Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) Vom 20. Dezember 2000
Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) Vom 20. Dezember 2000
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 | 01.10.2001 |
Inhaltsverzeichnis | 01.07.2005 |
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | 01.10.2001 |
§ 1 - Aufgaben und Zweck | 01.10.2001 |
§ 2 - Vermessungs- und Katasterbehörden, sonstige öffentliche Vermessungsstellen | 01.07.2005 |
§ 2 a - Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure | 16.10.2013 |
§ 3 - Begriffsbestimmungen | 01.07.2005 |
§ 4 - Überlassung von Unterlagen und Unterrichtung über Maßnahmen | 01.10.2001 |
§ 5 - Betreten von Flurstücken und Bauwerken, Schadensersatz | 01.07.2005 |
§ 6 - Vermessungs- und Grenzmarken | 01.10.2001 |
§ 7 - Beglaubigungsbefugnis | 01.07.2005 |
Teil 2 - Geobasisinformationen | 01.10.2001 |
§ 8 - Vermessungstechnischer Raumbezug | 01.07.2005 |
§ 9 - Geotopographische Informationen | 01.10.2001 |
§ 10 - Liegenschaftskataster | 01.10.2001 |
§ 11 - Form, Inhalt, Verwendungsgebot | 01.07.2005 |
§ 12 - Verwendungsvorbehalt | 28.12.2018 |
§ 13 - Datenübermittlung | 01.02.2009 |
§ 14 - Erhebung, Berichtigung und Löschung von Daten | 28.12.2018 |
Teil 3 - Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen, Gebäudeeinmessung | 01.10.2001 |
§ 15 - Bestimmung von Flurstücksgrenzen | 01.07.2005 |
§ 16 - Abmarkung von Grenzpunkten | 01.07.2005 |
§ 17 - Mitwirkung der Betroffenen | 01.02.2006 |
§ 18 - Gebäudeeinmessung | 01.07.2005 |
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.10.2001 |
§ 19 - Durchführungsvorschriften | 12.04.2005 |
§ 20 - Übergangsbestimmungen | 01.10.2001 |
§§ 21 bis 25 - (Änderungsbestimmungen) | 01.10.2001 |
§ 26 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Aufgaben und Zweck |
§ 2 | Vermessungs- und Katasterbehörden, sonstige öffentliche Vermessungsstellen |
§ 2a | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure |
§ 3 | Begriffsbestimmungen |
§ 4 | Überlassung von Unterlagen und Unterrichtung über Maßnahmen |
§ 5 | Betreten von Flurstücken und Bauwerken, Schadensersatz |
§ 6 | Vermessungs- und Grenzmarken |
§ 7 | Beglaubigungsbefugnis |
Teil 2 Geobasisinformationen | |
§ 8 | Vermessungstechnischer Raumbezug |
§ 9 | Geotopographische Informationen |
§ 10 | Liegenschaftskataster |
§ 11 | Form, Inhalt, Verwendungsgebot |
§ 12 | Verwendungsvorbehalt |
§ 13 | Datenübermittlung |
§ 14 | Erhebung, Berichtigung und Löschung von Daten |
Teil 3 Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen, Gebäudeeinmessung | |
§ 15 | Bestimmung von Flurstücksgrenzen |
§ 16 | Abmarkung von Grenzpunkten |
§ 17 | Mitwirkung der Betroffenen |
§ 18 | Gebäudeeinmessung |
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 19 | Durchführungsvorschriften |
§ 20 | Übergangsbestimmungen |
§ 21 | Änderung des Landesbesoldungsgesetzes |
§ 22 | Änderung des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes |
§ 23 | Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz |
§ 24 | Änderung der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure |
§ 25 | Änderung des Landeswassergesetzes |
§ 26 | In-Kraft-Treten |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgaben und Zweck
(1) Aufgabe des amtlichen Vermessungswesen ist es, die Daten für die Geobasisinformationen zu erheben und landesweit nachzuweisen sowie das Grundeigentum, insbesondere durch die Bildung von Flurstücken sowie die Bestimmung und Abmarkung von deren Grenzen, zu sichern.
(2) Die Daten des amtlichen Vermessungswesens sind in einem Geobasisinformationssystem zu führen und für Zwecke des Rechtsverkehrs sowie für staatliche, kommunale und private Aufgaben bereitzustellen.
