PflegeschulenV
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Verordnung über die Ausbildung an Pflegeschulen (PflegeschulenV) Vom 21. August 2020

Verordnung über die Ausbildung an Pflegeschulen (PflegeschulenV) Vom 21. August 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.02.2023 bis 31.12.2027
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Januar 2023 (GVBl. S. 62, 72)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung an Pflegeschulen (PflegeschulenV) vom 21. August 202029.08.2020 bis 31.12.2027
Eingangsformel29.08.2020 bis 31.12.2027
§ 1 - Geltungsbereich14.02.2023 bis 31.12.2027
§ 2 - Anforderungen an Lehrkräfte29.08.2020 bis 31.12.2027
§ 3 - Anforderungen an Schulleitungen29.08.2020 bis 31.12.2027
§ 4 - Ausbildungskapazität14.02.2023 bis 31.12.2027
§ 5 - Bauliche und räumliche Anforderungen14.02.2023 bis 31.12.2027
§ 6 - Leistungsbewertungen und Jahreszeugnisse14.02.2023 bis 31.12.2027
§ 7 - Zwischenprüfung29.08.2020 bis 31.12.2027
§ 8 - Geeignete Einrichtungen für die praktische Ausbildung14.02.2023 bis 31.12.2027
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten29.08.2020 bis 31.12.2027
Anlage29.08.2020 bis 31.12.2027
Aufgrund des § 16 Abs. 1 und 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), verordnet der Minister für Soziales und Integration:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Zweiten oder Fünften Teil des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754), an Schulen, die den theoretischen und praktischen Unterricht durchführen (Pflegeschulen), und in Einrichtungen, die die praktische Ausbildung durchführen.

§ 2 Anforderungen an Lehrkräfte

(1) Lehrkräfte sind für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen ausreichend fachlich und pädagogisch qualifiziert im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Pflegeberufegesetzes, wenn sie über eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau verfügen, welche insgesamt mindestens 270 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (Credit Points), davon insgesamt mindestens
1.
100 Credit Points in den Bereichen Pflegewissenschaft oder Bezugswissenschaften der Pflege,
2.
50 Credit Points im pädagogischen und erziehungswissenschaftlichen Bereich sowie
3.
10 Credit Points für ein begleitetes Praktikum im Rahmen des Praxismoduls des Studiums
umfasst. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist es bis zum 31. Dezember 2024 ausreichend, wenn die Hochschulausbildung 40 Credit Points im pädagogischen und erziehungswissenschaftlichen Bereich umfasst.
(2) Lehrkräfte sind für die Durchführung des praktischen Unterrichts an Pflegeschulen ausreichend fachlich und pädagogisch qualifiziert im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Pflegeberufegesetzes, wenn sie über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen, welche insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (Credit Points), davon insgesamt mindestens
1.
70 Credit Points in den Bereichen Pflegewissenschaft oder Bezugswissenschaften der Pflege,
2.
40 Credit Points im pädagogischen und erziehungswissenschaftlichen Bereich sowie
3.
10 Credit Points für ein begleitetes Praktikum im Rahmen des Praxismoduls des Studiums
umfasst. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist es bis zum 31. Dezember 2024 ausreichend, wenn die Hochschulausbildung 30 Credit Points im pädagogischen und erziehungswissenschaftlichen Bereich umfasst.
(3) Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Pflegeberufegesetzes gelten längstens bis zum 31. Dezember 2029 Lehrkräfte an Pflegeschulen als für die Durchführung des theoretischen Unterrichts ausreichend fachlich und pädagogisch qualifiziert, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen.
(4) Pflegewissenschaft umfasst anwendungsorientierte wissenschaftliche Erkenntnisse aus den Teilbereichen Pflegeforschung, Pflegemodelle und Pflegetheorien. Bezugswissenschaften der Pflege sind Wissenschaften, deren Erkenntnisse auf die Pflege von Menschen angewandt werden können, hierzu gehören insbesondere Krankheitslehre, Gesundheitswissenschaft, Biologie, Pharmakologie, Geistes- und Sozialwissenschaften sowie Rechtswissenschaften. Der pädagogische und erziehungswissenschaftliche Bereich umfasst insbesondere die Gebiete der allgemeinen Didaktik, allgemeinen Pädagogik, Fachdidaktik, Berufspädagogik und pädagogischen Psychologie.
(5) Eine Ausbildung, die zum Führen der Berufsbezeichnung als
1.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
2.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
3.
Krankenschwester oder Krankenpfleger,
4.
Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger,
5.
Altenpflegerin oder Altenpfleger,
6.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann
berechtigt, darf auf eine nach dieser Verordnung erforderliche Hochschulausbildung höchstens im Umfang von 60 Credit Points angerechnet werden.
(6) Als Unterrichtskräfte für Neben-, Sonder- oder Vertiefungsgebiete der Ausbildung an Pflegeschulen kommen insbesondere
1.
Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe, der Sozialberufe sowie
2.
Absolventinnen und Absolventen der Natur-, Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften
für ihren jeweiligen Bereich in Betracht.
(7) Lehrkräfte, die am 31. Dezember 2024 aufgrund von Abs. 1 Satz 2 theoretischen oder aufgrund von Abs. 2 Satz 2 praktischen Unterricht an einer Pflegeschule rechtmäßig erteilt haben oder hätten erteilen dürfen, gelten weiterhin als ausreichend fachlich und pädagogisch qualifiziert im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Pflegeberufegesetzes für den theoretischen und praktischen Unterricht.
(8) § 65 Abs. 4 des Pflegeberufegesetzes bleibt unberührt.

