Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren (APOLMKon) Vom 8. April 2019
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren (APOLMKon) Vom 8. April 2019
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren (APOLMKon) vom 8. April 2019 | 01.05.2019 |
Inhaltsverzeichnis | 01.05.2019 |
Eingangsformel | 01.05.2019 |
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | 01.05.2019 |
§ 1 - Ausbildungsziel, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen | 01.05.2019 |
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen | 01.05.2019 |
§ 3 - Einstellungsverfahren | 01.05.2019 |
§ 4 - Dienstbezeichnung | 01.05.2019 |
Teil 2 - Ausbildung | 01.05.2019 |
§ 5 - Ausbildungsleitung, Ausbildende | 01.05.2019 |
§ 6 - Dauer | 01.05.2019 |
§ 7 - Ausbildungsplan, Ausbildungsakte | 01.05.2019 |
§ 8 - Leistungsnachweise | 01.05.2019 |
§ 9 - Theoretische Ausbildung | 01.05.2019 |
§ 10 - Praktische Ausbildung | 01.05.2019 |
Teil 3 - Abschlussprüfung | 01.05.2019 |
§ 11 - Zweck und Umfang, Prüfungsbehörde | 01.05.2019 |
§ 12 - Prüfungsausschuss | 01.05.2019 |
§ 13 - Zulassung, Prüfungsakte | 01.05.2019 |
§ 14 - Praktische Prüfung | 01.05.2019 |
§ 15 - Schriftliche Prüfung | 01.05.2019 |
§ 16 - Mündliche Prüfung | 01.05.2019 |
§ 17 - Gewährung von Prüfungserleichterungen | 01.05.2019 |
§ 18 - Ausschluss der Öffentlichkeit | 01.05.2019 |
§ 19 - Leistungsbewertung | 01.05.2019 |
§ 20 - Ordnungsverstöße, Störungen des Prüfungsablaufs | 01.05.2019 |
§ 21 - Rücktritt, Unterbrechung, Versäumnis | 01.05.2019 |
§ 22 - Gesamtergebnis | 01.05.2019 |
§ 23 - Feststellung und Bekanntgabe des Gesamtergebnisses | 01.05.2019 |
§ 24 - Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis | 01.05.2019 |
§ 25 - Wiederholungsprüfung | 01.05.2019 |
§ 26 - Einsichtnahme in die Ausbildungs- und Prüfungsakten | 01.05.2019 |
§ 27 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung | 01.05.2019 |
Teil 4 - Fortbildung | 01.05.2019 |
§ 28 | 01.05.2019 |
Teil 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.05.2019 |
§ 29 - Übergangsbestimmung | 01.05.2019 |
§ 30 - Inkrafttreten | 01.05.2019 |
Anlage 1 - Ausbildungsrahmenplan | 01.05.2019 |
Anlage 2 | 01.05.2019 |
Anlage 3 | 01.05.2019 |
Anlage 4 | 01.05.2019 |
Anlage 5 | 01.05.2019 |
Anlage 6 | 01.05.2019 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Ausbildungsziel, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen |
§ 2 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 3 | Einstellungsverfahren |
§ 4 | Dienstbezeichnung |
Teil 2 Ausbildung | |
§ 5 | Ausbildungsleitung, Ausbildende |
§ 6 | Dauer |
§ 7 | Ausbildungsplan, Ausbildungsakte |
§ 8 | Leistungsnachweise |
§ 9 | Theoretische Ausbildung |
§ 10 | Praktische Ausbildung |
Teil 3 Abschlussprüfung | |
§ 11 | Zweck und Umfang, Prüfungsbehörde |
§ 12 | Prüfungsausschuss |
§ 13 | Zulassung, Prüfungsakte |
§ 14 | Praktische Prüfung |
§ 15 | Schriftliche Prüfung |
§ 16 | Mündliche Prüfung |
§ 17 | Gewährung von Prüfungserleichterungen |
§ 18 | Ausschluss der Öffentlichkeit |
§ 19 | Leistungsbewertung |
§ 20 | Ordnungsverstöße, Störungen des Prüfungsablaufs |
§ 21 | Rücktritt, Unterbrechung, Versäumnis |
§ 22 | Gesamtergebnis |
§ 23 | Feststellung und Bekanntgabe des Gesamtergebnisses |
§ 24 | Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis |
§ 25 | Wiederholungsprüfung |
§ 26 | Einsichtnahme in die Ausbildungs- und Prüfungsakten |
§ 27 | Rücknahme der Prüfungsentscheidung |
Teil 4 Fortbildung | |
§ 28 | |
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 29 | Übergangsbestimmung |
§ 30 | Inkrafttreten |
Anlage 1 | Ausbildungsrahmenplan |
Anlage 2 | Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen Unterricht |
Anlage 3 | Befähigungsbericht |
Anlage 4 | Berichtsheft |
Anlage 5 | Prüfungszeugnis |
Anlage 6 | Befähigungsnachweis |
Aufgrund des § 4 des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 362), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2018 (GVBl. S. 21), BS 2125-1, wird verordnet:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ausbildungsziel, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
(1) Ziel der Ausbildung ist es, den auszubildenden Personen die nach § 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Fachkenntnisse und die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden zu vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung befähigen.
