EWGRL48/89LehrAV RP 2016
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EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung Vom 6. April 2016

EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung Vom 6. April 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung vom 6. April 201630.04.2016
Inhaltsverzeichnis30.04.2016
Eingangsformel30.04.2016
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen30.04.2016
§ 1 - Anwendungsbereich30.04.2016
§ 2 - Anerkennung30.04.2016
§ 3 - Ausgleichsmaßnahmen30.04.2016
Teil 2 - Verfahren30.04.2016
§ 4 - Anerkennungsverfahren30.04.2016
§ 5 - Verfahren zur Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme28.12.2018
Teil 3 - Anpassungslehrgang30.04.2016
§ 6 - Zweck und Gegenstand30.04.2016
§ 7 - Beginn, Dauer und Rechtsstellung der teilnehmenden Personen30.04.2016
§ 8 - Durchführung30.04.2016
§ 9 - Ausbildungs- und Lehrgangsveranstaltungen30.04.2016
§ 10 - Unterrichtsbesuche30.04.2016
§ 11 - Bewertung30.04.2016
§ 12 - Beendigung des Anpassungslehrgangs30.04.2016
§ 13 - Änderung der Ausübung des Wahlrechts30.04.2016
Teil 4 - Eignungsprüfung30.04.2016
§ 14 - Zweck und Gegenstand30.04.2016
§ 15 - Prüfungsausschuss30.04.2016
§ 16 - Prüfungsleistungen, Prüfungstermine30.04.2016
§ 17 - Prüfungsunterricht30.04.2016
§ 18 - Mündliche Prüfung30.04.2016
§ 19 - Bewertung, Zeugnis30.04.2016
§ 20 - Niederschriften30.04.2016
§ 21 - Unterbrechung, Rücktritt, Versäumnis30.04.2016
§ 22 - Wiederholung30.04.2016
§ 23 - Einsicht in die Prüfungsakten30.04.2016
Teil 5 - Sonstige Nachweise und Verfahren30.04.2016
§ 24 - Sprachkenntnisse30.04.2016
§ 25 - Berufspraktikum30.04.2016
§ 26 - Verwaltungszusammenarbeit28.12.2018
Teil 6 - Schlussbestimmung30.04.2016
§ 27 - Übergangsregelung30.04.2016
§ 28 - Inkrafttreten30.04.2016
Anlage - Notenumrechnungsschlüssel30.04.2016
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2 Anerkennung
§ 3Ausgleichsmaßnahmen
Teil 2 Verfahren
§ 4Anerkennungsverfahren
§ 5Verfahren zur Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme
Teil 3 Anpassungslehrgang
§ 6Zweck und Gegenstand
§ 7Beginn, Dauer und Rechtsstellung der teilnehmenden Personen
§ 8Durchführung
§ 9Ausbildungs- und Lehrgangsveranstaltungen
§ 10Unterrichtsbesuche
§ 11Bewertung
§ 12Beendigung des Anpassungslehrgangs
§ 13Änderung der Ausübung des Wahlrechts
Teil 4 Eignungsprüfung
§ 14Zweck und Gegenstand
§ 15Prüfungsausschuss
§ 16Prüfungsleistungen, Prüfungstermine
§ 17Prüfungsunterricht
§ 18Mündliche Prüfung
§ 19Bewertung, Zeugnis
§ 20Niederschriften
§ 21Unterbrechung, Rücktritt, Versäumnis
§ 22Wiederholung
§ 23Einsicht in die Prüfungsakten
Teil 5 Sonstige Nachweise und Verfahren
§ 24Sprachkenntnisse
§ 25Berufspraktikum
§ 26Verwaltungszusammenarbeit
Teil 6 Schlussbestimmung
§ 27Übergangsregelung
§ 28Inkrafttreten
AnlageNotenumrechnungsschlüssel
Aufgrund des § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 2030-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen
1.
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,
2.
eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3.
eines Staats, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
als Befähigung für ein Lehramt an Schulen in Rheinland-Pfalz entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Anerkennung

