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Landesverordnung zur Umsetzung der Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege Vom 22. Mai 2019

Landesverordnung zur Umsetzung der Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege Vom 22. Mai 2019
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Umsetzung der Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege vom 22. Mai 201901.05.2019
Eingangsformel01.05.2019
Teil 1 - Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes01.05.2019
§ 1 - Bildung01.05.2019
§ 2 - Zusammensetzung01.05.2019
§ 3 - Bestellung der Mitglieder01.05.2019
§ 4 - Geschäftsstelle, Geschäftsordnung01.05.2019
§ 5 - Amtsdauer, Abberufung und Amtsniederlegung01.05.2019
§ 6 - Amtsführung und Sitzungsteilnahme01.05.2019
§ 7 - Einleitung des Schiedsverfahrens01.05.2019
§ 8 - Verfahren01.05.2019
§ 9 - Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung01.05.2019
§ 10 - Erstattung von Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand01.05.2019
§ 11 - Gebühren und Verteilung der Kosten01.05.2019
§ 12 - Verordnungsermächtigung01.05.2019
Teil 2 - Zuständigkeiten, Mindestanforderungen für Pflegeschulen an Krankenhäusern01.06.2019
§ 13 - Zuständigkeiten01.06.2019
§ 14 - Mindestanforderungen für Pflegeschulen an Krankenhäusern01.06.2019
§ 15 - Inkrafttreten01.06.2019
Aufgrund des § 36 Abs. 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) und
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird von der Landesregierung,
aufgrund des § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Gesundheitsfachberufe (GFBG) vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448) wird vom Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie verordnet:

Teil 1 Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes

§ 1 Bildung

(1) Die nach § 36 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung für das Land Rheinland-Pfalz zu bildende Schiedsstelle führt die Bezeichnung „Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes in Rheinland-Pfalz“ (Schiedsstelle).
(2) Die Schiedsstelle ist zuständig für Entscheidungen über
1.
die Festlegung von Pauschalbudgets nach § 30 Abs. 2 PflBG,
2.
die Festlegung von Individualbudgets nach § 31 Abs. 3 PflBG und
3.
die Festlegung von Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung von Finanzierungsmitteln und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen nach § 33 Abs. 6 Satz 3 PflBG.
(3) Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen nach dieser Verordnung sind
1.
die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse als Landesverband,
2.
der BKK Landesverband Mitte,
3.
die IKK Südwest als Landesverband,
4.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Landesverband,
5.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landesverband und
6.
der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) - Landesvertretung Rheinland-Pfalz - für die Ersatzkassen.
(4) Fachlich zuständiges Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Die Schiedsstelle besteht aus
1.
einem neutralen Vorsitzenden Mitglied (vorsitzendes Mitglied),
2.
drei Vertreterinnen und Vertretern der Kranken- und Pflegekassen,
3.
zwei Vertreterinnen und Vertretern der Krankenhäuser,
4.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der ambulanten Pflegedienste,
5.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der stationären Pflegeeinrichtungen und
6.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landes.
Der Schiedsstelle gehört auch eine Person an, die von dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. bestellt wird; sie wird auf die Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenkassen angerechnet.
(2) Bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 PflBG oder den individuellen Ausbildungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 PflBG treten an die Stelle der Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenhäuser, der Vertreterin oder des Vertreters der ambulanten Pflegedienste und der Vertreterin oder des Vertreters der stationären Pflegeeinrichtungen vier Vertreterinnen oder Vertreter der Interessen der Pflegeschulen auf Landesebene. Sie werden von den Landesverbänden der Interessenvertretungen der Schulen bestellt. Die Sitzverteilung erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft. Sind sowohl Schulen in öffentlicher als auch in privater Trägerschaft in dem Ausbildungsbereich der Pflege tätig, ist eine Vertretung beider in der Schiedsstellenbesetzung zu gewährleisten. Für die erste Amtsperiode erfolgt die Sitzverteilung wie folgt:
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Pflegeschulen an Krankenhäusern,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der privaten Pflegeschulen an Krankenhäusern,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Pflegeschulen außerhalb von Krankenhäusern und
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der privaten Pflegeschulen außerhalb von Krankenhäusern.
(3) Für das vorsitzende Mitglied wird ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied, für alle übrigen Mitglieder jeweils mindestens zwei stellvertretende Mitglieder bestellt.
(4) Das vorsitzende Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt besitzen.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pflegekassen und deren stellvertretende Mitglieder werden von den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen bestellt. Der Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. bestellt seine Vertreterin oder seinen Vertreter und deren stellvertretende Mitglieder. Die Vertreterinnen und Vertreter der Krankenhäuser und deren stellvertretende Mitglieder werden von der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V., die Vertreterinnen und Vertreter der Pflegeeinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 und deren stellvertretende Mitglieder werden gemeinsam von der Pflegegesellschaft Rheinland-Pfalz e. V., dem Bundesverband Ambulante Dienste und stationäre Einrichtungen e. V., dem Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. und dem Arbeitgeber- und Berufsverband Privater Pflege e. V. im Verhältnis zu der Zahl der von ihnen vertretenen Pflegeeinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 bestellt. Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Land gemäß § 13 bestellt. Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den beteiligten Organisationen nach Satz 1 bis 4 gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Interessen der Pflegeschulen auf Landesebene und ihre stellvertretenden Mitglieder werden wie folgt ausgewählt:
1.
die Vertreterin oder der Vertreter der öffentlichen Pflegeschulen an Krankenhäusern und die Vertreterin oder der Vertreter der privaten Pflegeschulen an Krankenhäusern sowie deren stellvertretende Mitglieder werden von der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V.,
2.
die Vertreterin oder der Vertreter der öffentlichen Pflegeschulen außerhalb von Krankenhäusern sowie deren stellvertretende Mitglieder werden von dem Ministerium für Bildung,
3.
die Vertreterin oder der Vertreter der privaten Pflegeschulen außerhalb von Krankenhäusern sowie deren stellvertretende Mitglieder werden durch die Interessenvertretung der privaten Pflegeschulen außerhalb von Krankenhäusern in Rheinland-Pfalz bestellt.
(3) Die Besetzung der Schiedsstelle erfolgt nach § 31 des Landesgleichstellungsgesetzes.

