016
VIERTER TEIL - Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten01.02.2016
§ 826.04.2020
§ 901.04.2022
§ 1001.04.2022
FÜNFTER TEIL - Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung01.02.2016
§ 1101.02.2016
§ 1201.02.2016
SECHSTER TEIL - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz01.02.2016
§ 1301.02.2016
SIEBENTER TEIL - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz01.02.2016
§ 1401.02.2016
§ 1501.04.2022
§ 1601.02.2016
§ 1701.02.2016
§ 1801.02.2016
§ 1901.04.2022
§ 2001.02.2016
ACHTER TEIL - Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche01.02.2016
§ 2101.02.2016
NEUNTER TEIL - Schlussvorschriften01.02.2016
§ 2201.02.2016
§ 2301.02.2016
Aufgrund
1.
des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2der Hessischen Ernennungsverordnung vom 17. Oktober 2014 (GVBl. S. 248),
2.
des § 24 Abs. 2, des § 28 Abs. 1, des § 49 Abs. 1, des § 51 Abs. 1, des § 58 Abs. 4, des § 72 Abs. 1 Satz 1, des § 73 Abs. 1 und des § 78 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes, auch in Verbindung mit § 2 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578),
3.
des § 3 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,
4.
des § 7j Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Richtergesetzes,
5.
des § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234) in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,
6.
des § 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2015 (GVBl. S. 370),
7.
des § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 9 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2, des § 13 Abs. 3 Satz 4, des § 23 Abs. 1 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,
8.
des § 68 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), jeweils auch in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),
9.
des § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269), auch in Verbindung mit § 2 des Hessischen Richtergesetzes,
10.
des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 41 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4, des § 47 Abs. 1 Satz 2, des § 49 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), auch in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Hessischen Richtergesetzes,
11.
des § 9 Abs. 2 und der §§ 16 und 22 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218),
12.
des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318),
13.
des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), auch in Verbindung mit § 71 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
verordnet die Ministerin der Justiz,
soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Hessischen Ernennungsverordnung und § 68 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes übertragen werden im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz, dem Beamtenstatusgesetz und dem Hessischen Richtergesetz§§ 1 bis 4
ZWEITER TEIL
Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung§ 5
DRITTER TEIL
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften§§ 6 und 7
VIERTER TEIL
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten§§ 8 bis 10
FÜNFTER TEIL
Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung§§ 11 und 12
SECHSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz§ 13
SIEBENTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz§§ 14 bis 20
ACHTER TEIL
Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche§ 21
NEUNTER TEIL
Schlussvorschriften§§ 22 und 23

ERSTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz, dem Beamtenstatusgesetz und dem Hessischen Richtergesetz

§ 1

(1) Soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt für ihren Geschäftsbereich, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts und der Präsidentin oder dem Präsidenten der IT-Stelle der hessischen Justiz für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1.
Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst zu ernennen,
2.
nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte
a)
bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst abzuordnen und zu versetzen, nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in den eigenen Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich zu erklären und nach § 24 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Rücknahme des Einverständnisses zu erklären und die Verfügung zurück zu nehmen,
b)
bis einschließlich der Besoldungsgruppe C 2 abzuordnen und zu versetzen,
3.
nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
4.
nach § 29 Abs. 1 bis 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst nach § 23 Abs. 1 bis 3 und § 30 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen,
5.
nach den §§ 26 bis 28 Abs. 1 und 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit den §§ 36 bis 38 des Hessischen Beamtengesetzes wegen Dienstunfähigkeit und nach § 35 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 in den Ruhestand zu versetzen,
6.
nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,
7.
nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
8.
nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben sowie die Erlaubnis zu widerrufen,
9.
nach den §§ 62 bis 65Hessischen Beamtengesetzes des über Anträge der Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,
10.
nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
11.
nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und § 7j Abs. 2 des Hessischen Richtergesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
12.
nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
13.
nach
a)
§ 78 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 78 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Anzeige einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entgegenzunehmen,
b)
§ 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes zu untersagen,
14.
die Personalhauptakten der Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 zu führen,
15.
nach § 47 Abs. 1 bis 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184) Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 in Planstellen einzuweisen.
(2) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte, den Leiterinnen und Leitern der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der Leiterin oder dem Leiter der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main wird für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 ihres Geschäftsbereichs oder Zuständigkeitsbereichs die Befugnis übertragen,
1.
nach § 63 Abs. 1 und 3 und § 64 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung zu entscheiden,
2.
nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen.
(3) Für die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 6, 7 und 10 bis 13 dem Ministerium der Justiz vorbehalten; für die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 10 bis 12 gilt dieser Vorbehalt auch für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Behördenleitung.
(4) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Befugnis übertragen,
1.
nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,
2.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

§ 2

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird für den eigenen und für den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich, der Präsidentin oder dem Präsidenten der IT-Stelle der hessischen Justiz für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst
1.
zu ernennen,
2.
nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen, nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in den Geschäftsbereich zu erklären und nach § 24 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Rücknahme des Einverständnisses zu erklären und die Verfügung zurück zu nehmen,
3.
zu entlassen.

