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Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG ) Vom 24. Februar 1971

Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG ) Vom 24. Februar 1971
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.06.2019 (GVBl. S. 101, 103)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG) vom 24. Februar 197131.12.2000
Inhaltsverzeichnis31.12.2000
Abschnitt I - Steuerberechtigung der katholischen Kirche und der evangelischen Landeskirchen31.12.2000
§ 131.12.2000
§ 231.12.2000
§ 331.12.2000
Abschnitt II - Steuerpflicht31.12.2000
§ 431.12.2000
Abschnitt III - Die einzelnen Kirchensteuern31.12.2000
§ 506.06.2014
§ 631.12.2000
Abschnitt IV - Bemessungsgrundlagen31.12.2000
§ 706.06.2014
§ 831.12.2000
§ 906.06.2014
§ 1001.01.2009
Abschnitt V - Besteuerungsverfahren31.12.2000
§ 1129.06.2019
§ 1201.01.2009
§ 1331.12.2000
Abschnitt VI - Verwaltung der Kirchensteuern31.12.2000
§ 1406.06.2014
§ 1506.06.2014
§ 1631.12.2000
§ 1731.12.2000
§ 1831.12.2000
Abschnitt VII - Vorschriften für andere Steuerberechtigte31.12.2000
§ 1901.01.2009
Abschnitt VIII - Verwaltungsvorschriften31.12.2000
§ 2031.12.2000
Abschnitt IX - Übergangs- und Schlußbestimmungen31.12.2000
§ 2131.12.2000
§ 2231.12.2000
§ 2331.12.2000
§ 2431.12.2000
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Steuerberechtigung der katholischen Kirche und der evangelischen Landeskirchen §§ 1- 3
Abschnitt II Steuerpflicht§ 4
Abschnitt III Die einzelnen Kirchensteuern §§ 5- 6
Abschnitt IV Bemessungsgrundlagen §§ 7- 10
Abschnitt V Besteuerungsverfahren §§ 11- 13
Abschnitt VI Verwaltung der Kirchensteuern §§ 14- 18
Abschnitt VII Vorschriften für andere Steuerberechtigte § 19
Abschnitt VIII Verwaltungsvorschriften § 20
Abschnitt IX Übergangs- und Schlußbestimmungen §§ 21- 24

Abschnitt I Steuerberechtigung der katholischen Kirche und der evangelischen Landeskirchen

§ 1

(1) Die Diözesen der katholischen Kirche und die evangelischen Landeskirchen sowie ihre Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) sind berechtigt, im Lande Rheinland-Pfalz Kirchensteuern auf Grund von Kirchensteuerordnungen zu erheben.
(2) Diözesan- oder Landeskirchensteuern und Ortskirchensteuern können nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen nebeneinander erhoben werden.

§ 2

(1) Die Kirchensteuerordnungen werden durch die Diözesen und die Landeskirchen erlassen.
(2) Die nach der Kirchensteuerordnung zuständige Stelle bestimmt durch besonderen Beschluß die Höhe der Kirchensteuern.

§ 3

(1) Die Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheiden das für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium gemeinsam. Betreffen Kirchensteuerbeschlüsse ausschließlich Ortskirchensteuern, entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion über die Anerkennung. Das für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium können jedoch auf Antrag der Diözesen oder Landeskirchen bestehende und künftige Kirchensteuerbeschlüsse, die ausschließlich Ortskirchensteuern betreffen, für das Kirchengebiet unter der Voraussetzung allgemein anerkennen, daß die Höhe der Kirchensteuern bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
(2) Die Anerkennung eines Kirchensteuerbeschlusses nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 und die allgemeine Anerkennung nach Absatz 1 Satz 4 können nach Ablauf eines Jahres seit der Anerkennung unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren mit Wirkung für die nachfolgenden Steuerjahre widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur zulässig, wenn sich die im Zeitpunkt der Anerkennung bestehenden Verhältnisse, soweit sie für die Höhe der Kirchensteuern maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Vor dem Widerruf sind mit der jeweiligen Diözese oder Landeskirche Verhandlungen mit dem Ziele einer Verständigung zu führen.
(3) Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluß vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 31. März des neuen Steuerjahres.
(4) Die Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse, ihre Änderungen und die Anerkennungen durch das für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium werden in den kirchlichen Amtsblättern und durch das für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntgemacht. Kirchensteuerbeschlüsse, die ausschließlich Ortskirchensteuern betreffen, werden zusammen mit einer Anerkennung nach Absatz 1 Satz 3 in ortsüblicher Weise von den Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbänden) bekanntgemacht. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Bekanntmachung des Widerrufs einer Anerkennung entsprechend.

Abschnitt II Steuerpflicht

§ 4

(1) Kirchensteuerpflichtig sind nach näherer Maßgabe der Kirchensteuerordnungen natürliche Personen, die einer steuererhebenden Diözese, Landeskirche oder Kirchengemeinde (Kirchengemeindeverband) angehören und im Lande Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt bei Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts und bei Aufnahme in die Kirche mit dem Anfang des folgenden Kalendermonats, bei Übertritt aus einer anderen Kirche jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(3) Die Kirchensteuerpflicht endet
1.
bei Tod mit dem Ende des Sterbemonats;
2.
bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist;
3.
bei Austritt aus der Kirche mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Kirchenaustritt wirksam wird.

Abschnitt III Die einzelnen Kirchensteuern

§ 5

*)
(1) Die Kirchensteuerordnungen können die Erhebung von Kirchensteuern vorsehen in Form
1.
einer Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer;
2.
einer Kirchensteuer vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögensteuer;
3.
einer Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermeßbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen;
4.
eines Kirchgeldes;
5.
eines besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden. Eine Kirchensteuer kann jedoch nicht gleichzeitig als Diözesan- oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer erhoben werden. In den Kirchensteuerordnungen kann bestimmt werden, daß eine Kirchensteuer auf eine andere anzurechnen ist. Eine Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (Absatz 1 Nr. 1) ist auf ein besonderes Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 5) anzurechnen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die in der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes enthalten sind. Auf ein besonderes Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 5) sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte oder Lebenspartner als Mitglied einer Körperschaft im Sinne des § 19 Abs. 1, die keine Kirchensteuer erhebt, entrichtet hat.
(3) Bei der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge (Absatz 1 Nr. 3) kann der Hundertsatz der Grundsteuermeßbeträge für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und für die anderen Arten des Grundbesitzes in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden.
(4) Für das Kirchgeld und das besondere Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 4 und 5) werden die Bemessungsgrundlagen in den Kirchensteuerordnungen näher bestimmt. Die Höhe dieser Kirchensteuern kann sowohl in festen Beträgen als auch durch gestaffelte Sätze festgelegt werden. Wird für das besondere Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 5) das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der sich nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes ergibt.
(5) Die Kirchensteuern vom Einkommen, Vermögen und Grundbesitz können auch nach Maßgabe des Einkommens, des Vermögens und des Grundbesitzes erhoben werden. Die Bemessungsgrundlagen werden in den Kirchensteuerordnungen bestimmt. Dabei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes im Grundsatz zu beachten. Die Höhe der einzelnen Kirchensteuern kann durch Tarife festgelegt werden.
Fußnoten
*)
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Änderungsgesetzes vom 27. Mai 2014 (GVBl. S. 75) ist § 5 in der geltenden Fassung erstmals für das Steuerjahr 2014 anzuwenden.

§ 6

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für den Kirchensteueranspruch entsprechend
1.
bei der Kirchensteuer vom Einkommen, die Bestimmungen über die Einkommensteuer,
2.
bei der Kirchensteuer vom Vermögen, die Bestimmungen über die Vermögenssteuer,
3.
bei der Kirchensteuer vom Grundbesitz, die Bestimmungen über die Grundsteuer.
(2) Für die übrigen Kirchensteuern werden die erforderlichen Bestimmungen in den Kirchensteuerordnungen getroffen.

