BallonLGefAbwV HE
DE - Landesrecht Hessen

Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern Vom 16. Juli 2009

Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern Vom 16. Juli 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.12.2022 bis 31.12.2032
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2022 (GVBl. S. 723)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern vom 16. Juli 200923.07.2009 bis 31.12.2032
Eingangsformel23.07.2009 bis 31.12.2032
§ 131.12.2022 bis 31.12.2032
§ 231.12.2022 bis 31.12.2032
§ 331.12.2022 bis 31.12.2032
Aufgrund des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), wird verordnet:

§ 1

In Hessen ist es verboten, ballonartige und leinengeführte ballonartige Leuchtkörper, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, insbesondere Flug- oder Himmelslaternen, aufsteigen zu lassen.

§ 2

(1) Ordnungswidrig nach § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen ballonartigen oder leinengeführten ballonartigen Leuchtkörper aufsteigen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht