UmwMinGebV RP 2019
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Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 28. August 2019

Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 28. August 2019
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28. August 201928.09.2019
Eingangsformel28.09.2019
§ 1 - Anwendungsbereich28.09.2019
§ 2 - Gebührenschuld und Gebührenbemessung28.09.2019
§ 3 - Mindestgebühr28.09.2019
§ 4 - Gebühren in besonderen Fällen28.09.2019
§ 5 - Umsatzsteuer28.09.2019
§ 6 - Auslagenerstattung28.09.2019
§ 7 - Kosten mitwirkender Behörden28.09.2019
§ 8 - Inkrafttreten28.09.2019
Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis auf dem Gebiet des Umweltrechts28.09.2019
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen der auf den Gebieten des Naturschutzes, der Abfallentsorgung, des Bodenschutzrechts, des Chemikalienrechts, des Energiewirtschaftsrechts-, des Umweltschadens-, des Umwelt-Rechtsbehelfs- und des Umweltverträglichkeitsprüfungsrechts, des Immissions- und Strahlenschutzrechts und der Gentechnik tätigen Behörden, des Landesamtes für Umwelt, der Wasserbehörden, der sonstigen für den Vollzug des Landeswassergesetzes zuständigen Landesbehörden sowie der wasser- und abfallwirtschaftlichen Fachbehörden.
(2) Die Gebühren und Auslagen der Jagdverwaltung, der Landesforstverwaltung, des Landesbetriebes „Landesforsten Rheinland-Pfalz“, der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung, der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene, des Landesuntersuchungsamtes im Fachbereich Lebensmittelchemie und der Fischereiverwaltung einschließlich der Fischereiabgabe sind in besonderen Landesverordnungen geregelt.

§ 2 Gebührenschuld und Gebührenbemessung

(1) Für Amtshandlungen und für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Soweit Amtshandlungen, die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände oder öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des für diese Behörde geltenden Teils des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal, der zeitlichen Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen sowie der Gestellung und dem Verbrauch von Chemikalien zu erheben.
(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand sowie der mit Sternchen „*“ gekennzeichneten Gebühren sind
1.
für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen,
2.
für die Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen je angefangene Stunde 15,35 EUR und
3.
für die Gestellung und den Verbrauch von Chemikalien pauschal 22,00 EUR zugrunde zu legen.
Bei der Ermittlung des Zeitaufwands für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten mit zu berücksichtigen. Werden auf einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwands der einzelnen Dienstaufgaben anteilig zu berücksichtigen.

§ 3 Mindestgebühr

Die zu erhebende Mindestgebühr beträgt 5,00 EUR. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht.

§ 4 Gebühren in besonderen Fällen

(1) Bei Nachträgen zu Genehmigungen, Erlaubnissen, Bewilligungen, Planfeststellungen und sonstigen stattgebenden Bescheiden kann die vorgesehene Gebühr bis auf ein Viertel ermäßigt werden, wenn dies vom Bearbeitungsaufwand her gerechtfertigt ist.
(2) Vorbehaltlich abweichender Regelungen im Besonderen Gebührenverzeichnis erhöhen sich die vorgesehenen Gebühren um 100 v. H., wenn an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder sonst in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr auf Antrag eine Amtshandlung vorgenommen oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung erbracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung an den in Satz 1 genannten Tagen oder während des in Satz 1 genannten Zeitraums im Hinblick auf das Verhalten oder auf Maßnahmen der oder des durch die Amtshandlung Begünstigten unaufschiebbar ist.

§ 5 Umsatzsteuer

Soweit die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen.

§ 6 Auslagenerstattung

Auslagen, die bei einer Amtshandlung, der Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände oder einer öffentlich-rechtlichen Dienstleistung entstehen, sind nach Maßgabe des § 10 des Landesgebührengesetzes (LGebG) zu erstatten.

§ 7 Kosten mitwirkender Behörden

Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden, soweit in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. April 2006 (GVBl. S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 469), BS 2013-1-31, außer Kraft.
Mainz, den 28. August 2019 Die Ministerin für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Ulrike Höfken