§ 2 Vermessungs- und Katasterbehörden, sonstige öffentliche Vermessungsstellen
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von den Vermessungs- und Katasterbehörden wahrgenommen. Vermessungs- und Katasterbehörden sind:
1.
die Vermessungs- und Katasterämter,
2.
das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz (obere Vermessungs- und Katasterbehörde) sowie
3.
das fachlich zuständige Ministerium (oberste Vermessungs- und Katasterbehörde).
(2) Die Erhebung von Daten für die Geobasisinformationen einschließlich der Gebäudeeinmessung sowie die Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen können auch von sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen vorgenommen werden. Sonstige öffentliche Vermessungsstellen sind:
1.
die im Land Rheinland-Pfalz zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sowie
2.
behördliche Vermessungsstellen des Bundes, des Landes oder kommunaler Gebietskörperschaften, soweit die Arbeiten nach Satz 1 in der Verantwortung einer oder eines Bediensteten mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst — Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen — stehen und eigene Aufgaben der betreffenden Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Verwaltung der kommunalen Gebietskörperschaft erfüllt werden.
(3) Über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz, den eine sonstige öffentliche Vermessungsstelle erlassen hat, entscheidet die obere Vermessungs- und Katasterbehörde. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(4) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde kann anstelle der Vermessungs- und Katasterämter und der sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen auf deren Kosten tätig werden, soweit diese ihnen obliegende Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmen oder nicht mehr selbst wahrnehmen können.
§ 2 a Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
(1) Freiberuflich tätige Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - oder einer vergleichbaren Befähigung sind auf schriftlichen Antrag durch die obere Vermessungs- und Katasterbehörde als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zu bestellen, wenn sie nicht älter als 60 Jahre sind und die erforderliche persönliche Eignung und fachliche Erfahrung haben. Ausschließlich die nach Satz 1 bestellten Personen sind berechtigt und verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Amts die Bezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ zu führen. Die Bestellung erlischt durch Tod, Verzicht, Rücknahme oder Widerruf. Bei der Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist die Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme seines § 17 ausgeschlossen.
(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, landesweit tätig werden und sind dabei Behörden im Sinne des § 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Sie können Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben beurkunden und sich als Sachverständige für vermessungstechnische Angelegenheiten betätigen. Ihre öffentliche Bestellung als Sachverständige nach § 36 der Gewerbeordnung sowie die Wahrnehmung anderer freiberuflicher Aufgaben bleiben unberührt.
(3) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure dürfen das Amtsschild und das Kleine Landessiegel führen.
(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben ihre Pflichten eigenständig, unabhängig, unparteiisch, fachgerecht und ordnungsgemäß wahrzunehmen. Sie unterstehen dabei der Dienst- und Fachaufsicht der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde und sind verpflichtet, der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde jederzeit umfassende und sachgemäße Auskunft über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu geben. Nach schriftlicher Anmeldung haben die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure den Bediensteten der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde während der üblichen Geschäftszeiten
1.
den Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten,
2.
die Einsicht in die Geschäftsunterlagen, insbesondere in die Akten einschließlich der Personalakten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in die Nachweise der Buchführung und der Rechnungsabwicklung sowie in die technischen Unterlagen zu gewähren,
3.
die Überprüfung der Geschäftsführung, insbesondere der rechtlichen und technischen Arbeitsausführung, der verwendeten Einrichtungen, Geräte und Datenverarbeitungsprogramme, der Ermittlung der Vergütungen, des Einsatzes und der Überwachung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Ausbildung der Nachwuchskräfte und der ordnungsgemäßen Einreichung der Ergebnisse nach § 4 Abs. 1 zu ermöglichen.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach
Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(5) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung ihres öffentlichen Amts ergeben, angemessen zu versichern.
(6) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde kann bei einer schuldhaften Pflichtverletzung oder bei einer standeswidrigen Verhaltensweise einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs eine Verwarnung oder einen Verweis erteilen, eine Geldbuße bis zu zehntausend Euro festsetzen oder die Bestellung widerrufen. Nach Ablauf von fünf Jahren kann die schuldhafte Pflichtverletzung oder die standeswidrige Verhaltensweise nicht mehr geahndet werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die schuldhafte Pflichtverletzung oder die standeswidrige Verhaltensweise begangen ist.
