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Kommunal-Versorgungsrücklagegesetz Vom 9. November 1999

Kommunal-Versorgungsrücklagegesetz Vom 9. November 1999
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.09.2017 (GVBl. S. 235)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kommunal-Versorgungsrücklagegesetz vom 9. November 199901.10.2001
§ 1 - Geltungsbereich01.10.2001
§ 2 - Sondervermögen Versorgungsrücklage15.12.2017
§ 3 - Zweck01.01.2012
§ 4 - Rechtsform01.10.2001
§ 5 - Zuführung der Mittel15.12.2017
§ 6 - Beirat01.10.2001
§ 7 - In-Kraft-Treten01.10.2001

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums unterstehenden kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamtinnen und Beamte Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen.

§ 2 Sondervermögen Versorgungsrücklage

(1) Zur Durchführung des § 3 a Abs. 1 bis 4 des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz (LFinFG) vom 12. März 1996 (GVBl. S. 152, BS 2030-7) in der bis zum Ablauf des 14. Dezember 2017 geltenden Fassung hat jeder Dienstherr ein rechtlich nicht selbständiges Sondervermögen nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 der Gemeindeordnung zu bilden (Sondervermögen Versorgungsrücklage).
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt für Dienstherren, für die bei einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse (§ 63 der Gemeindeordnung) Versorgungsrücklagen zur Durchführung des § 3 a Abs. 1 bis 4 LFinFG in der bis zum Ablauf des 14. Dezember 2017 geltenden Fassung gebildet werden.

§ 3 Zweck

Das aus den Zuführungen nach § 5 einschließlich der Erträge zu bildende Sondervermögen Versorgungsrücklage ist ausschließlich zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen zu verwenden und darf ab dem 1. Januar 2012 nach Maßgabe des Haushalts für diesen Zweck eingesetzt werden. Ansprüche von Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfängern werden nicht begründet. Für Dienstherren, die unter § 2 Abs. 2 fallen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 4 Rechtsform

Das Sondervermögen Versorgungsrücklage ist nicht rechtsfähig; es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.

§ 5 Zuführung der Mittel

(1) Die sich nach § 3 a Abs. 1 bis 4 LFinFG in der bis zum Ablauf des 14. Dezember 2017 geltenden Fassung durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind jährlich nachträglich zum 15. Januar des Folgejahres dem Sondervermögen Versorgungsrücklage zuzuführen. Die Höhe der Beträge kann pauschal nach der von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium nach § 3 a Abs. 6 Satz 2 des LFinFG in der bis zum Ablauf des 14. Dezember 2017 geltenden Fassung festzulegenden Berechnungsformel ermittelt werden.
(2) Auf die Zuführungen ist bis zum 15. Juni des laufenden Jahres ein Abschlag in Höhe der Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages zu zahlen, der mit der Zuführung zum 15. Januar des Folgejahres zu verrechnen ist.
(3) Für die Haushaltsjahre ab dem Jahr 2012 müssen dem Sondervermögen Versorgungsrücklage Mittel für die auf den 31. Dezember 2011 folgenden allgemeinen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nicht mehr zugeführt werden. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden Zuführungen an das Sondervermögen Versorgungsrücklage gemäß § 3 a Abs. 1 bis 4 des LFinFG in der bis zum Ablauf des 14. Dezember 2017 geltenden Fassung bleiben unberührt. Für Dienstherren, die unter § 2 Abs. 2 fallen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 6 Beirat

Der Dienstherr kann für das Sondervermögen Versorgungsrücklage einen Beirat unter Vorsitz der oder des Dienstvorgesetzten oder der von ihr oder ihm bestimmten Person bilden. Der Beirat wirkt bei der Anlage der dem Sondervermögen Versorgungsrücklage zugeführten Mittel und seiner Erträge beratend mit. Die Mitglieder des Beirates erhalten keine Vergütung und keinen Auslagenersatz. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
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