§ 4 Geschäftsstelle, Geschäftsordnung

(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden abwechselnd von einem der in § 1 Abs. 3 genannten Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen, von der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V. oder der Pflegegesellschaft Rheinland-Pfalz e. V. geführt (Geschäftsstelle). Die Entscheidung über die Führung der Geschäftsstelle treffen die in § 1 Abs. 3 genannten Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen, die Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V. und die Pflegegesellschaft Rheinland-Pfalz e. V. gemeinsam. Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft das fachlich zuständige Ministerium die Entscheidung nach Satz 2.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterstehen bei der Durchführung ihrer Aufgaben den Weisungen des vorsitzenden Mitglieds.
(3) Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 und Abs. 2 beteiligten Organisationen beschließen eine Geschäftsordnung für die Schiedsstelle.

§ 5 Amtsdauer, Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre (Amtsperiode). Die Amtsdauer aller Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung der nachfolgenden Mitglieder im Amt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können von den beteiligten Organisationen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 4 gemeinsam abberufen werden. Die übrigen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können von den sie bestellenden Organisationen abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle und dem fachlich zuständigen Ministerium unter gleichzeitiger Benennung eines nachfolgenden Mitglieds schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
(3) Die Amtsniederlegung eines Mitglieds ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich oder in elektronischer Form zu erklären. Die Geschäftsstelle hat das vorsitzende Mitglied, die beteiligten Organisationen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und das fachlich zuständige Ministerium zu benachrichtigen.

§ 6 Amtsführung und Sitzungsteilnahme

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Sind sie verhindert, haben sie die stellvertretenden Mitglieder und die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall haben die stellvertretenden Mitglieder an den Sitzungen teilzunehmen.

§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens

Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang eines von einer der Vertragsparteien schriftlich in der erforderlichen Anzahl oder in elektronischer Form bei der Geschäftsstelle gestellten Antrags. Im Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegenstände zu benennen, über die eine Einigung nicht erzielt werden konnte. Der festzusetzende Vereinbarungsinhalt ist anzugeben und die begehrte Festsetzung ist zu begründen. Die Geschäftsstelle leitet den Mitgliedern der Schiedsstelle und den übrigen Vertragsparteien unverzüglich eine Ausfertigung des Antrags zur möglichen Erwiderung zu; dies gilt auch für die im weiteren Verfahren eingehenden Unterlagen der Vertragsparteien, der von Sachverständigen und von Zeuginnen und Zeugen angeforderten Unterlagen sowie der Verfügungen des vorsitzenden Mitglieds.