(7) Die Berufsvertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure soll bei der Vorbereitung von Vorschriften, die die Berufsausübung und die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure betreffen, beteiligt werden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens sind der vermessungstechnische Raumbezug (§ 8), die geotopographischen Informationen (§ 9) und das Liegenschaftskataster (§ 10).
(2) Liegenschaften sind Flurstücke und Gebäude. Flurstücke sind eindeutig begrenzte Teile der Erdoberfläche, die durch das amtliche Vermessungswesen geometrisch festgelegt und bezeichnet sind. Gebäude sind dauerhaft errichtete, überdachte und planungswichtige Bauwerke mit Wohn-, Aufenthalts- oder Nutzungsräumen.
(3) Öffentlich-rechtliche Festsetzungen sind die aufgrund von Rechtsvorschriften getroffenen
1.
bodenbezogenen Bewertungen,
2.
bodenbezogenen Belastungen und
3.
sonstigen Festlegungen zu Liegenschaften.
(4) Liegenschaftsvermessungen sind Vermessungen zur Bestimmung von Flurstücksgrenzen, zur Bildung von neuen Flurstücken, zur Einmessung von Gebäuden sowie zur Aktualisierung und Weiterentwicklung des Liegenschaftskatasters.
(5) Sonderungen sind Aufteilungen von Flurstücken auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne Liegenschaftsvermessung.
(6) Abmarkungen sind die bei einer Liegenschaftsvermessung vorgenommenen amtlichen Kennzeichnungen von Flurstücksgrenzen durch dauerhafte Grenzmarken.
§ 4 Überlassung von Unterlagen und Unterrichtung über Maßnahmen
(1) Die sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen sind verpflichtet, die von ihnen im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz ermittelten Ergebnisse in angemessener Frist bei der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde einzureichen.
(2) Jede Person und jede Stelle ist verpflichtet, der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde Informationen mitzuteilen und auf Anforderung Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit diese zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind und schutzwürdige Interessen der Person oder Stelle nicht entgegenstehen. Gesetzliche Offenbarungs- und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt.
(3) Bildflugvorhaben öffentlicher Stellen sind der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde anzuzeigen. Soweit Luftbilder, Satellitenaufnahmen und sonstige Fernerkundungsergebnisse zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz geeignet sind, sind sie der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Nicht mehr für eigene Aufgaben benötigte Fernerkundungsergebnisse sind der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde zu überlassen.
(4) Die für öffentlich-rechtliche Festsetzungen zuständigen Stellen sind berechtigt, den Vermessungs- und Katasterbehörden die zur Führung des Geobasisinformationssystems erforderlichen Daten zu übermitteln.
(5) Eigentümerinnen und Eigentümer von im Grundbuch nicht nachgewiesenen Flurstücken sind verpflichtet, jeden Eigentumswechsel und jede sonstige zur Aufnahme in das Liegenschaftskataster geeignete Rechtsänderung der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) Wer Maßnahmen ergreifen will, durch die Vermessungsmarken der Festpunkte gefährdet werden können, ist verpflichtet, die zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde rechtzeitig hierüber zu informieren.
§ 5 Betreten von Flurstücken und Bauwerken, Schadensersatz
(1) Bedienstete der Vermessungs- und Katasterbehörden und der sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen dürfen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz Flurstücke und Bauwerke betreten. Sie können die an der Aufgabenwahrnehmung rechtlich Interessierten hinzuziehen. Das Betreten ist den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten mitzuteilen, wenn die Flurstücke oder Bauwerke nicht frei zugänglich sind.
(2) Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber betreten werden. Dies gilt auch für die mit Wohnungen in erkennbarem Zusammenhang stehenden, eingefriedeten und nicht bebauten Flächen, insbesondere Hofräume, Garten-, Grün- und Spielflächen, Einfahrten und Stellplätze; es sei denn, das Betreten ist für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz unumgänglich und überwiegende schutzwürdige Interessen der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Ein Betreten nach Satz 2 Halbsatz 2 ist den Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern vorher mitzuteilen und nur während der üblichen Geschäftszeiten statthaft. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach
Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(3) Entsteht durch eine nach diesem Gesetz zulässige Maßnahme auf einem Flurstück oder an einem Bauwerk ein nicht nur geringfügiger Schaden, so hat dafür die Person oder Stelle, die die Kosten für die Aufgabenwahrnehmung zu tragen hat, einen angemessenen Ersatz in Geld zu leisten; für Schäden aus der Einrichtung einer Schutzfläche nach § 6 Abs. 3 leistet das Land Ersatz. Ansprüche für einen aus unerlaubter Handlung entstandenen Schaden bestimmen sich nach den §§ 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 6 Vermessungs- und Grenzmarken
(1) Vermessungs- und Grenzmarken dürfen auf Flurstücken und an Bauwerken dauerhaft eingebracht werden; für die Dauer von Vermessungen dürfen Sichtzeichen errichtet werden.
