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Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO -) Vom 25. Oktober 2004

Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO -) Vom 25. Oktober 2004
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 10 und 11 geändert sowie § 36 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 489)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO -) vom 25. Oktober 200430.10.2004
Eingangsformel30.10.2004
ERSTER TEIL - Juristisches Studium und staatliche Pflichtfachprüfung30.10.2004
§ 1 - Durchführung der praktischen Studienzeiten30.10.2004
§ 2 - Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen01.01.2023
§ 3 - Anrechnung von Leistungsnachweisen30.10.2004
§ 4 - Anfertigung der Aufsichtsarbeiten30.10.2004
§ 5 - Bewertung der Aufsichtsarbeiten30.10.2004
§ 6 - Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten30.10.2004
§ 7 - Die mündliche Prüfung20.11.2014
§ 8 - Prüfungsniederschrift30.10.2004
§ 9 - Einsicht in Prüfungsarbeiten30.10.2004
ZWEITER TEIL - Der juristische Vorbereitungsdienst30.10.2004
Erster Abschnitt - Allgemeines30.10.2004
§ 10 - Zuständigkeiten und Dienstaufsicht01.01.2023
§ 11 - Einstellung in den Vorbereitungsdienst01.01.2023
§ 12 - Urlaub und Erkrankungen01.11.2019
§ 13 - Nebentätigkeit30.10.2004
§ 14 - Gastweise Ausbildung und Übernahme aus anderen Bundesländern30.10.2004
§ 15 - Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst30.10.2004
Zweiter Abschnitt - Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen30.10.2004
§ 16 - Aufgaben während der Ausbildung30.10.2004
§ 17 - Dienstzeiten30.10.2004
§ 18 - Ausbildungsnachweise und Zeugnisse30.10.2004
§ 19 - Ausbildende Behörde30.10.2004
§ 20 - Abweichende Gestaltung der Pflichtausbildung in der Verwaltung30.10.2004
§ 21 - Abweichende Gestaltung der Pflichtausbildung in der Rechtsanwaltsstation30.10.2004
§ 22 - Pflichtausbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland30.10.2004
§ 23 - Wahlstation30.10.2004
Dritter Abschnitt - Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften30.10.2004
§ 24 - Einführungsarbeitsgemeinschaften30.10.2004
§ 25 - Anwaltslehrgang30.10.2004
§ 26 - Pflichtarbeitsgemeinschaften30.10.2004
§ 27 - Lehrgang im Arbeitsrecht30.10.2004
§ 28 - Arbeitstagungen30.10.2004
DRITTER TEIL - Die zweite juristische Staatsprüfung30.10.2004
§ 29 - Benennung zur Zulassung01.06.2011
§ 30 - Anfertigung der Aufsichtsarbeiten30.10.2004
§ 31 - Bewertung der Aufsichtsarbeiten30.10.2004
§ 32 - Bekanntgabe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten30.10.2004
§ 33 - Die mündliche Prüfung20.11.2014
§ 34 - Prüfungsniederschrift30.10.2004
§ 35 - Einsicht in die Prüfungsarbeiten30.10.2004
§ 36 - (aufgehoben)01.01.2023
§ 37 - (aufgehoben)11.12.2009
§ 38 - Übergangsvorschriften30.10.2004
§ 39 - Inkrafttreten20.11.2014
Aufgrund des § 57 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158) wird verordnet:

ERSTER TEIL Juristisches Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

§ 1 Durchführung der praktischen Studienzeiten

(1) Die praktischen Studienzeiten werden durch regelmäßige Teilnahme an einem Gerichtspraktikum und an einem Wahlpraktikum abgeleistet. Das Gerichtspraktikum dauert einen Monat, das Wahlpraktikum dauert zwei Monate und muss in Abschnitten von jeweils einem Monat bei verschiedenen Praktikumsstellen abgeleistet werden. Die praktischen Studienzeiten sollen den Studentinnen und Studenten einen Einblick in die Rechts- und Verwaltungspraxis vermitteln und, soweit möglich, Gelegenheit zu erster praktischer Tätigkeit geben. Mit den Praktika kann nach Beendigung der Vorlesungszeit des zweiten Studienhalbjahres begonnen werden.
(2) Das Gerichtspraktikum findet bei einem Amts- oder Landgericht als Gruppenpraktikum statt und soll durch besondere Lehrveranstaltungen an der Universität vorbereitet und vertieft werden. Es ist nach dem vom Ministerium der Justiz erlassenen Ausbildungsplan zu gestalten. Einrichtung und Durchführung des Gerichtspraktikums regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(3) Das Wahlpraktikum findet als Gruppen- oder Einzelpraktikum statt und kann sowohl im Inland als auch im Ausland bei folgenden Praktikumsstellen abgeleistet werden:
1.
gesetzgebenden Körperschaften,
2.
Verwaltungsbehörden,
3.
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
4.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten,
5.
Rechtsabteilungen von Verbänden und Wirtschaftsunternehmen,
6.
sonstigen Stellen, die Studentinnen und Studenten Einblick in die Rechts- und Verwaltungspraxis vermitteln können, mit Ausnahme der Gerichte und Staatsanwaltschaften.
Die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde ist nach einem vom Ministerium des Innern erlassenen Ausbildungsplan zu gestalten
(4) Alle staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen unterstützen die Durchführung der praktischen Studienzeiten.
(5) Die Leiterinnen und Leiter von Ausbildungsgruppen sollen zur Vorbereitung der Studienzeit angemessen und bei ihrer Durchführung vollständig von ihren übrigen Dienstgeschäften entlastet werden; soweit eine Entlastung nicht möglich ist, ist die Leitung einer Ausbildungsgruppe als Nebentätigkeit angemessen zu vergüten.
(6) Außerhalb Hessens abgeleistete praktische Studienzeiten werden auch anerkannt, wenn sie den Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. Abgeschlossene Ausbildungen in einem anderen Beruf können als Praktikum angerechnet werden, wenn durch sie dem Ziel des Abs. 1 Satz 3 entsprochen ist.

