HAGTPG
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Hessisches Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (HAGTPG) Vom 29. November 2000

Hessisches Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (HAGTPG) Vom 29. November 2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2029
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764, 767)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (HAGTPG) vom 29. November 200001.01.2004 bis 31.12.2029
§ 1 - Zuständigkeiten01.01.2023 bis 31.12.2029
§ 2 - Kommission für gutachterliche Stellungnahme bei Lebendspenden28.12.2006 bis 31.12.2029
§ 3 - Finanzierung01.01.2004 bis 31.12.2029
§ 4 - Transplantationsbeauftragte03.12.2013 bis 31.12.2029
§ 5 - Transplantationszentren03.12.2013 bis 31.12.2029
§ 6 - Inkrafttreten19.09.2019 bis 31.12.2029

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Stellen für die Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende, die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme und die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754), und für die Bereithaltung von Organ- und Gewebespendeausweisen zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes sind neben den in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes benannten Stellen
1.
die Gesundheitsämter,
2.
die Landesärztekammer Hessen,
3.
die Kassenärztliche Vereinigung Hessen,
4.
die Landesapothekerkammer Hessen,
5.
das für die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge zuständige Ministerium.
Die zuständigen Stellen nach Satz 1 sollen die Patientenverbände sowie Selbsthilfegruppen für den Themenkreis der Organ- und Gewebespende, soweit sie Tätigkeiten für Patienten in Hessen entfalten, die Hessische Krankenhausgesellschaft und die Hessische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitserziehung in die Aufklärungsarbeit einbeziehen.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Transplantationsgesetzes ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.

§ 2 Kommission für gutachterliche Stellungnahme bei Lebendspenden

(1) Bei der Landesärztekammer wird eine aus drei Mitgliedern bestehende Kommission für gutachterliche Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes errichtet.
(2) Für jedes Kommissionsmitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
(3) Die Kommissionsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden von der Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Für ausgeschiedene Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder sind bis zum Ablauf der Amtszeit neue zu bestellen.
(4) Lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung nicht vor oder sind sie nachträglich weggefallen, ist diese von der Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zurückzunehmen oder zu widerrufen. Sind dringende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Ernennung zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so kann die Landesärztekammer die Begutachtung vorläufig untersagen.
(5) Die Landesärztekammer bestimmt im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Das vorsitzende Mitglied beruft die Kommission nach Bedarf ein. Es legt Ort, Zeit und Gegenstände der Sitzungen fest und lädt die übrigen Mitglieder ein. Weitere Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sind die Abfassung der Niederschrift und die Bekanntmachung der gutachterlichen Stellungnahme. Das vorsitzende Mitglied bedient sich dazu der Hilfe einer von der Landesärztekammer einzurichtenden Geschäftsstelle.
(7) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie unterliegen keinen Weisungen. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(8) Die Kommission wird auf Antrag der Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll. Dem Antrag kann nur entsprochen werden, wenn er im Einvernehmen mit der Organspenderin oder dem Organspender gestellt wird und die übrigen Voraussetzungen nach § 8 des Transplantationsgesetzes vorliegen und dies durch die den Antrag stellende Einrichtung bestätigt wird. Das Einvernehmen der Organspenderin oder des Organspenders ist schriftlich zu erteilen und dem Antrag beizufügen.
(9) Die Kommission hört die Organspenderin oder den Organspender persönlich an. Die zur Organspende bereite Person ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens bei der Anhörung hinzuzuziehen. Die Kommission kann weitere Personen, insbesondere Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige sowie in begründeten Einzelfällen die Organempfängerin oder den Organempfänger anhören.
(10) Abweichend von Abs. 9 Satz 1 kann die Kommission bei besonderer Eilbedürftigkeit nach Aktenlage entscheiden. Entsprechendes gilt bei einer Wiederholungssitzung, wenn aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles eine erneute persönliche Anhörung der Organspenderin oder des Organspenders nicht erforderlich erscheint. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(11) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder - oder bei Verhinderung eines Mitglieds dessen stellvertretendes Mitglied - anwesend sind.
(12) Die Kommission verhandelt und berät nicht öffentlich; sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die gutachterliche Stellungnahme ist mit einer kurzen Begründung zu versehen und der den Antrag stellenden Einrichtung zusammen mit einer Niederschrift zuzuleiten; sie soll auch den nach Abs. 9 persönlich angehörten Personen zugeleitet werden.