(2) Ausbildungsbehörde ist das Landesuntersuchungsamt.
(3) Ausbildungsstellen sind
1.
die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte,
2.
die Institute des Landesuntersuchungsamtes, die Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung wahrnehmen,
3.
die nach § 9 Abs. 1 benannten Einrichtungen.
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
Zur Ausbildung kann eingestellt werden, wer
1.
in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie mit Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung vermittelt, eine Fortbildungsprüfung aufgrund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder als Technikerin oder Techniker eine staatliche Abschlussprüfung in einem Lebensmittelberuf bestanden hat, oder
2.
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 LKonV erfüllt.
§ 3 Einstellungsverfahren
(1) Die Bewerbung zur Ausbildung als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur ist an eine für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 des TabakerzG zuständige Behörde (Einstellungsbehörde) zu richten.
(2) Die Ausbildungsbehörde und das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sollen nach Möglichkeit feste Prüfungstermine festlegen.
(3) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein beglaubigter Nachweis über die Einstellungsvoraussetzung nach § 2 Nr. 1 oder Nr. 2,
2.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, als Nachweis der Berufstauglichkeit,
3.
ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf,
4.
ein aktuelles Lichtbild und
5.
ein Nachweis des Besitzes der Fahrerlaubnis Klasse B.
(4) Ferner hat die Bewerberin oder der Bewerber vor der Einstellung auf Anforderung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen.
(5) Die Einstellungsbehörde informiert die Ausbildungsbehörde unverzüglich schriftlich über die Einstellung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber.
§ 4 Dienstbezeichnung
Die auszubildenden Personen führen während der Ausbildung die Dienstbezeichnung „Lebensmittelkontrolleurin in Ausbildung“ oder „Lebensmittelkontrolleur in Ausbildung“.
Teil 2 Ausbildung
§ 5 Ausbildungsleitung, Ausbildende
(1) Für die Leitung, Durchführung und Überwachung der Ausbildung bestellt die Ausbildungsbehörde eine fachlich befähigte Person (Ausbildungsleitung). Diese muss mindestens die Voraussetzungen für das dritte Einstiegsamt erfüllen oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(2) Die praktische Ausbildung in den Ausbildungsstellen ist einer ausbildenden Person zu übertragen. Dies ist in einer Ausbildungsstelle nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 eine Lebensmittelkontrolleurin oder ein Lebensmittelkontrolleur oder eine wissenschaftlich ausgebildete Fachkraft und in Ausbildungsstellen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 eine wissenschaftlich ausgebildete Fachkraft.
§ 6 Dauer
(1) Die Ausbildung dauert mindestens 24 Monate. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die auszubildende Person die Abschlussprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat. Die Ausbildung umfasst eine theoretische Ausbildung in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und eine praktische Ausbildung bei Ausbildungsstellen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 einschließlich Praktika bei Ausbildungsstellen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und schließt mit einer Abschlussprüfung ab.
(2) Lassen die theoretischen oder praktischen Leistungen der auszubildenden Person erkennen, dass das Ziel der Ausbildung voraussichtlich nicht erreicht wird, kann die Ausbildung um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Die Entscheidung hierüber sowie über den weiteren Ausbildungsgang trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung.
(3) Auf Antrag der auszubildenden Person kann die Einstellungsbehörde bei überdurchschnittlichen Leistungen im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung die Ausbildungsdauer um bis zu sechs Monate verkürzen. Dabei darf die Ausbildungszeit an den Ausbildungsstellen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 nicht reduziert werden. Der Antrag auf Verkürzung kann frühestens zwölf Monate nach Beginn der Ausbildung gestellt werden. Eine überdurchschnittliche Leistung im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die bis zur Antragstellung erbrachten Leistungen in der theoretischen und praktischen Ausbildung im Durchschnitt jeweils mit „sehr gut“ bewertet worden sind.
(4) Erholungsurlaub soll während der praktischen Ausbildung genommen werden.