§ 3

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 1 zu einem erstinstanzlichen Gericht innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen.

§ 4

(1) Den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1.
Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 zu ernennen und Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahnzweige des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst zuzulassen und zu ernennen,
2.
nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte des Krankenpflegedienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst abzuordnen und zu versetzen, nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich zu erklären und nach § 24 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Rücknahme des Einverständnisses zu erklären und die Verfügung zurück zu nehmen,
3.
nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
4.
nach § 29 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte, für deren Ernennung sie zuständig sind, nach den §§ 23 und 30 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen,
5.
nach den §§ 26 bis 28 Abs. 1 und 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit den §§ 36 bis 38 sowie § 114 Satz 1 in Verbindung mit § 111 des Hessischen Beamtengesetzes wegen Dienstunfähigkeit und nach § 35 sowie § 114 Satz 1 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand zu versetzen,
6.
nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,
7.
nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
8.
nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
9.
nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
10.
nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes zu untersagen,
11.
nach § 47 Abs. 1 bis 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 in Planstellen einzuweisen.
(2) Für die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 5 bis 10 dem Ministerium der Justiz vorbehalten.
(3) Der Leiterin oder dem Leiter des H. B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - wird die Befugnis übertragen, Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zuzulassen und zu ernennen.
(4) Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen,
1.
nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzuges auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,
2.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

ZWEITER TEIL Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung

§ 5

Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Befugnis übertragen,
1.
nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden,
2.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

DRITTER TEIL Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften

§ 6

(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird für den eigenen und den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich, der Präsidentin oder dem Präsidenten der IT-Stelle der hessischen Justiz für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1.
nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung für Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,
2.
nach § 36 Abs. 1 und 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen und die Entscheidung über den Aufstieg zu treffen.
(2) Der Leiterin oder dem Leiter des H. B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - wird für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst die Befugnis übertragen, nach
1.
§ 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,
2.
§ 36 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zuzulassen.

§ 7

Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und der Justizvollzugseinrichtungen wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1.
bei Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes nach
a)
§ 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,
b)
§ 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,
2.
nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung schriftlich festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind.

VIERTER TEIL Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten

§ 8

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich, der Präsidentin oder dem Präsidenten der IT-Stelle der hessischen Justiz für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen.

§ 9

Dem Regierungspräsidium Kassel wird, soweit in Abs. 2 und § 10 nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Befugnis übertragen,
1.
nach § 28 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe festzusetzen,
2.
die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
3.
besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,
4.
nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zuviel gezahlte Bezüge zurückzufordern,
5.
nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen
a)
von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b)
die Zahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen,
6.
den Betrag zur Abgeltung von europarechtlichem Mindestjahresurlaub, der wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte oder bei Versterben im aktiven Dienst noch nicht genommen worden ist, zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen,
7.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 4 und 6 zu befinden.

§ 10

(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte wird abweichend von § 9 für den Justizvollziehungsdienst ihres Zuständigkeitsbereichs die Befugnis übertragen,
1.
die Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung festzusetzen und über die Gewährung zu entscheiden,
2.
nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zuviel gezahlte Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung zurückzufordern,
3.
nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen hinsichtlich zuviel gezahlter Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung
a)
von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b)
die Zahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen.
(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird abweichend von § 9 die Befugnis übertragen,
1.
nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zuviel gezahlte Vergütungen nach § 52 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern,
2.
nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen hinsichtlich zuviel gezahlter Vergütungen nach v
a)
von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b)
die Zahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen,
3.
in den Fällen des § 4 Satz 2 der Vollstreckungsvergütungsverordnung für den Justizvollziehungsdienst ihres oder seines Geschäftsbereichs über die Zulassung von Ausnahmen zu entscheiden.
(3) Dem Ministerium der Justiz bleibt die Entscheidung über die vorläufige Berechnung der Vergütung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 der Vollstreckungsvergütungsverordnung vorbehalten.

