Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Vom 11. Dezember 2018
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Vom 11. Dezember 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2029
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert und neue §§ 11 und 18 eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (GVBl. S. 807) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 2018 | 21.12.2018 bis 31.12.2029 |
Eingangsformel | 21.12.2018 bis 31.12.2029 |
§ 1 - Schiedsstelle | 21.12.2018 bis 31.12.2029 |
§ 2 - Zusammensetzung | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 3 - Bestellung der Mitglieder, Unterrichtung | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 4 - Amtsperiode und Ausscheiden | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 5 - Verschwiegenheitspflicht | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 6 - Geschäftsführung, Geschäftsordnung | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 7 - Einleitung des Verfahrens | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 8 - Verhandlung | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 9 - Sitzungsvertretung | 21.12.2018 bis 31.12.2029 |
§ 10 - Beschlussfähigkeit | 21.12.2018 bis 31.12.2029 |
§ 11 - Entscheidung | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 12 - Entschädigung der Mitglieder | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 13 - Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen, Vergütung der Sachverständigen | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 14 - Verfahrensgebühr | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 15 - Verfahrenskosten | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 16 - Kosten der Schiedsstelle | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 17 - Rechtsaufsicht | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 18 - Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkraftkreten | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
Aufgrund des § 133 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), und § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Schiedsstelle
Für das Land Hessen wird eine Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main gebildet.
§ 2 Zusammensetzung
Die Schiedsstelle besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und zur Vertretung
1.
der Träger der Eingliederungshilfe
a)
drei Mitgliedern, die vom Hessischen Städtetag und vom Hessischen Landkreistag gemeinsam,
b)
zwei Mitgliedern, die vom Landeswohlfahrtsverband Hessen
bestellt werden,
2.
der Leistungserbringer
a)
vier Mitgliedern, die von der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. bestellt werden,
b)
einem Mitglied, das von den Vereinigungen der privatgewerblichen Leistungserbringer bestellt wird.
Für jedes Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zu zwei stellvertretende Mitglieder zu bestellen. Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied dürfen nicht Bedienstete des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main sein.
§ 3 Bestellung der Mitglieder, Unterrichtung
(1) Die beteiligten Organisationen teilen der Geschäftsstelle die Namen und Anschriften der durch sie bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder in Textform mit.
(2) Zuständige Landesbehörde für eine Bestellung und Benennung im Falle des § 133 Abs. 3 Satz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main.
§ 4 Amtsperiode und Ausscheiden
(1) Eine Amtsperiode beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder ihr Amt bis zur Neubestellung fort. Die Amtszeit während einer Amtsperiode neu hinzutretender Mitglieder oder stellvertretender Mitglieder endet mit Ablauf der Amtsperiode.
(2) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können aus wichtigem Grund von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Gleichzeitig mit der Abberufung ist gemeinsam ein neues vorsitzendes oder stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen. Die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle können aus wichtigem Grund von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Gleichzeitig mit der Abberufung ist ein neues Mitglied zu bestellen.
(3) Legt das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein Amt nieder, so hat es dies über die Geschäftsstelle den beteiligten Organisationen und der nach § 3 Abs. 2 zuständigen Landesbehörde in Textform mitzuteilen. Es ist unverzüglich Ersatz zu bestellen; bis dahin bleibt das bisherige Mitglied im Amt. Legt ein anderes Mitglied sein Amt nieder, so hat es dies den Organisationen, von denen es bestellt worden ist, und der Geschäftsstelle anzuzeigen. Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend.
§ 5 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder haben über die ihnen im Zusammenhang mit der Schiedsstelle bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
§ 6 Geschäftsführung, Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsstelle wird beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main eingerichtet. Sie muss organisatorisch getrennt geführt werden von den Verwaltungsaufgaben, die die Vereinigungen der Leistungserbringer oder die Träger der Eingliederungshilfe berühren.
(2) Die Geschäftsstelle erledigt die Verwaltungsaufgaben der Schiedsstelle nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds.
(3) Die Bediensteten der Geschäftsstelle haben über die ihnen im Zusammenhang mit der Schiedsstelle bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Eine Aussagegenehmigung bedarf der Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds.
(4) Die beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main gebildeten Geschäftsstellen für die Schiedsstellen nach dem Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch können als gemeinsame Geschäftsstelle geführt werden.
(5) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministeriums bedarf. Die Geschäftsordnung regelt Näheres zur Durchführung der Verhandlung in Präsenz oder im Wege der Bild- und Tonübertragung.