§ 7 Ausbildungsplan, Ausbildungsakte
(1) Die Ausbildungsleitung stellt für jede auszubildende Person im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen einen Ausbildungsplan nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans (Anlage 1) auf. Die Entscheidung, in welcher Einrichtung der im Ausbildungsrahmenplan genannte Ausbildungsabschnitt I durchzuführen ist, trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle nach § 1 Abs. 3 Nr. 3. Die Ausbildung beginnt zwingend mit einer dem Ausbildungsabschnitt I vorausgehenden, mindestens einmonatigen praktischen Unterweisung bei der Einstellungsbehörde. Die praktische Unterweisung wird auf den Ausbildungsabschnitt II angerechnet. Die Einstellungsbehörde, die Ausbildungsstellen und die auszubildende Person erhalten eine Durchschrift des Ausbildungsplans. Die Ausbildungsleitung informiert sich regelmäßig über den Ablauf der Ausbildung.
(2) Die Ausbildungsbehörde legt für jede auszubildende Person eine Ausbildungsakte an. In diese sind der Ausbildungsplan sowie Kopien sämtlicher ausbildungsrelevanter Unterlagen, insbesondere solche über die Teilnahme am Unterricht in der theoretischen Ausbildung, die Befähigungsberichte mit Leistungsnachweisen und die bewerteten Aufsichtsarbeiten in der praktischen Ausbildung aufzunehmen.
§ 8 Leistungsnachweise
Während der theoretischen und praktischen Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen, die Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind und in das Gesamtergebnis einfließen. Leistungsnachweis der theoretischen Ausbildung ist die Bescheinigung nach § 9 Abs. 5, Leistungsnachweise der praktischen Ausbildung sind die Befähigungsberichte nach § 10 Abs. 4.
§ 9 Theoretische Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung findet an einer durch das fachlich zuständige Ministerium benannten Einrichtung statt.
(2) Die Einrichtung nach Absatz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von den theoretischen Ausbildungsinhalten des Ausbildungsrahmenplans (Anlage 1) zulassen, sofern das Ziel der Ausbildung gewahrt bleibt.
(3) Die Leistungen der auszubildenden Person während der theoretischen Ausbildung werden gemäß dem Noten- und Punktesystem nach § 19 bewertet.
(4) Es sollen mindestens sechs Aufsichtsarbeiten angefertigt werden. Die Termine der Aufsichtsarbeiten werden durch die Einrichtung festgelegt. Die Themen für die Aufsichtsarbeiten umfassen Ausbildungsinhalte des Ausbildungsrahmenplans, die in der theoretischen Ausbildung behandelt wurden.
(5) Über die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten und gegebenenfalls sonstigen Leistungen wird am Ende der theoretischen Ausbildung eine Bescheinigung ausgestellt. Diese soll die Inhalte gemäß Anlage 2 umfassen. Die Einstellungsbehörde übermittelt der Ausbildungsbehörde eine Abschrift der Bescheinigung, die zur Ausbildungsakte genommen wird.
§ 10 Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung soll die auszubildende Person Aufgaben, Organisation und Arbeitsweise der Verwaltung kennenlernen. Zu diesem Zweck ist sie in die laufenden Arbeiten der Ausbildungsstelle einzubinden. Die auszubildende Person soll lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen und geordnet darzustellen. Besonderer Wert ist auf die Anleitung bei der Abfassung von Berichten und die Übung im schriftlichen und mündlichen Ausdruck zu legen. Die auszubildende Person soll auch an Dienstbesprechungen teilnehmen und sich im Umgang mit Behörden, Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbrauchern üben. Die Ausbildung kann durch Besichtigungen von Unternehmen und öffentlichen und sozialen Einrichtungen sowie andere geeignete Veranstaltungen und Maßnahmen ergänzt werden.
(2) Die auszubildende Person hat während der praktischen Ausbildung fortlaufend ihre Tätigkeit stichwortartig in einem Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 4 aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind von der ausbildenden Person zu bestätigen und der Ausbildungsleitung und der Einstellungsbehörde regelmäßig zur Einsicht vorzulegen.
(3) Die auszubildende Person hat während der praktischen Ausbildung insgesamt vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Die Bearbeitungszeit soll für jede Aufsichtsarbeit höchstens drei Stunden betragen. Die Themen müssen in der Ausbildung bereits behandelt worden sein. Das Thema wird von der ausbildenden Person gestellt, die auch die Aufsichtsarbeit bewertet. Das Ergebnis ist der auszubildenden Person bekannt zu geben und mit ihr zu besprechen. Die bewerteten Aufsichtsarbeiten werden der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen.