(2) Vermessungs- und Grenzmarken dürfen nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden und den sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen eingebracht, wiederhergestellt oder entfernt werden.
(3) Zur Sicherung von Vermessungsmarken darf die zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde Schutzflächen einrichten und erforderliche Einschränkungen in der Nutzung der betroffenen Flurstücke und Bauwerke festlegen.
§ 7 Beglaubigungsbefugnis
(1) Anträge auf Vereinigung von Grundstücken dürfen von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde oder den von dieser Person beauftragten Beamtinnen und Beamten dieser Behörde sowie von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren öffentlich beglaubigt werden. Satz 1 gilt auch für die Teilung von Grundstücken, soweit die Teilung Voraussetzung für eine anschließende Vereinigung von Grundstücken ist.
(2) Für Beglaubigungen gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Teil 2 Geobasisinformationen
§ 8 Vermessungstechnischer Raumbezug
(1) Der vermessungstechnische Raumbezug ist so einzurichten und zu erhalten, dass landesweit jede Position nach ihrer Lage, ihrer Höhe und ihrer Schwere bestimmt werden kann.
(2) Der vermessungstechnische Raumbezug ist durch Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte allgemein verwendbar zu machen sowie insbesondere durch satellitengestützte Positionierungsdienste ständig zu gewährleisten.
(3) Die Festpunkte sind durch Vermessungsmarken dauerhaft zu kennzeichnen.
§ 9 Geotopographische Informationen
Die Daten für die geotopographischen Informationen sind landesweit zu erheben, nachzuweisen und kartographisch darzustellen. Sie umfassen insbesondere die Daten über das Gelände, die topographischen Gegenstände, die Verwaltungsgrenzen, die öffentlich-rechtlichen Festsetzungen und sonstige thematische Sachverhalte sowie Luftbilder, Satellitenaufnahmen und sonstige Ergebnisse der Fernerkundung.
§ 10 Liegenschaftskataster
(1) Im Liegenschaftskataster sind über alle Liegenschaften Daten tatsächlicher und rechtlicher Art nachzuweisen einschließlich der Daten über die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der Flurstücke. Das Liegenschaftskataster besteht insbesondere aus der Liegenschaftskarte und der Liegenschaftsbeschreibung.
(2) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu gewährleisten. Für die im Grundbuch nicht eingetragenen Flurstücke ist das Eigentum im Liegenschaftskataster nachzuweisen.
(3) Im Liegenschaftskataster sind die öffentlich-rechtlichen Festsetzungen einschließlich der Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung nachzuweisen.
(4) Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster sind den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten mitzuteilen oder öffentlich bekannt zu geben. Von einer Mitteilung oder einer Bekanntgabe kann abgesehen werden, soweit dies unter Berücksichtigung der Bedeutung der Änderung nicht angemessen ist und überwiegende schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen.
§ 11 Form, Inhalt, Verwendungsgebot
(1) Die Geobasisinformationen sind unter Berücksichtigung der Anforderungen der verwendenden Personen und Stellen im erforderlichen Umfang automatisiert vorzuhalten sowie regelmäßig von Amts wegen oder auf Antrag zu aktualisieren und weiterzuentwickeln. Der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie bundeseinheitliche Strukturen für die Erhebung, Führung und Bereitstellung der Geobasisinformationen sollen dabei beachtet werden. Die Geobasisinformationen sollen insbesondere zur Sicherung des Grundeigentums, zur Besteuerung des Grund und Bodens sowie zur Verwendung in den Bereichen Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Bodenordnung nach dem Baugesetzbuch, Flurbereinigung, Grundstücksbewertung, Umweltschutz, Landesverteidigung, Statistik, Leitungsdokumentation und Liegenschaftsverwaltung geeignet sein.