(1) Ein Berufsqualifikationsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG wird auf Antrag als Befähigung für ein gleichwertiges Lehramt an Schulen in Rheinland-Pfalz anerkannt, wenn
1.
die antragstellende Person die Staatsangehörigkeit eines in § 1 genannten Staats besitzt,
2.
der Berufsqualifikationsnachweis von einer zuständigen Behörde eines in § 1 genannten Staats ausgestellt wurde,
3.
der Berufsqualifikationsnachweis zum unmittelbaren Zugang zu einem Lehrerberuf im Herkunftsstaat berechtigt, der mit dem Berufsbild für das jeweilige rheinland-pfälzische Lehramt im Wesentlichen übereinstimmt, und
4.
die für die Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung wesentliche fachwissenschaftliche, künstlerische, fachdidaktische, fachpraktische, bildungswissenschaftliche oder schulpraktische Defizite gegenüber der in Rheinland-Pfalz für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildung (wesentliche Unterschiede) nicht aufweist.
Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn der Berufsqualifikationsnachweis dem Niveau des Artikels 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und die entsprechende in Rheinland-Pfalz vorgeschriebene Lehramtsausbildung unter Artikel 11 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.
(2) Einem Berufsqualifikationsnachweis nach Absatz 1 sind gleichgestellt
1.
die von einer zuständigen Behörde eines in § 1 genannten Staats ausgestellten und nach Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellten Ausbildungsnachweise sowie die diesen nach Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellten Berufsqualifikationen,
2.
die in einem Drittland ausgestellten und nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellten Ausbildungsnachweise.
(3) Hat die antragstellende Person in einem in § 1 genannten Staat, der die Ausübung des Lehrerberufs nicht reglementiert hat, mindestens ein Jahr innerhalb der letzten zehn Jahre den Lehrerberuf vollzeitlich oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Qualifikationsnachweise von einer zuständigen Behörde eines in § 1 genannten Staats ausgestellt sind und bescheinigen, dass die antragstellende Person auf die Ausübung eines Lehramts vorbereitet wurde. Die einjährige Berufserfahrung nach Satz 1 darf nicht gefordert werden, wenn die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss eines reglementierten Ausbildungsgangs bestätigen.
(4) Ein Berufsqualifikationsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder ein gleichgestellter Nachweis nach Absatz 2 oder Absatz 3 wird auch dann als Befähigung für ein entsprechendes Lehramt anerkannt, wenn in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland die Gleichwertigkeit mit einer entsprechenden Lehramtsbefähigung festgestellt worden ist und die Ausbildung für das Lehramt des anderen Landes in Rheinland-Pfalz anerkannt wird.

§ 3 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Liegen wesentliche Unterschiede nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vor, wird die Anerkennung nach Wahl der antragstellenden Person von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung oder der erfolgreichen Teilnahme an einem Anpassungslehrgang abhängig gemacht. Vor der Entscheidung ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person während ihrer einschlägigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist bei einem Berufsqualifikationsnachweis
1.
nach Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung nach Festlegung des fachlich zuständigen Ministeriums von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung oder der erfolgreichen Teilnahme an einem Anpassungslehrgang abhängig, wenn die antragstellende Person die Anerkennung einer Befähigung für ein Lehramt beantragt hat, die unter Artikel 11 Buchst. d oder Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist,
2.
nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung und der erfolgreichen Teilnahme an einem Anpassungslehrgang abhängig, wenn die antragstellende Person die Anerkennung einer Befähigung für ein Lehramt beantragt hat, die unter Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.