(4) Die ausbildende Person hat in jedem Ausbildungsjahr zwei Befähigungsberichte nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen. Die darin enthaltene Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht wurde. Der Befähigungsbericht ist der auszubildenden Person bekannt zu geben und mit ihr zu besprechen. Die auszubildende Person kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Von den Ausbildungsstellen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 wird jeweils eine Bescheinigung ausgestellt, die zur Ausbildungsakte genommen wird.
Teil 3 Abschlussprüfung
§ 11 Zweck und Umfang, Prüfungsbehörde
(1) Die Ausbildung schließt mit einer Abschlussprüfung ab. Die Abschlussprüfung besteht aus einer praktischen, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. In der Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die auszubildende Person über die Fachkenntnisse sowie die praktischen Fertigkeiten verfügt, die für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie mit Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 des TabakerzG erforderlich sind.
(2) Prüfungsbehörde ist das für den gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständige Ministerium. Die Prüfungsbehörde ist zuständig für die Durchführung der Abschlussprüfung und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses oder des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses gegeben ist.
§ 12 Prüfungsausschuss
(1) Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der Prüfungsbehörde gebildet wird.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
1.
einer Lebensmittelchemikerin oder einem Lebensmittelchemiker oder einer Tierärztin oder einem Tierarzt des fachlich zuständigen Ministeriums als vorsitzendem Mitglied,
2.
einer Tierärztin oder einem Tierarzt des Landesuntersuchungsamtes,
3.
einer Lebensmittelchemikerin oder einem Lebensmittelchemiker des Landesuntersuchungsamtes,
4.
einer Tierärztin oder einem Tierarzt einer kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörde,
5.
einer Lebensmittelkontrolleurin oder einem Lebensmittelkontrolleur einer kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Für jedes Mitglied werden zwei stellvertretende Mitglieder bestellt, die ebenfalls als Prüferin oder Prüfer benannt werden können.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Prüfungsbehörde für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet mit dem Ablauf der Bestellungsfrist oder grundsätzlich mit Ausscheiden aus dem Hauptamt, jedoch nicht vor Abschluss der laufenden Abschlussprüfung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Bestellungen im Laufe der Amtszeit des Prüfungsausschusses erfolgen nur für den Rest der Amtszeit.
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit als Prüferinnen oder Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem vorsitzenden Mitglied oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied drei Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(6) Das vorsitzende Mitglied leitet das Prüfungsverfahren. Ihm obliegt insbesondere:
1.
die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung,
2.
die Koordination und Festlegung der Prüfungstermine sowie die Ladung der auszubildenden Personen zu den einzelnen Prüfungsterminen,
3.
die Unterrichtung der Einstellungsbehörde und der Ausbildungsleitung über Zeitpunkt und Ort der jeweiligen Prüfungsteile der Abschlussprüfung,
4.
die Auswahl der Betriebe für die praktische Prüfung und der zuzulassenden Hilfsmittel für die Betriebskontrollen,
5.
die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben und der zuzulassenden Hilfsmittel,
6.
die Mitteilung der Ergebnisse der Abschlussprüfung und die Übermittlung der Prüfungszeugnisse und der Befähigungsnachweise gemäß §§ 23 und 24.
§ 13 Zulassung, Prüfungsakte
(1) Die Ausbildungsbehörde legt spätestens zwei Monate vor Beendigung der Ausbildung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses folgende Unterlagen vor:
1.
die Ausbildungsakte,
2.
das Berichtsheft nach Anlage 4,
3.
die Personalakte (im Original oder in Kopie),
4.
bei Wiederholungsprüfungen gegebenenfalls den Nachweis, dass die auszubildende Person den Auflagen des Prüfungsausschusses nachgekommen ist.
Eines besonderen Antrags auf Zulassung zur Abschlussprüfung bedarf es nicht.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium legt auf der Grundlage dieser Unterlagen eine Prüfungsakte an. Nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme in die Ausbildungs- und Prüfungsakten gemäß § 26 sendet die Prüfungsbehörde die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen der Ausbildungsbehörde zurück.
(3) Die auszubildende Person ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn die von ihr erbrachten Leistungen in der theoretischen und praktischen Ausbildung jeweils im Durchschnitt mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. Die auszubildende Person gilt mit der Ladung zur Abschlussprüfung als zugelassen. Die Ablehnung der Zulassung ist zu begründen.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Zulassung zur Abschlussprüfung nach Anhörung der auszubildenden Person zurücknehmen, wenn die Zulassung durch unrichtige Angaben erschlichen wurde oder wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zur Ablehnung der Zulassung geführt hätten. Die Entscheidung ist der auszubildenden Person schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 14 Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung besteht aus drei Teilen. In jedem Teil der praktischen Prüfung hat die auszubildende Person in einem Lebensmittelbetrieb selbstständig eine Kontrolle unter Aufsicht eines vom vorsitzenden Mitglied benannten Mitglieds des Prüfungsausschusses nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 5 oder eines stellvertretenden Mitglieds nach § 12 Abs. 2 Satz 2 (prüfende Person) durchzuführen und jeweils unmittelbar im Anschluss daran einen Bericht zu schreiben.