(2) Die Geobasisinformationen sind von Stellen des Landes für raum- oder grundstücksbezogene Informationssysteme, Datensammlungen, Entscheidungen und Maßnahmen zu verwenden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Verwaltungsaufgabe sachgerecht ist. Die Geobasisinformationen sollen zur Durchführung raumbezogener Maßnahmen auch von sonstigen Personen und Stellen verwendet werden. Die Datenübermittlung bestimmt sich nach § 13.
§ 12 Verwendungsvorbehalt
Geobasisinformationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung der Geobasisinformationen bedarf der Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde.
§ 13 Datenübermittlung
(1) Die Geobasisinformationen dürfen an jede Person und jede Stelle übermittelt werden. Die Übermittlung der Daten erfolgt in der Form der Gewährung von Einsicht, der Erteilung von Auskünften und der Überlassung von Auszügen.
(2) Die Angaben über die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der Flurstücke (Eigentumsangaben) dürfen nur übermittelt werden an
1.
öffentliche Stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
2.
Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, soweit diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten darlegen und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.
Sonstige personenbezogene Geobasisinformationen dürfen übermittelt werden, es sei denn, bei einer Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs werden im Einzelfall erkennbar überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt.
(3) Die Daten nach Absatz 2 dürfen regelmäßig übermittelt oder im Rahmen eines automatisierten Übermittlungsverfahrens bereitgestellt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen ist.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann die Befugnis zur Übermittlung von Daten einschränken, insbesondere soweit deren sachgerechte Verwendung einer besonderen fachlichen Erfahrung oder Ausbildung bedarf.
(5) Das Recht der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten auf Auskunft über die zu ihren Liegenschaften geführten Daten bleibt unberührt.
§ 14 Erhebung, Berichtigung und Löschung von Daten
(1) Die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten dürfen von den Vermessungs- und Katasterbehörden und den sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen unmittelbar erhoben werden. Vorhandene oder mitgeteilte Daten anderer Personen und Stellen können verwendet werden. Soweit die erforderlichen Daten nicht nach den Sätzen 1 und 2 erhoben oder mitgeteilt werden, sind sie bei den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten zu erheben.
(2) Im Geobasisinformationssystem verarbeitete Daten sind
1.
zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; dies gilt nicht für die in Übereinstimmung mit dem Grundbuch geführten Daten über die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten und die personenbezogenen Daten in Erhebungs- und Antragsunterlagen, Grenzniederschriften und sonstigen Verfahrensakten;
2.
zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr erforderlich ist; dies gilt nicht für die personenbezogenen Daten in Erhebungs- und Antragsunterlagen, Grenzniederschriften und sonstigen Verfahrensakten.
Teil 3 Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen, Gebäudeeinmessung
§ 15 Bestimmung von Flurstücksgrenzen
(1) Der Verlauf von neuen oder bestehenden Flurstücksgrenzen wird auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Bereits festgestellte Flurstücksgrenzen oder einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze können auf Antrag durch Wiederherstellung in die Örtlichkeit übertragen werden. Die Nachweise über die Feststellung oder Wiederherstellung der Flurstücksgrenzen sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.
(2) Eine Flurstücksgrenze ist festgestellt, wenn sie unter Mitwirkung der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten
1.
durch eine Liegenschaftsvermessung ermittelt,
2.
durch eine Sonderung auf der Grundlage festgestellter Flurstücksgrenzen und des vermessungstechnischen Raumbezugs festgelegt oder
3.
in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren einschließlich eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in einem Enteignungsverfahren aufgrund einer Liegenschaftsvermessung oder einer Sonderung nach Nummer 2 festgesetzt
worden ist.
(3) Ist eine bestehende Flurstücksgrenze nach den Daten des Liegenschaftskatasters nicht feststellbar, kann sie durch einen öffentlich-rechtlichen Grenzfeststellungsvertrag festgestellt werden. Kommt ein Grenzfeststellungsvertrag nicht zustande, ist die betreffende Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster als nicht feststellbar zu kennzeichnen.
(4) Werden in Zivilsachen einschließlich der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Grundstücksgrenzen durch ein Urteil, einen Vergleich oder einen dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleich festgelegt, sind diese auf Kosten der Parteien festzustellen und in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.