Teil 2 Verfahren

§ 4 Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung der Lehrerberufsqualifikation als Befähigung für ein Lehramt an Schulen in Rheinland-Pfalz ist schriftlich oder elektronisch an das fachlich zuständige Ministerium zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Tätigkeit als Lehrkraft,
2.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines in § 1 genannten Staats,
3.
Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der Fächer- und Notenübersichten sowie der Nachweis der Ausbildungsdauer, oder sonstige vergleichbare Qualifikationsnachweise,
4.
Nachweise, aus denen die Studieninhalte der absolvierten Ausbildung zur Erlangung der Lehrerberufsqualifikation hervorgehen,
5.
eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde, falls der derzeitige Name von dem Namen auf dem Ausbildungsnachweis oder dem Qualifikationsnachweis abweicht,
6.
Bescheinigungen über Art und Dauer bisher ausgeübter Tätigkeiten als Lehrkraft,
7.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt, ein Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde.
Auf Anforderung sind die Studienordnung und die Prüfungsordnung für die Erlangung der Lehrerberufsqualifikation einzureichen. Weitere Unterlagen, die für die Anerkennung erforderlich sind, können nachgefordert werden.
(2) Der Antrag und die Erklärungen der antragstellenden Person sind in deutscher Sprache, die übrigen Unterlagen mit einer Übersetzung in deutscher Sprache zu übermitteln. Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit von in Kopie vorgelegten Unterlagen, an der Richtigkeit von Angaben oder an der zutreffenden Übersetzung kann die Vorlage einer beglaubigten Kopie oder einer beglaubigten Übersetzung verlangt werden. Bestehen berechtigte Zweifel, kann die zuständige Behörde von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsachen verlangen, dass die Ausübung des Lehrerberufs durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines disziplinarischen Verfahrens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.
(3) Der Eingang des Antrags und der Unterlagen ist der antragstellenden Person binnen eines Monats zu bestätigen, gegebenenfalls unter der Mitteilung, welche Unterlagen fehlen.
(4) Das Antragsverfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auch über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheit vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die Frist nach Absatz 3 beginnt auch ab Zugang des Antrags bei dem einheitlichen Ansprechpartner.
(5) Das fachlich zuständige Ministerium entscheidet innerhalb von vier Monaten über den Antrag. Die Frist beginnt ab Zugang der vollständigen Unterlagen bei dem fachlich zuständigen Ministerium oder bei dem einheitlichen Ansprechpartner. Die Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien nach Absatz 2 Satz 2 hemmt nicht den Fristablauf.
(6) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist zu begründen. Er enthält:
1.
die Entscheidung über die Anerkennung,
2.
die Zuordnung zu einem gleichwertigen Lehramt und zu entsprechenden Fächern oder Schwerpunkten sonderpädagogischer Förderung,
3.
gegebenenfalls die Feststellung wesentlicher Unterschiede nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,
4.
bei Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme nach § 3 die Mitteilung über
a)
das Niveau der als Zugangsvoraussetzung für das Lehramt verlangten und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
b)
die Gründe, aus denen die wesentlichen Unterschiede nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,
c)
die Dauer und die wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs,
d)
die Sachgebiete einer möglichen Eignungsprüfung.
(7) Falls die Anerkennung für das Fach Evangelische Religionslehre oder Katholische Religionslehre beantragt wird, erhält die betreffende Kirche vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 5 Verfahren zur Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme

(1) Wurde die Anerkennung der Lehrerberufsqualifikation als Befähigung für ein Lehramt wegen wesentlicher Unterschiede nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 von der erfolgreichen Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme abhängig gemacht, hat die antragstellende Person im Falle des § 3 Abs. 1 einen Antrag auf Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung beim fachlich zuständigen Ministerium - Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen - (Landesprüfungsamt) zu stellen. Im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 1 hat die antragstellende Person lediglich bei Auferlegung eines Anpassungslehrgangs einen Antrag auf Zulassung beim Landesprüfungsamt zu stellen; im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 2 hat die antragstellende Person einen Antrag auf Zulassung zu den Ausgleichsmaßnahmen beim Landesprüfungsamt zu stellen.
(2) Mit der Stellung des Antrags auf Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung wird das Wahlrecht nach § 3 Abs. 1 ausgeübt. Eine Änderung der Wahlentscheidung nach Satz 1 ist nach der Zulassung zur Eignungsprüfung nicht mehr und nach der Zulassung zum Anpassungslehrgang nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 möglich.
(3) Mit dem Antrag auf Zulassung zum Anpassungslehrgang sind über die Nachweise nach § 4 Abs. 1 hinaus folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
2.
erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei einer Behörde.
Das erweiterte Führungszeugnis ist von der antragstellenden Person bei der Meldebehörde oder elektronisch unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde zur Vorlage beim Landesprüfungsamt zu beantragen. Anstelle des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses oder des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes kann mit dem Antrag auch eine entsprechende, von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG vorgelegt werden. Die nach den Sätzen 1 und 3 geforderten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(4) Die Termine für die Stellung des Antrags auf Zulassung zum Anpassungslehrgang richten sich nach den im Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums veröffentlichten Bewerbungsterminen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.
(5) Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Zulassung zum Anpassungslehrgang und stellt die Zulassung zur Eignungsprüfung fest.
(6) Für einen Anpassungslehrgang sind so viele Lehrgangsplätze bereitzustellen, dass alle antragstellenden Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, berücksichtigt werden können. Dies gilt nicht, soweit und solange die Lehrgangskapazität in den Studienseminaren nicht ausreicht oder im Haushaltsplan nicht die erforderlichen Stellen und Mittel zur Verfügung stehen. Bei der Ermittlung der Lehrgangskapazität sind die personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten auszuschöpfen. Hierdurch darf jedoch die Erfüllung der anderen öffentlichen Aufgaben, die den ausbildenden Stellen obliegt, nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Übersteigt die Zahl der Anträge auf Zulassung zum Anpassungslehrgang die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so gilt für die Zulassung
1.
die Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung vom 28. Januar 1977 (GVBl. S. 16, BS 2030-1-43), in der jeweils geltenden Fassung und
2.
die zu Beginn des jeweiligen Anpassungslehrgangs geltende Lehramtsanwärter-Höchstzahlverordnung
entsprechend. Dabei sind von den Ausbildungsplätzen für Lehramtsbewerberinnen und -bewerber, wie sie jeweils nach den Ausbildungsplatz- und Fachhöchstzahlen festgelegt sind, so viele Lehrgangsplätze bereitzustellen, wie es dem Verhältnis der Lehramtsbewerberinnen und -bewerber zu den antragstellenden Personen für einen Anpassungslehrgang entspricht.