(2) Kontrolle und Bericht nach Absatz 1 werden von der prüfenden Person abgenommen und nach § 19 bewertet. Dabei gehen die Teilnoten für Kontrolle und Bericht als gleichwertige Teilleistungen in eine Note ein, die jeweils ein Drittel der Gesamtnote der praktischen Prüfung ausmacht.
(3) Die Kontrollen dauern jeweils zwei Stunden; für die unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzufertigenden Kontrollberichte stehen jeweils höchstens vier Stunden zur Verfügung. In besonderen Fällen kann die prüfende Person den jeweiligen Zeitrahmen angemessen verlängern.
(4) Zugelassene Hilfsmittel sind der auszubildenden Person rechtzeitig mitzuteilen. Es ist Sache der auszubildenden Person, sich die zugelassenen Hilfsmittel zu beschaffen.
(5) Die prüfende Person fertigt über den Verlauf und den Inhalt der praktischen Prüfung eine Niederschrift an und vermerkt darin auch jede Unregelmäßigkeit. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen.
(6) Werden zwei Teile der praktischen Prüfung mit „mangelhaft“ oder wird ein Teil der praktischen Prüfung mit „ungenügend“ oder wird die praktische Prüfung insgesamt nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, so wird die auszubildende Person nicht zur schriftlichen Prüfung zugelassen; die Abschlussprüfung ist nicht bestanden.
§ 15 Schriftliche Prüfung
(1) Im Falle der Zulassung zur schriftlichen Prüfung wird die auszubildende Person von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zur schriftlichen Prüfung geladen. In der Ladung sind die zulässigen Hilfsmittel, welche von der auszubildenden Person selbst zu beschaffen sind, mitzuteilen. Die Verwendung bestimmter Arten von Papier und Schreibgeräten kann vorgeschrieben werden.
(2) In der schriftlichen Prüfung hat die auszubildende Person unter Aufsicht eine Aufgabenstellung aus dem Bereich der in § 3 Abs. 2 LKonV genannten Gebiete zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungsaufgabe ist in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren, der zu Beginn der schriftlichen Prüfung in Gegenwart der auszubildenden Person geöffnet wird. Bei jeder Prüfungsarbeit ist die Bearbeitungszeit anzugeben. Diese darf höchstens fünf Stunden betragen.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die bei der schriftlichen Prüfung Aufsicht führende Person.
(5) Die auszubildende Person versieht jede Seite ihrer Prüfungsarbeit anstelle ihres Namens mit der ihr von der Aufsicht führenden Person zugewiesenen Kennziffer. Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit und jede während der Bearbeitungszeit festgestellte Unregelmäßigkeit. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen. Die Aufsicht führende Person nimmt die Namen der auszubildenden Personen unter Hinzufügung der Kennziffern in eine Liste auf und leitet sie dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag zu. Der Umschlag darf erst geöffnet werden, wenn die Prüfungsarbeit bewertet ist. Die auszubildende Person muss die Prüfungsarbeit spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit der Aufsicht führenden Person übergeben. Die Aufsicht führende Person verzeichnet auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Ablieferung, verschließt alle abgegebenen Prüfungsarbeiten gemeinsam in einem Umschlag und übergibt diesen dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses.
(6) Die Bewertung der Prüfungsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander und ohne Kenntnis der Bewertung durch das andere Mitglied des Prüfungsausschusses vorgenommen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses versendet die Prüfungsarbeiten auf elektronischem Weg parallel an zwei von ihm für die Bewertung benannte Mitglieder des Prüfungsausschusses. Weichen die zwei Bewertungen einer Prüfungsarbeit um nicht mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so wird unter Zugrundelegung von § 19 ein Mittelwert gebildet. Bei größeren Abweichungen setzt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Punktzahl und die entsprechende Notenstufe im Rahmen der abweichenden Bewertungen fest und vermerkt dies in der Prüfungsakte. Die bewertete Prüfungsarbeit wird zur Prüfungsakte genommen.
(7) Wird die schriftliche Prüfung insgesamt nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, so wird die auszubildende Person nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen; die Abschlussprüfung ist nicht bestanden.