Abschnitt IV Bemessungsgrundlagen

§ 7

*)
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 bemißt sich die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1)
1.
soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, nach der Einkommensteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen,
2.
soweit ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, nach der Lohnsteuer des Kirchensteuerpflichtigen; Entsprechendes gilt, wenn eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer entrichtet wird,
3.
soweit ein Steuerabzug vom Kapitalertrag vorzunehmen ist, nach der Kapitalertragsteuer des Kirchensteuerpflichtigen; sind an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten oder Lebenspartner beteiligt, wird die Kapitalertragsteuer den Ehegatten oder Lebenspartnern hälftig zugerechnet.
Soweit für mehrere Personen eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, gilt als Einkommensteuerschuld des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil der gemeinsamen Einkommensteuerschuld, der auf ihn entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei Anwendung des§ 32 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuer- Grundtarif) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Beteiligten ergeben. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32 d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung des Satzes 2 auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Beteiligten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte eines jeden Beteiligten ist § 51 a des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Sind Ehegatten beide kirchensteuerpflichtig, so bemißt sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten oder Lebenspartner abweichend von Absatz 1,
1.
soweit eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, nach der Hälfte der gemeinsamen Einkommensteuerschuld der Ehegatten;
2.
soweit ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nach den Grundsätzen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, nach der Hälfte der Lohnsteuer beider Ehegatten.
Die Ehegatten oder Lebenspartner sind Gesamtschuldner. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Kirchensteuer für beide beteiligten Kirchen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird.
(3) Soweit die Einkommensteuer durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten ist, erhöht sich die Einkommensteuerschuld um diesen Betrag. Dies gilt nicht, soweit auf den Steuerabzug vom Kapitalertrag Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer zu entrichten ist.
(4) Maßstab für die Kirchensteuer sind die für das Steuerjahr festzusetzende Einkommensteuer, die für das Steuerjahr zu entrichtende Lohnsteuer und die zu entrichtende Kapitalertragsteuer. Die Einkommensteuer und die Lohnsteuer im Sinne des Satzes 1 sind nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.
Fußnoten
*)
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Änderungsgesetzes vom 27. Mai 2014 (GVBl. S. 75) ist § 7 in der geltenden Fassung erstmals auf nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

§ 8

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bemißt sich die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Vermögensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) nach der Vermögensteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen. Soweit für mehrere Personen eine Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer vorgenommen wird, gilt als Vermögensteuerschuld des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil der gemeinsamen Vermögensteuerschuld, der auf ihn entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei einer getrennten Veranlagung der Beteiligten zur Vermögensteuer ergeben. Die Vorschriften über den Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer in der Abgabenordnung finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(2) Soweit für mehrere Personen, von denen mindestens zwei zu Beginn des Steuerjahres kirchensteuerpflichtig sind, eine Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer vorgenommen wird, bemißt sich die Kirchensteuer für den einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten abweichend von Absatz 1 nach der durch die Zahl der kirchensteuerpflichtigen Beteiligten geteilten gemeinsamen Vermögensteuerschuld. Sind nicht alle Beteiligten zu Beginn des Steuerjahres kirchensteuerpflichtig, so scheidet der Teil der gemeinsamen Vermögensteuerschuld aus, der bei einer Aufteilung nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 auf diese Beteiligten entfällt. Die kirchensteuerpflichtigen Beteiligten sind Gesamtschuldner.
(3) Gehören im Falle des Absatzes 2 die kirchensteuerpflichtigen Beteiligten verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuererhebung nach Absatz 2 widersprechen und beantragen, daß seine Kirchensteuer nach Absatz 1 bemessen wird. Für die übrigen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Antragsteller im Verhältnis zu ihnen wie ein nicht kirchensteuerpflichtiger Beteiligter behandelt wird. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die Festsetzung der Kirchensteuer noch nicht unanfechtbar geworden ist. Er kann nicht widerrufen werden.
(4) Maßstab für die Kirchensteuer ist die für das Steuerjahr festzusetzende Vermögensteuerschuld.