Teil 3 Anpassungslehrgang

§ 6 Zweck und Gegenstand

(1) Der Anpassungslehrgang dient dazu, die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Lehramtsqualifikation fehlenden Qualifikationen zu erwerben.
(2) Er umfasst die Ausübung des Berufs in einem der nachgewiesenen Berufsqualifikation entsprechenden Lehramt unter der Verantwortung der Seminarleiterin oder des Seminarleiters oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person und kann gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergehen. Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.
(3) Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf die Bereiche, in denen die antragstellende Person wesentliche Unterschiede nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 aufweist.

§ 7 Beginn, Dauer und Rechtsstellung der teilnehmenden Personen

(1) Die Anpassungslehrgänge beginnen in der Regel jeweils zum 15. Januar und zum 1. August eines Jahres, für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zum 1. Mai und zum 1. November.
(2) Die Dauer des Anpassungslehrgangs wird vom fachlich zuständigen Ministerium entsprechend den festgestellten wesentlichen Unterschieden bestimmt und kann von diesem während des Anpassungslehrgangs entsprechend dem jeweiligen Leistungsstand verkürzt oder verlängert werden. Sie darf höchstens drei Jahre betragen. Wird der Anpassungslehrgang aus nicht von der teilnehmenden Person zu vertretenden Gründen, insbesondere durch Krankheit, für einen Zeitraum von zusammen mehr als zwei Monaten unterbrochen, so kann er angemessen verlängert werden. Die Zeit der Unterbrechung wird auf die zulässige Höchstdauer des Anpassungslehrgangs nicht angerechnet.
(3) Die zuständige Schulbehörde stellt die an einem Anpassungslehrgang teilnehmenden Personen für den an Schulen und Studienseminaren durchgeführten Teil in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art ein. Die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten werden durch Vertrag festgelegt. Die teilnehmenden Personen erhalten für diese Zeit eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet sind. § 62 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend; dies gilt auch, wenn aufgrund unzureichender Leistungen der am Anpassungslehrgang teilnehmenden Person eine Beauftragung nur mit weniger als vier Wochenstunden eigenverantwortlichem Unterricht möglich ist. Die Entscheidung über die Kürzung der Unterhaltsbeihilfe nach Satz 4 trifft die Schulbehörde.

§ 8 Durchführung

(1) Die Anpassungslehrgänge werden von den Studienseminaren für die Lehrämter an Schulen durchgeführt; Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die zuständige Schulbehörde weist die am Anpassungslehrgang teilnehmenden Personen zur Ausübung einer der angestrebten Lehramtsbefähigung entsprechenden Lehrertätigkeit und zur Zusatzausbildung
1.
dem vom Landesprüfungsamt bestimmten Studienseminar und
2.
im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter einer Schule
zu. Die fachwissenschaftliche und Teile der fachdidaktischen Zusatzausbildung können auch an einer Hochschule erfolgen. Die Entscheidung hierüber trifft das fachlich zuständige Ministerium.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Schule nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bestellt im Einvernehmen mit der zuständigen Seminarleiterin oder dem zuständigen Seminarleiter eine Lehrkraft zur Betreuung der am Anpassungslehrgang teilnehmenden Person an der Schule.