§ 16 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens sechs Wochen nach der letzten praktischen Prüfung stattfinden. Im Falle der Zulassung zur mündlichen Prüfung wird die auszubildende Person von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung geladen. Mit der Ladung sind ihr die Punktzahl und die Note der praktischen und der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 3 Abs. 2 LKonV genannten Gebiete.
(3) Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuss unter der Leitung des vorsitzenden Mitglieds abgenommen. Die mündliche Prüfung erfolgt in einer Einzelprüfung und dauert etwa 30 Minuten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses trägt insbesondere dafür Sorge, dass für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses grundsätzlich die Möglichkeit besteht, in gleichem zeitlichen Umfang zu prüfen. Die mündliche Prüfung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 19 zu bewerten. Aus diesen Einzelbewertungen wird nach § 19 Satz 3 das Ergebnis der mündlichen Prüfung errechnet.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt eine Person, die die Niederschrift über die mündliche Prüfung anfertigt. In der Niederschrift sind festzuhalten:
1.
Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,
2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
3.
die Namen und Vornamen der auszubildenden Personen,
4.
die Namen und Vornamen der weiteren anwesenden Personen,
5.
die Gegenstände und die Einzelbewertungen der mündlichen Prüfung,
6.
für jede auszubildende Person deren abschließendes Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung nach Notenstufe und Punktzahl,
7.
nach § 25 Abs. 2 festgelegte Auflagen bei nicht bestandener mündlicher Prüfung,
8.
besondere Vorkommnisse.
(5) Die Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfung sind der auszubildenden Person auf ihren Antrag durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Antrag ist unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bei dem Prüfungsausschuss oder schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bewertung der mündlichen Prüfung bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. Eine Mitteilung der Bewertung ist mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzustimmen.
§ 17 Gewährung von Prüfungserleichterungen
Schwangeren auszubildenden Personen gewährt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag angemessene Erleichterungen bei der Abschlussprüfung. Gleiches gilt für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Auszubildenden Personen, die wegen einer Erkrankung bei der Abschlussprüfung erheblich beeinträchtigt sind, kann auf Antrag ebenfalls ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden. Art, Schwere und voraussichtliche Dauer einer nicht offenkundigen Erkrankung sollen durch amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Der Antrag ist ebenso wie die Entscheidung hierüber zur Prüfungsakte zu nehmen.
§ 18 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich; § 85 des Landespersonalvertretungsgesetzes bleibt unberührt. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Personen, die die Befähigung besitzen, nach § 12 Abs. 2 zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Prüfungsausschusses benannt zu werden, die Teilnahme an einem oder mehreren Teilen der Abschlussprüfung gestatten.
§ 19 Leistungsbewertung
Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Notenstufen zu bewerten:
sehr gut | ||
(87,50 bis 100,00 Punkte) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut | ||
(75,00 bis 87,49 Punkte) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend | ||
(62,50 bis 74,99 Punkte) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend | ||
(50,00 bis 62,49 Punkte) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft | ||
(25,00 bis 49,99 Punkte) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; |
ungenügend | ||
(0,00 bis 24,99 Punkte) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen. |
Als Basis für die Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie die Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen ist jeweils eine zu erreichende Gesamtpunktzahl von 100 Punkten zugrunde zu legen. Eine Punktzahl, die aus mehreren Einzelergebnissen ermittelt und berechnet wird, wird mit zwei Dezimalstellen angegeben. Für die Bewertung sind in erster Linie die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung maßgebend. Daneben sind je nach Art des Leistungsnachweises auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit und die Rechtschreibung zu berücksichtigen.
§ 20 Ordnungsverstöße, Störungen des Prüfungsablaufs
(1) Wird versucht, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit nach § 10 Abs. 3 oder der Abschlussprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wird erheblich gegen die Ordnung verstoßen, so kann die betreffende Leistung mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet werden.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft in der praktischen Ausbildung die ausbildende Person und während der Abschlussprüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses; über die Folgen von Ordnungsverstößen während der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Dieser kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsteilen anordnen, die Abschlussprüfung insgesamt für nicht bestanden erklären und in schweren Fällen die auszubildende Person auch von der Wiederholung der Abschlussprüfung ausschließen. Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der auszubildenden Person schriftlich bekannt zu geben.
§ 21 Rücktritt, Unterbrechung, Versäumnis
(1) Ein Rücktritt von der Abschlussprüfung ist mit Genehmigung des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses bis zum Beginn des jeweiligen Prüfungsteils möglich. Im Falle des Rücktritts gilt der entsprechende Prüfungsteil als nicht unternommen.
