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DE - Landesrecht RLP

Landesbibliotheksgesetz (LBibG) Vom 3. Dezember 2014

Landesbibliotheksgesetz (LBibG) Vom 3. Dezember 2014
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Landesgesetzes zum Erlass eines Bibliotheksgesetzes und zur Änderung und Aufhebung weiterer bibliotheksbezogener Vorschriften vom 3. Dezember 2014 (GVBl. S. 245)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesbibliotheksgesetz (LBibG) vom 3. Dezember 201413.12.2014
§ 1 - Bibliotheken in Rheinland-Pfalz13.12.2014
§ 2 - Unabhängigkeit bei der Medienauswahl13.12.2014
§ 3 - Pflichtexemplarrecht13.12.2014
§ 4 - Amtsdruckschriften13.12.2014
§ 5 - Bewahrung und Nutzung historischer und kulturell bedeutsamer Bestände13.12.2014
§ 6 - Bibliothekarische Kooperation13.12.2014
§ 7 - Finanzierung und Gebühren13.12.2014
§ 8 - Datenschutz28.12.2018
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten13.12.2014

§ 1 Bibliotheken in Rheinland-Pfalz

(1) Bibliotheken sind geordnete und erschlossene Sammlungen von Büchern und anderen Medienwerken in körperlicher und unkörperlicher Form. Die Bibliotheken in Rheinland-Pfalz dienen der Erfüllung von Aufgaben im Bereich der Kultur und Bildung, sie sind in ihrer Funktion und Aufgabe unverzichtbar zur Erreichung der bildungs- und kulturpolitischen Ziele des Landes. Bibliotheken sind Bildungseinrichtungen und als solche Partner für lebensbegleitendes Lernen. Sie sind Orte der Wissenschaft, der Begegnung und der Kommunikation. Sie fördern den Erwerb von Wissen und damit die gesellschaftliche Integration und die demokratische Teilhabe. Bibliotheken tragen zur Verwirklichung des in Artikel 5 des Grundgesetzes und Artikel 10 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz verbrieften Grundrechts bei, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können, und wirken aktiv an der Weiterentwicklung der Gesellschaft mit. Bibliotheken bewahren Kulturgut und unterstützen mit ihren Beständen das Angebot anderer Kultureinrichtungen. Dieses Gesetz gilt unbeschadet der §§ 3, 4 und 9 für die Bibliotheken in Trägerschaft des Landes Rheinland-Pfalz und der unter der alleinigen Rechtsaufsicht des Landes stehenden juristischen Personen.
(2) Bibliotheken sind Dienstleister der modernen Wissensgesellschaft, die Wissen als Allgemeingut versteht, an dem jedes Mitglied der Gesellschaft teilhaben und mitwirken kann. Sie stärken die Lese-, Medien- und Informationskompetenz ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch geeignete Maßnahmen sowie durch Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen und untereinander. Bibliotheken sollen mit den Schulen zusammenarbeiten und unterstützen sie gemeinsam mit den zuständigen Fachministerien beim Aufbau und dem Betrieb von eigenen Bibliotheken.
(3) Das Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz (LBZ) ist die Landesbibliothek für das Land Rheinland-Pfalz. Zu seinen Aufgaben gehören die Vermittlung allgemeiner und wissenschaftlicher Informationen, die Erstellung und Bereitstellung der Landesbibliografie sowie anderer landeskundlicher Verzeichnisse, die Sammlung, Erschließung und Bewahrung von Veröffentlichungen mit Landesbezug, die Pflege und Erhaltung historischer Handschriften-, Buch- und Medienbestände sowie unterstützende, planerische und koordinierende Aufgaben in Absprache mit Bibliotheken kommunaler, kirchlicher und anderer Träger in Rheinland-Pfalz. Die Fachstellen für das öffentliche Bibliothekswesen sind Teil des LBZ. Sie haben die Aufgabe, die Träger und das Personal der öffentlichen Bibliotheken, der Schulen und der Kindertagesstätten in allen bibliotheksfachlichen Fragen zu beraten und zu unterstützen, zentrale Dienstleistungen und Fortbildungen anzubieten sowie Projekte und andere landesweite Fördermaßnahmen zu planen und zu koordinieren. Soweit kirchliche Bibliotheken betroffen sind, geschieht dies in Absprache mit den kirchlichen Fachstellen. Die Benutzung der Bibliotheken des LBZ, insbesondere die Zulassung, die Sorgfaltspflichten, die Haftung, den Ausschluss von der Benutzung und die Ausleihe regelt das für das Bibliothekswesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(4) Bibliotheken mit umfangreichen Beständen für wissenschaftliche Forschung und Lehre (wissenschaftliche Bibliotheken) bestehen an den Hochschulen des Landes. Sie stehen unbeschadet ihrer besonderen Aufgaben für Forschung, Lehre und Studium jedermann für die private und berufliche wissenschaftliche Bildung zur Verfügung. Dazu gehört auch die Förderung des freien Zugangs zu wissenschaftlichen Publikationen im Internet. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hochschulgesetzes.
(5) Die wissenschaftlichen Stadtbibliotheken in Mainz, Trier und Worms bewahren reiches kulturelles Erbe des Landes, haben regionalbibliothekarische Funktionen, stehen in Trägerschaft der jeweiligen Kommunen, sind organisatorisch mit den öffentlichen Bibliotheken desselben Trägers verbunden und daher gemeinsam zuständig für die Literatur- und Informationsversorgung.
(6) Im Land bestehen außerdem eigenständige wissenschaftliche Bibliotheken kirchlicher und privater Träger, zum Teil mit wertvollen Spezialsammlungen und historischem Kulturgut.
(7) Die von den kommunalen Gebietskörperschaften unterhaltenen allgemein zugänglichen Bibliotheken (öffentliche Bibliotheken) sowie die entsprechenden Bibliotheken in kirchlicher und privater Trägerschaft dienen der schulischen, beruflichen und allgemeinen Bildung und Information; sie sind wichtige Orte der Begegnung, der Integration und Kommunikation und fördern insbesondere die Medien-, Lese- und Informationskompetenz. Zur Förderung eines leistungsfähigen öffentlichen Bibliothekswesens gemäß Auftrag des Artikels 37 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, zu Einrichtung und Ausstattung der Bibliotheken sowie zur Struktur des öffentlichen Bibliothekswesens in Rheinland-Pfalz erlässt das für das Bibliothekswesen zuständige Ministerium eine Verwaltungsvorschrift.
(8) Bibliotheken für den Dienstgebrauch der Verwaltung und der Gerichte (Behördenbibliotheken) sowie die Bibliothek des Landtags stehen für die Allgemeinheit (incl. Fernleihe) nur dann zur Verfügung, wenn die gewünschten Bücher und Medienwerke in anderen Bibliotheken des Landes nicht vorhanden sind und dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Im Übrigen entscheidet die Leitung der jeweiligen Dienststelle über den Zugang zur Bibliothek.
(9) Die an den Schulen des Landes bestehenden Schulbibliotheken dienen in Zusammenarbeit mit öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken im besonderen Maße der Lese- und Lernförderung sowie der Vermittlung von Medien und Informationskompetenz.
(10) Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, müssen Bibliotheken Qualitätsanforderungen erfüllen, diese beziehen sich auf:
1.
Öffnungszeiten,
2.
Lage der Bibliothek in der Gemeinde, Schule oder Hochschule,
3.
Erwerbungsetat für aktuelle Medien,
4.
Personalausstattung (Anzahl und Qualifikation),
5.
Gebäude, Raumgröße, Mobiliar- und IT-Ausstattung,
6.
Erschließung und Veröffentlichung der Medienbestände in Katalogen, die lokal und über öffentliche Netze zur Verfügung gestellt werden.