§ 2 Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist unter Verwendung des amtlichen Antragsformulars bei der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts innerhalb der von diesem bestimmten Fristen zu stellen. Die Antragstellung kann schriftlich oder elektronisch über das dafür eingerichtete Verwaltungsportal erfolgen.
(2) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
1.
eine beglaubigte Abschrift einer Geburtsurkunde der Bewerberin oder des Bewerbers und gegebenenfalls der Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde,
2.
eine Kopie des Nachweises der Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Rechtswissenschaft,
3.
eine Kopie des Studienbuches,
4.
beglaubigte Abschriften der Bescheinigungen der Universitätsbehörden über die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes bezeichneten Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise,
5.
eine beglaubigte Abschrift des Nachweises der bestandenen Zwischenprüfung,
6.
Kopien der Bescheinigungen über die Teilnahme an den praktischen Studienzeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes,
7.
die Versicherung, dass die Bewerberin oder der Bewerber sich bisher bei keinem anderen Prüfungsamt gemeldet hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist,
8.
ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf.
Im Falle einer elektronischen Antragstellung können die Unterlagen nach Satz 1 elektronisch über das Verwaltungsportal eingereicht werden; in diesem Fall müssen die beglaubigten Abschriften nach Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 unverzüglich nachgereicht werden. Bei Zweifeln an der Echtheit kann das Vorlegen aller oder einzelner Nachweise im Original verlangt werden.
(3) Aus wichtigem Grund kann der Bewerberin oder dem Bewerber gestattet werden, die Nachweise des Abs. 2 in anderer Weise zu führen.

§ 3 Anrechnung von Leistungsnachweisen

(1) Leistungsnachweise, die während eines Studiums der Politikwissenschaft, der Soziologie, der Philosophie, der Geschichte oder der Wirtschaftswissenschaften erworben wurden, können als Leistungsnachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, d und e des Juristenausbildungsgesetzes angerechnet werden, wenn sie diesen nach Bestätigung eines rechtswissenschaftlichen Fachbereiches einer hessischen Universität gleichwertig sind.
(2) Das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines ausländischen Studiums der Rechtswissenschaft sowie andere während eines Studiums der Rechtswissenschaft im Ausland erworbene Zeugnisse können als einzelne Leistungsnachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes angerechnet werden, wenn sie diesen nach Bestätigung des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs einer hessischen Universität gleichwertig sind.
(3) Leistungsnachweise, die während eines rechtswissenschaftlichen Studiums an deutschen Universitäten außerhalb Hessens erbracht wurden, werden anerkannt, wenn sie den Leistungsnachweisen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c des Juristenausbildungsgesetzes gleichwertig sind und den Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. Den Nachweis hat die Bewerberin oder der Bewerber zu führen.

§ 4 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind innerhalb einer Bearbeitungsfrist von jeweils fünf Stunden anzufertigen. Die Bewerberin oder der Bewerber darf nur die vom Justizprüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzen, die selbst zu stellen sind. Diese Hilfsmittel dürfen keine Ergänzungen oder Bemerkungen enthalten.
(2) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und sonstige Bedienstete der Justiz, die vom Justizprüfungsamt eingesetzt werden.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber hat die Aufsichtsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist mit der Platzziffer zu versehen und ohne auf sie oder ihn deutende besondere Kennzeichen abzugeben.
(4) Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.

§ 5 Bewertung der Aufsichtsarbeiten

Werden Aufsichtsarbeiten an mehreren Prüfungsorten angefertigt, so können für die Bewertung jeder Aufgabe zwei Prüferinnen oder Prüfer für jeden Prüfungsort bestimmt werden. Fertigen an einem Prüfungsort mehr als 50 Bewerberinnen oder Bewerber Aufsichtsarbeiten an, so ist in der Regel die Zahl der Prüferinnen und Prüfer zu erhöhen.

§ 6 Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten

Die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten werden der Bewerberin oder dem Bewerber mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Liegen zum Zeitpunkt der Ladung noch nicht sämtliche Bewertungen vor, so werden die bereits vorliegenden Bewertungen mitgeteilt. Auf Antrag wird von der Bekanntgabe abgesehen. Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach dem Tag, an dem die Bewerberin oder der Bewerber die letzte Aufsichtsarbeit angefertigt hat, schriftlich bei der Geschäftsstelle der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts zu stellen.

§ 7 Die mündliche Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und achtet darauf, dass alle Prüflinge gleichmäßig in das Prüfungsgespräch einbezogen werden und der in den §§ 6, 7 und 14 des Juristenausbildungsgesetzes bestimmte Rahmen eingehalten wird. Sie oder er soll vorher mit den Prüflingen Rücksprache nehmen, um einen persönlichen Eindruck von ihnen zu erhalten.
(2) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel fünf Prüflinge zusammen geprüft werden.
(3) Die mündliche Prüfung umfasst in je einem Abschnitt Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht und soll in der Regel je Abschnitt und Prüfling zwölf Minuten dauern. Sie ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.
(4) Bei den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Ergebnisses können Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zuhören. Die oder der Vorsitzende kann anderen Personen bei berechtigtem Interesse das Zuhören gestatten.

