Gesetz zur Finanzierung von Pflegeschulen (Pflegeschulenfinanzierungsgesetz - PflSchulFinanzG) Vom 25. Juni 2020
Gesetz zur Finanzierung von Pflegeschulen (Pflegeschulenfinanzierungsgesetz - PflSchulFinanzG) Vom 25. Juni 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2026
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764, 766) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Finanzierung von Pflegeschulen (Pflegeschulenfinanzierungsgesetz - PflSchulFinanzG) vom 25. Juni 2020 | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
Erster Teil - Allgemeines | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2023 bis 31.12.2026 |
Zweiter Teil - Übernahme von Miet- und Investitionskosten | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
§ 2 - Voraussetzungen | 01.01.2023 bis 31.12.2026 |
§ 3 - Verfahren | 02.07.2020 bis 31.12.2026 |
Dritter Teil - Kosten der Sprachförderung | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
§ 4 - Voraussetzungen | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
§ 5 - Höhe und Umfang | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
§ 6 - Verfahren | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
Vierter Teil - Statistik | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
§ 7 - Pflegeschulen-Statistik | 02.07.2020 bis 31.12.2026 |
Fünfter Teil - Zuständigkeiten und Verordnungsermächtigung | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
§ 8 - Zuständigkeiten | 01.01.2023 bis 31.12.2026 |
§ 9 - Zuständigkeit zum Erlass der Rechtsverordnungen | 02.07.2020 bis 31.12.2026 |
Sechster Teil - Schlussvorschriften | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2020 bis 31.12.2026 |
Erster Teil Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für staatlich anerkannte oder genehmigte Schulen in Hessen, die den theoretischen und praktischen Unterricht im Rahmen der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Zweiten oder Fünften Teil des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754), durchführen (Pflegeschulen).
Zweiter Teil Übernahme von Miet- und Investitionskosten
§ 2 Voraussetzungen
(1) Pflegeschulen, die nicht in Trägerschaft eines Krankenhauses betrieben werden oder mit einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verbunden sind, haben Anspruch auf die Übernahme von Kosten für die Räumlichkeiten, die für die Durchführung der Pflegeausbildung nach dem Zweiten oder Fünften Teil des Pflegeberufegesetzes genutzt werden, soweit sie hierfür erforderlich sind. Für gemischt genutzte Räumlichkeiten, die auch der Durchführung der Pflegeausbildung nach Satz 1 dienen, werden die Kosten anteilig nach dem Verhältnis der ausschließlich für die Pflegeausbildung und der nicht für die Pflegeausbildung genutzten Räumlichkeiten übernommen. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit eine anderweitige Ersatzmöglichkeit für diese Kosten besteht.
(2) Bei angemieteten Räumlichkeiten werden die nachgewiesenen Kosten der Nettokaltmiete, beschränkt auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete, (Mietkosten) übernommen.
(3) Bei Räumlichkeiten, die sich im Eigentum der Pflegeschule oder ihres Trägers befinden, werden die Investitionskosten ersetzt. Investitionskosten sind
1.
die Aufwendungen für die nach den §§ 7 und 52 Abs. 15 des Einkommenssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911), ermittelten Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden für Pflegeschulen, darin festinstallierte Einbauten und technische Anlagen sowie der dazugehörenden Außenanlagen,
2.
die angemessenen Entgelte für die Nutzung von Grund und Boden durch die Pflegeschule, insbesondere Erbpachtzinsen, und
3.
die jeweils angemessenen Zinsen und Verwaltungskosten von Darlehen oder die angemessenen kalkulatorischen Zinsen für eingesetztes Eigenkapital für die den Aufwendungen nach Nr. 1 zugrundeliegenden Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Die angemessenen kalkulatorischen Zinsen nach Satz 2 Nr. 3 dürfen drei Prozent nicht überschreiten. Die Übernahme der Investitionskosten ist auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete beschränkt.
(4) Für Räumlichkeiten, die sich nach dem 31. Dezember 2019 im Eigentum einer Pflegeschule oder ihres Trägers befanden und nach einer Veräußerung an einen Dritten durch die Pflegeschule oder ihren Träger angemietet werden, werden Mietkosten nur bis zur Höhe von Kosten, die sich entsprechend Abs. 3 Satz 2 bis 4 ergeben würden, übernommen.
(5) Größe und Nutzung der Flächen sowie die Miet- und Investitionskosten sind auf Verlangen nachzuweisen.
§ 3 Verfahren
(1) Die Übernahme von Miet- und Investitionskosten erfolgt auf Antrag jeweils für ein Kalenderjahr. Die Zahlung erfolgt jeweils zum letzten Werktag eines Monats.
