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Landesverordnung über das Verfahren zur landesinternen Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher Vom 25. Januar 2017

Landesverordnung über das Verfahren zur landesinternen Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher Vom 25. Januar 2017
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 06.08.2019 (GVBl. S. 181)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Verfahren zur landesinternen Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 25. Januar 201701.01.2017
Eingangsformel01.01.2017
§ 101.01.2017
§ 201.01.2017
§ 306.09.2019
§ 401.01.2017
Aufgrund des § 7 Abs. 5 Satz 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 459), BS 216-1, wird verordnet:

§ 1

(1) Die landesinterne Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 459), BS 216-1, erfolgt grundsätzlich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Jugendamtsbezirke gemessen an der Gesamtbevölkerung in Rheinland-Pfalz auf Grundlage der zum 31. Dezember 2015 veröffentlichten Statistik „Bevölkerungsvorgänge in den Verwaltungsbezirken“ des Statistischen Landesamtes. Der landesinterne Verteilerschlüssel wird ab Inkrafttreten dieser Verordnung spätestens alle fünf Jahre durch das Landesjugendamt überprüft und durch ein Rundschreiben an die Jugendämter mitgeteilt. Der landesinterne Verteilerschlüssel soll früher mitgeteilt werden, sofern erhebliche regionale Abweichungen bei der Einwohnerzahl auftreten.
(2) Bei der Verteilung ist die Zahl der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 42a oder § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460), untergebracht sind oder eine Leistung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten oder bereits nach § 42b Abs. 3 SGB VIII zugewiesen wurden, zu berücksichtigen. Satz 1 gilt auch für junge Volljährige des vorgenannten Personenkreises, welche über das 18. Lebensjahr hinaus eine Leistung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten.
(3) Das Landesjugendamt soll der Anzeige eines Jugendamtsbezirkes entsprechen, ihm einen höheren Anteil an der Aufnahmequote zuzuweisen.

§ 2

(1) Das Jugendamt, das nach § 42a SGB VIII tätig geworden ist, zeigt eine Erstmeldung der vorläufigen Inobhutnahme innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn der Maßnahme gegenüber dem Landesjugendamt an. Hierbei sind zu übermitteln:
1.
Name, Vorname,
2.
Geburtsdatum,
3.
Geschlecht,
4.
Staatsangehörigkeit, Muttersprache, Familienstand und Religion,
5.
Datum der vorläufigen Inobhutnahme,
6.
Altersfeststellung,
7.
Einreisedatum,
8.
Ergebnisse der Ersteinschätzung/Verteilungsverfahren,
9.
zum Zeitpunkt der Meldung offensichtliche individuelle Bedürfnisse des Kindes oder der oder des Jugendlichen,
10.
Angabe über mitgereiste nicht erziehungsberechtigte Familienangehörige.
Die Vorschriften zur vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII bleiben unberührt.
(2) Die Zuweisung des Landesjugendamtes richtet sich nach der Aufnahmeverpflichtung des jeweiligen Jugendamtes. Die Aufnahmeverpflichtung ergibt sich aus der nach § 1 Abs. 1 ermittelten landesweiten Verteilerquote unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsamt ermittelten Aufnahmequote für Rheinland-Pfalz. Der in § 1 Abs. 2 aufgeführte Personenkreis wird darauf angerechnet.
(3) Das Jugendamt, welches die vorläufige Inobhutnahme durchgeführt und gemeldet hat, erhält die Zuweisungsentscheidungen des Landesjugendamtes zum Zweck der Übergabe an die unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen.
(4) Das aufnehmende Jugendamt erhält die Zuweisungsentscheidungen des Landesjugendamtes mit Angaben zu Vorname, Name, Staatsangehörigkeit, Alter und Geschlecht der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen sowie die Mitteilung, welches Jugendamt die vorläufige Inobhutnahme durchgeführt hat.

§ 3

Zur Durchführung pädagogischer Maßnahmen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie der verwaltungs- und sorgerechtlichen und organisatorischen Abläufe, die im Zeitraum zwischen der Entscheidung über die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder einer oder eines unbegleiteten ausländischen Jugendlichen und der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch umgesetzt werden (Clearingverfahren), können Jugendämter der Kreise sowie kreisangehöriger und kreisfreier Städte im Benehmen mit dem Landesjugendamt unter Maßgabe des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476, BS 2020-20) in der jeweils geltenden Fassung eine gemeinsame Stelle bilden, die Aufgaben der Jugendämter wahrnimmt. Nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans kann das Land die Arbeit der gemeinsamen Stellen durch eine Fallkostenpauschale fördern, deren Höhe das fachlich zuständige Ministerium nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände festlegt und in regelmäßigen Abständen überprüft.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Mainz, den 25. Januar 2017 Die Ministerin für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz A. Spiegel
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