§ 9

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bemißt sich die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) nach den Grundsteuermeßbeträgen, die einer Grundsteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen zugrundezulegen sind. Soweit für mehrere Personen ein Grundsteuermeßbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrundezulegen ist, gilt als Grundsteuermeßbetrag des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil des gemeinsamen Grundsteuermeßbetrages, der auf ihn entfällt, wenn der gemeinsame Meßbetrag in dem Verhältnis aufgeteilt wird, in dem die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Anteile am festgestellten Einheitswert des Grundbesitzes zueinanderstehen.
(2) Soweit für Ehegatten oder Lebenspartner, die zu Beginn des Steuerjahres beide kirchensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, oder für solche Ehegatten oder Lebenspartner und noch andere Personen ein Grundsteuermeßbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrundezulegen ist, bemißt sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten oder Lebenspartner abweichend von Absatz 1 nach der Hälfte der auf die Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 Satz 2 insgesamt entfallenden Teile des gemeinsamen Grundsteuermeßbetrages. Die Ehegatten oder Lebenspartner sind insoweit Gesamtschuldner.
(3) Gehören im Falle des Absatzes 2 die Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuererhebung nach Absatz 2 widersprechen und beantragen, daß die Kirchensteuer für jeden Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 bemessen wird. Die Vorschriften des § 8 Abs. 3 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(4) Maßstab für die Kirchensteuer sind die Grundsteuermeßbeträge, die für den Beginn des Steuerjahres oder für einen früheren Zeitpunkt festzusetzen und einer Grundsteuerschuld für das Steuerjahr zugrunde zu legen sind.

§ 10

Beginnt oder endet die Kirchensteuerpflicht während des Steuerjahres, so werden die Bemessungsgrundlagen zeitanteilig aufgeteilt, soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, und dementsprechend beschränkt sich eine Gesamtschuld des nur in einem Teil des Steuerjahres Kirchensteuerpflichtigen in den Fällen der § 7 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3 und § 9 Abs. 2 Satz 2. Bei der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) unterbleibt eine Aufteilung, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 2 gilt nicht, wenn in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen sind.

Abschnitt V Besteuerungsverfahren

§ 11

(1) Die Kirchensteuern werden für das Steuerjahr erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung in der für die bundesrechtlich geregelten Steuern jeweils geltenden Fassung sowie die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über Verspätungszuschlag, Verzinsung, Säumniszuschläge, die Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren. Zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung ist ermächtigt
1.
das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Landesfinanzbehörden;
2.
das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Gemeinden.
Soweit die Diözesen, Landeskirchen oder Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) die Kirchensteuern selbst verwalten, bleibt es ihnen vorbehalten, Regelungen nach § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung selbst zu treffen.
(3) Außerdem finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die jeweiligen Bestimmungen über die Veranlagung, Festsetzung, Erhebung und Entrichtung
1.
des Einkommensteuergesetzes, bei der Kirchensteuer vom Einkommen,
2.
des Vermögensteuergesetzes, bei der Kirchensteuer vom Vermögen,
3.
des Grundsteuergesetzes, bei der Kirchensteuer vom Grundbesitz
entsprechende Anwendung. Für die übrigen Kirchensteuern werden die erforderlichen Bestimmungen in der Kirchensteuerordnung getroffen. Ein Steuerabzug wird nur im Rahmen des § 15 vorgenommen.