§ 3 Anforderungen an Schulleitungen

(1) Schulleitungen an Pflegeschulen sind ausreichend fachlich und pädagogisch qualifiziert im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Pflegeberufegesetzes, wenn sie über eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau verfügen, welche insgesamt mindestens 270 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (Credit Points), davon insgesamt mindestens
1.
40 Credit Points im pädagogischen und erziehungswissenschaftlichen Bereich sowie
2.
10 Credit Points für ein begleitetes Praktikum im Rahmen des Praxismoduls des Studiums
umfasst.
(2) § 2 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) § 65 Abs. 4 des Pflegeberufegesetzes bleibt unberührt.

§ 4 Ausbildungskapazität

(1) Die Zahl an Lehrkräften ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Pflegeberufegesetzes angemessen, wenn
1.
das Verhältnis einer Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entspricht und
2.
eine Lehrkraft höchstens 30 Personen gleichzeitig unterrichtet.
(2) Abweichend von § 65 Abs. 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes ist an Altenpflegeschulen, die am 31. Dezember 2019 nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), staatlich anerkannt sind oder als staatlich anerkannt gelten, die Zahl an Lehrkräften nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Pflegeberufegesetzes angemessen, wenn das Verhältnis
1.
ab 1. Januar 2022 einer Vollzeitstelle auf 30 Ausbildungsplätze und
2.
ab 1. Januar 2025 einer Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze
entspricht. Staatliche Anerkennungen dieser Schulen sind zu widerrufen, soweit das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht nachgewiesen wird.
(3) Der von Personen, die Aufgaben der Leitung der Pflegeschule wahrnehmen, zu erteilende Unterricht kann nach Abs. 1 berücksichtigt werden, wenn
1.
diese als Lehrkraft unterrichten dürfen,
2.
die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung die Hälfte der insgesamt vereinbarungsgemäß jeweils zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit, höchstens aber jeweils 19 Zeitstunden, nicht übersteigt und
3.
bei Pflegeschulen mit mehr als 120 zu unterrichtenden Personen die den Personen, die Aufgaben der Leitung der Pflegeschule wahrnehmen, hierfür zur Verfügung stehende wöchentliche Arbeitszeit ausreichend bemessen ist, mindestens aber einer wöchentlichen Arbeitszeit im Umfang einer Vollzeitstelle entspricht.
(4) Der Anteil an Lehrkräften für den praktischen Unterricht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Pflegeberufegesetzes, die keine abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau haben, darf 50 Prozent der Gesamtheit an Lehrkräften nicht übersteigen.
(5) Abweichungen von Abs. 1 bis 4 sind nur zulässig, wenn
1.
sich die Zahl an Lehrkräften im Laufe eines Ausbildungsjahres verringert hat, für den Rest des Ausbildungsjahres oder
2.
die Abweichung zur Sicherstellung eines regionalen und wohnortnahen Ausbildungsangebotes erforderlich ist.
In diesen Fällen hat die Pflegeschule darauf hinzuwirken, dass schnellstmöglich die Anforderungen nach Abs. 1 bis 4 wieder erfüllt werden.