(2) Wird die Abschlussprüfung oder ein Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände unterbrochen oder wird eine einzelne Prüfungsleistung nicht erbracht, so ist der Grund hierfür in geeigneter Weise unverzüglich, spätestens binnen eines Monats ab der Unterbrechung oder der Nichterbringung der Prüfungsleistung, gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nachzuweisen. In diesem Fall wird die Abschlussprüfung oder der Prüfungsteil zu einem vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeitpunkt fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden in diesem Fall angerechnet. Im Falle der Erkrankung ist auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung ergeben.
(3) Wird ein Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung nicht eingehalten oder wird eine Prüfungsleistung verweigert oder findet ein Rücktritt ohne Genehmigung statt, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
§ 22 Gesamtergebnis
(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt das Gesamtergebnis aufgrund der während der theoretischen und praktischen Ausbildung und der in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen.
(2) Grundlagen für die Ermittlung sind:
1.
die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen der theoretischen Ausbildung mit 20 v. H.,
2.
die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen der praktischen Ausbildung mit 20 v. H.,
3.
das Ergebnis der Abschlussprüfung, und zwar
a)
der praktischen Prüfung mit 30 v. H.,
b)
der schriftlichen Prüfung mit 15 v. H.,
c)
der mündlichen Prüfung mit 15 v. H.
(3) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nach Absatz 2 wird mit zwei Dezimalstellen angegeben.
§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Gesamtergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das nach § 22 Abs. 2 ermittelte Gesamtergebnis fest.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn praktische, schriftliche und mündliche Prüfung jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind.
(3) Der Prüfungsausschuss teilt der auszubildenden Person im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis sie die Abschlussprüfung bestanden hat.
§ 24 Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis
(1) Mit Bestehen der Abschlussprüfung stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der auszubildenden Person ein Prüfungszeugnis nach Muster der Anlage 5 aus.
(2) Die auszubildende Person erhält zudem einen Befähigungsnachweis nach Anlage 6. Damit besteht die Berechtigung, die Bezeichnung „Lebensmittelkontrolleurin“ oder „Lebensmittelkontrolleur“ zu führen.
(3) Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zur Prüfungsakte zu nehmen.
(4) Die Einstellungsbehörde und die Ausbildungsbehörde erhalten eine Abschrift des Prüfungszeugnisses.
§ 25 Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann auf Antrag der auszubildenden Person bis zu zweimal wiederholt werden.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls für welche Prüfungsteile eine Wiederholungsprüfung entbehrlich ist. Er kann Auflagen für die weitere Ausbildung der auszubildenden Person festlegen. Er kann die Frist bestimmen, nach deren Ablauf die Abschlussprüfung zu wiederholen ist; diese soll mindestens drei Monate betragen und darf sechs Monate nicht übersteigen.
(3) Die Ausbildungszeit wird entsprechend verlängert.
§ 26 Einsichtnahme in die Ausbildungs- und Prüfungsakten
Die auszubildende Person kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Gesamtergebnisses bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses Einsicht in ihre Prüfungsakte einschließlich der Ausbildungsakte nehmen. In den Fällen des § 14 Abs. 6 und des § 15 Abs. 7 gilt Satz 1 entsprechend.
§ 27 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
(1) Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine während der Abschlussprüfung erfolgte Täuschungshandlung bekannt, so kann die Prüfungsbehörde die Abschlussprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis sowie den Befähigungsnachweis einziehen.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Prüfungsbehörde von der Täuschungshandlung Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist zu begründen und der betroffenen Person zuzustellen.
Teil 4 Fortbildung
§ 28
(1) Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure haben innerhalb von zwei Jahren an Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Tagen teilzunehmen, in denen die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den in § 3 Abs. 2 LKonV genannten Gebieten vermittelt werden.
(2) Zuständig für die Organisation der Fortbildungsveranstaltungen ist das Landesuntersuchungsamt.
(3) Besuchen Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure Veranstaltungen externer Veranstalter, in denen die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den in § 3 Abs. 2 LKonV genannten Gebieten vermittelt werden, so genügen sie auch dadurch den Anforderungen des Absatzes 1.
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29 Übergangsbestimmung
Wer die Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift „Ausbildung und Prüfung sowie Fortbildung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren“ vom 25. Oktober 2006 (MinBl. S. 210; 2018 S. 104), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2011 (JBl. S. 241), begonnen hat, wird nach den bisherigen Bestimmungen ausgebildet und geprüft.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift „Ausbildung und Prüfung sowie Fortbildung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren“ vom 25. Oktober 2006 (MinBl. S. 210; 2018 S. 104), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2011 (JBl. S. 241), außer Kraft.