§ 16 Abmarkung von Grenzpunkten
(1) Auf Antrag festgestellte oder wiederhergestellte Grenzpunkte sind abzumarken und die Nachweise über die Abmarkung sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Die Abmarkung kann auf Antrag der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten unterbleiben oder sie darf aus Gründen der Zweckmäßigkeit unterlassen werden.
(2) Soweit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz oder im Rahmen eines Enteignungsverfahrens Grenzmarken nach diesem Gesetz eingebracht wurden, sind die Nachweise über die Abmarkung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.
§ 17 Mitwirkung der Betroffenen
(1) Vor den Maßnahmen nach den §§ 15 und 16 sind die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten anzuhören. Sonstige Personen und Stellen, die an den Maßnahmen ein berechtigtes Interesse haben, können angehört werden. Die Anhörung findet in einem Grenztermin statt, der den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten rechtzeitig mitzuteilen oder öffentlich bekannt zu geben ist. Von der Durchführung eines Grenztermins kann abgesehen werden, wenn gegen die Maßnahmen nach den §§ 15 und 16 voraussichtlich keine grundlegenden Einwendungen erhoben werden können.
(2) Über die Maßnahmen nach den §§ 15 und 16 ist eine Niederschrift anzufertigen; die Niederschrift entfällt bei der Feststellung der Flurstücksgrenzen nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 und bei der Abmarkung nach § 16 Abs. 2, soweit die Mitteilung oder öffentliche Bekanntgabe dieser Maßnahme mit den Verfahrensergebnissen vorgenommen wird. In die Niederschrift können öffentlich-rechtliche Grenzfeststellungsverträge aufgenommen werden.
(3) Den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten sind die Maßnahmen nach den §§ 15 und 16 sowie die Entfernung einer Abmarkung mitzuteilen oder öffentlich bekannt zu geben. Für die Zustellung durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure findet das Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(4) Ein öffentlich-rechtlicher Grenzfeststellungsvertrag bedarf der Unterzeichnung mindestens einer oder eines von der Feststellung der jeweiligen Flurstücksgrenze betroffenen Eigentümerin, Eigentümers oder Erbbauberechtigten. Er wird erst wirksam, wenn die schriftliche Zustimmung der übrigen betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten vorliegt.
§ 18 Gebäudeeinmessung
(1) Werden Gebäude errichtet oder bestehende Gebäude im Grundriss verändert, so haben die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Erbbauberechtigten die Einmessung und die Übernahme in das Liegenschaftskataster bis spätestens einen Monat nach der Fertigstellung des Rohbaus auf ihre Kosten zu beantragen. Danach können die Einmessung und die Übernahme in das Liegenschaftskataster von der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde auf Kosten derjenigen vorgenommen werden, die zum Zeitpunkt der Einmessung das Eigentum oder das Erbbaurecht innehaben.
(2) Der Antrag ist bei der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde, einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu stellen. Untersteht das Eigentum oder das Erbbaurecht einer Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder kommunalen Gebietskörperschaft mit öffentlicher Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, so darf diese Vermessungsstelle die Gebäudeeinmessung selbst vornehmen.
(3) Soweit Gebäude im Rahmen eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz eingemessen werden, gilt Absatz 1 als erfüllt.
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19 Durchführungsvorschriften
(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
die fachlichen und örtlichen Zuständigkeiten der Vermessungs- und Katasterbehörden (§ 2 Abs. 1),
2.
unter welchen Voraussetzungen bei anderen Personen und Stellen vorhandene Daten zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz genutzt werden dürfen (§ 4 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2),
3.
die Einrichtung des vermessungstechnischen Raumbezugs (§ 8) sowie den Inhalt und die Form der geotopographischen Informationen (§ 9),
4.
den Inhalt des Liegenschaftskatasters, insbesondere mit Festlegungen zu den nachzuweisenden Daten über die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten, zu den einzelnen Liegenschaften, zu den öffentlich-rechtlichen Festsetzungen der Liegenschaften sowie zu den sonstigen zur Führung und Bereitstellung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Informationen (§ 10 Abs. 1 und 3),
5.
die Gewährung der Einsichtnahme, die Erteilung von Auskünften und die Überlassung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster durch andere Personen und Stellen, die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen, die zu erhebenden Gebühren oder Entgelte sowie die Abführung eines Teils der Einnahmen an das Land (§ 12),
6.
