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Hessisches Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz Vom 19. Dezember 1994

Hessisches Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz Vom 19. Dezember 1994
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750, 751)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz vom 19. Dezember 199401.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 420.12.2022
§ 520.12.2022
§ 601.01.2004
§ 720.12.2022
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004

§ 1

(1) Ziel des Gesetzes ist die Gewährleistung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur, die eine regional gegliederte und ortsnahe sowie aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische Versorgung sicherstellen soll.
(2) Dem Vorrang ambulanter vor stationären Hilfen sowie dem Vorrang von Prävention und Rehabilitation vor der Pflege ist durch Aufbau und Förderung entsprechender Angebote Rechnung zu tragen.

§ 2

Die Pflegekassen sollen ihre Leistungen mit anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere mit solchen der gesetzlichen Krankenversicherung, der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe für Behinderte, mit dem Ziel einer ganzheitlichen Versorgung der Pflegebedürftigen (Pflege, Hauswirtschaft, Betreuung) abstimmen.

§ 3

Die nach Bundesrecht vorgesehene Beratung Pflegebedürftiger und von Pflegebedürftigkeit bedrohter Menschen sowie ihrer Pflegepersonen durch die zuständigen Stellen soll alle sie betreffenden Angelegenheiten dieses Gesetzes einbeziehen. Die Beratung soll sich insbesondere auch auf die Abstimmung der Leistungen der Pflegeversicherung mit den sonstigen Sozialleistungen nach § 2 erstrecken.

§ 4

(1) Die Landesregierung kann einen landesweiten Rahmenplan für die erforderliche Versorgungsstruktur beschließen, der Grundsätze und Bedarfsanhaltswerte für eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Bevölkerung festlegt. Bei der Aufstellung wirkt der Landespflegeausschuß mit; weitere im Bereich des Pflegewesens sowie der Alten- und Behindertenhilfe tätige Verbände und Organisationen können angehört werden.
(2) Die Bedarfsplanung für die erforderlichen Pflegeeinrichtungen obliegt den kreisfreien Städten und den Landkreisen im Benehmen mit den ihnen angehörenden Gemeinden nach Maßgabe des Rahmenplans. Eine gemeinsame Bedarfsplanung für das Gebiet mehrerer Gebietskörperschaften ist möglich. Die im Pflegewesen tätigen Verbände und Organisationen sollen bei der Bedarfsplanung beratend mitwirken.
(3) Bei Neu- oder Umbauten stationärer Einrichtungen ist anzustreben, daß, soweit erforderlich, zugleich Angebote der teilstationären und rehabilitativen Versorgung mitgeschaffen werden.

§ 5

(1) Das Land fördert Maßnahmen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Förderung setzt die vorherige Feststellung des entsprechenden Bedarfs im Rahmen der Planung nach § 4 Abs. 2 voraus.
(2) Vom Land anerkannte Sozialstationen und sonstige häusliche Hilfs- und Pflegedienste können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel für die Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben oder die Gewährung besonderer Leistungen gefördert werden, soweit die hierfür erforderlichen Aufwendungen nicht den laufenden Kosten einer Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuzurechnen sind.

§ 6

(1) Beim Abschluß eines Versorgungsvertrages nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist das Einvernehmen mit dem für die Pflegeeinrichtung zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe herzustellen.
(2) Die Träger der Sozialhilfe benennen der obersten Landesbehörde einen Träger der Sozialhilfe, der in den nach § 86 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu bildenden Pflegesatzkommissionen die Interessen der örtlichen Träger der Sozialhilfe wahrnimmt. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Träger der Sozialhilfe zu bestimmen, soweit die Träger der Sozialhilfe nicht einen Träger der Sozialhilfe der obersten Landesbehörde benannt haben. In der Pflegesatzkommission tritt an die Stelle des örtlichen Trägers der Sozialhilfe der überörtliche Träger, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die in die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe fallen.

§ 7

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über
1.
die Bedarfsfeststellung nach § 4 Abs. 1 und 2;
2.
die Art, Höhe und Laufzeit der nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Aufwendungen sowie deren Verteilung auf die Pflegebedürftigen.
Vor dem Erlaß einer Rechtsverordnung sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen.

§ 8

Zuständige Landesbehörde nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist in den Fällen
1.
des § 76 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 und § 92 Abs. 3 das für Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung zuständige Ministerium,
2.
des § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 das für Altenhilfe zuständige Ministerium.
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann die für Altenhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister durch Rechtsverordnung einer anderen Behörde übertragen.

§ 9

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
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