§ 7 Einleitung des Verfahrens
(1) Im Antrag nach § 126 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind
1.
die Parteien zu bezeichnen,
2.
der Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen,
3.
die Tatsachen aufzuführen, aus denen der Umfang des streitigen Gegenstandes hervorgeht, und
4.
ein bestimmtes Begehren zu benennen.
Der Antrag bedarf der Textform.
(2) Der Antrag ist den Antragsgegnern zuzuleiten. Sie können innerhalb einer von dem vorsitzenden Mitglied festgesetzten Frist zu dem Antrag Stellung nehmen. Unterlagen, die nicht fristgerecht vorgelegt werden, können bei Widerspruch eines Mitglieds oder des Antragstellers zurückgewiesen werden.
(3) Das vorsitzende Mitglied bestimmt Termin, Tagesordnung und Ort der Sitzung. Die Mitglieder und die Parteien sind unter Angabe des Termins, der Tagesordnung und des Ortes der Sitzung schriftlich zu laden; die Beratungsunterlagen sind beizufügen. Im Falle des § 10 Abs. 2 ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Mit Einverständnis der Parteien und der Mitglieder kann bei Eilbedürftigkeit die Frist verkürzt werden.
§ 8 Verhandlung
(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss. Bedienstete des für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministeriums sind berechtigt, als Zuhörerinnen und Zuhörer an Sitzungen, ausgenommen der Beratung und Beschlussfassung, teilzunehmen. Die Schiedsstelle kann Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, gestatten, als Zuhörerinnen und Zuhörer an den Sitzungen, ausgenommen der Beratung und Beschlussfassung, teilzunehmen. Diese haben über die ihnen im Zusammenhang mit der Schiedsstelle bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Mit Einverständnis der Parteien kann die Schiedsstelle
1.
ohne mündliche Verhandlung entscheiden oder
2.
die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung durchführen. Die Parteien sind hierüber zu belehren.
(3) Ist eine geladene Partei in der Verhandlung nicht vertreten, kann gleichwohl verhandelt und entschieden werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.
(4) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds oder aufgrund eines Beschlusses der Schiedsstelle haben die Parteien die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Schiedsstelle kann die Anhörung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschließen.
(5) Zum Zwecke der Vorbereitung der Verhandlung kann das vorsitzende Mitglied im Einzelfall einen Erörterungstermin mit den Parteien durchführen, über deren Inhalt die Mitglieder der Schiedsstelle spätestens am Termin zu informieren sind.
(6) Die Schiedsstelle kann ein Verfahren aussetzen und den Parteien unter Setzung einer Frist von höchstens acht Wochen aufgeben, sich erneut mit dem streitigen Gegenstand zu befassen, um eine Einigung herbeizuführen.
(7) Der wesentliche Inhalt des Erörterungstermins oder der mündlichen Verhandlung ist zu protokollieren. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Protokolls zu übersenden.
§ 9 Sitzungsvertretung
(1) Ist ein Mitglied der Schiedsstelle an der Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich die Geschäftsstelle zu unterrichten. Die Geschäftsstelle informiert das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle und lädt das stellvertretende Mitglied zur Sitzung ein. Das vorsitzende Mitglied hat das stellvertretende Mitglied über den Sach- und Verfahrensstand zu unterrichten.
(2) Ist eine beschlussfähige Besetzung der Schiedsstelle zum vorgesehenen Termin nicht sicherzustellen, setzt das vorsitzende Mitglied einen neuen Termin fest.
§ 10 Beschlussfähigkeit
(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und das vorsitzende Mitglied sowie mindestens drei Mitglieder, die die Träger der Eingliederungshilfe vertreten, und drei Mitglieder, die die Vereinigungen der Leistungserbringer vertreten, anwesend sind.
(2) Ist die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit in derselben Angelegenheit erneut befasst, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Entscheidung
Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind schriftlich abzufassen, zu begründen, vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und den Parteien zuzusenden. Die Vertragsparteien sind über die Möglichkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
§ 12 Entschädigung der Mitglieder
(1) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied erhalten Reisekosten nach Maßgabe des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718). Für sonstige Auslagen und Zeitaufwand erhalten sie einen Pauschalbetrag bis höchstens 500 Euro je Verfahren, den die beteiligten Organisationen gemeinsam festlegen. Kommt eine gemeinsame Festlegung nach Satz 2 nicht zustande, setzt die nach § 3 Abs. 2 zuständige Stelle auf Antrag des vorsitzenden Mitglieds den Pauschalbetrag fest.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten jeweils von der Organisation, die sie bestellt hat, nach deren Regelungen Reisekosten sowie Entschädigungen für Zeitaufwand und bare Auslagen.
