Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften (RelAuG) Vom 12. Oktober 1995
Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften (RelAuG) Vom 12. Oktober 1995
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3 und 4 geändert, §§ 5 und 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 101, 102) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften (RelAuG) vom 12. Oktober 1995 | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 29.06.2019 |
§ 3 | 29.06.2019 |
§ 4 | 29.06.2019 |
§ 5 | 29.06.2019 |
§ 6 | 29.06.2019 |
§ 7 | 01.10.2001 |
§ 1
(1) Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft des öffentlichen Rechts (Religionsgemeinschaft) kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
(2) Für Minderjährige unter 14 Jahren können die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
(3) Für geschäftsunfähige Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Für geschäftsunfähige Volljährige können Betreuer den Austritt erklären, wenn ihr Aufgabenkreis die Bestimmung über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft umfaßt.
§ 2
(1) Der Austritt ist gegenüber der für den Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes gegenüber der für den gewöhnlichen Aufenthalt der aus der Religionsgemeinschaft austretenden Person zuständigen Behörde zu erklären. Ist die austretende Person ins Ausland verzogen und hatte sie ihren letzten inländischen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz, so ist der Austritt gegenüber der für diesen Wohnsitz zuständigen Behörde zu erklären.
(2) Die Religionsgemeinschaft, die von der Austrittserklärung betroffen wird, muß eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
(3) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen, Einschränkungen oder sonstige Zusätze enthalten. Erklärungen mit derartigen Zusätzen sind unwirksam. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bei der Aufnahme der Niederschrift soll die erklärende Person über den Taufort der austretenden Person befragt werden. Die Angabe ist freiwillig. Die schriftliche Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein.
(4) Der Austritt kann nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter erklärt werden.
§ 3
(1) Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung der zuständigen Behörde zugegangen ist.
(2) Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen.
(3) Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Austritts regelt das Kirchensteuergesetz vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59, BS 222-31) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
(1) Die zuständige Behörde hat der ausgetretenen Person unverzüglich nach Abgabe der Erklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die betroffene Religionsgemeinschaft und die Meldebehörde unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung.
§ 5
Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 6
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Beziehungen des Staates zu den Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
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