§ 3 Finanzierung

(1) Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch die Landesärztekammer Hessen.
(2) Die antragstellende Einrichtung ist verpflichtet, der Landesärztekammer die dieser durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten zu erstatten. Dies gilt auch, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird oder die beabsichtigte Organentnahme nicht erfolgt.
(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Entschädigung nach Abs. 1 und die Kostenerstattung nach Abs. 2 zu regeln.

§ 4 Transplantationsbeauftragte

(1) In Entnahmekrankenhäusern nach § 9a Abs. 1 des Transplantationsgesetzes ab 500 Betten sind mindestens zwei Transplantationsbeauftragte nach § 9b Abs. 1 des Transplantationsgesetzes zu bestellen. Sofern mehrere fachbezogene Intensivstationen vorhanden sind, ist für jede Intensivstation eine Transplantationsbeauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter zu bestellen. Sind in einem Entnahmekrankenhaus mehrere Transplantationsbeauftragte bestellt, so ist eine oder einer von ihnen als hauptverantwortliche Transplantationsbeauftragte oder als hauptverantwortlicher Transplantationsbeauftragter zu benennen.
(2) Als Transplantationsbeauftragte oder Transplantationsbeauftragter kann bestellt werden, wer eine für diese Tätigkeit geeignete Facharztqualifikation sowie die Teilnahme an einer Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Stunden gemäß ‚Curriculum Organspende‘ der Bundesärztekammer nachweist. Eine geeignete Facharztqualifikation liegt vor, wenn eine Facharztweiterbildung in einem Fachgebiet mit einer nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen mindestens sechsmonatigen Weiterbildung in Intensivmedizin oder eine über die Facharztqualifikation hinausgehende
mindestens sechsmonatige intensivmedizinische Tätigkeit nachgewiesen wird. Transplantationsbeauftragte werden mindestens in der Funktion einer Oberärztin oder eines Oberarztes bestellt. Das Entnahmekrankenhaus soll sicherstellen, dass eine Transplantationsbeauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter für den Fall einer möglichen Organspende erreichbar ist. Die Transplantationsbeauftragten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden und haben uneingeschränktes Zugangsrecht zur Intensivstation.
(3) Das Entnahmekrankenhaus bestellt die Transplantationsbeauftragten und benennt diese dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium jährlich zum 1. März sowie bei jeder Änderung. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium übermittelt die Namen der gemeldeten Transplantationsbeauftragten der Landesärztekammer und der Deutschen Stiftung Organtransplantation.
(4) Die Transplantationsbeauftragten können die ärztliche Leitung jederzeit unterrichten. Sie berichten dieser monatlich mittels Erhebungsbogen oder elektronisch über die Entwicklung der Organspende im Krankenhaus. Die ärztliche Leitung hat sicherzustellen, dass die für Hessen zuständige Organisationszentrale der Deutschen Stiftung Organtransplantation unverzüglich unterrichtet wird, wenn bei Patientinnen oder Patienten der Hirntod festgestellt wurde und diese nach ärztlicher Beurteilung für eine Organspende in Betracht kommen. Die Leitung der Einrichtung stellt sicher, dass der Erhebungsbogen oder die elektronische Meldung monatlich der Deutschen Stiftung Organtransplantation übermittelt wird.
(5) Die Transplantationsbeauftragten sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für das medizinische Personal in allen Belangen der Organspende. Zu den Aufgaben der Transplantationsbeauftragten gehören
1.
die Erarbeitung und Umsetzung von schriftlichen Handlungsanweisungen für das Personal der Intensivstationen, insbesondere über
a)
die Veranlassung der zur Feststellung des Hirntods erforderlichen Untersuchungen bei Patienten mit einem Krankheitsverlauf, bei dem der Hirntod vor dem Stillstand von Herz und Kreislauf eintritt,
b)
die Durchführung der zur Verwirklichung einer Organ- oder Gewebeentnahme erforderlichen intensivmedizinischen Maßnahmen,
c)
die Verständigung der für Hessen zuständigen Koordinierungsstelle der Deutschen Stiftung Organtransplantation spätestens nach der erstmalig erfolgten Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms,
d)
die Klärung, ob eine Zustimmung oder ein Widerspruch des möglichen Organ- oder Gewebespenders zur Organ- oder Gewebespende vorliegt, und im Fall des Nichtvorliegens unter Beteiligung einer Koordinatorin oder eines Koordinators der Deutschen Stiftung Organtransplantation die Einholung der Einwilligung der Angehörigen zur Organ- oder Gewebeentnahme,
2.