§ 9 Ausbildungs- und Lehrgangsveranstaltungen

(1) Ausbildungs- und Lehrgangsveranstaltungen sind:
1.
an Schulen
bis zu zwölf Wochenstunden Unterricht (Hospitationen, angeleiteter Unterricht, eigenverantwortlich zu erteilender Unterricht im Umfang von vier bis zehn Wochenstunden),
2.
an Studienseminaren
Seminare oder Module nach Maßgabe der geltenden Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt oder der Landesverordnung über die pädagogische Ausbildung und Prüfung für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen vom 16. September 2013 (GVBl. S. 372; 2014 S. 22, BS 223-1-55) in der jeweils geltenden Fassung sowie
3.
gegebenenfalls Lehrveranstaltungen an Hochschulen.
(2) Die Teilnahme an den festgelegten Ausbildungs- und Lehrgangsveranstaltungen an Schulen und an Studienseminaren ist verbindlich. Die Ausbildungs- und Lehrgangsveranstaltungen werden von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter festgelegt.

§ 10 Unterrichtsbesuche

Während des Anpassungslehrgangs sind in jedem Fach des angestrebten Lehramts oder jedem Schwerpunkt sonderpädagogischer Förderung mindestens zwei Unterrichtsbesuche zur Begutachtung durchzuführen. Wird der Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien nur in dem Fach Bildende Kunst oder Musik angestrebt, sind während des Anpassungslehrgangs mindestens vier Unterrichtsbesuche zur Begutachtung durchzuführen. Die Unterrichtsbesuche sollen in verschiedenen Klassenstufen, Schulstufen oder Schulformen stattfinden. Die Unterrichtsbesuche sind mit der am Anpassungslehrgang teilnehmenden Person mit einer kompetenz- und kriterienorientierten Rückmeldung zu besprechen. Über die Besprechung wird eine Niederschrift angefertigt.

§ 11 Bewertung

(1) Die Leistungen werden am Ende des Anpassungslehrgangs von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter unter Berücksichtigung der Unterrichtsbesuche in einem Lehrgangsbericht zu einer Gesamtbewertung mit Benotung nach § 19 Abs. 4 zusammengefasst. Der am Anpassungslehrgang teilnehmenden Person werden der Lehrgangsbericht und eine Teilnahmebescheinigung ausgehändigt.
(2) Wird der Anpassungslehrgang nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, so ist er nicht bestanden. Er kann in diesem Fall bis zu einem halben Jahr verlängert werden, soweit dadurch die dreijährige Höchstdauer nicht überschritten wird.

§ 12 Beendigung des Anpassungslehrgangs

Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Lehrgangszeit oder vorzeitig auf Antrag. Der Anpassungslehrgang kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn wichtige Entlassungsgründe, insbesondere eine Verletzung der Berufs-, Ausbildungs- oder Lehrgangsverpflichtungen, vorliegen.

§ 13 Änderung der Ausübung des Wahlrechts

(1) Wer am Anpassungslehrgang teilnimmt, kann bis zum Ablauf der Hälfte der festgelegten Lehrgangszeit seine Wahl ändern und einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung stellen.
(2) Mit der Zulassung zur Eignungsprüfung endet der Anpassungslehrgang.

Teil 4 Eignungsprüfung

§ 14 Zweck und Gegenstand

(1) Durch die Eignungsprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen besitzt, um den Lehrerberuf in dem angestrebten Lehramt auszuüben.
(2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die Sachgebiete, die von den Ausbildungsnachweisen der antragstellenden Person nicht abgedeckt sind und deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Erlangung der entsprechenden Lehramtsbefähigung sind. Sie hat zu berücksichtigen, dass der Prüfling bereits über eine Qualifikation zur Ausübung eines Lehrerberufs in einem in § 1 genannten Staat verfügt.