FÜNFTER TEIL Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung

§ 11

(1) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und der Justizvollzugseinrichtungen wird, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.
(2) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte, der Amtsgerichte, der Verwaltungsgerichte, des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main und des Sozialgerichts Frankfurt am Main sowie den Leiterinnen und Leitern der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der Leiterin oder dem Leiter der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 Jahren vollendet haben.
(3) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte sowie den Leiterinnen und Leitern der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der Leiterin oder dem Leiter der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 40 Jahren vollendet haben.
(4) Dem Ministerium der Justiz bleibt die Ehrung der Leiterinnen und Leiter der in Abs. 2 und § 1 Abs. 1 genannten Behörden und der Justizvollzugseinrichtungen vorbehalten.

§ 12

(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird die Befugnis übertragen, die Ehrung der Mitglieder der Ortsgerichte vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 40 Jahren vollendet haben.
(2) Den Präsidentinnen und Präsidenten sowie den Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte wird die Befugnis übertragen, die Ehrung der Mitglieder der Ortsgerichte vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 Jahren vollendet haben.

SECHSTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz

§ 13

(1) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und der Justizvollzugseinrichtungen wird als Dienstvorgesetzten für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, nach
1.
§ 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,
2.
§ 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
3.
§ 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,
4.
§ 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie bei den Richterinnen und Richtern im Ruhestand auszuüben.
(2) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1.
nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes über Widersprüche zu befinden,
2.
im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit
a)
die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,
b)
nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben.
Die Zuleitungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes entfällt.

SIEBENTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

§ 14

(1) Das Ministerium der Justiz entscheidet über die
1.
Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung
a)
der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts und der IT-Stelle der hessischen Justiz,
b)
der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts,
c)
der Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen,
2.
Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten,
3.
Zusage der Umzugskostenvergütung für die
a)
in Nr. 1 Buchst. a und b genannten und die Bediensteten des Ministeriums sowie deren Hinterbliebene nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes,
b)
Richterinnen und Richter,
c)
Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsordnung R sowie der Besoldungsgruppen C 3 und A 16 bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften und der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle),
d)
Bediensteten des Justizvollzugs, soweit in § 16 Abs. 6 und § 17 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist,
4.
Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz für Dienstreisen aus Anlass der Einstellung oder der Versetzung oder Abordnung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Landes Hessen für die Bediensteten des Ministeriums,
5.
Erstattung von Reisekosten an die Mitglieder des Richterwahlausschusses nach § 14 des Hessischen Richtergesetzes.
(2) Als allgemein genehmigt gelten Dienstreisen
1.
der in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Bediensteten und der zu ihrer Vertretung bestellten Personen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
2.
der Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte, der Verwaltungsgerichte und der Amtsgerichte sowie der Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten - bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen - innerhalb ihres Bezirks,
3.
der Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen - bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen -
a)
innerhalb des Landes Hessen, soweit die einzelne Dienstreise nicht länger als einen Tag dauert,
b)
zu den Zweiganstalten, den Abteilungen des offenen Vollzugs und den Außenstellen,
c)
zu Anstaltsleiterdienstbesprechungen und Arbeitstagungen, zu denen das Ministerium der Justiz eingeladen hat,
d)
zu im H. B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - stattfindenden Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen, zu denen das H. B. Wagnitz-Seminar eingeladen hat,
4.
der Leiterin oder des Leiters der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main - bei Abwesenheit auch der zur Vertretung bestellten Person - innerhalb des Bezirks,
5.
der Bediensteten des Gerichtsvollzieherdienstes und des Justizvollziehungsdienstes in Vollstreckungsangelegenheiten,
6.
der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer in Bewährungssachen innerhalb des jeweiligen Landgerichtsbezirks, bei Vorliegen einer richterlichen Anordnung auch darüber hinaus,
7.
der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in Gerichtshilfesachen innerhalb ihres Bezirks,
8.
der nebenamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Staats- und Laufbahnprüfungen, für die Zwischen- und Abschlussprüfungen der Auszubildenden sowie für die Eignungsprüfungen nach § 7 der Hessischen Laufbahnverordnung im mittleren und gehobenen Justizdienst in Prüfungsangelegenheiten innerhalb des Geschäftsbereichs,
9.
der Kandidatinnen und Kandidaten zu Laufbahn- und Staatsprüfungen,
10.
zur Durchführung von Geschäftsprüfungen bei Notarinnen und Notaren, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern.
Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gelten nicht als allgemein genehmigt, ausgenommen bei den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Bediensteten.
(3) Die Genehmigung zur Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes wird allgemein erteilt für die
1.
in § 2 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Reisekostengesetzes genannten Dienstreisen der Richterinnen, Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger,
2.
Dienstreisen
a)
der Bediensteten des Gerichtsvollzieherdienstes und des Justizvollziehungsdienstes in Vollstreckungsangelegenheiten, der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer in Bewährungssachen und der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in Gerichtshilfesachen - jeweils innerhalb des ihnen zugewiesenen Bezirks -,
b)
zur Durchführung von Geschäftsprüfungen bei Notarinnen, Notaren, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern.