§ 2 Unabhängigkeit bei der Medienauswahl

Die für die Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmten Bibliotheken sind bei der inhaltlichen Auswahl ihrer Medien unabhängig.

§ 3 Pflichtexemplarrecht

(1) Von jedem körperlichen Medienwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, ist unmittelbar nach Beginn der Verbreitung ein Exemplar an die von dem für das Bibliothekswesen zuständigen Ministerium bezeichnete Stelle (LBZ und andere beauftragte Bibliotheken) unentgeltlich und frei von Versandkosten abzuliefern (Pflichtexemplar). Die zuständigen Bibliotheken sind verpflichtet, die Pflichtexemplare zu sammeln, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen sowie ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern.
(2) Für das Pflichtexemplar gewähren die Bibliotheken auf Antrag einen Zuschuss zu dessen Herstellungskosten, wenn die entschädigungslose Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Der begründete Antrag ist bei der Ablieferung zu stellen.
(3) Wird das Pflichtexemplar nicht binnen eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung abgeliefert, ist die zuständige Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf weiterer drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen.
(4) Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, ein Medienwerk zu verbreiten oder erstmals öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(5) Ein Anspruch auf Aufnahme eines Medienwerks als Pflichtexemplar in die Sammlung besteht nicht.
(6) Unkörperliche Medienwerke sind innerhalb einer Woche nach dem Beginn der öffentlichen Zugänglichmachung in geeigneter Weise an das LBZ zu übermitteln. Nach Ablauf eines Monats nach dem Beginn der öffentlichen Zugänglichmachung kann das LBZ ein frei zugängliches unkörperliches Medienwerk in seinen Bestand übernehmen und im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages nutzen.
(7) Das LBZ erhält das Recht, das unkörperliche Medienwerk dauerhaft zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern oder diese Handlungen in seinem Auftrag vornehmen zu lassen, soweit dies notwendig ist, um das unkörperliche Medienwerk in die Sammlung aufnehmen, erschließen und für die Benutzung bereitstellen zu können und seine Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Entgegenstehende technische Maßnahmen sind vor der Ablieferung aufzuheben.
(8) Mit der Ablieferung eines Medienwerkes in unkörperlicher Form erhält die Bibliothek das Recht, das Werk in ihren Räumen zugänglich zu machen. Sie ist verpflichtet, ausreichende Vorkehrungen gegen eine unzulässige Vervielfältigung, Veränderung oder Verbreitung zu treffen.
(9) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern. Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen. Filmwerke sowie Rundfunksendungen unterliegen nicht der Ablieferungs- und Übermittlungspflicht, soweit sie nicht als körperliche Werke publiziert werden.
(10) Als innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes verlegt gelten auch solche körperlichen Medienwerke, die einen Ort innerhalb des Geltungsbereiches als Verlagsort nur in Verbindung mit einem anderen Ort nennen.
(11) Das für das Bibliothekswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Zuständigkeit der Bibliotheken, zur Durchführung des Verfahrens, zur Ablieferungs- und Übermittlungspflicht, zur Entschädigung und zu Ausnahmen von der Ablieferungs- und Übermittlungspflicht bei solchen Medienwerken, an deren Sammlung kein öffentliches Interesse besteht, sowie zu Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung zu regeln und die erforderlichen Verwaltungsvorschriften hierzu zu erlassen.