§ 12

(1) Wird der einem Kirchensteuerbescheid zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid, Vermögensteuerbescheid oder Grundsteuermeßbescheid aufgehoben oder geändert, so wird, soweit die Änderung die Höhe der festgesetzten Kirchensteuer berührt, auch der Kirchensteuerbescheid aufgehoben oder geändert. Ein Gleiches gilt für einen Kirchensteuer-Vorauszahlungsbescheid. Die Änderung der Bemessungsgrundlagen ist in dem neuen Bescheid insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe der festgesetzten Kirchensteuer beeinflußt. Der neue Bescheid trägt der Änderung auch dann Rechnung, wenn der zu ersetzende Bescheid bereits unanfechtbar geworden ist.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten sinngemäß bei einer Nachforderung oder Erstattung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten sinngemäß für einen Kirchensteuer-Haftungsbescheid, wenn und soweit der ihm entsprechende Haftungsbescheid für die Einkommensteuer, Vermögensteuer oder Grundsteuer aufgehoben oder geändert wird.
(4) Unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 wird ein Kirchensteuerbescheid von Amts wegen durch einen neuen ersetzt, wenn die Kirchensteuerpflicht während des Steuerjahres endet und der vorher ergangene Kirchensteuerbescheid dies nicht berücksichtigt hat.
(5) Soweit die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ausgesetzt wird, der einer Kirchensteuerfestsetzung zugrunde liegt, ist auch die Vollziehung des Kirchensteuerbescheids auszusetzen.

§ 13

(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Kirchensteuerangelegenheiten ist der Verwaltungsrechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung gegeben.
(2) Werden die Kirchensteuern von den Landesfinanzbehörden oder den Gemeindebehörden verwaltet, ist vor einer Entscheidung über den Widerspruch die in der Kirchensteuerordnung bezeichnete Kirchenbehörde zu hören.
(3) Verwaltungsakte, die unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht.
(4) Entscheidungen in einem Einkommensteuer- oder Vermögensteuerbescheid oder in einem Grundsteuermeßbescheid können nicht durch Anfechtung des Kirchensteuerbescheides angegriffen werden, dem sie zugrundeliegen. Ein Kirchensteuer-Haftungsbescheid kann insoweit nicht angegriffen werden, als die Einwendungen gegen die Inanspruchnahme durch Anfechtung des entsprechenden Haftungsbescheides für die Einkommensteuer, Vermögensteuer oder Grundsteuer geltend gemacht werden können.

Abschnitt VI Verwaltung der Kirchensteuern

§ 14

(1) Auf Antrag der Diözesen oder Landeskirchen überträgt das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium die Verwaltung der Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer und der Vermögensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2) durch Rechtsverordnung den Landesfinanzbehörden. Die Verwaltung kann nur zu Beginn eines Steuerjahres übertragen werden. Die Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden setzt voraus, daß die Kirchensteuern im Lande Rheinland-Pfalz jeweils in allen Diözesen und allen Landeskirchen mit einheitlichen Hundertsätzen und einheitlichen Mindestbeträgen erhoben werden. Die Diözesen und Landeskirchen sind gehalten, sich auch untereinander über einheitliche Hundertsätze und Mindestbeträge zu verständigen. Das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium gibt die im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Hundertsätze und Mindestbeträge der Kirchensteuern im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt.
(2) Wird neben der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer ein besonderes Kirchgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) erhoben, so überträgt auf Antrag das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium die Verwaltung auch dieser Kirchensteuer den Landesfinanzbehörden insoweit, als die Steuer von einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner erhoben wird, der zusammen mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer veranlagt wird. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gelten sinngemäß. Bei Verwaltung des besonderen Kirchgeldes durch die Landesfinanzbehörden finden auf diese Kirchensteuer die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Anwendung.
(3) Die Diözesen und Landeskirchen benennen jedem Finanzamt eine Stelle, wohin die den Diözesen und ihren Kirchengemeinden einerseits und den Landeskirchen und ihren Kirchengemeinden andererseits zustehenden Kirchensteuern geschlossen abzuführen sind. Eine Aufgliederung der Steuereinnahmen nach der Gemeindezugehörigkeit der Kirchensteuerpflichtigen kann nicht verlangt werden.
(4) Die Befugnis, Kirchensteuern zu erlassen und zu stunden, verbleibt den Kirchenbehörden. Soweit jedoch die Einkommen- oder Vermögensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festgesetzt, erlassen oder gestundet wird, ist die Finanzbehörde befugt, hinsichtlich der von ihr nach dem Maßstab dieser Steuern verwalteten Kirchensteuer entsprechend zu verfahren.
(5) Anträge nach § 8 Abs. 3 sind an das zuständige Finanzamt zu richten.
(6) Für die Verwaltung leisten die steuererhebenden Diözesen, Landeskirchen und Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) an das Land einen Verwaltungskostenbeitrag in einem für alle Kirchensteuern einheitlichen Hundertsatz des Steueraufkommens. Der Hundertsatz wird zwischen den Diözesen und Landeskirchen und dem für die Landesfinanzverwaltung zuständigen Ministerium vereinbart.