§ 8 Prüfungsniederschrift

(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin werden festgestellt
1.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
2.
die Namen der Prüflinge,
3.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
4.
Beginn und Ende der mündlichen Prüfung sowie die Dauer der Pausen,
5.
die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen sowie die sich daraus ergebenden Durchschnittspunktzahlen für die Prüfungsabschnitte,
6.
die Punktzahl der Prüfungsnote,
7.
in den Fällen des § 19 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes die Begründung für die Hebung der Prüfungsnote,
8.
die Punktzahl und die Notenbezeichnung der Abschlussnote.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(3) Die oder der Vorsitzende gibt die nach Abs. 1 Nr. 5 bis 8 in die Prüfungsniederschrift aufzunehmenden Angaben mit der Eröffnung des Ergebnisses der Prüfung bekannt, soweit sie den Prüflingen noch nicht mitgeteilt worden sind, und erläutert die Bewertung der Leistungen im Prüfungsgespräch.

§ 9 Einsicht in Prüfungsarbeiten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen nehmen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, schriftlich bei der Geschäftsstelle der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts zu stellen. Bei Versäumung der Frist geht das Einsichtsrecht verloren.
(3) Die Einsicht wird nur einmal, und zwar in der Regel in der Geschäftsstelle des Justizprüfungsamts gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten. Abschriften dürfen nicht gefertigt werden.

ZWEITER TEIL Der juristische Vorbereitungsdienst

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 10 Zuständigkeiten und Dienstaufsicht

(1) Über den Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst, den Antrag auf Bewilligung, Verlängerung oder Beendigung der Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit oder auf Bewilligung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes in Teilzeit und über die Zuweisung zu den Landgerichtsbezirken entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(2) Die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare mit Ausnahme der Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) leiten die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts als obere Ausbildungsbehörde und die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts für die dem jeweiligen Bezirk zugewiesenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare als untere Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung in den Pflichtausbildungsstellen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Juristenausbildungsgesetzes weist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare den Ausbildungsstellen, Arbeitsgemeinschaften, Ausbildungslehrgängen und Arbeitstagungen zu. Während der Ausbildung in der Ausbildungsstation nach § 29a Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes nimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Zuweisung nach Satz 2 vor, im Falle einer Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes im Einvernehmen mit dem nach Abs. 3 Satz 2 zuständigen Regierungspräsidium.
(3) Die Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) leitet das Ministerium des Innern, jedoch weist das Regierungspräsidium die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare den Ausbildungsstellen, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitstagungen zu. Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums richtet sich nach dem Sitz des Landgerichts, zu dem die Zuweisung in der ersten Ausbildungsstation erfolgte.
(4) Dienstvorgesetzte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind während der Ausbildung in den Pflichtausbildungsstellen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Juristenausbildungsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, während der Ausbildung in der Verwaltung nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes das Regierungspräsidium, im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Die Dienstvorgesetzten sind zuständig für Entscheidungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes einschließlich des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über alle Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Dienstvorgesetzten, auch wenn sie von ihr oder ihm selbst erlassen worden sind, mit Ausnahme von Rechtsbehelfen gegen Zeugnisse, die im Vorbereitungsdienst oder Ergänzungsvorbereitungsdienst erstellt wurden.
(5) Über die Verlängerung von Ausbildungsstellen (§ 30 des Juristenausbildungsgesetzes) entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, bei Ausbildungsstellen in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) das Regierungspräsidium.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann in Einzelfällen aus wichtigem Grund eine von § 29 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes abweichende Reihenfolge der Ausbildungsstellen festlegen, sofern eine geordnete Ausbildung gewährleistet bleibt.

§ 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist spätestens zwei Monate vor dem Einstellungstermin schriftlich oder elektronisch über das dafür eingerichtete Verwaltungsportal an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts zu richten, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller wohnt. In dem Antrag sind der Landgerichtsbezirk anzugeben, in den vorzugsweise zugewiesen werden soll, sowie zwei weitere Landgerichtsbezirke für den Fall, dass die Ausbildungsplätze in dem gewünschten Bezirk nicht ausreichen. Personen ohne Wohnsitz in Hessen haben den Antrag bei dem Landgericht einzureichen, dessen Bezirk sie zugewiesen werden möchten.
(2) Der Antrag muss unter Beifügung des von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgesehenen Antragsformulars folgende Angaben zur Person der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten:
1.
Name, Vorname, Geburtsort und Geburtstag, Familienstand und Anschrift,
2.
Staatsangehörigkeit,
3.
Angaben über eine gegenwärtige oder in der Vergangenheit liegende Tätigkeit im öffentlichen Dienst sowie darüber, ob die Tätigkeit im öffentlichen Dienst früher einmal versagt worden ist,
4.
die Erklärung, ob Gehalt oder Ruhegehalt bezogen wird, oder ähnliche Bezüge aufgrund früherer oder fortdauernder Tätigkeit bezogen werden,
5.
die Erklärung, ob Kindergeld bezogen wird,
6.
die Erklärung, ob schon in einem anderen Bundesland die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt ist oder beantragt worden ist,
7.
eine Erklärung darüber, ob gerichtliche Bestrafungen vorliegen, ob Disziplinarmaßnahmen verhängt wurden sowie darüber, ob ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,
8.
eine Erklärung über den Gesundheitszustand,
9.
eine Erklärung, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts beantragt wurde.
(3) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde und gegebenenfalls der Eheurkunde, der Lebenspartnerschaftsurkunde, des Tenors des Scheidungsurteils oder des Beschlusses der Aufhebung der Lebenspartnerschaft sowie der Geburtsurkunden der Kinder,
3.
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die erste Prüfung oder die erste juristische Staatsprüfung,
4.
ein Lichtbild,
5.
gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung über den Wehrdienst, Zivildienst, freiwilligen Wehrdienst, Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst,
6.
gegebenenfalls den Nachweis des aufenthaltsrechtlichen Status durch Vorlage einer Kopie der entsprechenden Seiten des Passes oder des Aufenthaltstitels.
7.
eine Meldebestätigung.
Im Falle einer elektronischen Antragstellung können die Unterlagen nach Satz 1 elektronisch über das Verwaltungsportal eingereicht werden; in diesem Fall müssen die beglaubigten Abschriften nach Satz 1 Nr. 2 und 3 unverzüglich nachgereicht werden. Das in Abs. 2 Nr. 9 genannte Führungszeugnis muss der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts innerhalb der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist vorliegen. Bei Zweifeln an der Echtheit kann das Vorlegen aller oder einzelner Nachweise im Original verlangt werden.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Bezirk oder zu einer bestimmten Ausbildungsstelle.