§ 5 Bauliche und räumliche Anforderungen

(1) Die Räumlichkeiten der Pflegeschule entsprechen den baulichen Anforderungen, wenn nachgewiesen ist, dass das Gebäude den Anforderungen der Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) der Fachkommission „Bauaufsicht“ der ARGEBAU-Ministerkonferenz - Fassung April 2009 - vom 27. Oktober 2009 (StAnz. S. 2717) entspricht.
(2) Es ist ein Raumnutzungskonzept vorzulegen, aus dem erkennbar ist, dass eine gemessen an der Zahl der regelmäßig zu unterrichtenden Klassen ausreichende Anzahl von Klassen- und Demonstrationsräumen für die Durchführung des theoretischen und des praktischen Unterrichts zur Verfügung steht.
(3) Als Richtgröße für die Räume zur Durchführung des
1.
theoretischen Unterrichts gelten 2 qm pro Schülerin oder Schüler zuzüglich 6 qm für die Lehrkraft,
2.
praktischen Unterrichts gelten 3,5 qm je Schülerarbeitsplatz.
(4) Den Personen, die Aufgaben der Leitung der Pflegeschule wahrnehmen, ist jeweils ein eigenes Dienstzimmer zur Verfügung zu stellen; den Personen, die Aufgaben der Klassenleitung wahrnehmen, soll jeweils ein eigenes Dienstzimmer zur Verfügung gestellt werden. Den weiteren hauptamtlichen Lehrkräften sind Räume mit jeweils einem eigenen Arbeitsplatz oder ein Lehrerzimmer zur Verfügung zu stellen. Die Anforderungen an die Sanitärräume richten sich nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2013 (GMBl. S. 919), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. März 2022 (GMBl. S. 212), wobei als Zahl der Beschäftigten die Zahl der durchschnittlich an der Pflegeschule zu unterrichtenden Personen zu berücksichtigen ist.
(5) Die sächliche Ausstattung der Räume muss dem aktuellen technischen Stand entsprechen und für den jeweiligen Zweck geeignet sein. Den Personen, die Aufgaben der Leitung der Pflegeschule wahrnehmen sowie den hauptamtlichen Lehrkräften sind Möglichkeiten der Recherche im Internet zur Verfügung zu stellen; den zu unterrichtenden Personen sollen diese Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.
(6) Der Träger der Pflegeschule ist verpflichtet, die einschlägigen Anforderungen der Gesundheits- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833), einzuhalten. Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 sind auf Verlangen vorzulegen.
(7) Räumlichkeiten, die am 31. Dezember 2019 bereits für die Ausbildung in einer Altenpflegeschule nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes oder in einer Krankenpflegeschule nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), zulässig genutzt wurden, entsprechen den baulichen Anforderungen, solange keine für den Unterrichtsbetrieb wesentlichen baulichen Veränderungen vorgenommen werden.