§ 15 Prüfungsausschuss

(1) Für die Eignungsprüfung ist vom Landesprüfungsamt ein Prüfungsausschuss zu bilden. Ihm gehören an:
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesprüfungsamts oder der Schulbehörde als vorsitzendes Mitglied,
2.
die Seminarleiterin oder der Seminarleiter und
3.
eine zuständige Fachleiterin oder ein zuständiger Fachleiter für jedes Fach oder jeden Schwerpunkt sonderpädagogischer Förderung.
Umfasst die mündliche Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auch fachwissenschaftliche Aspekte, gehört dem Prüfungsausschuss neben den in Satz 2 genannten Mitgliedern auch eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, eine wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter oder eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter an Universitäten oder Hochschulen an; dieses Mitglied muss in der universitären Lehramtsausbildung tätig sein.
(2) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann die Vertreterin oder den Vertreter oder eine Fachleiterin oder einen Fachleiter für Berufspraxis beauftragen, die ihr oder ihm gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 obliegende Aufgabe zu übernehmen.
(3) Bei Verhinderung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt das Landesprüfungsamt geeignete Vertretungen.
(4) Zur Eignungsprüfung in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre wird eine Vertreterin oder ein Vertreter der betreffenden Kirche eingeladen; bei Teilnahme wirkt sie oder er mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mit.
(5) Der Prüfungsausschuss kann in Unterausschüsse gegliedert werden. Ein Unterausschuss besteht entsprechend den Prüfungsanforderungen aus mindestens zwei Mitgliedern. Das Landesprüfungsamt bestimmt die Zusammensetzung und die Leitung der Unterausschüsse.
(6) Die Anwesenheit dienstlich interessierter Personen ist mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei Unterausschüssen mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des Unterausschusses, möglich.
(7) Der Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse beraten und beschließen in nicht öffentlicher Sitzung. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Ein Unterausschuss ist beschlussfähig, wenn die Leiterin oder der Leiter und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind.

§ 16 Prüfungsleistungen, Prüfungstermine

(1) Die Eignungsprüfung wird, abgesehen von dem Prüfungsunterricht in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt. Sie besteht aus
1.
je einem Prüfungsunterricht in dem Fach oder in den beiden Fächern des angestrebten Lehramts oder dem Schwerpunkt oder den Schwerpunkten sonderpädagogischer Förderung gemäß der Festlegung im Bescheid nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 3; wird der Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien nur in dem Fach Bildende Kunst oder Musik angestrebt, sind in diesem Fach zwei Unterrichtsstunden zu halten;
2.
einer mündlichen Prüfung, die in Abhängigkeit der festgestellten wesentlichen Unterschiede nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 folgende Bereiche umfassen kann: fachwissenschaftliche, didaktische und methodische Aspekte des Faches oder der Fächer des angestrebten Lehramts oder des Schwerpunkts oder der Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung, praktische Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie Schulrecht und Beamtenrecht.
(2) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Ausübung des Wahlrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder dem Zugang der Entscheidung des fachlich zuständigen Ministeriums über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abzulegen.
(3) Das Landesprüfungsamt bestimmt die Sachgebiete sowie Ort und Zeit der Eignungsprüfung.

§ 17 Prüfungsunterricht

(1) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter bestimmt im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Schule für jeden Prüfungsunterricht die Klasse oder Lerngruppe.
(2) Die Fachleiterin oder der Fachleiter legt das Thema des Prüfungsunterrichts fest. Es wird dem Prüfling am fünften Werktag vor dem Prüfungsunterricht bekannt gegeben. Findet der Prüfungsunterricht in zwei Fächern des angestrebten Lehramts oder zwei Schwerpunkten sonderpädagogischer Förderung an demselben Tag statt, so werden beide Themen am zehnten Werktag vor diesem Tag bekannt gegeben. Bei den Werktagen werden die Samstage nicht mitgezählt.
(3) Der Prüfling fertigt für jeden Prüfungsunterricht einen schriftlichen Entwurf an und reicht ihn in fünffacher Ausfertigung jeweils am Vormittag des letzten Werktags vor dem Prüfungsunterricht an der Stelle ein, die die Seminarleiterin oder der Seminarleiter bestimmt.
(4) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät nach Anhörung des Prüflings über das Ergebnis jedes Prüfungsunterrichts. Kommt ein Einvernehmen im Ausschuss nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Vorschläge die Note und die Punktzahl gemäß § 19 Abs. 2 fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses gibt dem Prüfling die Note und die Punktzahl für jeden Prüfungsunterricht mit Begründung am Prüfungstag bekannt.

§ 18 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung dauert bis zu 150 Minuten, mindestens jedoch 60 Minuten.
(2) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät über das Ergebnis der gesamten mündlichen Prüfung. Kommt ein Einvernehmen im Ausschuss nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Vorschläge die Note und die Punktzahl für die mündliche Prüfung gemäß § 19 Abs. 2 fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses gibt dem Prüfling die Note und die Punktzahl für die mündliche Prüfung mit Begründung am Prüfungstag bekannt.