§ 12 Urlaub und Erkrankungen

(1) Für Urlaub und Krankheitszeiten gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6.
(2) Das Urlaubsjahr beginnt mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Die Wartezeit beträgt drei Monate.
(3) Während der Einführungsarbeitsgemeinschaften, der Ausbildungslehrgänge und der für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten vorgesehenen Zeit dürfen Urlaub und Dienstbefreiung nicht gewährt werden.
(4) Erholungsurlaub und Krankheitszeiten sowie die Dauer der An- und Rückreise bei Ableistung einer Station im Ausland werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
(5) Sonderurlaub soll nur nach Beendigung einer Ausbildungsstelle gewährt werden und darf die Gesamtdauer von einem Jahr nicht überschreiten. Nach Beendigung der Wahlstation soll Sonderurlaub nur gewährt werden, wenn sämtliche schriftlichen Prüfungsleistungen erbracht sind. Eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst ist ausgeschlossen.
(6) Erholungsurlaub sowie Dienstbefreiung bis zu einer Woche erteilt die nach § 10 Abs. 4 zuständige Stelle. Für die Bewilligung von Dienstbefreiung von mehr als einer Woche sowie von Sonderurlaub ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig.

§ 13 Nebentätigkeit

(1) Eine Nebentätigkeit während des Vorbereitungsdienstes einschließlich des Prüfungsverfahrens kann nur genehmigt werden, wenn sie mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist. Sie ist nur außerhalb der für die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar festgesetzten Dienststunden zulässig und darf eine monatliche Arbeitszeit von 50 Stunden nicht überschreiten.
(2) Für die Dauer der ersten Ausbildungsstelle soll eine Genehmigung nur in Ausnahmefällen erteilt werden.
(3) Für die Genehmigung eines Zweitstudiums gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 14 Gastweise Ausbildung und Übernahme aus anderen Bundesländern

(1) Eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar kann auf Antrag für einzelne Ausbildungsabschnitte in ein anderes Bundesland überwiesen oder von dort gastweise übernommen werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, für Ausbildungsabschnitte in der Verwaltung im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium.
(2) Die Übernahme von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren aus anderen Bundesländern ist nur nach Maßgabe der vorhandenen Ausbildungsplätze, nach Beendigung der beiden ersten Ausbildungsstellen nur bei Vorliegen zwingender persönlicher Umstände zulässig. Die Übernahme nach vollständiger Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist ausgeschlossen.

§ 15 Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben, kann die Ausbildung in Zivilsachen (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 des Juristenausbildungsgesetzes) bis auf zwei Monate, in der Anwaltsstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 des Juristenausbildungsgesetzes) unbeschadet der Pflicht zur Teilnahme an dem Lehrgang im Arbeitsrecht bis auf sechs Monate sowie in der Wahlstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes) bis auf zwei Monate gekürzt werden, soweit die Ergebnisse der Prüfung erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel auch in verkürzter Zeit erreicht wird.
(2) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die die Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bestanden haben, kann die Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) bis auf zwei Monate, in der Anwaltsstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 des Juristenausbildungsgesetzes) unbeschadet der Pflicht zur Teilnahme an dem Lehrgang im Arbeitsrecht bis auf sechs Monate, sowie in der Wahlstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes) bis auf zwei Monate gekürzt werden, soweit die Ergebnisse der Prüfung erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel auch in verkürzter Zeit erreicht wird.
(3) Über die Anrechnung entscheidet das Ministerium der Justiz, im Falle des Abs. 2 im Benehmen mit dem Ministerium des Innern.

Zweiter Abschnitt Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen

§ 16 Aufgaben während der Ausbildung

(1) Aufgabe der Ausbilderinnen und Ausbilder ist die Anleitung bei der praktischen Tätigkeit, wobei jedoch unkritische Einübung vermieden werden soll. Von der Übertragung eigenverantwortlicher Tätigkeiten ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten weitgehend Gebrauch zu machen. Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind verpflichtet, die Arbeitsergebnisse der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare jeweils alsbald mit diesen zu besprechen und Hinweise für ihre Verbesserung zu geben.
(2) Für die Gruppenausbildung (§ 31 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes) werden einer Ausbilderin oder einem Ausbilder in der Regel fünf Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare zugewiesen. Ausbilderinnen und Ausbilder dürfen zur Gruppenausbildung nur mit ihrem Einverständnis herangezogen werden.
(3) Die Feststellung, ob die Belastung einer Ausbilderin oder eines Ausbilders eine zuverlässige Ausbildung nicht gestattet (§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes), treffen die Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht jeweils für ihren Geschäftsbereich, für die Ausbildung in der Verwaltung im Übrigen das Regierungspräsidium.
(4) Für die Ausbildung in den Pflichtausbildungsstellen sollen bei den Landgerichten und bei den Regierungspräsidien Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter bestellt werden, die Dienstbesprechungen einberufen können und deren Aufgabe es ist, auf die Zusammenarbeit aller an der Ausbildung beteiligten Personen in allen Ausbildungsangelegenheiten hinzuwirken. Zuständig für die Bestellung sind das Ministerium der Justiz und das Ministerium des Innern jeweils für ihren Geschäftsbereich.