§ 4 Amtsdruckschriften

Das LBZ und die anderen beauftragten Bibliotheken und Archive sammeln und erschließen die amtlichen Veröffentlichungen in körperlicher und unkörperlicher Form des Landes sowie der unter der Rechtsaufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Einzelheiten des Verfahrens, die Anzahl der abzuliefernden Exemplare und die begünstigten Einrichtungen sowie Ausnahmen von der Ablieferung regelt das für das Bibliothekswesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Für wissenschaftliche Veröffentlichungen der Hochschulen gilt § 3.

§ 5 Bewahrung und Nutzung historischer und kulturell bedeutsamer Bestände

(1) Historisch und kulturell bedeutsame Bestände in den Bibliotheken sind im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten durch sachgerechte Aufbewahrung und Erschließung sowie durch geeignete Maßnahmen insbesondere der Konservierung, Restaurierung und Digitalisierung zu schützen, zu bewahren und für den öffentlichen Gebrauch und zukünftige Generationen zu erhalten. Im Übrigen gilt das Denkmalschutzgesetz.
(2) Von einem Medienwerk, das unter wesentlicher Verwendung von historischem Buchbestand, Handschriften oder Nachlässen entstanden ist, ist unaufgefordert nach der Veröffentlichung ein Beleg bei der Bibliothek, die den bearbeiteten Bestand besitzt, in der veröffentlichten Form unentgeltlich abzuliefern (Belegexemplar). Ist die kostenfreie Ablieferung, insbesondere wegen einer niedrigen Auflage oder hoher Herstellungskosten, nicht zumutbar, gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

§ 6 Bibliothekarische Kooperation

(1) Die Bibliotheken wirken bei der Erfüllung überregionaler Aufgaben, bei der Entwicklung neuer Dienstleistungen, bei der Erwerbung im Rahmen von Konsortien, bei der Fernleihe sowie bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung in bibliothekarischen Berufen zusammen. Das LBZ koordiniert die landesweite bibliothekarische Kooperation.
(2) Für die Fernleihe gilt insbesondere die Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland, die von dem für das Bibliothekswesen zuständigen Ministerium in geeigneter Weise bekanntgegeben wird. Zur Versorgung insbesondere auch der ländlichen Regionen können darüber hinaus regionale Leihverkehrs-Dienstleistungen entwickelt und betrieben werden.

§ 7 Finanzierung und Gebühren

(1) Die Bibliotheken werden von ihren Trägern finanziert.
(2) Das Land unterstützt entsprechend Artikel 37 der Verfassung für Rheinland-Pfalz die öffentlichen Bibliotheken und fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel besondere Projekte, Dienstleistungen und Aufgaben und unterstützt die Aktualisierung des Bestandes. Die Fördermittel des Landes für die von den kommunalen Gebietskörperschaften getragenen Bibliotheken werden vom LBZ nach Maßgabe einer Förderrichtlinie (Verwaltungsvorschrift) nach § 1 Abs. 7 Satz 2 bewilligt. Bibliotheken in kirchlicher oder privater Trägerschaft können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert werden. Vor allem können solche kirchliche Bibliotheken gefördert werden, die überörtliche oder besondere Aufgaben wahrnehmen oder für eine Gemeinde die bibliothekarische Versorgung übernehmen.
(3) Soweit Benutzungsentgelte oder Gebühren erhoben werden, müssen diese sozial ausgewogen sein.

§ 8 Datenschutz

Bibliotheken dürfen zur Erschließung und Verzeichnung ihrer Bestände personenbezogene Daten verarbeiten und über öffentliche Netze zur Verfügung stellen. Soweit es sich dabei um Nachlässe und anderes nicht veröffentlichtes Material handelt, finden die Vorschriften des Landesarchivgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich gegen die Ablieferungspflicht nach § 3 Abs. 1 oder vorsätzlich einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 11 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. Zuständige Vollstreckungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
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