§ 19 Bewertung, Zeugnis

(1) Im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung wird das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung gemäß Absatz 3 ermittelt und dem Prüfling bekannt gegeben. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens ausreichend bewertet werden.
(2) Für die einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden:
sehr gut 15, 14, 13 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut 12, 11, 10 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend 9, 8, 7 Punkte = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend 6, 5, 4 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft 3, 2, 1 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.
(3) Die Gesamtpunktzahl wird errechnet als Durchschnitt aus der durchschnittlichen Punktzahl der Noten für die Prüfungsunterrichte und der Punktzahl für die mündliche Prüfung. Die Gesamtnote wird aufgrund des Notenumrechnungsschlüssels gemäß der Anlage ermittelt. Dabei bleibt die zweite Dezimalstelle der durchschnittlichen Punktzahl unberücksichtigt. Zwischenwerte bis 0,49 sind der besseren, ab 0,5 der schlechteren Endnote zuzuordnen.
(4) Für die Gesamtnote der Eignungsprüfung sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut 1,0 bis 1,49 = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut 1,50 bis 2,49 = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend 2,50 bis 3,49 = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend 3,50 bis 4,49 = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft 4,50 bis 5,49 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend ab 5,50 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.
(5) Das Landesprüfungsamt stellt bei Bestehen der Eignungsprüfung ein Zeugnis mit der Gesamtnote einschließlich der durchschnittlichen Punktzahl aus. Das Nichtbestehen ist in einer dem Prüfling auszuhändigenden Bescheinigung schriftlich zu begründen.

§ 20 Niederschriften

Über den Prüfungsunterricht und die mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen, aus denen auch der Verlauf und die Bewertung der Prüfungsleistungen mit Begründung ersichtlich sind. Die Niederschriften sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses zu unterschreiben.

§ 21 Unterbrechung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Kann die Eignungsprüfung oder ein Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände nicht abgelegt werden oder eine einzelne Prüfungsleistung nicht erbracht werden, so ist dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Eignungsprüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Eignungsprüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Mit Genehmigung des Landesprüfungsamts kann in besonderen Fällen von der Eignungsprüfung zurückgetreten werden.
(3) Wird ein Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, wird eine Prüfungsleistung verweigert oder findet ein Rücktritt ohne Genehmigung statt, so gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft das Landesprüfungsamt.

§ 22 Wiederholung

(1) Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.
(2) Prüfungsleistungen, die mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden, werden angerechnet.
(3) Die Eignungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach dem ersten Prüfungsversuch wiederholt werden.

§ 23 Einsicht in die Prüfungsakten

Wer die Eignungsprüfung abgelegt hat, kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Eignungsprüfung Einsicht in die Prüfungsakten nehmen. Den Ort der Einsichtnahme bestimmt das Landesprüfungsamt. Abschriften oder Kopien der Prüfungsunterlagen dürfen angefertigt werden.

Teil 5 Sonstige Nachweise und Verfahren

§ 24 Sprachkenntnisse

(1) Personen, deren Lehrerberufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen.
(2) Bestehen Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, ist ein entsprechender Nachweis zu fordern. Dieser kann insbesondere erbracht werden durch
1.
das Goethe-Zertifikat C2: Großes Deutsches Sprachdiplom oder
2.
einen gleichwertigen von dem fachlich zuständigen Ministerium anerkannten Nachweis.
Die Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache ist nicht Gegenstand der Anerkennung.
(3) Über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet die Schulbehörde. Die Entscheidung ist zu begründen.

§ 25 Berufspraktikum

Ein in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland absolviertes Berufspraktikum im Sinne des Artikels 55a der Richtlinie 2005/36/EG, das im Anschluss an einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss oder eine Erste Staatsprüfung absolviert wurde und nicht zu einer vollen Lehrerberufsqualifikation in einem Mitgliedstaat geführt hat, wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Satz 1 der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen vom 3. Januar 2012 (GVBl. S. 11, BS 2030-48) in der jeweils geltenden Fassung von der Schulbehörde im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

§ 26 Verwaltungszusammenarbeit

(1) Das fachlich zuständige Ministerium arbeitet mit den zuständigen Behörden der in § 1 genannten Staaten eng zusammen und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.
(2) In Bezug auf antragstellende Personen sind der zuständigen Behörde eines in § 1 genannten Staats Auskünfte über berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen zu geben. Die zuständige Behörde des in § 1 genannten Staats ist über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufs auswirken können, insbesondere über berufsbezogene disziplinarische und strafrechtliche Sanktionen, zu unterrichten.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 nutzen die zuständigen Behörden das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend im Hinblick auf die nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Beratungszentren.