§ 17 Dienstzeiten

(1) Die Dienstzeit der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bestimmt sich im Rahmen der Dienstzeitregelung nach den Aufgaben, die zur Bearbeitung übertragen werden.
(2) Bei der Übertragung von Aufgaben ist auf die Inanspruchnahme der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars durch die Arbeitsgemeinschaft angemessen Rücksicht zu nehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass Vorbereitung und Nacharbeit für die Arbeitsgemeinschaft insgesamt einen Arbeitstag in Anspruch nehmen.

§ 18 Ausbildungsnachweise und Zeugnisse

(1) Über die von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar erbrachten Leistungen und wahrgenommenen Aufgaben wird ein Ausbildungsnachweis geführt. Die Ausbilderin oder der Ausbilder trägt jeweils die Bewertungen ein und fügt den Ausbildungsnachweis dem Zeugnis bei.
(2) Spätestens einen Monat nach der Beendigung der Ausbildungsstelle hat die Ausbilderin oder der Ausbilder in einem Zeugnis den Ausbildungserfolg zu beurteilen und mit einer der in § 15 des Juristenausbildungsgesetzes festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Das Zeugnis hat sich insbesondere auf die Mitarbeit, die Rechtskenntnisse und die praktischen Fähigkeiten der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars sowie darauf zu beziehen, ob auch die sozialen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen der juristischen Berufspraxis in dem jeweiligen Ausbildungsbereich (§ 28 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes) kennen gelernt wurden. Eine Abschrift des Zeugnisses ist der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu übersenden. Das Zeugnis ist auf Wunsch mit der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu besprechen.
(3) Das Ministerium der Justiz sieht für Ausbildungsnachweise und Zeugnisse Vordrucke vor.

§ 19 Ausbildende Behörde

Für die Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) bestimmt das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem Ministerium der Justiz die Behörden, die Ausbildungsstellen sind.

§ 20 Abweichende Gestaltung der Pflichtausbildung in der Verwaltung

Der Antrag auf Ableistung einer zweimonatigen Ausbildung bei einem Verwaltungsgericht im Rahmen der Pflichtausbildung in der Verwaltung nach § 29 Abs. 4 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes ist an das Regierungspräsidium zu richten und spätestens fünf Monate vor Beginn der Pflichtausbildungsstelle zu stellen.

§ 21 Abweichende Gestaltung der Pflichtausbildung in der Rechtsanwaltsstation

(1) Die teilweise Ableistung der Pflichtausbildung in der Rechtsanwaltsstation bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle nach § 29 Abs. 4 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes ist nur bei einer Ausbildungsstelle zulässig, die in eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu führende Liste aufgenommen ist.
(2) Die Aufnahme in die Liste nach Abs. 1 setzt außer bei Notarinnen und Notaren voraus, dass ein von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts genehmigter Ausbildungsplan vorliegt. Dieser soll mindestens Festlegungen enthalten über
1.
das Ausbildungsziel im Rahmen der jeweiligen Pflichtausbildungsstelle (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 des Juristenausbildungsgesetzes) unter Berücksichtigung der allgemeinen Ausbildungsziele (§ 28 des Juristenausbildungsgesetzes),
2.
die Aufgaben und Tätigkeitsformen der Ausbildungsstelle in der Rechtspraxis sowie die Rechtsgebiete, auf die sich die Ausbildung erstreckt,
3.
den Ablauf der Ausbildung nach Arbeitsgebieten und Formen der Beteiligung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars an der Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders sowie die jeweilige zeitliche Inanspruchnahme,
4.
die verantwortliche Ausbilderin oder den verantwortlichen Ausbilder.
(3) Der Antrag auf Ableistung einer Ausbildung nach § 29 Abs. 4 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten und spätestens drei Monate vor Beginn der Pflichtausbildungsstelle zu stellen.

§ 22 Pflichtausbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1) Die teilweise Ableistung einer Pflichtausbildungsstelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (§ 29 Abs. 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes) ist nur bei einer Ausbildungsstelle zulässig, die in eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu führende Liste aufgenommen ist.
(2) Die Aufnahme in die Liste nach Abs. 1 setzt voraus, dass ein von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, bei der Ausbildungsstelle nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes im Benehmen mit dem Regierungspräsidium, genehmigter Ausbildungsplan vorliegt. Dieser soll mindestens Festlegungen enthalten über
1.
das Ausbildungsziel im Rahmen der jeweiligen Pflichtausbildungsstelle (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Juristenausbildungsgesetzes) unter Berücksichtigung der allgemeinen Ausbildungsziele (§ 28 des Juristenausbildungsgesetzes),
2.
die Aufgaben und Tätigkeitsformen der Ausbildungsstelle in der Rechtspraxis sowie die Rechtsgebiete, auf die sich die Ausbildung erstreckt,
3.
den Ablauf der Ausbildung nach Arbeitsgebieten und Formen der Beteiligung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars an der Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders sowie die jeweilige zeitliche Inanspruchnahme,
4.
die verantwortliche Ausbilderin oder den verantwortlichen Ausbilder.
(3) Der Antrag auf Ableistung einer Ausbildung nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes ist spätestens drei Monate vor Beginn der betroffenen Pflichtausbildungsstelle zu stellen. Er ist für eine Ausbildung nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 oder 4 des Juristenausbildungsgesetzes an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten, für eine Ausbildung nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes an das Regierungspräsidium. Einem Antrag auf Zuweisung zu einer nicht deutschsprachigen Ausbildungsstelle ist ein geeigneter Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse beizufügen.