§ 13 Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen, Vergütung der Sachverständigen
Auf Antrag erhalten durch Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154). Die Festsetzung erfolgt durch die Geschäftsstelle. Über einen dagegen gerichteten Widerspruch entscheidet die Schiedsstelle.
§ 14 Verfahrensgebühr
Für jedes Verfahren, in dem der Antrag den Antragsgegnern zugeleitet wurde, erhebt die Schiedsstelle eine Gebühr von mindestens 500 Euro und höchstens 6 000 Euro. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand und nach der Bedeutung des Verfahrens und soll die Kosten der Schiedsstelle durch die Geschäftsstelle decken. Sie wird vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt. Über einen gegen die Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds gerichteten Widerspruch entscheidet die Schiedsstelle.
§ 15 Verfahrenskosten
Die nach § 13 festgesetzte Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen sowie die Vergütung der Sachverständigen und die nach § 14 festgesetzte Gebühr (Verfahrenskosten) trägt die unterliegende Partei. Soweit jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Parteien keine Bestimmung über die Verfahrenskosten getroffen, so fallen die Verfahrenskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. Die Entscheidung über die Kosten wird
1.
von der Schiedsstelle mit der Entscheidung in der Hauptsache oder
2.
vom vorsitzenden Mitglied im Falle einer anderweitigen Beendigung des Schiedsverfahrens, ohne dass die Parteien eine Bestimmung über die Verfahrenskosten getroffen haben,
getroffen. Über einen gegen die Kostenentscheidung des vorsitzenden Mitglieds gerichteten Widerspruch entscheidet die Schiedsstelle.
§ 16 Kosten der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle erstattet dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main die sächlichen und personellen Kosten für die Geschäftsführung durch die Geschäftsstelle und die Entschädigungen nach § 12 (Kosten der Schiedsstelle). Die durch die Verfahrensgebühren nach § 14 nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle tragen die beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner; im Innenverhältnis nach dem Verhältnis der Anzahl der von ihnen zu bestellenden Mitglieder.
(2) Soweit die Geschäftsstelle als gemeinsame Geschäftsstelle der Schiedsstellen nach dem Neunten, Elften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geführt wird, erfolgt eine Kostenteilung der nach Abs. 1 Satz 2 nicht gedeckten Kosten. Die beteiligten Organisationen der
1.
Schiedsstelle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch tragen 15 Prozent,
2.
Schiedsstelle nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch tragen 20 Prozent und
3.
Schiedsstelle nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch tragen 15 Prozent
der Kosten, wenn keine der beteiligten Organisationen für das jeweils laufende Kalenderjahr widerspricht. Die übrigen 50 Prozent der Kosten tragen die beteiligten Organisationen im Verhältnis der Anzahl der im jeweiligen Kalenderjahr eingeleiteten Schiedsstellenverfahren. Widerspricht eine beteiligte Organisation nach Satz 2, legen alle beteiligten Organisationen im jeweils laufenden Kalenderjahr gemeinsam fest, in welchem Verhältnis welche Schiedsstelle und damit welche Organisation die nach Abs. 1 Satz 2 nicht gedeckten Kosten trägt. Kommt im jeweils laufenden Kalenderjahr jeweils keine Festlegung nach Satz 4 zustande, erfolgt die Festsetzung der Beträge nach Satz 1 bis 3 durch die gemeinsame Geschäftsstelle.
§ 17 Rechtsaufsicht
Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle obliegt dem für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministerium.
§ 18 Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen führen ihr Amt als Ehrenamt. Für Bestellung, Amtsdauer und Verschwiegenheit gelten § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 5 entsprechend.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen sind berechtigt, an Sitzungen, ausgenommen der Beratung und Beschlussfassung, teilzunehmen. Der wesentliche Inhalt ihrer Äußerungen in der Sitzung ist in das Protokoll aufzunehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen können sich von einer notwendigen Assistenzkraft begleiten lassen, für die § 5 entsprechend gilt.
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen erhalten von dem Inklusionsbeirat nach dessen Regelungen Reisekosten sowie Entschädigung für den Zeitaufwand und bare Auslagen.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkraftkreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Feedback