§ 15

*)
(1) Soweit die Kirchensteuer durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird, müssen
1.
die zum Steuerabzug vom Arbeitslohn Verpflichteten die Kirchensteuer, die sich nach der Lohnsteuer bemisst, nach Maßgabe der Lohnsteuerabzugsmerkmale einbehalten, soweit sie eine Betriebstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Rheinland-Pfalz haben; die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer besteht auch für denjenigen, der die Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen pauschaliert;
2.
die zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, die Kirchensteuer, die sich nach der Kapitalertragsteuer bemisst, nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes einbehalten, soweit für die Besteuerung vom Einkommen des zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten ein Finanzamt im Land Rheinland-Pfalz zuständig ist.
Die Kirchensteuer ist an das zuständige Finanzamt abzuführen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat bei der elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerabzugsmerkmale an das Bundeszentralamt für Steuern auch die für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn relevanten Daten zu übermitteln. Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die für den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertragrelevanten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln; der Kirchensteuerpflichtige kann der elektronischen Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an den zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichteten nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes widersprechen (Sperrvermerk). Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jedes Steuerjahr, in dem der Sperrvermerk des Kirchensteuerpflichtigen abgerufen worden ist, den Landesfinanzbehörden, wer den Sperrvermerk abgerufen hat.
(3) Die Bestimmungen über den Lohnsteueranspruch, den Kapitalertragsteueranspruch, den Steuerabzug vom Arbeitslohn bei der Lohnsteuer, die Pauschalierung der Einkommensteuer, den Steuerabzug vom Kapitalertrag bei der Kapitalertragsteuer und über die Veranlagung zur Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bei Einkünften aus Kapitalvermögen finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 Abs. 4 gelten sinngemäß.
(4) Sind Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben, beide kirchensteuerpflichtig und ist der laufende Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen, wird von jedem Ehegatten oder Lebenspartner für die Dauer seiner Kirchensteuerpflicht die Kirchensteuer auch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner einbehalten und nachgefordert, soweit sie sich nach der von ihm zu entrichtenden Lohnsteuer bemisst. Werden die Ehegatten oder Lebenspartner nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so gilt eine im Laufe des Steuerjahres für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner einbehaltene oder nachgeforderte Kirchensteuer als für den Ehegatten oder Lebenspartner selbst einbehalten oder nachgefordert.
(5) Soweit eine Kirchensteuer, die sich nach der vom Kirchensteuerpflichtigen zu entrichtenden Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer bemisst, wegen fehlender Verpflichtung zum Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag nicht einbehalten wird und die Steuer nicht bei einer Veranlagung erhoben werden kann, verbleibt die Verwaltung den Kirchenbehörden.
(6) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3, des Absatzes 4 Satz 2 und des Absatzes 5 gelten auch, wenn der Arbeitslohn, der Kapitalertrag, die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer des Kirchensteuerpflichtigen an einem Ort außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz berechnet werden.
(7) Auf Antrag einer Diözese oder Landeskirche, deren Gebiet ganz oder zum Teil außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz liegt, kann das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Diözesen oder Landeskirchen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass durch Steuerabzug vom Arbeitslohn oder bei der Pauschalierung der Einkommensteuer die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer gemäß den am Ort der Betriebstätte geltenden Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüssen auch von Kirchensteuerpflichtigen einbehalten und abgeführt wird, die der antragstellenden Diözese oder Landeskirche oder deren Kirchengemeinden gegenüber kirchensteuerpflichtig sind und nicht im Land Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, deren Lohnsteuer jedoch in einer Betriebstätte im Land Rheinland-Pfalz berechnet werden. Gelten für den Ort des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes des Kirchensteuerpflichtigen andere Hundertsätze als für den Ort der Betriebstätte, so kann das zuständige Finanzamt auf Antrag mit Zustimmung der Diözese oder Landeskirche, in deren Gebiet sich die Betriebstätte befindet, gestatten, die Kirchensteuer dieses Kirchensteuerpflichtigen nach dem am Ort des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes geltenden Hundertsatz und Mindestbetrag einzubehalten oder abzuführen.
(8) Auf Antrag einer Diözese oder Landeskirche, deren Gebiet ganz oder zum Teil außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz liegt, kann das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Diözesen oder Landeskirchen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass durch Steuerabzug vom Kapitalertrag die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer gemäß den im Land Rheinland-Pfalz geltenden Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüssen nach dem am Ort des Wohnsitzes oder Aufenthaltes geltenden Hundertsatz auch von Kirchensteuerpflichtigen einbehalten und abgeführt wird, die der antragstellenden Diözese oder Landeskirche oder deren Kirchengemeinden gegenüber kirchensteuerpflichtig sind und nicht im Land Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, wenn für die Besteuerung vom Einkommen des zum Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten ein Finanzamt im Land Rheinland-Pfalz zuständig ist. Satz 1 gilt nur, soweit die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer für die Diözese oder Landeskirche am Ort des Wohnsitzes oder Aufenthaltes durch die Landesfinanzverwaltung verwaltet wird.
Fußnoten
*)
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Änderungsgesetzes vom 27. Mai 2014 (GVBl. S. 75) ist § 15 in der geltenden Fassung erstmals auf nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

