Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2019/2020/2021 (LBVAnpG 2019/2020/2021) Vom 18. Juni 2019
Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2019/2020/2021 (LBVAnpG 2019/2020/2021) Vom 18. Juni 2019
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2019/2020/2021 (LBVAnpG 2019/2020/2021) vom 18. Juni 2019 | 29.06.2019 |
Eingangsformel | 29.06.2019 |
Artikel 1 - Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2019 | 01.01.2019 |
Artikel 2 - Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2020 | 01.01.2020 |
Artikel 3 - Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2021 | 01.01.2021 |
Artikel 4 bis 14 - (Änderungsanweisungen) | 01.01.2019 |
Artikel 15 - Inkrafttreten | 29.06.2019 |
Anlagen 1 bis 10 - (Änderungsanweisungen) | 01.01.2019 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2019
(1) Die in den Anlagen 6 bis 11 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 -158-), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 429), BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:
1.
um 3,2 v. H. werden ab dem 1. Januar 2019 erhöht
a)
die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, W, R und C (kw),
b)
der Mindestbetrag nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes,
c)
der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 5 der Landesbesoldungsordnung A,
d)
die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
e)
die allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung C (kw),
f)
die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage 11;
2.
um 2 v. H. werden ab dem 1. Juli 2019 die nach Nummer 1 erhöhten Beträge erhöht,
3.
um 50 EUR werden ab dem 1. Januar 2019 die Anwärtergrundbeträge erhöht,
4.
um 2 v. H. werden ab dem 1. Juli 2019 die nach Nummer 3 erhöhten Beträge erhöht.
(2) Die Erhöhungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gelten entsprechend für die
1.
Grundgehaltssätze
a)
fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
c)
in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
2.
Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
3.
Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
4.
in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 67 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes,
5.
Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach § 38 des Landesbesoldungsgesetzes an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.
(4) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten, erhöhen sich die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, entsprechend Absatz 3, jedoch um jeweils 0,1 Prozentpunkte vermindert; dies gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) gilt Satz 1 sinngemäß.
Artikel 2 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2020
(1) Die in den Anlagen 6 bis 11 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 -158-), zuletzt geändert durch die Artikel 1, 3 und 4 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:
1.
um 3,2 v. H. werden ab dem 1. Januar 2020 erhöht
a)
die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, W, R und C (kw),
b)
der Mindestbetrag nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes,
c)
der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 5 der Landesbesoldungsordnung A,
d)
die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
e)
die allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung C (kw),
f)
die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage 11;
2.
um 2 v. H. werden ab dem 1. Juli 2020 die nach Nummer 1 erhöhten Beträge erhöht,
3.
um 50 EUR werden ab dem 1. Januar 2020 die Anwärtergrundbeträge erhöht,
4.
um 2 v. H. werden ab dem 1. Juli 2020 die nach Nummer 3 erhöhten Beträge erhöht.
(2) Die Erhöhungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gelten entsprechend für die
1.
Grundgehaltssätze
a)
fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
c)
in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
2.
Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
3.
Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
4.
in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 67 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes,
5.
Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach § 38 des Landesbesoldungsgesetzes an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.
(4) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten, erhöhen sich die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, entsprechend Absatz 3, jedoch um jeweils 0,1 Prozentpunkte vermindert; dies gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) gilt Satz 1 sinngemäß.
Artikel 3 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2021
(1) Die in den Anlagen 6 bis 8, 10 und 11 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 -158-), zuletzt geändert durch die Artikel 1, 2 und 4 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:
Um 1,4 v. H. werden ab dem 1. Januar 2021 erhöht
1.
die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, W, R und C (kw),
2.
der Mindestbetrag nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes,
3.
der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 5 der Landesbesoldungsordnung A,
4.
die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
5.
die allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung C (kw),
6.
die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage 11.
(2) Die Erhöhungen nach Absatz 1 gelten entsprechend für die
1.
Grundgehaltssätze
a)
fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
c)
in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
2.
Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
3.
Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
4.
in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 67 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes,
5.
Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach § 38 des Landesbesoldungsgesetzes an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.
(4) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten, erhöhen sich die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, entsprechend Absatz 3, jedoch um 0,1 Prozentpunkte vermindert; dies gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) gilt Satz 1 sinngemäß.
Artikel 4 bis 14
(Änderungsanweisungen)
Artikel 15 Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
1.
Artikel 1, Artikel 4 Nr. 4, Artikel 5 Nr. 1, Artikel 6 Nr. 1 und 3, Artikel 9 Nr. 1 und die Artikel 12 und 13 mit Wirkung vom 1. Januar 2019,
2.
Artikel 4 Nr. 1, 2 und 5, Artikel 5 Nr. 2, Artikel 6 Nr. 2 und 4 und Artikel 9 Nr. 2 am 1. Juli 2019,
3.
Artikel 2, Artikel 4 Nr. 3 Buchst. a und f und Nr. 6, Artikel 5 Nr. 3, Artikel 7 Nr. 1 und 3 und Artikel 10 Nr. 1 am 1. Januar 2020,
4.
Artikel 4 Nr. 7, Artikel 5 Nr. 4, Artikel 7 Nr. 2 und 4 und Artikel 10 Nr. 2 am 1. Juli 2020,
5.
Artikel 3, Artikel 4 Nr. 8, Artikel 5 Nr. 5 und die Artikel 8 und 11 am 1. Januar 2021,
6.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 18. Juni 2019 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
Anlagen 1 bis 10
(Änderungsanweisungen)
Feedback