das Führen orientierender Gespräche, damit bei allen Patientinnen und Patienten mit schwerer akuter primärer oder sekundärer Hirnschädigung und mit Verdacht auf Hirntod eine Beurteilung erfolgt, ob diese als mögliche Organ- oder Gewebespender in Betracht kommen,
3.
im Rahmen der Qualitätssicherung die monatliche Dokumentation von Todesfällen auf der Intensivstation bei primärer und sekundärer Hirnschädigung.
(6) Bei der Erarbeitung der Handlungsanweisungen nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 werden die Transplantationsbeauftragten von den Koordinatorinnen und Koordinatoren der Deutschen Stiftung Organtransplantation unterstützt; die ärztliche Leitung des Entnahmekrankenhauses erklärt die Handlungsanweisungen nach Beteiligung der ärztlichen Leitung der Intensivstation für verbindlich. Sollte für die Gespräche nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 eine Transplantationsbeauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter nicht zur Verfügung stehen, kann ein solches Gespräch auch mit einer Koordinatorin oder einem Koordinator der Deutschen Stiftung Organtransplantation geführt werden. Für die Dokumentation von Todesfällen nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 stellen die Transplantationsbeauftragten der für Hessen zuständigen Organisationszentrale der Deutschen Stiftung Organtransplantation monatliche Erhebungsbögen in anonymisierter Form zur Analyse und retrograden Erfassung von Patientinnen und Patienten zur Verfügung, bei denen eine Organspende in Betracht kommt. Im Falle des Todes bei primärer oder sekundärer Hirnschädigung vor Eintritt des Herz- und Kreislaufversagens sollen insbesondere die Gründe für eine nicht erfolgte Hirntoddiagnostik, eine nicht erfolgte Meldung an die Koordinierungsstelle und andere der Organentnahme entgegenstehende Gründe erfasst werden. Die Deutsche Stiftung Organtransplantation berichtet monatlich dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium über die Beteiligung der Entnahmekrankenhäuser und die Ergebnisse dieser Erhebung. Die Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren erhalten von der Deutschen Stiftung Organtransplantation
vierteljährlich eine anonymisierte Rückmeldung, wie sich ihre Spenderzahlen im Vergleich zu den Spenderzahlen anderer
Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren bundesweit entwickeln.
(7) Die ärztliche Leitung des Krankenhauses hat sicherzustellen, dass die Transplantationsbeauftragten zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Teilnahme an der erforderlichen Fortbildung von ihren sonstigen Tätigkeiten im notwendigen Umfang freigestellt werden. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zum Umfang einer regelmäßigen Fortbildung und der notwendigen Freistellung zu treffen.
(8) Die ärztliche Leitung des Entnahmekrankenhauses erstellt in Zusammenarbeit mit der oder dem Transplantationsbeauftragten jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Organspende und den Stand der Umsetzung der in Abs. 5 genannten Tätigkeiten der oder des Transplantationsbeauftragten und übermittelt diesen bis zum 31. März des Folgejahres an das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
(9) In Entnahmekrankenhäusern mit mindestens einer oder einem Transplantationsbeauftragten können die Aufgaben von Transplantationsbeauftragten teilweise auch auf Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pfleger mit langjähriger Erfahrung und mit Leitungsfunktion in der Intensivpflege übertragen werden. Die oder der Transplantationsbeauftrage oder die oder der hauptverantwortliche Transplantationsbeauftragte stellt sicher, dass die Aufgaben nur Personen übertragen werden, die über langjährige Erfahrung und Leitungsfunktion in der Intensivpflege verfügen und an einer Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Stunden gemäß ‚Curriculum Organspende‘ der Bundesärztekammer teilgenommen haben. Abs. 3 gilt entsprechend.
(10) In begründeten Ausnahmefällen kann von der Bestellung von Transplantationsbeauftragten abgesehen werden, wenn aufgrund der Besonderheiten des Entnahmekrankenhauses davon auszugehen ist, dass in der Einrichtung keine Patientinnen oder Patienten aufgenommen werden, bei denen eine Organspende in Betracht kommt. Die Nichtbestellung bedarf der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums.

§ 5 Transplantationszentren

Die ärztliche Leitung des Transplantationszentrums berichtet dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium einmal jährlich anonymisiert über die Zahl der im vorausgegangenen Jahr durchgeführten Transplantationen
sowie die Zahl der in der Nachsorge befindlichen Patientinnen und Patienten der letzten fünf Jahre.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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