Landesverordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (Wasserbauprüfverordnung) Vom 20. März 1998
Landesverordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (Wasserbauprüfverordnung) Vom 20. März 1998
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und § 1 geändert, § 2 eingefügt, § 2 wird § 3 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18.06.2019 (GVBl. S. 112) |
Fußnoten
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Anmerkung:
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWGdes Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (Wasserbauprüfverordnung) vom 20. März 1998 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 29.06.2019 |
§ 1 | 29.06.2019 |
§ 2 | 29.06.2019 |
§ 3 | 29.06.2019 |
Auf Grund des § 18 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 8. März 1995 (GVBl. S. 19, BS 213-1) wird verordnet:
§ 1
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 sowie den §§ 18b bis 20 und 22 bis 26 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) erforderlich:
1.
Abwasserbehandlungsanlagen:
a)
Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m³ je Tag bemessen sind,
b)
Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
c)
Fettabscheider,
d)
Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
e)
Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
f)
Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Antimon, Arsen, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m³ je Tag bemessen sind,
g)
Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
h)
Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
i)
Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen,
2.
Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
a)
Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
b)
Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,
c)
Behälter,
d)
Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
e)
Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel und Armaturen und
f)
Sicherheitseinrichtungen.
§ 2
§ 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/10/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5; 2013 Nr. L 103 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung tragen. § 18 Abs. 2 LBauO bleibt unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister der Finanzen
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