§ 8 Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des fachlich zuständigen Ministeriums kann an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Die Entscheidung erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags nach § 7 Satz 1.
(2) Das vorsitzende Mitglied legt Ort, Zeit und Gegenstände der Sitzungen der Schiedsstelle fest und veranlasst die Ladung der Mitglieder und der Vertragsparteien; gleichzeitig sind das fachlich zuständige Ministerium und die stellvertretenden Mitglieder zu benachrichtigen. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens zwei Wochen liegen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben; die erforderlichen Beratungsunterlagen, die den Mitgliedern noch nicht zugeleitet wurden, sind beizufügen.
(3) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet. Nach Eröffnung der Verhandlung trägt das vorsitzende Mitglied den Sachstand vor. Anschließend erhalten die Vertragsparteien Gelegenheit, ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Das vorsitzende Mitglied wirkt auf sachdienliche Anträge und eine einvernehmliche Lösung hin. Es hat jedem Mitglied der Schiedsstelle auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Die Schiedsstelle kann Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige hinzuziehen.
(4) Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse nebst Begründung, ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Diese ist den Vertragsparteien, den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern sowie dem fachlich zuständigen Ministerium zuzuleiten.

§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Ladung an alle Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist und das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder anwesend sind. Sofern nicht alle übrigen Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder anwesend sind, ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn ein Beschluss mit der Mehrheit der bestellten Mitglieder gefasst werden kann. Sofern keine Beschlussfähigkeit vorliegt, kann die Angelegenheit gleichwohl verhandelt werden und der Beschluss der Schiedsstelle zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen. Es kann auch in Abwesenheit einer oder mehrerer Vertragsparteien verhandelt werden.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der bestellten Mitglieder.
(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung den Vertragsparteien zuzustellen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle und das fachlich zuständige Ministerium erhalten jeweils eine Abschrift.

§ 10 Erstattung von Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand

(1) Das vorsitzende Mitglied erhält eine pauschale Vergütung in folgender Höhe:
1.
für ein Verfahren, das durch Rücknahme des Antrags ohne mündliche Verhandlung und ohne Festsetzungsbeschluss abgeschlossen wird, 650,00 Euro;
2.
bei Beendigung eines Verfahrens nach mündlicher Verhandlung ohne Schiedsspruch 1 500,00 Euro;
3.
bei Beendigung eines Verfahrens mit Schiedsspruch 2 000,00 Euro.
Im Falle eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist das vorsitzende Mitglied entsprechend den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, -788-) in der jeweils geltenden Fassung zu entschädigen, sofern nicht eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wird.
(2) Das vorsitzende Mitglied erhält Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung. Die Festsetzung und die Auszahlung erfolgen durch die Geschäftsstelle.
(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Bestimmungen.
(4) Die von der Schiedsstelle nach § 8 Abs. 3 Satz 6 hinzugezogenen Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen haben Anspruch auf Entschädigung. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) findet in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Die Festsetzung und die Auszahlung erfolgen durch die Geschäftsstelle.

§ 11 Gebühren und Verteilung der Kosten

(1) Die Schiedsstelle erhebt für jedes Verfahren zur Deckung ihrer Kosten eine Gebühr in Höhe von 2 000 bis 20 000 Euro. In der Geschäftsordnung der Schiedsstelle können im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium andere Gebührensätze festgelegt werden.
(2) Das vorsitzende Mitglied setzt die zu erhebende Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit des Verfahrens fest; sie wird nach Bekanntgabe der Entscheidung an die Vertragsparteien fällig. Die Vertragsparteien tragen die Gebühren im Verhältnis des Unterliegens.
(3) Soweit die Kosten der Schiedsstelle nicht durch die Gebühren gedeckt sind, werden diese anteilig der Sitzverteilung nach § 36 Abs. 2 und 3 PflBG von den Rechtsträgern der Parteien nach § 36 Abs. 1 und 3 PflBG getragen. Überschüsse sind nach Ablauf der Amtsperiode (§ 5 Abs. 1) entsprechend Satz 1 auszuzahlen.

§ 12 Verordnungsermächtigung

Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung Teil 1 dieser Verordnung zu ergänzen oder zu verändern.

Teil 2 Zuständigkeiten, Mindestanforderungen für Pflegeschulen an Krankenhäusern

§ 13 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Stelle nach § 26 Abs. 4 PflBG ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
(2) Zuständige Behörde nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 PflBG ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
(3) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung entsendet die Vertreter des Landes nach § 36 Abs. 2 Satz 3 PflBG.

§ 14 Mindestanforderungen für Pflegeschulen an Krankenhäusern

Das Verhältnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG kann an Pflegeschulen an Krankenhäusern bis zum Schuljahr 2024/2025 maximal einer Vollzeitstelle auf 15 Ausbildungsplätze entsprechen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme ihres Teils 1 (§§ 1 bis 12) am Tage nach der Verkündung in Kraft. Teil 1 (§§ 1 bis 12) der Verordnung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.
Mainz, den 22. Mai 2019 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
Die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Sabine Bätzing-Lichtenthäler
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