Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Vom 8. August 2014
Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Vom 8. August 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 07.02.2018 (GVBl. S. 9) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 8. August 2014 | 27.09.2014 |
Inhaltsverzeichnis | 27.09.2014 |
Eingangsformel | 27.09.2014 |
Teil 1 - Dienstrechtliche Zuständigkeiten | 27.09.2014 |
§ 1 - Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestand und Entlassung | 27.09.2014 |
§ 2 - Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz | 15.02.2018 |
§ 3 - Landesdisziplinargesetz | 27.09.2014 |
§ 4 - Landesgleichstellungsgesetz | 30.12.2015 |
§ 5 - Landesreisekostengesetz | 27.09.2014 |
§ 6 - Landesumzugskostengesetz | 27.09.2014 |
§ 7 - Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes | 27.09.2014 |
§ 8 - Urlaubsverordnung | 27.09.2014 |
§ 9 - Landesbesoldungsgesetz | 27.09.2014 |
§ 10 - Landesbeamtenversorgungsgesetz | 27.09.2014 |
§ 11 - Zuständigkeiten bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung | 27.09.2014 |
Teil 2 - Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten | 27.09.2014 |
§ 12 - Entsprechende Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten | 27.09.2014 |
Teil 3 - Besondere Zuständigkeiten | 27.09.2014 |
§ 13 - Landeskrankenhaus | 27.09.2014 |
§ 14 - Landesprüfdienst der Kranken- und Pflegeversicherung Rheinland-Pfalz | 27.09.2014 |
§ 15 - Zuständigkeitsvorbehalt | 27.09.2014 |
Teil 4 - Schlussbestimmung | 27.09.2014 |
§ 16 - Inkrafttreten | 27.09.2014 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten | |
§ 1 | Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestand und Entlassung |
§ 2 | Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz |
§ 3 | Landesdisziplinargesetz |
§ 4 | Landesgleichstellungsgesetz |
§ 5 | Landesreisekostengesetz |
§ 6 | Landesumzugskostengesetz |
§ 7 | Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes |
§ 8 | Urlaubsverordnung |
§ 9 | Landesbesoldungsgesetz |
§ 10 | Landesbeamtenversorgungsgesetz |
§ 11 | Zuständigkeiten bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung |
Teil 2 Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten | |
§ 12 | Entsprechende Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten |
Teil 3 Besondere Zuständigkeiten | |
§ 13 | Landeskrankenhaus |
§ 14 | Landesprüfdienst der Kranken- und Pflegeversicherung Rheinland-Pfalz |
§ 15 | Zuständigkeitsvorbehalt |
Teil 4 Schlussbestimmung | |
§ 16 | Inkrafttreten |
Aufgrund
des Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 547), BS 100-1,
des § 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst vom 4. September 2012 (GVBl. S. 337, BS 2030-1-10),
des § 124 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 107), BS 2030-1,
des § 37 Abs. 3 Satz 4 und des § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
des § 17 Abs. 6 des Landesgesetzes über die Errichtung des Landeskrankenhauses - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485 -494-), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 2126-21, und
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
wird verordnet:
Teil 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten
§ 1 Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestand und Entlassung
(1) Dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wird für seinen Geschäftsbereich die Zuständigkeit für die Ernennung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns und die Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 14 sowie für die Abordnung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 übertragen.
(2) Die Zuständigkeit für die Ernennung umfasst auch die Zuständigkeit, ein anderes Amt mit gleicher Amtsbezeichnung oder ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt zu verleihen sowie das Einverständnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 27 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu erklären.
(3) Die Bestimmungen des § 45 LBG und des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst bleiben unberührt.
