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Landesverordnung über die Bootsführerprüfung für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Wasserschutzpolizei Vom 23. Januar 2002

Landesverordnung über die Bootsführerprüfung für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Wasserschutzpolizei Vom 23. Januar 2002
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22.09.2017 (GVBl. S. 237)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Bootsführerprüfung für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Wasserschutzpolizei vom 23. Januar 200201.02.2002
Eingangsformel01.02.2002
§ 1 - Zweck der Bootsführerprüfung01.02.2002
§ 2 - Zuständigkeit01.10.2017
§ 3 - Prüfungsausschuss01.10.2017
§ 4 - Zulassung zur Bootsführerprüfung01.02.2002
§ 5 - Gliederung der Bootsführerprüfung, Öffentlichkeit01.02.2002
§ 6 - Prüfungsgebiete01.02.2002
§ 7 - Leistungsbewertung01.02.2002
§ 8 - Schriftliche Prüfung01.10.2017
§ 9 - Bewertung der Aufsichtsarbeit01.02.2002
§ 10 - Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistung, Zulassung zur praktischen Prüfung01.02.2002
§ 11 - Praktische Prüfung, Zulassung zur mündlichen Prüfung01.02.2002
§ 12 - Mündliche Prüfung, Bestehen der Bootsführerprüfung01.02.2002
§ 13 - Niederschrift über die praktische und die mündliche Prüfung01.02.2002
§ 14 - Täuschung und ordnungswidriges Verhalten01.02.2002
§ 15 - Wiederholung der Bootsführerprüfung01.02.2002
§ 16 - Verbleib der Prüfungsunterlagen, Einsichtnahme01.10.2017
§ 17 - Übergangsbestimmungen01.02.2002
§ 18 - In-Kraft-Treten01.02.2002
Aufgrund des § 18 Abs. 2 und des § 206 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 58), BS 2030-1, wird verordnet:

§ 1 Zweck der Bootsführerprüfung

(1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte dürfen ein Dienstboot führen, wenn sie ein für die zu befahrende Strecke oder für das zu befahrende Gewässer gültiges Bootsführerzeugnis oder einen zumindest gleichwertigen amtlichen Befähigungsnachweis besitzen. Zur Führung von Fahrzeugen ab 15 m Länge auf dem Rhein ist zusätzlich ein Rheinpatent erforderlich; Einzelheiten regeln die Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066) sowie die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174 - 2176) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Bootsführerzeugnis erhält, wer in der Bootsführerprüfung seine Befähigung zur Bootsführerin oder zum Bootsführer nachgewiesen hat.

§ 2 Zuständigkeit

Die Bootsführerprüfung wird vom Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik durchgeführt.

§ 3 Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung der jeweiligen Bootsführerprüfung wird beim Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Wasserschutzpolizei, im Verhinderungsfall die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Wasserschutzpolizei, als vorsitzendes Mitglied,
2.
die Leiterin oder der Leiter des Stabsbereiches 2 der Abteilung Wasserschutzpolizei sowie
3.
zwei Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte des gehobenen Polizeidienstes.
Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2 und 3 und die sie vertretenden Mitglieder werden von der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Wasserschutzpolizei bestellt.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

§ 4 Zulassung zur Bootsführerprüfung

(1) Zur Bootsführerprüfung wird zugelassen, wer
1.
als Polizeibeamtin oder als Polizeibeamter der Wasserschutzpolizei Rheinland-Pfalz angehört,
2.
mindestens 21 Jahre alt ist,
3.
den gesundheitlichen Mindestanforderungen an die Tauglichkeit nach Anlage B 1 der Rheinpatentverordnung genügt,
4.
die Ausbildung und die Prüfung für den Polizeidienst in Rheinland-Pfalz und den Wasserschutzpolizei-Fachlehrgang „Binnen“ an der Wasserschutzpolizei-Schule Hamburg mit Erfolg abgeschlossen hat,
5.
eine Fahrzeit von zwei Jahren unter Aufsicht nachweisen kann, davon mindestens drei Monate innerhalb des letzten Jahres,
6.
die Strecke, für die das Bootsführerzeugnis ausgestellt werden soll,
a)
auf dem Rhein mindestens sechzehnmal befahren (davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten zwei Jahre) und dabei zeitweise das Ruder geführt hat,
b)
auf der Mosel, der Lahn oder der Saar innerhalb des Dienstbereiches mindestens sechzehnmal mit zwei Stauhaltungen befahren und dabei zeitweise das Ruder geführt hat und
7.
sich die notwendigen rechtlichen, nautischen, seemännischen und technischen Kenntnisse angeeignet hat.
(2) Wer ein nautisches Patent für ein Fahrzeug mit eigener Triebkraft innehat, ist von dem Nachweis der Fahrzeit und der Streckenfahrten nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 befreit, wenn das Patent den Streckenbereich einschließt, für den das Bootsführerzeugnis ausgestellt werden soll. In diesem Fall wird das Bootsführerzeugnis für die Strecke ausgestellt, für die das Patent gilt.
(3) Auf die Fahrzeit und die Streckenfahrt nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 werden Fahrzeiten und Streckenfahrten angerechnet, die auf Fahrzeugen mit eigener Triebkraft im Bereich deutscher Binnenwasserstraßen abgeleistet wurden und nachgewiesen werden.

