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Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern Vom 24. November 2009

Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern Vom 24. November 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.12.2022 bis 31.12.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 752, 757)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern vom 24. November 200901.01.2010 bis 31.12.2024
§ 1 - Aufnahmepflicht20.12.2022 bis 31.12.2024
§ 2 - Aufnahmequote02.12.2009 bis 31.12.2024
§ 3 - Zuweisung01.01.2010 bis 31.12.2024
§ 4 - Vorläufige Unterbringung01.01.2010 bis 31.12.2024
§ 5 - Fördereinrichtung für junge Zugewanderte12.10.2017 bis 31.12.2024
§ 6 - Gebühren für die vorläufige Unterbringung12.10.2017 bis 31.12.2024
§ 7 - Beendigung des Nutzungsverhältnisses01.01.2010 bis 31.12.2024
§ 8 - Aufsicht01.01.2010 bis 31.12.2024
§ 9 - Erstattung von Aufwendungen01.01.2010 bis 31.12.2024
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten20.12.2022 bis 31.12.2024

§ 1 Aufnahmepflicht

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, Personen sowie deren Angehörige nach § 4 und § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes auf das Land Hessen verteilt worden sind, entsprechend der Aufnahmequote nach § 2 aufzunehmen und unterzubringen.

§ 2 Aufnahmequote

Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Aufnahmequote der Landkreise und kreisfreien Städte, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl.

§ 3 Zuweisung

(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt weist die in § 1 genannten Personen den Landkreisen und kreisfreien Städten zu.
(2) Klagen gegen die Zuweisungen nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 4 Vorläufige Unterbringung

(1) Eine vorläufige Unterbringung der Personen nach § 1 hat zu erfolgen, solange diese nicht in der Lage sind, dauerhaft eine eigene Wohnung zu beziehen. Die vorläufige Unterbringung kann in Übergangswohnheimen oder anderen geeigneten Unterkünften erfolgen, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten. Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können sich als Betreiber der Unterkünfte nach Abs. 1 Satz 2 Dritter bedienen. Mit der Aufnahme in eine Unterkunft nach Abs. 1 Satz 2 wird zwischen der aufgenommenen Person und dem Träger der Einrichtung ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis auf begrenzte Zeit begründet.
(3) Der Träger einer Unterkunft nach Abs. 1 Satz 2 ist berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendigen Anordnungen auf der Grundlage einer Hausordnung zu treffen.

§ 5 Fördereinrichtung für junge Zugewanderte

Personen nach § 1 können zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in einem zweijährigen Sonderlehrgang in der Hessischen Fördereinrichtung für junge Zugewanderte in Hasselroth untergebracht werden.

§ 6 Gebühren für die vorläufige Unterbringung

(1) Für die Unterbringung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erhebt der Träger für die Unterkunft und Heizung Gebühren. Die Gebühren sind für den laufenden Monat jeweils am letzten Tag und bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses sofort fällig.
(2) Die für die Verteilung von Spätaussiedlern zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport die Höhe der Gebühren nach Abs. 1. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Gebührenermäßigung gewährt werden kann.
(3) Die sich aus der Rechtsverordnung nach Abs. 2 ergebende Gebühr verdoppelt sich, wenn eine untergebrachte Person eine angebotene zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt.
(4) Von der Entrichtung der Gebühren sind Personen befreit, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bedürftig sind.

§ 7 Beendigung des Nutzungsverhältnisses

(1) Ein Nutzungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden, insbesondere wenn die untergebrachte Person
1.
wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt,
2.
schwerwiegend gegen eine Anordnung nach § 4 Abs. 3 verstößt,
3.
eine Gebühr nach § 6 Abs. 1 nicht entrichtet oder
4.
sich einer erforderlichen Einweisung in ein anderes Übergangswohnheim oder einer anderen geeigneten Unterkunft oder einer erforderlichen Verlegung innerhalb der Einrichtung widersetzt.
(2) Das Nutzungsverhältnis erlischt, wenn sich die untergebrachte Person länger als zwei Wochen ununterbrochen ohne Abmeldung außerhalb der Einrichtung aufhält.

§ 8 Aufsicht

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Fachaufsichtsbehörden können allgemeine Weisungen erteilen.
(2) Fachaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Stadt Frankfurt am Main ist die für die Verteilung von Spätaussiedlern zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und der übrigen kreisfreien Städte ist das Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist die für die Verteilung von Spätaussiedlern zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

§ 9 Erstattung von Aufwendungen

Die den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden Aufwendungen für die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Personen nach § 1 werden vom Land durch eine einmalige Pauschale je zugewiesene Person in Höhe von 2 700 Euro erstattet.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 und § 6 Abs. 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2010 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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