§ 2 Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz
(1) Dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs
a)
darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 22 Abs. 1 BeamtStG vorliegen, und nach § 30 Abs. 1 LBG den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
b)
nach § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 BeamtStG die Genehmigung zu erteilen, über Angelegenheiten, für die § 37 Abs. 1 BeamtStG gilt, vor Gericht oder außergerichtlich auszusagen oder Erklärungen abzugeben,
c)
nach § 37 Abs. 5 Satz 2 BeamtStG bei Versagung der Genehmigung Schutz zu gewähren,
d)
nach § 39 Satz 1 BeamtStG aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
e)
nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG die Zustimmung zu Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen zu erteilen,
f)
im Rahmen des § 45 BeamtStG Rechtsschutz zu gewähren,
g)
nach § 48 BeamtStG von Beamtinnen und Beamten, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, Ersatz für den daraus entstandenen Schaden zu verlangen,
h)
in den Fällen des § 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG über den Widerspruch zu entscheiden; Rechtsvorschriften, in denen von dieser Bestimmung abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben unberührt,
i)
nach § 52 LBG darüber zu entscheiden, ob Beamtinnen und Beamte von dienstlichen Handlungen ausgeschlossen sind,
j)
nach den §§ 70 und 71 LBG über den Ersatz von Sachschäden sowie nach § 71a LBG über die Übernahme der Erfüllung von Ansprüchen auf Schmerzensgeld zu entscheiden und nach § 72 Abs. 3 LBG auf den Dienstherrn übergegangene Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen,
k)
nach § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG den auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen Dritte geltend zu machen,
l)
die mit der Arbeitszeit, einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung zusammenhängenden Entscheidungen aufgrund der §§ 73, 75 und 76 bis 78 LBG sowie der Arbeitszeitverordnung zu treffen,
m)
die mit der Altersteilzeit zusammenhängenden Entscheidungen aufgrund der §§ 75a und 75b LBG zu treffen,
n)
nach § 81 Abs. 2 Satz 2 LBG die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu verlangen,
o)
nach § 81 Abs. 2 Satz 3 LBG eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen,
p)
nach § 81 Abs. 3 Satz 1 LBG wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst den Verlust der Bezüge festzustellen und den Beamtinnen und Beamten mitzuteilen und
q)
nach den §§ 82 bis 85 LBG und der Nebentätigkeitsverordnung die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen zu treffen,
2.
für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie die früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen, die seinem Geschäftsbereich angehört haben, nach § 41 Satz 2 BeamtStG eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen und
3.
für die entlassenen Beamtinnen und Beamten, die seinem Geschäftsbereich angehört haben, nach § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG die Erlaubnis zu erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen, sowie diese Erlaubnis zurückzunehmen.
(2) Dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und den diesem nachgeordneten Behörden werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 38 BeamtStG in Verbindung mit § 51 LBG den Diensteid abzunehmen und
2.
nach § 50 BeamtStG in Verbindung mit den §§ 87 bis 96 LBG die Personalakten zu führen; § 88 Abs. 2 LBG bleibt unberührt.
§ 3 Landesdisziplinargesetz
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung ist unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter im Sinne des Landesdisziplinargesetzes (LDG) für die Beamtinnen und Beamten ihres oder seines Geschäftsbereichs.
(2) Dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die seinem Geschäftsbereich angehört haben, nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LDG die Disziplinarbefugnisse auszuüben und
2.
für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs
a)
nach § 39 Abs. 3 Nr. 1 LDG Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag zu verhängen,
b)
nach § 39 Abs. 4 Nr. 1 LDG Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß zu verhängen und
c)
nach § 40 Abs. 2 Satz 1 LDG Disziplinarklage zu erheben.
§ 4 Landesgleichstellungsgesetz
Dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) den Gleichstellungsplan zu erstellen und
2.
nach § 16 Abs. 2 LGG den Gleichstellungsplan zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen.
§ 5 Landesreisekostengesetz
(1) Dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) Auslandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
2.
nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 LRKG private Kraftfahrzeuge als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anzuerkennen und
3.
nach § 13 Satz 5 LRKG die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 LRKG weiter zu bewilligen.
(2) Dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und den diesem nachgeordneten Behörden wird für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeit übertragen, nach § 2 Abs. 2 LRKG Inlandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen.