(2) Der Anspruch auf Übernahme von Miet- und Investitionskosten entfällt, soweit die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nicht mehr vorliegen. Die Pflegeschule ist verpflichtet, Änderungen der Verhältnisse, die sich auf die Höhe der Miet- und Investitionskosten auswirken, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes über die Übernahme von Miet- und Investitionskosten vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1.
die Änderung zugunsten des Berechtigten erfolgt,
2.
der Berechtigte eine wesentliche für ihn nachteilige Änderung der Verhältnisse, die der Entscheidung zugrunde lagen, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht mitgeteilt hat,
3.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes ganz oder teilweise weggefallen ist.
§ 48 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Für die Rückforderung von Überzahlungen gilt § 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(4) Durch Rechtsverordnung kann Näheres zum Verwaltungsverfahren geregelt werden.
Dritter Teil Kosten der Sprachförderung
§ 4 Voraussetzungen
(1) Den Pflegeschulen wird für die ausbildungsintegrierte Vermittlung berufsbezogener fachsprachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten (Sprachförderung) eine Stundenpauschale gewährt.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Stundenpauschale ist
1.
das Vorliegen eines schulischen Sprachförderkonzeptes,
2.
die Durchführung durch fachlich qualifizierte Lehrpersonen und
3.
die Feststellung eines entsprechenden Sprachförderbedarfs für die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler durch die Schulleitung.
Die Stundenpauschale wird nicht für Personen gewährt, die sich in Anerkennungs- oder Anpassungsmaßnahmen nach dem Vierten Teil des Pflegeberufegesetzes befinden.
(3) Ein schulisches Sprachförderkonzept muss ein Verfahren zur Bestimmung des individuellen Sprachförderbedarfs und einer angemessenen Sprachförderung durch fachlich qualifizierte Lehrpersonen beinhalten.
(4) Ausreichend fachlich qualifiziert sind Lehrpersonen, wenn sie
1.
für den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache zertifizierte oder vergleichbar qualifizierte Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer sind,
2.
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Deutsch mindestens für die Sekundarstufe 1 verfügen oder
3.
nach dem Konzept des arbeits- und ausbildungsintegrierten Sprachlernens im Umfang von mindestens 80 Stunden weitergebildete hauptamtliche Lehrkräfte sind.
Lehrkräfte nach Satz 1 Nr. 3 dürfen die Sprachförderung im Rahmen des Fachunterrichts erbringen.
§ 5 Höhe und Umfang
(1) Die Stundenpauschale für die Sprachförderung beträgt 2,94 Euro je Schülerin oder Schüler, für die oder den die Schulleitung einen entsprechenden Sprachförderbedarf festgestellt hat. Sie wird je Schülerin oder Schüler für höchstens 160 Stunden pro Ausbildungsjahr gewährt.
(2) Durch Rechtsverordnung kann die Stundenpauschale der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst werden.
§ 6 Verfahren
(1) Die Auszahlung der Stundenpauschalen erfolgt auf der Grundlage entsprechend gekennzeichneter Teilnehmerlisten des jeweiligen Kurses für die Ausbildung nach dem Zweiten oder Fünften Teil des Pflegeberufegesetzes jeweils zum 15. Mai und zum 15. November für bis dahin erbrachte Zeiträume.
(2) Durch Rechtsverordnung kann Näheres zum Verwaltungsverfahren geregelt werden.
Vierter Teil Statistik
§ 7 Pflegeschulen-Statistik
(1) Zur Sicherstellung und Planung eines ausreichenden Angebotes für die Ausbildung nach dem Zweiten oder Fünften Teil des Pflegeberufegesetzes kann durch Rechtsverordnung eine Landesstatistik mit Auskunftspflicht der Pflegeschulen angeordnet werden. Die Rechtsverordnung bestimmt das Nähere insbesondere zu
1.
der Beschreibung und Abgrenzung der einzelnen Erhebungstatbestände,
2.
der Art und Periodizität der Erhebungen,
3.
dem Berichtszeitraum,
4.
dem Berichtszeitpunkt,
5.
den Erhebungsstellen,
6.
dem Berichtsweg,
7.
der Gestaltung der Erhebungsvordrucke und
8.
der Kostentragungspflicht.
(2) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Hessischen Landtag, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation des Pflegeberufegesetzes sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Hessischen Statistischen Landesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Fünfter Teil Zuständigkeiten und Verordnungsermächtigung
§ 8 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Teil ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.
(2) Durch Rechtsverordnung können die Zuständigkeiten abweichend geregelt werden.
§ 9 Zuständigkeit zum Erlass der Rechtsverordnungen
Die Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 erlässt die für das Pflegeberufegesetz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. Im Fall des § 5 Abs. 2 bedarf es der Zustimmung der für Finanzen zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers.
Sechster Teil Schlussvorschriften
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 3 und 7 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Feedback