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Landesgesetz zur Änderung der polizeilichen Strukturen und zur Optimierung der Organisation in der Polizei Vom 22. September 2017

Landesgesetz zur Änderung der polizeilichen Strukturen und zur Optimierung der Organisation in der Polizei Vom 22. September 2017
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Änderung der polizeilichen Strukturen und zur Optimierung der Organisation in der Polizei vom 22. September 201701.10.2017
Eingangsformel01.10.2017
Artikel 1 bis 601.10.2017
Artikel 7 - Landesverordnung über die Dienstbezirke und die Gliederung der Polizeipräsidien01.10.2017
Artikel 8 bis 2301.10.2017
Artikel 2401.10.2017
Artikel 2501.10.2017
Artikel 2601.10.2017
Artikel 2701.10.2017
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 bis 6

(Änderungsanweisung)

Artikel 7 Landesverordnung über die Dienstbezirke und die Gliederung der Polizeipräsidien

[BS 2012-1-4]

Artikel 8 bis 23

(Änderungsanweisung)

Artikel 24

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die Beschäftigten der aufgelösten Bereitschaftspolizei, des Wasserschutzpolizeiamtes und der Zentralstelle für Polizeitechnik als Beschäftigte des neu errichteten Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik.

Artikel 25

(1) In Vorverfahren wegen beamtenrechtlicher Entscheidungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den aufgelösten Einrichtungen der Bereitschaftspolizei, der Zentralstelle für Polizeitechnik und der Landespolizeischule sowie dem Wasserschutzpolizeiamt als Polizeibehörde anhängig sind, erlässt das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik den Widerspruchsbescheid.
(2) Bei Klagen wegen beamtenrechtlicher Entscheidungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den aufgelösten Einrichtungen der Bereitschaftspolizei, der Zentralstelle für Polizeitechnik und der Landespolizeischule sowie dem Wasserschutzpolizeiamt als Polizeibehörde anhängig sind, wird das Land Rheinland-Pfalz durch das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik vertreten.

Artikel 26

Mit der Errichtung des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik zum 1. Oktober 2017 durch Zusammenlegung der Bereitschaftspolizei, dem Wasserschutzpolizeiamt und der Zentralstelle für Polizeitechnik führen die bei den bisherigen Dienststellen und Einrichtungen gebildeten Personalvertretungen die Geschäfte bis zur Neuwahl der bei dem Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik zu bildenden Personalvertretungen längstens für die Dauer von sechs Monaten fort.

Artikel 27

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7 am 1. Oktober 2017 in Kraft. Artikel 7 tritt am 2. Oktober 2017 in Kraft.
(2) Es treten am 2. Oktober 2017 außer Kraft:
1.
die Landesverordnung über die Dienstbezirke und die Gliederung der Polizeipräsidien sowie die sachliche Zuständigkeit des Wasserschutzpolizeiamtes vom 27. Juli 1993 (GVBl. S. 435), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVBl. S. 415), (BS 2012-1-4),
2.
das Rundschreiben des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur über die Organisation und Gliederung der Bereitschaftspolizei des Landes Rheinland-Pfalz vom 17. September 2012 (18 112-1/34).
Mainz, den 22. September 2017 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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