§ 5 Gliederung der Bootsführerprüfung, Öffentlichkeit

(1) Die Bootsführerprüfung besteht in nachfolgender Reihenfolge aus:
1.
der schriftlichen Prüfung,
2.
der praktischen Prüfung und
3.
der mündlichen Prüfung.
Die praktische und die mündliche Prüfung werden etwa vier Wochen nach der schriftlichen Prüfung an einem Tag durchgeführt.
(2) Die Prüfungsinhalte umfassen die in § 6 genannten Prüfungsgebiete und sind an den Lernzielen des Lehr- und Ausbildungsplans für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Wasserschutzpolizei Rheinland-Pfalz nach § 17 Abs. 2 Satz 3 der Laufbahnverordnung für den Polizeidienst auszurichten.
(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte des für die Polizei zuständigen Ministeriums haben jederzeit Anwesenheitsrecht bei den Prüfungen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weiteren Personen, die ein berechtigtes dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit während der mündlichen Prüfung gestatten; dies gilt nicht für die Beratung. Die Anwesenheit und die Rechte der Mitglieder der Personalvertretung regelt das Landespersonalvertretungsgesetz.

§ 6 Prüfungsgebiete

Prüfungsgebiete sind:
1.
in der schriftlichen Prüfung
a)
Fahrwasser- und Streckenkunde,
b)
Schifffahrtskunde, Navigation, Seemannschaft,
c)
Schiffstechnik,
2.
in der praktischen Prüfung
a)
Navigation/Fahrmanöver, Seemannschaft,
b)
Schiffstechnik,
3.
in der mündlichen Prüfung
a)
Schifffahrtskunde, Navigation, Seemannschaft,
b)
Schiffstechnik.

§ 7 Leistungsbewertung

(1) Die Leistungen der einzelnen Prüfungen nach § 5 Abs. 1 sind nach einem Vomhundertsatz wie folgt zu bewerten:
1.
0 bis 59 v. H. erbrachte Leistungen = genügt nicht den Anforderungen,
2.
60 bis 100 v. H. erbrachte Leistungen = genügt den Anforderungen.
(2) Die Fächer „Schifffahrtsrecht“ und „Schifffahrtsverkehrsrecht“ werden als „genügt den Anforderungen“ gewertet, wenn der Wasserschutzpolizei-Fachlehrgang „Binnen“ mit Erfolg abgeschlossen wurde.

§ 8 Schriftliche Prüfung

(1) Es ist eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Stunden.
(2) Die Prüfungsaufgabe hat sich gleichmäßig auf alle drei Prüfungsgebiete (§ 6 Nr. 1) zu erstrecken; sie umfasst in „Fahrwasser- und Streckenkunde“ nur den Bereich, für den das Bootsführerzeugnis erworben werden soll.
(3) Die Prüfungsaufgabe stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Sie ist in einem versiegelten Umschlag aufzubewahren, der erst am Tag der schriftlichen Prüfung in Gegenwart der Prüflinge von der oder dem Aufsicht Führenden geöffnet wird.
(4) Die oder der Aufsicht Führende wird von der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Wasserschutzpolizei bestimmt.
(5) Der Prüfling fertigt die Aufsichtsarbeit unter einer Kennziffer, die vor Beginn der schriftlichen Prüfung von der oder dem Aufsicht Führenden ausgelost wird. Er nimmt während der schriftlichen Prüfung den seiner Kennziffer entsprechenden Platz ein.
(6) Die oder der Aufsicht Führende nimmt die Namen der Prüflinge mit den ausgelosten Kennziffern in eine Liste auf und übergibt diese in einem versiegelten Umschlag dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, das sie bis zur endgültigen Bewertung aller Aufsichtsarbeiten unter Verschluss zu halten hat.
(7) Die Aufsichtsarbeiten sind spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei der oder dem Aufsicht Führenden abzugeben und in einem verschlossenen Umschlag dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder einer von diesem beauftragten Person zu übergeben.
(8) Während der Bearbeitungszeit dürfen Prüflinge nur mit Zustimmung der oder des Aufsicht Führenden den Raum verlassen; es darf jeweils nur ein Prüfling abwesend sein.
(9) In der von der oder dem Aufsicht Führenden anzufertigenden Niederschrift sind die Platzordnung bei der schriftlichen Prüfung, Beginn und Ende der Bearbeitungszeit, Unterbrechungen, Unregelmäßigkeiten und sonstige Vorkommnisse zu vermerken.