§ 15

Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Befugnis übertragen,
1.
Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz an Bedienstete des Landes zu erstatten,
2.
Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren,
3.
Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen,
4.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 4.

§ 16

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt entscheiden, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, über die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Gerichte und Behörden.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden entscheiden, soweit in den §§ 14 und 18 nichts anderes bestimmt ist, für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs oder Zuständigkeitsbereichs über die
1.
Anordnung und Genehmigung von Fortbildungsreisen zur Teilnahme an Veranstaltungen der Deutschen Richterakademie,
2.
Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz für Dienstreisen aus Anlass der Einstellung oder der Versetzung oder Abordnung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Landes Hessen,
3.
Bewilligung von ungemindertem Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über die ersten zehn Tage hinaus bis zu weiteren 30 Tagen,
4.
Gewährung von Pauschalerstattungen nach § 16 des Hessischen Reisekostengesetzes,
5.
Zusage der Umzugskostenvergütung, auch hinsichtlich der Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes.
(3) Der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt werden die in Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Befugnisse für die Bediensteten des Justizvollzugs sowie die in Abs. 2 Nr. 5 genannte Befugnis für deren Hinterbliebene übertragen, soweit in den §§ 14 und 17 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Zusage der Umzugskostenvergütung für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Anlass der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung bei den in § 29 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5 bis 7 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), bezeichneten Ausbildungsstellen.
(5) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt entscheidet über die Zusage der Umzugskostenvergütung für Bedienstete in Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst.
(6) Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen sind zuständig für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Bediensteten.

§ 17

Die Leiterin oder der Leiter des H. B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - ist zuständig für die
1.
Anordnung und Genehmigung von Fortbildungsreisen der Bediensteten des Justizvollzugs aus Anlass der Teilnahme an dort durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen, soweit in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nichts anderes bestimmt ist,
2.
Zusage der Umzugskostenvergütung für die Bediensteten in Ausbildung für den allgemeinen Vollzugsdienst sowie den Vollzugs- und Verwaltungsdienst im mittleren Justizdienst aus Anlass der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung an eine andere auswärtige Ausbildungsstelle.

§ 18

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte entscheiden über die
1.
Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte ihres Geschäftsbereichs, soweit in den §§ 14 und 16 nichts anderes bestimmt ist,
2.
Zusage der Umzugskostenvergütung für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Anlass der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung bei den in § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 des Juristenausbildungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstellen.

§ 19

(1) Soweit die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Kassel nach § 15 Satz 1 Nr. 1 nicht gegeben ist, ist für die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zuständig
1.
für nebenamtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse für Staatsprüfungen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts,
2.
für Leiterinnen und Leiter von Referendararbeitsgemeinschaften oder praktischen Studienzeiten und für Bedienstete, die zu nebenamtlichen Lehrkräften bestellt sind oder nebenamtlich Unterricht in der Ausbildung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes erteilen, die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Behörde, bei dem oder der die Arbeitsgemeinschaften, die praktischen Studienzeiten oder die Lehrgänge eingerichtet sind,
3.
die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, in deren Interesse oder Auftrag die Reise erfolgt.
(2) Abweichend von § 15 Satz 1 Nr. 1 kann die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz erfolgen durch
1.
die Beschäftigungsbehörde für Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer hinsichtlich Reisekosten, die durch Dienstreisen im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 entstanden sind, oder
2.
die Dienststelle, in deren Interesse oder Auftrag die Reise durchgeführt wurde, wenn die Erstattung von Reisekosten nicht in elektronischer Form beantragt wurde und eine Abgabe an das Regierungspräsidium Kassel nicht zweckmäßig ist, beispielsweise weil die Erstattung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anweisung anderer Leistungen erfolgen kann.

§ 20

Die Leiterinnen und Leiter der Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind, soweit in den §§ 14 bis 19 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die
1.
Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, Reisen zur Fortbildung und Reisen zur Ausbildung,
2.
Erteilung der Genehmigung zur dienstlichen Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes.

ACHTER TEIL Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche

§ 21

(1) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, auch in Verbindung mit § 71 des Deutschen Richtergesetzes, zu entscheiden, soweit das Ministerium der Justiz den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt entscheidet insoweit auch über Widersprüche der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugs.
(2) Vorschriften, welche die Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

NEUNTER TEIL Schlussvorschriften

§ 22

Die Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 162)
1)
wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 320-197

§ 23

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.
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