§ 6 Leistungsbewertungen und Jahreszeugnisse

(1) Für die Jahreszeugnisse nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), einschließlich der Bewertung von Leistungsnachweisen, Leistungseinschätzungen und Leistungsüberprüfungen gilt der Maßstab nach § 17 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung entsprechend. Ist eine Bewertung aus Gründen, die die zu unterrichtende Person zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält sie oder er die Note ungenügend. Beurteilungszeitraum ist das jeweilige Ausbildungsjahr.
(2) Die Noten für den schulischen Unterricht sind getrennt nach den Kompetenzbereichen der Anlage 6 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zu ermitteln. Hierbei sind im jeweiligen Beurteilungszeitraum des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres
1.
für den Kompetenzbereich I mindestens drei schriftliche und drei mündliche Leistungsnachweise,
2.
für die Kompetenzbereiche II und III mindestens je zwei schriftliche und zwei mündliche Leistungsnachweise sowie
3.
für die Kompetenzbereiche IV und V mindestens je ein schriftlicher und ein mündlicher Leistungsnachweis,
zu berücksichtigen, aus denen jeweils für die Leistung im Kompetenzbereich das arithmetische Mittel mit zwei Dezimalstellen gebildet wird.
Im Beurteilungszeitraum des dritten Ausbildungsjahres sind
1.
für den Kompetenzbereich I mindestens je drei schriftliche und drei mündliche Leistungsnachweise,
2.
für die Kompetenzbereich II und V mindestens je ein schriftlicher und ein mündlicher Leistungsnachweis sowie
3.
für die Kompetenzbereiche III und IV mindestens je ein mündlicher Leistungsnachweis
zu berücksichtigen, aus denen jeweils für die Leistung im Kompetenzbereich das arithmetische Mittel mit zwei Dezimalstellen gebildet wird.
(3) Die Jahresnote für den schulischen Unterricht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung wird ermittelt, indem die nach Abs. 2 ermittelten Noten der schriftlichen und mündlichen Leistung in dem jeweiligen Kompetenzbereich addiert werden und die Summen
1.
für den Kompetenzbereich I mit dem Faktor drei,
2.
für die Kompetenzbereiche II und III jeweils mit dem Faktor zwei und
3.
für die Kompetenzbereiche IV und V jeweils mit dem Faktor eins
multipliziert, hieraus die Summe gebildet und diese anschließend durch neun geteilt wird.
(4) Die Noten für die praktische Ausbildung sind auf der Grundlage der qualifizierten Leistungseinschätzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung im Beurteilungszeitraum zu ermitteln. Grundlage der qualifizierten Leistungseinschätzung sind jeweils mindestens
1.
drei Lernüberprüfungen bei dem Einsatz nach I,
2.
eine Lernüberprüfung in jedem Versorgungsbereich bei dem Einsatz nach II,
3.
eine Lernüberprüfung bei den Einsätzen nach III und IV sowie
4.
zwei Lernüberprüfungen bei dem Einsatz nach V
der Anlage 7 zur Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, die regelmäßig durch den Praxisanleiter durchzuführen, zu benoten und zu dokumentieren sind. Hieraus wird für jeden Einsatz das arithmetische Mittel mit zwei Dezimalstellen gebildet.
(5) Für die Ermittlung der Jahresnote für die praktische Ausbildung nach § 6 Abs. 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung werden die Noten nach Abs. 4
1.
für die Einsätze nach I und II der Anlage 7 jeweils mit dem Faktor drei,
2.
für die Einsätze nach III und IV der Anlage 7 jeweils mit dem Faktor eins und
3.
für den Einsatz nach V der Anlage 7 mit dem Faktor zwei
multipliziert, hieraus die Summe gebildet und diese anschließend durch die Summe der jeweiligen Faktoren für die absolvierten Einsätze nach Nr. 1 bis 3 geteilt. Die nach Satz 1 ermittelte Note kann anhand der im Beurteilungszeitraum während der praktischen Ausbildung insgesamt festgestellten praktischen Leistungen um höchstens eine Notenstufe nach oben oder unten angepasst werden.
(6) Hat ein Beurteilungszeitraum bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen, so kann die Zahl der Leistungsnachweise nach Abs. 2 Satz 2 und der Leistungsüberprüfungen nach Abs. 4 Satz 2 angemessen reduziert werden.
(7) Für die Jahreszeugnisse und den Vornotenvorschlag nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sind die in der Anlage wiedergegebenen Vordrucke zu verwenden.

§ 7 Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung nach § 6 Abs. 5 des Pflegeberufegesetzes wird in eigener Verantwortung der Pflegeschule durchgeführt. Der Maßstab nach § 17 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung gilt entsprechend.