Mainz, den 8. April 2019 Die Ministerin für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Ulrike Höfken
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 2)
Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungs- abschnitt | Ausbildungsstelle | Ausbildungsinhalt |
Abschnitt I: | ||
mindestens sechs Monate (720 Unterrichtsstunden) | Die nach § 9 Abs. 1 benannten Einrichtungen. | 1. Allgemeine Rechtsgebiete (130 Unterrichtsstunden):allgemeines Verwaltungs- und Verfahrensrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik2. Spezielle Rechtsgebiete (170 Unterrichtsstunden):Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht, Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht, Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht3. Warenkunde (210 Unterrichtsstunden):einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, Sensorik4. Umwelthygiene und Ernährungslehre (30 Unterrichtsstunden)5. Mikrobiologie und Parasitologie (70 Unterrichtsstunden):einschließlich Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Schädlingsprophylaxe und Praxis der Schädlingsbekämpfung6. Lebensmittel- und Betriebshygiene, betriebliche Eigenkontrollsysteme (90 Unterrichtsstunden)7. Psychologische Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken (20 Unterrichtsstunden) |
Abschnitt II: | ||
mindestens zwölf Monate | Die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie mit Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG zuständigen Behörden (Lebensmittelüberwachungsbehörden).Im Interesse einer umfassenden Ausbildung, insbesondere unter Berücksichtigung unterschiedlicher Betriebsstrukturen sollten zwei Monate davon an einer anderen Lebensmittelüberwachungsbehörde abgeleistet werden. | Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne des § Nr. 1 TabakerzG, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen durch Betriebskontrollen und Probenahmen;Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit, der Hygiene, der Zusatzstoffe, der Bestrahlung, der Pflanzenschutz- und sonstigen Mittel und der Stoffe mit pharmakologischer Wirkung;Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Kennzeichnung, die Kenntlichmachung, die Verbote zum Schutz vor Täuschung;Einleitung und Durchsetzung von Maßnahmen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden;Anzeige von Straftaten und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts;Sinnesprüfung der Lebensmittel, der Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG, kosmetischer Mittel und Bedarfsgegenstände hinsichtlich einer Abweichung von der Norm;einfache physikalische und chemische Vorprüfungen oder Messungen (z. B. pH-Wert, Temperatur);Mitwirkung bei der Einziehung und Überwachung der unschädlichen Beseitigung beschlagnahmter Lebensmittel, Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG, kosmetischer Mittel und Bedarfsgegenstände;Anfertigung von Niederschriften über die Außendiensttätigkeit;Mitarbeit bei sonstigen durch die Lebensmittelüberwachungsbehörde oder die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen, insbesondere bei Verdacht auf mikrobielle Verunreinigungen in Betrieben, in denen Lebensmittel, Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände erzeugt, hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden;Beobachtungen über mögliche schädliche Beeinflussung von Lebensmitteln durch die Umwelt; |
Abschnitt III: | ||
mindestens zwei Monatedavon | Landesuntersuchungsamt | Organisation und Aufgaben der jeweiligen Fachabteilungen und Institute;Verfolgung der Bearbeitung von Lebensmittelproben, Proben von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie von (Trink-) Wasser einschließlich von Verbraucherbeschwerden vom Eingang bis zur abschließenden Beurteilung;Aufzeigen der Untersuchungsschwerpunkte mit Hinweisen auf spezielle Untersuchungsparameter;Sensorische Prüfungen hinsichtlich einer Abweichung von der Norm;Einblick in die Untersuchungsvorgänge im Labor;Vermittlung wesentlicher Beanstandungsgründe unter Berücksichtigung der Schwerpunktaufgaben;Auswertung von lebensmittelrechtlichen Gutachten unter Berücksichtigung entsprechender Vollzugsmaßnahmen;Warenkunde, Technologie, Herstellungsverfahren und Recht der Lebensmittel, der Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG, kosmetischen Mittel, Bedarfsgegenstände und von (Trink-) Wasser;Einblick in die Erstellung von Probeplänen;Spezielle Vorschriften zur Probenahme;Einblick in die Weinüberwachung;Einblick in die Epidemiologie; |
a) mindestens zwei Wochenb) mindestens zwei Wochenc) mindestens vier Wochen | a) Institute der Abteilung Humanmedizinb) Institute der Abteilung Tiermedizinc) Institute der Abteilung Lebensmittelchemie |
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 5)
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Anlage 3
(zu § 10 Abs. 4)
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Anlage 4
(zu § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
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Anlage 5
(zu § 24 Abs. 1)
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Anlage 6
(zu § 24 Abs. 2)
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