§ 16

(1) Auf Antrag der in der Kirchensteuerordnung bezeichneten Kirchenbehörde übernehmen die Gemeinden die Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), soweit der für die Bemessung maßgebende Grundbesitz in ihrem Gebiet gelegen ist. Die Verwaltung kann nur zu Beginn eines Steuerjahres übernommen werden. Die in den Kirchensteuerordnungen bezeichneten Kirchenbehörden der einzelnen Diözesen und der einzelnen Landeskirchen können sich jeweils gegenseitig ermächtigen, den Antrag zu stellen.
(2) Eine Gemeinde kann die Verwaltung bei Kirchensteuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nicht in der Gemeinde haben, ablehnen, wenn deren Kirchensteuer mit anderen Hundertsätzen erhoben wird, als sie für Kirchensteuerpflichtige derselben Kirche mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde gelten. Die Gemeindeverwaltung führt die den Diözesen und ihren Kirchengemeinden einerseits und den Landeskirchen und ihren Kirchengemeinden andererseits zustehende Kirchensteuer geschlossen an eine Stelle ab, die von der für ihren Bereich zuständigen Kirchenbehörde benannt wird.
(3) Abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 finden auf das Besteuerungsverfahren die Bestimmungen über das Besteuerungsverfahren bei der Grundsteuer entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Vorschriften des § 14 Abs. 4 gelten entsprechend.
(4) Anträge nach § 9 Abs. 3 sind an die zuständige Gemeindeverwaltung zu richten.
(5) Für die Verwaltung leisten die steuererhebenden Diözesen, Landeskirchen und Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) an die Gemeinden einen Verwaltungskostenbeitrag in einem Hundertsatz des Steueraufkommens. Der Hundertsatz wird zwischen den Diözesen und Landeskirchen und dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium vereinbart.

