Landesverordnung über die Gewährung eines Vorschusses bei Inanspruchnahme von Pflegezeit oder Familienpflegezeit Vom 12. März 2018
Landesverordnung über die Gewährung eines Vorschusses bei Inanspruchnahme von Pflegezeit oder Familienpflegezeit Vom 12. März 2018
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Gewährung eines Vorschusses bei Inanspruchnahme von Pflegezeit oder Familienpflegezeit vom 12. März 2018 | 30.03.2018 |
Eingangsformel | 30.03.2018 |
§ 1 - Vorschuss | 30.03.2018 |
§ 2 - Verrechnung | 30.03.2018 |
§ 3 - Rückzahlung | 30.03.2018 |
§ 4 - Härtefallregelung | 30.03.2018 |
§ 5 - Inkrafttreten | 30.03.2018 |
Aufgrund des § 9a Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 - 158 -), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 2032-1, wird verordnet:
§ 1 Vorschuss
(1) Der Vorschuss nach § 9a Abs. 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) wird monatlich gewährt.
(2) Der Vorschuss beträgt 50 v. H. der Differenz zwischen
1.
den Dienst- beziehungsweise Anwärterbezügen, die der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter vor Beginn der Pflegezeit oder Familienpflegezeit zustehen, und
2.
den Dienst- beziehungsweise Anwärterbezügen, die ihr oder ihm während der Pflegezeit oder Familienpflegezeit zustehen.
(3) Ist die Pflegezeit als Urlaub ohne Anspruch auf Besoldung bewilligt worden, so sind als Dienst- beziehungsweise Anwärterbezüge nach Absatz 2 Nr. 2 die Dienst- beziehungsweise Anwärterbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden zustehen würden.
(4) Bei der Berechnung des Vorschusses bleiben unberücksichtigt:
1.
Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 9 Abs. 1 LBesG unterliegen,
2.
steuerfreie Bezüge sowie
3.
Zuschläge, Zulagen, Vergütungen, Zuschüsse und sonstige Bezüge, die nicht regelmäßig oder nicht in festen Monatsbeträgen gewährt werden.
§ 2 Verrechnung
(1) Der Vorschuss ist mit Beginn des Monats, der auf die Beendigung der Pflegezeit oder Familienpflegezeit folgt, mit den laufenden Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen zu verrechnen. Der Vorschuss wird in gleichen Monatsbeträgen verrechnet. Der Zeitraum der Verrechnung entspricht dem Zeitraum der Pflegezeit oder Familienpflegezeit. Der Vorschuss ist auch bei Widerruf der Bewilligung der Pflegezeit oder Familienpflegezeit sowie bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand zu verrechnen.
(2) Die Verrechnung wird letztmals für den Monat vorgenommen, in dem die Beamtin oder der Beamte, die Richterin oder der Richter stirbt.
§ 3 Rückzahlung
(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 21 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes oder das Richterverhältnis nach den §§ 21, 22, 24 oder 30 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen. Bei einem Wechsel des Dienstherrn gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 wird der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nach Beendigung der Pflegezeit oder Familienpflegezeit auf Antrag gestattet, den Vorschuss in einer Summe zurückzuzahlen.
§ 4 Härtefallregelung
(1) Zur Vermeidung einer besonderen Härte soll die Dienststelle auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters im Falle der Verrechnung niedrigere als die sich aus § 2 Abs. 1 ergebenden Monatsbeträge festsetzen oder im Falle der Rückzahlung nach § 3 Abs. 1 Monatsbeträge bewilligen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn der Pflegebedarf über die Pflegezeit oder Familienpflegezeit hinaus besteht, sodass es der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zuzumuten ist, nach Ablauf der Pflegezeit oder Familienpflegezeit den Beschäftigungsumfang einzuhalten, der den Dienst- oder Anwärterbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 zugrunde lag. Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte, die Richterin oder der Richter wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder zu erwarten ist, dass sie oder er durch die Verrechnung oder Rückzahlung des Vorschusses in der Form, wie sie für die Zeit nach Ablauf der Pflegezeit oder Familienpflegezeit vorgesehen ist, in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten gerät.
(2) Der Vorschuss ist auch in den Fällen des Absatzes 1 vollständig zu verrechnen oder zurückzuzahlen. In der Regel sind mindestens 5 v. H. der monatlichen Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge einzubehalten.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 12. März 2018 Die Ministerin der Finanzen Doris Ahnen
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