§ 9 Bewertung der Aufsichtsarbeit

Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 10 Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistung, Zulassung zur praktischen Prüfung

(1) Die Bewertung der schriftlichen Prüfung wird vor der praktischen Prüfung bekannt gegeben. Hat der Prüfling nicht die Bewertung „genügt den Anforderungen“ erhalten, ist die Bootsführerprüfung nicht bestanden.
(2) Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung die Bewertung „genügt den Anforderungen“ erhalten und im Wasserschutzpolizei-Fachlehrgang „Binnen“ seine Kenntnisse in den Fächern „Schifffahrtsrecht“ und „Schifffahrtsverkehrsrecht“ gemäß § 7 Abs. 2 nachgewiesen hat.

§ 11 Praktische Prüfung, Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Die praktische Prüfung findet auf einem Wasserschutzpolizeiboot statt. Wer ein nautisches Patent innehat, kann durch Beschluss des Prüfungsausschusses ganz oder teilweise von der praktischen Prüfung befreit werden.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt jeweils ein Mitglied des Prüfungsausschusses als Fachprüferin oder Fachprüfer für ein Prüfungsgebiet. Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses können ergänzende Fragen stellen.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Vorschlag der jeweiligen Fachprüferin oder des jeweiligen Fachprüfers nach Maßgabe des § 7 über die Leistungen in der praktischen Prüfung.
(4) Die Bewertung der praktischen Prüfung wird vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Hat der Prüfling nicht die Bewertung „genügt den Anforderungen“ erhalten, ist die Bootsführerprüfung nicht bestanden.
(5) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in der praktischen Prüfung die Bewertung „genügt den Anforderungen“ erhalten hat.

§ 12 Mündliche Prüfung, Bestehen der Bootsführerprüfung

(1) Die mündliche Prüfung schließt sich an die praktische Prüfung an.
(2) § 11 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat der Prüfling in der mündlichen Prüfung die Bewertung „genügt den Anforderungen“ erhalten, ist die Bootsführerprüfung insgesamt bestanden.

§ 13 Niederschrift über die praktische und die mündliche Prüfung

Über die praktische und die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der festzuhalten sind:
1.
die Mitglieder des Prüfungsausschusses,
2.
Beginn und Ende der jeweiligen Prüfung,
3.
die Namen der Prüflinge,
4.
die Namen der nach § 5 Abs. 3 anwesenden Personen,
5.
die Prüfungsgebiete und Gegenstände der praktischen und der mündlichen Prüfung,
6.
die Bewertung der praktischen Prüfung,
7.
die Bewertung der mündlichen Prüfung,
8.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 14 Täuschung und ordnungswidriges Verhalten

Versucht ein Prüfling das Ergebnis der Bootsführerprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel mit, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Bewertung der Prüfung und über die weitere Teilnahme an der Bootsführerprüfung.

§ 15 Wiederholung der Bootsführerprüfung

Ist die Bootsführerprüfung nicht bestanden, so kann die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte sie einmal wiederholen. Mit „genügt den Anforderungen“ bewertete Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.

§ 16 Verbleib der Prüfungsunterlagen, Einsichtnahme

Die Prüfungsunterlagen verbleiben beim Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik. Die Aufsichtsarbeiten sind nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Bootsführerprüfung zu vernichten. Auf Antrag kann die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte innerhalb eines Jahres, jedoch frühestens zwei Wochen nach Beendigung der Bootsführerprüfung, die Prüfungsunterlagen einsehen.

§ 17 Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung gilt erstmals für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, deren Zusatzausbildung nach dem 1. Januar 2000 begonnen hat. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die die Zusatzausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, werden nach der in § 18 Abs. 2 genannten Landesverordnung ausgebildet und geprüft.

§ 18 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 17 Satz 2, die Landesverordnung über die Bootsführerprüfung für Polizeibeamte der Wasserschutzpolizei vom 3. April 1995 (GVBl. S. 79, BS 2030-18) außer Kraft.
Mainz, den 23. Januar 2002
Der Minister des Innern und für Sport
Walter Zuber
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