§ 6 Landesumzugskostengesetz
Dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) Umzugskostenvergütung zuzusagen sowie über den Widerruf dieser Zusage zu entscheiden,
2.
nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LUKG die Räumung einer Dienstwohnung zu veranlassen und
3.
nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 LUKG die Räumung einer landeseigenen oder im Besetzungsrecht des Landes stehenden Mietwohnung zu veranlassen.
§ 7 Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes
Dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wird für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs die Zuständigkeit übertragen, nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes die regelmäßige dienstliche Mitbenutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu vereinbaren.
§ 8 Urlaubsverordnung
Dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wird für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs die Zuständigkeit übertragen, nach § 25 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu bewilligen.
§ 9 Landesbesoldungsgesetz
Dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs
a)
nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) Beamtinnen und Beamten den Ort, der Mittelpunkt ihrer dienstlichen Tätigkeit ist oder in dem sie mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnen, als dienstlichen Wohnsitz anzuweisen,
b)
nach § 29 LBesG in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) in der jeweils geltenden Fassung über die Gewährung von Leistungsstufen und über die Hemmung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe zu entscheiden,
c)
nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG weitere hauptberufliche Zeiten bei der Stufenfestsetzung anzuerkennen, soweit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung das Recht zur Ernennung übertragen wurde,
d)
nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 LBesG schriftlich anzuerkennen, dass eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, sofern die Dauer der Beurlaubung drei Monate nicht übersteigt,
e)
nach § 33 LBesG in Verbindung mit den §§ 5 bis 7 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes über die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen zu entscheiden,
f)
nach § 52 Abs. 1 LBesG über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel zu entscheiden und
g)
nach § 62 LBesG über die Kürzung der Anwärterbezüge zu entscheiden,
2.
für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs sowie die früheren Beamtinnen und Beamten, die seinem Geschäftsbereich angehört haben, nach § 57 Abs. 5 LBesG bei Nichterfüllung von Auflagen über die Rückforderung der Anwärterbezüge zu entscheiden.
§ 10 Landesbeamtenversorgungsgesetz
(1) Dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 41 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) die zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge erforderlichen ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen oder Beobachtungen und die Erteilung von erforderlichen Auskünften anzuordnen sowie Erkenntnisse und Beweismittel an die mit der Begutachtung beauftragte Person weiterzugeben,
2.
nach § 42 Abs. 5 LBeamtVG über die Gewährung von Unfallfürsorge zu entscheiden,
3.
nach § 43 Abs. 3 LBeamtVG die erforderlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der oder des Verletzten, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, zu treffen,
4.
nach den §§ 43, 44 und 54 bis 56 LBeamtVG über die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zu entscheiden,
5.
nach § 58 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG Unfallfürsorge zu versagen und
6.
nach § 60 LBeamtVG über die Gewährung von Übergangsgeld zu entscheiden.
(2) Die Zuständigkeit des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums für versorgungsrechtliche Angelegenheiten mit grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nach § 9 Abs. 4 LBeamtVG und für Entscheidungen nach § 9 Abs. 1 LBeamtVG bleibt unberührt.
§ 11 Zuständigkeiten bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung
Soweit durch diese Verordnung die Präsidentin oder der Präsident des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung betroffen ist, bleibt das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zuständig; ausgenommen sind die Zuständigkeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2.
Teil 2 Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten
§ 12 Entsprechende Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten
(1) In Personalangelegenheiten der Beschäftigten finden die vorstehenden für den Beamtenbereich geltenden Zuständigkeitsregelungen entsprechende Anwendung.
(2) Hinsichtlich der Zuordnung von Entgeltgruppen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu den Besoldungsgruppen werden folgende Entsprechungen bestimmt:
Entgeltgruppen | Besoldungsgruppen |
E 15 Ü | A 16 |
E 15 | A 15 |
E 14 | A 14 |
E 13 Ü, E 13 | A 13 |
E 12 | A 12 |
E 11 | A 11 |
E 10 | A 10 |
E 9 | A 9 |
E 8 | A 8 |
E 7, E 6 | A 7 |
E 5, E 4 | A 6 |
E 3 | A 5 |
E 2 Ü, E 2, E 1 | A 3. |
(3) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung kann Zuständigkeiten nach Absatz 1 auf ihm nachgeordnete Behörden übertragen.