§ 23 Wahlstation

(1) Die Ausbildung in der Wahlstation ist nur bei einer Ausbildungsstelle zulässig, die in eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu führende Liste aufgenommen ist.
(2) Die Aufnahme in die Liste nach Abs. 1 setzt voraus, dass ein von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, bei der Ausbildungsstelle nach § 29 Abs. 3 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes im Benehmen mit dem Regierungspräsidium, genehmigter Ausbildungsplan vorliegt. Dieser muss mindestens Festlegungen enthalten über
1.
das Ausbildungsziel im Rahmen der jeweiligen Wahlstation (§ 29 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) unter Berücksichtigung der allgemeinen Ausbildungsziele (§§ 28, 36 des Juristenausbildungsgesetzes),
2.
die Aufgaben und die Tätigkeitsformen der Ausbildungsstelle in der Rechtspraxis sowie die Rechtsgebiete, auf die sich die Ausbildung erstreckt,
3.
den Ablauf der Ausbildung nach Arbeitsgebieten und Formen der Beteiligung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars an der Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders sowie die jeweilige zeitliche Inanspruchnahme,
4.
die verantwortliche Ausbilderin oder den verantwortlichen Ausbilder.
Bei Ausbildungsstellen nach § 29 Abs. 5 des Juristenausbildungsgesetzes soll auf das Vorliegen entsprechender Voraussetzungen geachtet werden. Eine Ausbildungsstelle kann von der Liste gestrichen werden, wenn sie auf Anforderung des Justizprüfungsamtes Vorgänge oder Aufgaben, welche als Prüfungsarbeiten für die zweite juristische Staatsprüfung geeignet sind, nicht zur Verfügung stellt.
(3) Spätestens drei Monate vor dem Beginn der Wahlstation ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mitzuteilen, zu welcher Wahlstation und welcher Ausbildungsstelle die Zuweisung erfolgen soll, sowie, zu welcher anderen Ausbildungsstelle oder welcher anderen Wahlstation die Zuweisung vorgenommen werden soll, falls die Ausbildungsplätze bei der gewünschten Ausbildungsstelle oder in der gewünschten Wahlstation nicht ausreichen. Teilt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Wahl nicht rechtzeitig mit, erfolgt die Zuweisung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Bei Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes Hessen kann von der Teilnahme an der die Wahlstation begleitenden Arbeitsgemeinschaft befreit werden. Einem Antrag auf Zuweisung zu einer nicht deutschsprachigen Ausbildungsstelle ist ein geeigneter Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse beizufügen.
(4) Über den Antrag auf Zuweisung zu einem rechtswissenschaftlichen Vertiefungsstudium (§ 29 Abs. 7 des Juristenausbildungsgesetzes) entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Mit dem Antrag hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar einen Studienplan vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass das beabsichtigte rechtswissenschaftliche Vertiefungsstudium folgenden Anforderungen genügt:
1.
Es müssen besondere, am Kenntnisstand von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ausgerichtete Lehrveranstaltungen stattfinden, die praxisbezogen sind und die allgemeinen Ziele der Referendarausbildung (§§ 28, 36 des Juristenausbildungsgesetzes) berücksichtigen.
2.
Die Ausbildung muss im Rahmen einer Wahlstation (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 des Juristenausbildungsgesetzes) liegen und ein Veranstaltungsangebot umfassen, das der durchschnittlichen Arbeitsbelastung in einer Ausbildungsstelle vergleichbar ist.
3.
Die Universität muss der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar ein Zeugnis erteilen, aus dem sich die regelmäßige Teilnahme und der Ausbildungserfolg ergeben.

Dritter Abschnitt Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften

§ 24 Einführungsarbeitsgemeinschaften

(1) Zu Beginn der Ausbildung in den Pflichtausbildungsstellen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Juristenausbildungsgesetzes finden Einführungsarbeitsgemeinschaften statt, die auf die Anforderungen der Rechtspraxis der Ausbildungsstelle vorbereiten und Verständnis für die Bedeutung des Ausbildungsbereichs sowie der in ihm geleisteten juristischen Berufstätigkeit für Staat und Gesellschaft vermitteln sollen.
(2) Die Einführungsarbeitsgemeinschaft in Zivilsachen dauert zwei Wochen. Sie soll Gang und Zielsetzung des Vorbereitungsdienstes im Allgemeinen vorstellen und anhand beispielhafter Fälle und Fragestellungen Verständnis für die theoretischen und praktischen Grundlagen sowie die Handlungsformen des zivilgerichtlichen Verfahrens vermitteln.
(3) Die Einführungsarbeitsgemeinschaft in Strafsachen dauert eine Woche. Sie soll einen Überblick über den Gang des Strafverfahrens, dessen typische Handlungsformen und die daran beteiligten Behörden vermitteln sowie Fragen der Kriminalitätsentstehung, der Zumessung von Strafen und der Arten von Maßregeln der Besserung und Sicherung einbeziehen.
(4) Die Einführungsarbeitsgemeinschaft in der Verwaltung dauert eine Woche. Sie soll einen Überblick über die Aufgaben der Verwaltung, die Formen des Verwaltungshandelns und die Zusammenhänge der Verwaltungsorganisation vermitteln.
(5) In den Einführungsarbeitsgemeinschaften sind den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren zur Unterstützung der während der gesamten Ausbildung notwendigen eigenen Vorbereitung methodische Hinweise für die Erarbeitung von bedeutsamer Rechtsprechung und Literatur zu geben.