§ 8 Geeignete Einrichtungen für die praktische Ausbildung

(1) Zusätzlich zu den in § 7 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes genannten Einrichtungen können die Pflichteinsätze nach § 7 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes auch in anderen Einrichtungen durchgeführt werden, wenn
1.
mindestens eine Praxisanleitung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sichergestellt und
2.
der Einsatz in der Einrichtung für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte und das Erreichen des Ausbildungszieles förderlich
ist.
(2) Für den pädiatrischen Pflichteinsatz nach Anlage 7 Nummer III der Pflegeberufe- Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sind in der Regel geeignet:
1.
Wöchnerinnen- und Säuglingsstationen,
2.
Einrichtungen der ambulanten häuslichen Kinderkrankenpflege nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Kinderintensivpflege nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung für Kinder und Jugendliche nach § 132d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Hospize nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit dem Schwerpunkt der Begleitung von Kindern und Jugendlichen,
6.
Tageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl.I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 759),
7.
Versorgungs- und Rehabilitationskliniken nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Schwerpunkt bei Kindern und Jugendlichen oder Fachabteilungen für Kinder- und Jugendliche,
8.
sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
9.
der kinder- und jugendärztliche Dienst der örtlichen Gesundheitsämter,
10.
allgemeinbildende Schulen mit Angeboten der Schulgesundheitspflege,
11.
allgemeine Schulen, an denen Schülerinnen und Schüler inklusiv nach § 51 des Hessischen Schulgesetzes beschult werden,
12.
Förderschulen nach § 53 des Hessischen Schulgesetzes,
13.
pädiatrische Facharztpraxen der vertragsärztlichen Versorgung,
14.
Kinder- und Jugendpsychiatrien,
15.
Tageskliniken für Kinder und Jugendliche in Psychiatrien,
16.
Einrichtungen oder Wohngruppen zur Versorgung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit seelischen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
17.
Angebote der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
18.
stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe, in denen überwiegend Kinder und Jugendliche betreut werden und ein Pflegezuschlag nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gezahlt wird.
(3) Für den Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung nach Anlage 7 Nummer IV der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sind in der Regel geeignet:
1.
Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2021 (GVBl. S. 912),
2.
psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
geriatrische Institutsambulanzen nach § 118a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
psychiatrische Kliniken nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
5.
der sozialpsychiatrische Dienst der Gesundheitsämter,
6.
Kliniken für Psychosomatik nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
7.
Rehakliniken und Kliniken für Psychotherapie oder Psychosomatik nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
8.
psychiatrische häusliche Krankenpflegedienste nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
9.
Fachkliniken zur medizinischen Rehabilitation von Suchterkrankungen,
10.
Suchtberatungsstellen,
11.
Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Pflegeberufegesetzes, sofern sie nach der Anlage A der hessischen Rahmenvereinbarung nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch klassifiziert sind oder ein der Rahmenvereinbarung entsprechendes Pflege- und Betreuungskonzept aufweisen,
12.
gerontopsychiatrische Fachabteilungen der Psychiatrie oder Krankenhäuser mit gerontopsychiatrischer Fachabteilung,
13.
Tagespflegeeinrichtungen nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die im Schwerpunkt die Betreuung von demenziell erkrankten Personen anbieten,
14.
selbstverwaltete ambulant betreute oder durch Träger betriebene Wohn- oder Hausgemeinschaften für demenziell erkrankte Personen,
15.
Angebote nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die nach der Pflegeunterstützungsverordnung vom 25. April 2018 (GVBl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2022 (GVBl. S. 416) anerkannt sind und insbesondere der sozialen Betreuung demenziell erkrankter Personen dienen,
16.
Einrichtungen oder Wohngruppen zur Versorgung und Betreuung von Personen mit seelischen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen.
Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 sind nur geeignet, wenn eine Praxisanleitung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sichergestellt ist.
(4) Für weitere Einsätze nach Anlage 7 Nummer VI der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sind zusätzlich zu den in Abs. 2 und 3 genannten Einrichtungen in der Regel geeignet:
1.
Pflegestützpunkte nach § 7c des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Einrichtungen der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
Einrichtungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen,
4.
psychosoziale Beratungsstellen,
5.
Familien- und Erziehungsberatungsstellen,
6.
Dialysezentren,
7.
bettenführende Abteilungen in Justizvollzugsbehörden,
8.
Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung,
9.
Einrichtungen oder niedergelassene Ärzte, die ambulante Operationen durchführen,
10.
Notfallaufnahmen nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2012 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 752) sowie
11.
Hospitanz im Aufgabenbereich des Rettungsdienstes (Krankentransport und Notfallversorgung) nach § 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764).
Die Beschränkungen nach Anlage 7 Nummer VI Ziffer 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung bei Ausübung des Wahlrechts gem. § 59 Abs. 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes bleiben unberührt.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Anlage

zu § 6 Abs. 6
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