§ 17

Werden die Kirchensteuern von den steuererhebenden Diözesen, Landeskirchen oder Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbänden) selbst verwaltet, so werden die Kirchensteuern vom Einkommen und Vermögen einschließlich der Nebenleistungen sowie Verwaltungsakte, mit denen eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, durch die Finanzämter, andere Kirchensteuern einschließlich der Nebenleistungen durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden auf Antrag der Kirchenbehörden vollstreckt.

§ 18

Die Landes- und Gemeindebehörden haben den Kirchenbehörden auf Anforderung ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit diese für die Besteuerung und für den kirchlichen Finanzausgleich erforderlich sind.

Abschnitt VII Vorschriften für andere Steuerberechtigte

§ 19

(1) Dieses Gesetz findet auf andere als die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Kirchen sowie auf Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften entsprechende Anwendung, sofern diese Kirchen, Gemeinschaften und Gesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(2) Das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium kann die Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer und Vermögensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2) auf die Landesfinanzbehörden davon abhängig machen, daß die einzelnen steuerberechtigten Körperschaften des gleichen Bekenntnisstandes, soweit sie die Übertragung der Verwaltung beantragen, diese Kirchensteuern im Lande Rheinland-Pfalz nach einheitlichen Grundsätzen und mit den gleichen Hundertsätzen und Mindestbeträgen erheben.
(3) Unbeschadet der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 kann eine Gemeinde die Übernahme der Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) auch dann ablehnen, wenn kein Angehöriger der steuerberechtigten Körperschaft die die Übernahme beantragt, seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hat und wenn die Gemeinde die Verwaltung für eine steuerberechtigte Körperschaft desselben Bekenntnisstandes noch nicht übernommen hat.

Abschnitt VIII Verwaltungsvorschriften

§ 20

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen das für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium gemeinsam. Verwaltungsvorschriften, die ausschließlich das von den Landesfinanzbehörden zu beachtende Besteuerungsverfahren betreffen, erläßt das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium allein. Verwaltungsvorschriften, die ausschließlich das von den Gemeindeverwaltungen zu beachtende Besteuerungsverfahren betreffen, erlassen das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium gemeinsam.

Abschnitt IX Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 21

(1) Die Vorschriften der §§ 4 bis 18 sind erstmals für das am 1. Januar 1972 beginnende Steuerjahr anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die dort genannten Vorschriften erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden sind, der für einen nach dem 31. Dezember 1971 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1971 zufließen.
(2) Auf Steuerjahre, die vor dem 1. Januar 1972 enden, sind die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden, den Vorschriften der §§ 4 bis 18 entsprechenden kirchensteuerrechtlichen Bestimmungen anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Vorschrift des § 4 bereits für das Steuerjahr 1971 anzuwenden ist.

§ 22

(1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksamen Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne neue Anerkennung weiter, soweit ihr Inhalt nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch steht.
(2) Soweit die Landesfinanzbehörden die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits verwalten, bedarf es keiner Übertragung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 mehr. Soweit das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium bereits angeordnet hat, daß die Arbeitgeber Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer auch von Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen haben, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nicht im Lande Rheinland-Pfalz haben, sind sie auch ohne eine neue Bestimmung im Sinne des § 15 Abs. 7 Satz 1 weiterhin hierzu verpflichtet.
(3) Soweit die Gemeinden die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge bereits verwalten, bedarf es keines neuen Antrags im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 mehr. Soweit die Landesfinanzbehörden die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge bisher verwalten, verbleibt es dabei, sofern die Kirchenbehörden nichts anderes beantragen. Im Falle der Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden finden die Vorschriften des § 14 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 sinngemäß Anwendung.
(4) Bis zum Abschluß der Vereinbarungen über Verwaltungskostenbeiträge (§ 14 Abs. 6 Satz 2 und § 16 Abs. 5 Satz 2) belaufen sich die Verwaltungskostenbeiträge auf vier vom Hundert der Steueraufkommen.

§ 23

(Änderungsbestimmung)

§ 24

*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
§ 24 Abs. 1: Verkündet am 3. 3. 1971
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