SAbfZStKostV RP 2002
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle Vom 27. Mai 2002

Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle Vom 27. Mai 2002
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.12.2017 (GVBl. 2018 S. 17)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle vom 27. Mai 200206.07.2002
Eingangsformel06.07.2002
§ 1 - Befugnisse der Zentralen Stelle für Sonderabfälle23.12.2015
§ 2 - (aufgehoben)01.07.2012
§ 3 - (aufgehoben)01.07.2012
§ 4 - (aufgehoben)01.07.2012
§ 5 - In-Kraft-Treten06.07.2002
Anlage - Gebührenverzeichnis15.02.2018
Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2129-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Befugnisse der Zentralen Stelle für Sonderabfälle

(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen sind in die Gebührensätze einbezogen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten die in § 10 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes genannten Auslagen.
(2) Soweit Amtshandlungen in der Anlage zu dieser Verordnung nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen dieser Anlage erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal, der zeitlichen Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen sowie der Gestellung und dem Gebrauch von Chemikalien zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn die Anlage zu dieser Verordnung eine Gebührenerhebung nach Aufwand vorsieht. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 25. Februar 2002 (GVBl. S. 93, BS 2013-1-27) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(3) Für die Erhebung der Kosten und deren Beitreibung gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes und des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes über Kostenschuldner, Entstehung der Kostenschuld, Fälligkeit, Sicherheitsleistung, Kostenvorschuss, Säumniszuschläge, Beitreibung und Verjährung entsprechend. Für die Erhebung der Gebühren in besonderen Fällen und im Widerspruchsverfahren gilt § 15 des Landesgebührengesetzes entsprechend.

§ 2

(aufgehoben)

§ 3

(aufgehoben)

§ 4

(aufgehoben)

§ 5 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 2002 in Kraft.
(2) Die Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle vom 2. Dezember 1993 (GVBl. S. 619), zuletzt geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 2129-1-3, tritt am Tage nach der Verkündung außer Kraft.
Mainz, den 27. Mai 2002
Die Ministerin für Umwelt
und Forsten
Margit Conrad

Anlage

(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd.N Gegenstand Gebühr EUR
1 Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 Kontrolle der Verbringung notifizierter Abfälle und ihrer Entsorgung (einschließlich damit zusammenhängender Aufwendungen)
1.1.1 bei Erteilung einer Zustimmung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung, auch wenn diese als Zuweisung gilt 500,00 bis 1 000,00
1.1.2 zusätzlich nach durchgeführter Verbringung und Entsorgung pro Begleitformular 10,00 bis 25,00
1.2 Nachträgliche Änderung einer Zustimmung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung oder nachträgliche Anerkennung einer Verfahrensbevollmächtigung und/oder Kostenübernahmeerklärung (Beauftragung) 100,00 bis 250,00
1.3 Versagung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung durch Erhebung eines Einwandes 100,00 bis 400,00
1.4 Beanstandung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars 25,00 bis 50,00
1.5 Kontrolle der Verbringung nicht gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung durch Anforderung und Prüfung von Unterlagen nach Aufwand
1.6 Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer gesetzlichen Bestimmung oder entgegen eines auf eine gesetzliche Bestimmung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird 50,00 bis 250,00
1.7 Vergabe einer Nummer zur Verwendung im Notifizierungsverfahren, soweit dies nicht zusammen mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt 50,00 bis 200,00
2 Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung
2.1 Bearbeitung einer Anzeige nach § 26 Abs. 2 KrWG, soweit dies nicht zusammen mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt 50,00 bis 100,00
2.2 Freistellung nach § 26 Abs. 3 KrWG 100,00 bis 600,00
2.3 Feststellung nach § 26 Abs. 6 KrWG 100,00 bis 600,00
2.4 Anordnung des Nachweisverfahrens nach § 51 Abs. 1 KrWG 100,00 bis 500,00
2.5 Bearbeitung einer Anzeige oder Änderungsanzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG 50,00 bis 150,00
2.6 Anordnung oder Untersagung nach § 53 Abs. 3 KrWG 100,00 bis 500,00
2.7 Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 und 2 KrWG oder Anerkennung einer Erlaubnis nach § 54 Abs. 4 und 5 KrWG 300,00 bis 1 000,00
2.8 Nachträgliche Änderung einer Amtshandlung nach lfd. Nr. 2.7 100,00 bis 250,00
2.9 Ablehnung einer Amtshandlung nach lfd. Nr. 2.7 100,00 bis 400,00
3 Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), auch in Verbindung mit den §§ 4 und 5 der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644) in ihrer jeweils geltenden Fassung
3.1 Überwachung der Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle und ihrer Entsorgung (einschließlich damit zusammenhängender Aufwendungen)
3.1.1 im Falle der Erteilung einer Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung, auch wenn diese als Zuweisung gilt 150,00 bis 450,00
3.1.2 im Falle der Erteilung einer gesonderten Zuweisung 100,00 bis 400,00
3.1.3 im Falle von Nachweiserklärungen oder (Sammel-)Entsorgungsnachweisen, ohne dass eine Amtshandlung nach lfd. Nr. 3.1.1 oder 3.1.2 vorgenommen wird 50,00 bis 100,00
3.1.4 zusätzlich zu lfd. Nr. 3.1.1, 3.1.2 oder 3.1.3 nach durchgeführter Entsorgung pro Begleitschein 3,00 bis 10,00
3.2 Nachträgliche Änderung einer Amtshandlung nach lfd. Nr. 3.1.1 oder 3.1.2 oder nachträgliche Anerkennung einer Verfahrensbevollmächtigung und/oder Kostenübernahmeerklärung (Beauftragung) 50,00 bis 250,00
3.3 Ablehnung einer Amtshandlung nach lfd. Nr. 3.1.1 oder 3.1.2 100,00 bis 400,00
3.4 Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Listennachweises oder einer sonstigen Mitteilung über entsorgte Abfälle 50,00 bis 150,00
3.5 Beanstandung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins oder einer unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Unterlage gemäß lfd. Nr. 3.4 25,00 bis 50,00
3.6 Anforderung und Prüfung von Registern, wenn die Prüfung ergibt, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt wurden nach Aufwand
3.7 Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer gesetzlichen Bestimmung oder entgegen eines auf eine gesetzliche Bestimmung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird 50,00 bis 250,00
3.8 Freistellung von Nachweispflichten 100,00 bis 600,00
3.9 Vergabe einer Nummer zur Verwendung im Nachweisverfahren, soweit dies nicht zusammen mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt 50,00 bis 200,00
4 Tätigkeiten und Amtshandlungen nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz in der jeweils geltenden Fassung
4.1 Freistellung von der Andienungspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2LKrWG 100,00 bis 500,00
4.2 Anordnungen nach § 18 Abs. 1 Satz 3LKrWG in Verbindung mit § 62 KrWG bzw. § 13AbfVerbrG 50,00 bis 150,00
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