Teil 6 Schlussbestimmung

§ 27 Übergangsregelung

(1) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zum Anpassungslehrgang zugelassen ist, leistet diesen nach den Bestimmungen des Teils 2 der EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung vom 14. September 1998 (GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-58, ab.
(2) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zur Eignungsprüfung zugelassen ist, legt diese nach den Bestimmungen des Teils 3 der EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung vom 14. September 1998 (GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-58, unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 dieser Verordnung ab.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 27, die EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung vom 14. September 1998 (GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-58, außer Kraft.

Anlage

(zu § 19 Abs. 3)
Notenumrechnungsschlüssel
Note „sehr gut“ Note „gut“ Note „befriedigend“ Note „ausreichend“ Note „mangelhaft“ Note „ungenügend“
Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer
15,0 - 1,00 12,5 - 1,50 9,5 - 2,50 6,5 - 3,50 3,5 - 4,50 0,5 - 5,50
14,9 - 1,00 12,4 - 1,53 9,4 - 2,53 6,4 - 3,53 3,4 - 4,53 0,4 - 5,60
14,8 - 1,00 12,3 - 1,57 9,3 - 2,57 6,3 - 3,57 3,3 - 4,57 0,3 - 5,70
14,7 - 1,00 12,2 - 1,60 9,2 - 2,60 6,2 - 3,60 3,2 - 4,60 0,2 - 5,80
14,6 - 1,00 12,1 - 1,63 9,1 - 2,63 6,1 - 3,63 3,1 - 4,63 0,1 - 5,90
14,5 - 1,00 12,0 - 1,67 9,0 - 2,67 6,0 - 3,67 3,0 - 4,67 0,0 - 6,00
14,4 - 1,00 11,9 - 1,70 8,9 - 2,70 5,9 - 3,70 2,9 - 4,70
14,3 - 1,00 11,8 - 1,73 8,8 - 2,73 5,8 - 3,73 2,8 - 4,73
14,2 - 1,00 11,7 - 1,77 8,7 - 2,77 5,7 - 3,77 2,7 - 4,77
14,1 - 1,00 11,6 - 1,80 8,6 - 2,80 5,6 - 3,80 2,6 - 4,80
14,0 - 1,00 11,5 - 1,83 8,5 - 2,83 5,5 - 3,83 2,5 - 4,83
13,9 - 1,03 11,4 - 1,87 8,4 - 2,87 5,4 - 3,87 2,4 - 4,87
13,8 - 1,07 11,3 - 1,90 8,3 - 2,90 5,3 - 3,90 2,3 - 4,90
13,7 - 1,10 11,2 - 1,93 8,2 - 2,93 5,2 - 3,93 2,2 - 4,93
13,6 - 1,13 11,1 - 1,97 8,1 - 2,97 5,1 - 3,97 2,1 - 4,97
13,5 - 1,17 11,0 - 2,00 8,0 - 3,00 5,0 - 4,00 2,0 - 5,00
13,4 - 1,20 10,9 - 2,03 7,9 - 3,03 4,9 - 4,03 1,9 - 5,03
13,3 - 1,23 10,8 - 2,07 7,8 - 3,07 4,8 - 4,07 1,8 - 5,07
13,2 - 1,27 10,7 - 2,10 7,7 - 3,10 4,7 - 4,10 1,7 - 5,10
13,1 - 1,30 10,6 - 2,13 7,6 - 3,13 4,6 - 4,13 1,6 - 5,13
13,0 - 1,33 10,5 - 2,17 7,5 - 3,17 4,5 - 4,17 1,5 - 5,17
12,9 - 1,37 10,4 - 2,20 7,4 - 3,20 4,4 - 4,20 1,4 - 5,20
12,8 - 1,40 10,3 - 2,23 7,3 - 3,23 4,3 - 4,23 1,3 - 5,23
12,7 - 1,43 10,2 - 2,27 7,2 - 3,27 4,2 - 4,27 1,2 - 5,27
12,6 - 1,47 10,1 - 2,30 7,1 - 3,30 4,1 - 4,30 1,1 - 5,30
10,0 - 2,33 7,0 - 3,33 4,0 - 4,33 1,0 - 5,33
9,9 - 2,37 6,9 - 3,37 3,9 - 4,37 0,9 - 5,37
9,8 - 2,40 6,8 - 3,40 3,8 - 4,40 0,8 - 5,40
9,7 - 2,43 6,7 - 3,43 3,7 - 4,43 0,7 - 5,43
9,6 - 2,47 6,6 - 3,47 3,6 - 4,47 0,6 - 5,47
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