Teil 3 Besondere Zuständigkeiten
§ 13 Landeskrankenhaus
(1) Dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wird die Zuständigkeit für die Ernennung, Ruhestandsversetzung, das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns und die Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15, die vom Landeskrankenhaus - Anstalt des öffentlichen Rechts - (Landeskrankenhaus) beschäftigt werden, sowie für deren Versetzung und Abordnung über den Geschäftsbereich des Landeskrankenhauses hinaus übertragen. § 1 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Landeskrankenhauses wird die Zuständigkeit für die Versetzung und Abordnung der in Absatz 1 Satz 1 genannten unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten innerhalb des Geschäftsbereichs des Landeskrankenhauses übertragen.
(3) Dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wird für die unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die vom Landeskrankenhaus beschäftigt werden, die Zuständigkeit für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a genannten Maßnahmen übertragen.
(4) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Landeskrankenhauses werden für die unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die vom Landeskrankenhaus beschäftigt werden, sowie für die Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und früheren Beamten, die als unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte vom Landeskrankenhaus beschäftigt worden waren, folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
die Zuständigkeit für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis q, Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie den §§ 3 bis 10 genannten Maßnahmen, soweit dort die Zuständigkeit des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung bestimmt ist,
2.
die Berechnung und die Anordnung der Auszahlung der Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 LRKG,
3.
die Berechnung und die Anordnung der Auszahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 1 LUKG,
4.
die Bewilligung und die Gewährung des Trennungsgelds nach § 9 Abs. 2 der Landestrennungsgeldverordnung und
5.
die Berechnung und die Anordnung der Auszahlung des Trennungsgelds nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17 LRKG und nach § 12 LUKG gemäß den Bestimmungen der Landestrennungsgeldverordnung.
(5) In Personalangelegenheiten der staatlichen Beschäftigten, die vom Landeskrankenhaus beschäftigt werden oder wurden, finden die Absätze 1 bis 4 sowie § 12 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
(6) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Landeskrankenhauses wird für die staatlichen Beschäftigten, die vom Landeskrankenhaus beschäftigt werden oder wurden, die Zuständigkeit für die in der LfF-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Mai 1985 (GVBl. S. 141, BS 2032-22) in der jeweils geltenden Fassung genannten Maßnahmen, soweit dort für staatliche Beschäftigte die Zuständigkeit des Landesamts für Finanzen bestimmt ist, übertragen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Landeskrankenhauses kann Zuständigkeiten nach Satz 1 auf andere Stellen übertragen oder andere Stellen mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragen.
(7) Soweit die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Landeskrankenhauses Zuständigkeiten nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6 wahrnimmt, werden diese im Namen und im Auftrag des Landes ausgeführt.
§ 14 Landesprüfdienst der Kranken- und Pflegeversicherung Rheinland-Pfalz
Dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wird für die Beamtinnen und Beamten und die Beschäftigten des Landesprüfdienstes der Kranken- und Pflegeversicherung Rheinland-Pfalz die Zuständigkeit für die in den §§ 1 bis 10 und 12 genannten Maßnahmen, soweit dort die Zuständigkeit des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung bestimmt ist, übertragen.
§ 15 Zuständigkeitsvorbehalt
In Fällen besonderer Bedeutung kann sich das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie durch eine vorherige Erklärung die Entscheidung oder die Zuständigkeit vorbehalten.
Teil 4 Schlussbestimmung
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 20. Juni 2001 (GVBl. S. 145), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 107), BS 2030-1-27, außer Kraft.
Mainz, den 8. August 2014
Der Minister für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Alexander Schweitzer
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