welchen Personen und Stellen welche personenbezogenen Daten aus dem Geobasisinformationssystem für welche Aufgaben regelmäßig übermittelt oder im Rahmen eines automatisierten Übermittlungsverfahrens bereitgestellt werden dürfen (§ 13 Abs. 3),
7.
unter welchen Voraussetzungen die nach bisherigem Recht bestimmten Flurstücksgrenzen als festgestellt gelten und unter welchen Voraussetzungen von der Feststellung neuer Flurstücksgrenzen abgesehen werden kann (§ 15 Abs. 1 und 2),
8.
in welchen Fällen die Abmarkung auf Antrag der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten unterbleiben kann oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit befristet oder dauernd unterlassen werden darf (§ 16 Abs. 1),
9.
die Einrichtung des Feldgeschworenenwesens in den Gemeinden und die Mitwirkung der Feldgeschworenen bei der Abmarkung (§ 16 Abs. 1).
(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird zudem ermächtigt, für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
die einer Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - vergleichbaren Befähigungen, die erforderliche persönliche Eignung und die erforderliche fachliche Erfahrung als Voraussetzungen für die Bestellung sowie das Verfahren zur Feststellung dieser Voraussetzungen,
2.
die Bestellung und das Erlöschen der Bestellung einschließlich der Abwicklung der Geschäfte sowie die treuhänderische Weiterführung der Geschäfte nach dem Erlöschen der Bestellung durch Tod,
3.
die Niederlassung und die Geschäftsführung, die Bildung von Arbeitsgemeinschaften sowie die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern bei einer Unterbrechung der Berufstätigkeit,
4.
die Zulässigkeit der Kooperation mit anderen Personen und Stellen,
5.
die allgemeinen Pflichten, die Übertragung weiterer hoheitlicher Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sowie die Rechte und Pflichten gegenüber den Auftraggeberinnen und Auftraggebern,
6.
die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht sowie die dabei bestehenden Rechte und Pflichten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,
7.
die Beschäftigung, die Mitwirkung und die Beaufsichtigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz, deren persönliche und fachliche Eignung sowie das Verfahren zur Feststellung dieser Eignung,
8.
die Art und Höhe der Versicherung gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung ihres öffentlichen Amts ergeben, und
9.
die Vergütung unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, des Wertes des Gegenstandes und der Schwierigkeit der Arbeiten sowie die Art und den Umfang der nicht in die Vergütung einbezogenen Auslagen.
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium.
§ 20 Übergangsbestimmungen
(1) Die Einmessungspflicht nach § 18 Abs. 1 gilt auch für Gebäude, die vor dem 1. Mai 2001 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert wurden und noch nicht in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind.
(2) Vor dem 1. Mai 2001 begonnene Arbeiten und Verwaltungsverfahren können nach den bisherigen Rechtsvorschriften (§ 26 Abs. 2) abgeschlossen werden.
§§ 21 bis 25 (Änderungsbestimmungen)
§ 26
*
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 19 am 1. Mai 2001 in Kraft. § 19 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Vorbehaltlich der Regelung in § 20 Abs. 2 treten am 1. Mai 2001 außer Kraft:
1.
das Landesgesetz über den Grenznachweis bei Neubauten und die Gebäudeeinmessung vom 12. Mai 1953 (GVBl. S. 60, BS 219-1),
2.
die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über den Grenznachweis bei Neubauten und die Gebäudeeinmessung vom 27. Juni 1973 (GVBl. S. 221), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1989 (GVBl. S. 265), BS 219-1-1,
3.
das Abmarkungsgesetz vom 7. Dezember 1959 (GVBl. S. 240; 1960 S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 219-2,
4.
die Feldgeschworenenordnung vom 5. Juli 1962 (GVBl. S. 120), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 1993 (GVBl. S. 245), BS 219-2-1,
5.
das Landesvermessungsgesetz vom 23. Mai 1969 (GVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 421), BS 219-4,
6.
das Katastergesetz vom 7. Dezember 1959 (GVBl. S. 243; 1960 S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 1997 (GVBl. S. 49), BS 219-10,
7.
die Landesverordnung zur Durchführung des Katastergesetzes vom 21. September 1992 (GVBl. S. 307), geändert durch Artikel 119 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 219-10-1.
Fußnoten
*)
§ 26 Abs. 1 Satz 2: Verkündet am 29. 12. 2000
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