§ 25 Anwaltslehrgang

(1) Der im ersten Monat der Anwaltsstation stattfindende Anwaltslehrgang soll den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren einen Überblick über anwaltliche Arbeitsmethoden, die Bedeutung des Anwaltsberufes für ein funktionierendes Rechtswesen, seine besonderen Aufgaben zur Verhinderung und zur Beilegung sozialer Konflikte auch außerhalb rechtlich geregelter Verfahren sowie über das anwaltliche Berufsrecht und die Arbeitsorganisation einer Anwaltspraxis vermitteln. Die Teilnahme am Anwaltslehrgang geht jedem anderen Dienst vor.
(2) Räumlichkeiten und sächliche Verwaltungsmittel für die Durchführung der Anwaltslehrgänge werden von den Landgerichten zur Verfügung gestellt. Die von den Rechtsanwaltskammern als Leiterinnen und Leiter der Lehrgänge zu benennenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bestellt und gestalten die Ausbildung nach dem von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer verfassten Ausbildungsplan. Für die Lehrgangstätigkeit erhalten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine angemessene Vergütung.

§ 26 Pflichtarbeitsgemeinschaften

(1) In den Arbeitsgemeinschaften sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Rahmen der Zielsetzung des § 37 Abs. 2 und 3 des Juristenausbildungsgesetzes Aufgaben und Probleme der Ausbildungsstelle anhand typischer Fallgestaltungen oder Fragestellungen erarbeiten. Dabei sollen sie die in der praktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen auch unter Verwendung sozialwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie rechtspolitischer Erörterungen ergänzen und vertiefen, um die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen der juristischen Berufsausübung (§ 28 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes) zu erfassen.
(2) Zu Beginn der Arbeitsgemeinschaft sollen mit den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren Schwerpunkte und Arbeitsweisen der Arbeitsgemeinschaft im Rahmen des Ausbildungsplans (§ 37 Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes) erörtert werden.
(3) Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen unter Anleitung anhand der in den Ausbildungsplänen beschriebenen Aufgabenstellungen und Themenbereiche die Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft in möglichst weitem Umfang selbst vorbereiten und mitgestalten und dabei auch in Gruppen arbeiten. Sie sollen im Rechtsgespräch lernen, Argumente zu entwickeln, Begründungszusammenhänge zu erkennen und abzuleiten, jedoch auch bei stark unterschiedlichen Standpunkten tolerant zu bleiben. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare haben in den die Pflichtausbildungsstellen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Juristenausbildungsgesetzes begleitenden Arbeitsgemeinschaften unter prüfungsähnlichen Bedingungen Aufsichtsarbeiten zu schreiben, deren Aufgaben sich in den von der Arbeitsgemeinschaft behandelten Stoff einfügen sollen; § 16 Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Spätestens einen Monat nach dem Ausscheiden einer Rechtsreferendarin oder eines Rechtsreferendars aus der Arbeitsgemeinschaft hat die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder der Arbeitsgemeinschaftsleiter in einem Zeugnis den Ausbildungserfolg, insbesondere die Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft, die Rechtskenntnisse, die Übernahme von selbständig zu erledigenden Aufgaben und die Fähigkeit zur rechtlichen Argumentation unter Berücksichtigung der schriftlich erbrachten Leistungen zu beurteilen und mit einer der in § 15 des Juristenausbildungsgesetzes festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Eine Abschrift des Zeugnisses ist der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu übersenden. Das Zeugnis ist auf Wunsch mit der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu besprechen. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 27 Lehrgang im Arbeitsrecht

(1) In dem im Rahmen der Ausbildung in der Anwaltsstation eingerichteten Lehrgang im Arbeitsrecht sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare typische Verfahrensgestaltungen der arbeitsrechtlichen Praxis kennenlernen und in praxisbezogener Arbeitsweise die Fähigkeit erwerben, sich ausgehend von diesen Grundlagen selbstständig in arbeitsrechtliche Berufsanforderungen einzuarbeiten. Dabei sollen sie insbesondere auch die sozialen und ökonomischen Auswirkungen arbeitsrechtlicher Entscheidungen erkennen und die Bedeutung der juristischen Berufsausübung für die Gestaltung des Arbeits- und Wirtschaftslebens erfassen. Die Teilnahme an den Lehrgängen geht jedem anderen Dienst vor.
(2) Die Lehrgänge werden von Richterinnen und Richtern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Beamtinnen und Beamten des höheren Verwaltungsdienstes oder im Wirtschaftsleben tätigen Juristinnen und Juristen mit der Befähigung zum Richteramt geleitet, die über besondere berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts verfügen. Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bestellt und gestalten die Ausbildung nach dem dafür erlassenen Ausbildungsplan. Für die Lehrgangstätigkeit erhalten Personen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, eine angemessene Vergütung. Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sollen für die Dauer ihrer Lehrgangstätigkeit von ihren sonstigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden; soweit eine Entlastung nicht möglich ist, wird ihnen ebenfalls eine angemessene Vergütung gewährt.
(3) Einem Lehrgang werden jeweils die Mitglieder einer oder mehrerer Arbeitsgemeinschaften zugewiesen, wobei eine Höchstzahl von 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht wesentlich überschritten werden soll.
(4) Über die Ausbildung im Verlauf des Lehrgangs wird ein Ausbildungsnachweis geführt, für den das Ministerium der Justiz einen Vordruck vorsieht. Ein Lehrgangszeugnis wird nicht erteilt.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Durchführung der Lehrgänge. Die Zuweisung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zu den Lehrgängen erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts.

