Gesetz zur Errichtung des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie Vom 23. Dezember 1999
Gesetz zur Errichtung des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie Vom 23. Dezember 1999
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2022 (GVBl. S. 258) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Errichtung des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie vom 23. Dezember 1999 | 01.01.2004 |
§ 1 - Errichtung des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie | 01.01.2016 |
§ 2 - Aufgaben | 21.05.2022 |
§ 3 - Versetzung | 01.01.2016 |
§ 4 - Aufhebung von Vorschriften | 01.01.2004 |
§ 1 Errichtung des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie
Der Sachbereich Naturschutz des Servicezentrums Forsteinrichtung und Naturschutz des Landesbetriebs Hessen-Forst wird in das nach § 1 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung errichtete Landesamt für Umwelt und Geologie eingegliedert. Es trägt ab dem 1. Januar 2016 die Bezeichnung Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie.
§ 2 Aufgaben
(1) Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie ist eine dem für den Umweltschutz zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnete Dienststelle des Landes Hessen. Es hat seinen Sitz in Wiesbaden; es kann Außenstellen einrichten.
(2) Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie ist
1.
Fachdienststelle des Naturschutzes,
2.
eine wissenschaftlich-technische Informations-, Beratungs- und Untersuchungsstelle des Landes Hessen und
3.
zuständige Behörde im Sinne des § 37 Abs. 1 des Geologiedatengesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387) und erfüllt in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen zugewiesen sind oder zugewiesen werden.
(3) Im Übrigen erledigt das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Verwaltungsaufgaben des Landes, mit deren Durchführung es von dem für den Umweltschutz zuständigen Ministerium oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde beauftragt wird. Soweit im Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des für den Umweltschutz zuständigen Ministeriums erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde zu.
(4) Soweit es Untersuchungen an Umweltmedien erfordern und die Maßnahme auch im Übrigen verhältnismäßig ist, sind die Bediensteten und Beauftragten des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie zum Betreten von Grundstücken befugt.
§ 3 Versetzung
Die Beschäftigten, die am 31. Dezember 2015 Aufgaben des Sachbereichs Naturschutz beim Servicezentrum Forsteinrichtung und Naturschutz des Landesbetriebs Hessen-Forst wahrnehmen, gelten zum 1. Januar 2016 als zum Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie versetzt.
§ 4 Aufhebung von Vorschriften
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