Landesverordnung über die federführende Behörde nach § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Vom 28. Juli 1992
Landesverordnung über die federführende Behörde nach § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Vom 28. Juli 1992
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und § 1 geändert, § 2 neu gefasst durch Artikel 6 der Verordnung vom 27.03.2018 (GVBl. S. 55, 57) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die federführende Behörde nach § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 28. Juli 1992 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 | 19.04.2018 |
§ 2 | 19.04.2018 |
§ 3 | 01.10.2001 |
Auf Grund
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1992 (GVBl. S. 143), BS 2020-1, und
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
verordnet die Landesregierung:
§ 1
Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, ist federführende Behörde nach § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) und § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 516, BS 2129-7) in ihrer jeweils geltenden Fassung
1.
für Vorhaben, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen, die für diese Genehmigung zuständige Behörde,
2.
für Vorhaben, deren Zulässigkeit einer Entscheidung nach dem Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung bedarf, das für die Angelegenheiten der Energie zuständige Ministerium, soweit nicht nach § 31 Abs. 3 Satz 1 UVPG eine Bundesbehörde federführende Behörde ist,
3.
für sonstige Vorhaben die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet.
Bestehen im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Zweifel, welche der Zulassungsbehörden federführende Behörde ist, so entscheidet das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Ministerien, so entscheidet die von den Ministerien gemeinsam bestimmte Behörde; einigen sich die Ministerien nicht, so entscheidet die Landesregierung. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets das für die Angelegenheiten der Umwelt zuständige Ministerium zu beteiligen.
§ 2
Neben den Aufgaben nach § 31 Abs. 2 Satz 1 UVPG nimmt die nach § 1 bestimmte federführende Behörde auch die Aufgaben nach den §§ 16 bis 22 UVPG wahr.
§ 3
*
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 28. 8. 1992
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