§ 28 Arbeitstagungen

(1) Die Arbeitstagungen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes) sollen fachübergreifende Erkenntnisse der Sozialwissenschaften sowie Kenntnisse rechtspolitischer Probleme vermitteln, um die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen der juristischen Berufsausübung (§ 28 des Juristenausbildungsgesetzes) verständlich zu machen und insbesondere Anregungen für die kritische Aufarbeitung der Erfahrungen aus den Ausbildungsstellen in den Arbeitsgemeinschaften (§ 37 des Juristenausbildungsgesetzes) zu geben. An den Arbeitstagungen können auch geschlossene Arbeitsgemeinschaften teilnehmen.
(2) Die Arbeitstagungen werden auf die Ausbildungsstelle angerechnet, während deren Dauer sie stattfinden.

DRITTER TEIL Die zweite juristische Staatsprüfung

§ 29

*
Benennung zur Zulassung
(1) Spätestens sieben Monate vor Beendigung der letzten Pflichtausbildungsstelle benennt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts dem Justizprüfungsamt die Referendarinnen und Referendare zur Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung. Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts soll bei der Benennung mitteilen, ob der Zulassung Gründe entgegenstehen.
(2) Spätestens zwei Monate vor Beendigung der letzten Ausbildungsstelle übersendet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts dem Justizprüfungsamt die Personalakten mit Zeugnissen und Ausbildungsnachweisen der zur Prüfung zugelassenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare.
(3) Einen Monat nach Beginn des Ergänzungsvorbereitungsdienstes benennt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts dem Justizprüfungsamt die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zur Zulassung zur Wiederholungsprüfung und übersendet die Personalakten mit Zeugnissen und Ausbildungsnachweisen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts soll bei der Benennung mitteilen, ob der Zulassung Gründe entgegenstehen.
Fußnoten
*)
§ 29 findet erstmals Anwendung auf Referendarinnen und Referendare, die sich bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 24.05.2011 (GVBl I S. 206), also am 01.06.2011, in der Verwaltungsstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 Juristenausbildungsgesetz) befinden

§ 30 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

(1) Für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten gilt § 4 entsprechend.
(2) Im Falle des § 16 Abs. 6 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar am nächsten Termin zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten teilzunehmen; der Fortgang der Ausbildung bleibt davon unberührt. Das Justizprüfungsamt kann besondere Nachholtermine einrichten.

§ 31 Bewertung der Aufsichtsarbeiten

Fertigen mehr als 50 Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare Aufsichtsarbeiten an, so ist in der Regel die Zahl der Prüferinnen und Prüfer so zu erhöhen, dass jeweils zwei Prüferinnen und Prüfer nicht mehr als 50 Bewertungen vorzunehmen haben.

§ 32 Bekanntgabe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten

Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar mitgeteilt, sobald sie vorliegen, spätestens jedoch mit der Ladung zur mündlichen Prüfung. Im Übrigen gilt § 6 entsprechend.

§ 33 Die mündliche Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und achtet darauf, dass die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Rahmen des Prüfungszwecks (§ 45 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes) und der besonderen Ziele der mündlichen Prüfung (§ 50 Abs. 2 und 4 des Juristenausbildungsgesetzes) auch unter Berücksichtigung der in der Wahlstation erworbenen Kenntnisse geprüft werden. § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel fünf Prüflinge zusammen geprüft werden; die Vorträge werden in Abwesenheit der nicht beteiligten Prüflinge gehalten.
(3) Das Prüfungsgespräch umfasst in je einem Abschnitt Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht und soll in der Regel je Abschnitt und Prüfling zwölf Minuten dauern. § 7 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Die Aufgabe für den Aktenvortrag (§ 50 Abs. 2 und 3 des Juristenausbildungsgesetzes) wird den Prüflingen am Prüfungstag ausgehändigt. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde; körperbehinderten Prüflingen kann die Zeit auf Antrag um bis zu dreißig Minuten verlängert werden.

§ 34 Prüfungsniederschrift

(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin werden festgestellt:
1.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
2.
die Namen der Prüflinge unter Angabe ihrer Wahlstation,
3.
die Gegenstände des Prüfungsgesprächs,
4.
Beginn und Ende der mündlichen Prüfung sowie die Dauer der Pausen,
5.
die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen sowie deren Durchschnittspunktzahlen,
6.
die Punktzahl der Prüfungsnote,
7.
in den Fällen des § 51 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes die Begründung für die Anhebung der Prüfungsnote,
8.
die Punktzahl und die Notenbezeichnung der Abschlussnote,
9.
im Falle des Nichtbestehens der Prüfung die Entscheidungen des Prüfungsausschusses über die Dauer und die Bedingungen für die Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes (§ 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Juristenausbildungsgesetzes).
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(3) Die oder der Vorsitzende gibt die nach Abs. 1 Nr. 5 bis 9 in die Prüfungsniederschrift aufzunehmenden Angaben mit der Eröffnung des Ergebnisses der Prüfung bekannt, soweit sie den Prüflingen noch nicht mitgeteilt worden sind, und erläutert die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung.

§ 35 Einsicht in die Prüfungsarbeiten

Für die Einsicht in Prüfungsarbeiten gilt § 9 entsprechend.

§ 36 (aufgehoben)

§ 37 (aufgehoben)

§ 38 Übergangsvorschriften

(1) Für Studentinnen und Studenten, die sich nach Maßgabe des Art. 3 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592) bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, gelten bis zum 31. Dezember 2008 die bisherigen Vorschriften weiter.
(2) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem 8. März 2004 in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.

§ 39 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 10 am 1. Januar 2005 in Kraft.
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