Anlage

Besonderes Gebührenverzeichnis auf dem Gebiet des Umweltrechts
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR
Teil 1 Gebühren auf dem Gebiet des Naturschutzes
1 Naturschutz
Vorbemerkung zu Teil 1
Gebühren und Auslagen für Genehmigungen, Ausnahmen und Befreiungen werden nicht erhoben, wenn die zugrunde liegende Maßnahme ausschließlich öffentlichem Interesse dient oder zu ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken erfolgt. Werden neben einer Gebühr nach Teil 1 für dieselbe Maßnahme gesonderte Gebühren nach den Gebührenverzeichnissen anderer Fachverwaltungen erhoben, so kann die nach Teil 1 zu erhebende Gebühr auf Antrag um bis zu 30 v. H. im Rahmen der Billigkeit ermäßigt werden.
1.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283, BS 791-1) und Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald (NationalparkStV) vom 4. Oktober 2014 (GVBl. 2015 S. 2, BS-Anhang I 158), in ihrer jeweils geltenden Fassung
1.1.1 Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 1 LNatSchG oder § 20 Abs. 1 Satz 3 NationalparkStV, soweit keine der nachfolgenden lfd. Nr. einschlägig ist 16,00 bis 7 700,00
1.1.2 Eingriffe in Natur und Landschaft
1.1.2.1 Mitwirkung der Landesnaturschutzbehörden nach § 17 Abs. 1 und 8 BNatSchG nach Zeitaufwand
1.1.2.2 Entscheidung über einen Eingriff nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG, soweit die lfd. Nr. 1.1.2.6 bis 1.1.2.13 keine speziellen Regelungen enthalten 16,00 bis 7 700,00
1.1.2.3 Entscheidung über einen Eingriff nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG 16,00 bis 7 700,00
1.1.2.4 Untersagung des Beginns oder der Fortsetzung eines Eingriffs sowie Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes oder sonstiger geeigneter Kompensationsmaßnahmen nach § 17 Abs. 8 BNatSchG 16,00 bis 850,00
1.1.2.5 Entscheidung über Sicherungsmaßnahme nach § 17 Abs. 9 Satz 3 BNatSchG 16,00 bis 1 925,00
1.1.2.6 Entscheidung über Abgrabung, Aufschüttung und Verfüllung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG
je angefangenem m³ Material
bis 1 000 m³ 0,80 mindestens 16,00
für jeden weiteren m³ Material:
a) ab 1 001 bis 2 000 m³ 0,75
b) ab 2 001 bis 5 000 m³ 0,70
c) ab 5 001 bis 10 000 m³ 0,60
d) ab 10 001 bis 20 000 m³ 0,55
e) ab 20 001 bis 50 000 m³ 0,40
f) ab 50 001 bis 100 000 m³ 0,25
g) ab 100 001 m³ 0,20
1.1.2.7 Entscheidung zum oberirdischen Verlegen einer Versorgungs- oder Entsorgungsleitung im Außenbereich nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 85,00 bis 3 850,00
1.1.2.8 Entscheidung zur Errichtung oder Erweiterung einer Einfriedung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 16,00 bis 850,00
1.1.2.9 Entscheidung über Weihnachtsbaumkultur, Schmuckreisigkultur oder Kurzumtriebsplantage nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 16,00 bis 7 700,00
1.1.2.10 Entscheidung über Grünlandumbruch nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 16,00 bis 7 700,00
1.1.2.11 Entscheidung über Weg, der mit Bindemitteln befestigt wird, nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 85,00 bis 3 850,00
1.1.2.12 Entscheidung einer baulichen Maßnahme, die keiner Baugenehmigung nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz bedarf, nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 85,00 bis 7 700,00
1.1.2.13 Entscheidungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG, für die eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist nach Zeitaufwand
1.1.2.14 Einrichtung und Anerkennung eines Ökokontos nach § 16 Abs. 2 BNatSchG, § 8 LNatSchG 85,00 bis 1 925,00
1.1.2.15 Verrechnung von Maßnahmen eines Ökokontos auf bestehende Kompensationspflicht 16,00 bis 3 850,00
1.1.2.16 Mitwirkung der Landesnaturschutzbehörde bei der Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung eines baulichen Vorhabens nach § 34 oder § 35 Abs. 1 BauGB Die Gebühr entfällt, wenn eine Gebühr nach den lfd. Nr. 1.1.6.6 bis 1.1.6.12 zu erheben ist. nach Zeitaufwand
1.1.2.17 Eintragung in das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Abs. 6 BNatSchG, einschließlich deren Änderung oder Löschung nach Zeitaufwand
1.1.3 Entscheidung über Befreiung oder Genehmigung aufgrund einer naturschutzrechtlichen Schutzverordnung 42,50 bis 1 925,00
1.1.4 Biotopschutz
1.1.4.1 Ausnahme vom Biotopschutz nach § 30 Abs. 3 BNatSchG, zusätzlich zu lfd. Nr. 1.1.2.2. 48,50 bis 1 925,00
1.1.4.2 Entscheidung nach § 16 LNatSchG 48,50 bis 1 925,00
1.1.5 Natura 2000
1.1.5.1 Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG 85,00 bis 7 700,00
1.1.5.2 Vorprüfung einer Verträglichkeit nach § 34 Abs. 1 BNatSchG, soweit keine Prüfung nach lfd. Nr. 1.1.5.1 erfolgt 16,00 bis 3 850,00
1.1.5.3 Ausnahmeentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG 85,00 bis 7 700,00
1.1.5.4 Benehmen der Naturschutzbehörde zur Fachbehörde wegen Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1 LNatSchG/Mitwirkung der Naturschutzbehörde bei Ausnahmeentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG im Fachverfahren (auch nach § 18 Abs. 2 LNatSchG) 16,00 bis 1 925,00
1.1.5.5 Vorabbeteiligung der EU-Kommission nach § 34 Abs. 4 BNatSchG, zusätzlich zu lfd. Nr. 1.1.5.3 16,00 bis 1 925,00
1.1.5.6 Entscheidung nach § 34 Abs. 6 BNatSchG 16,00 bis 3 850,00
1.1.5.7 Entscheidung über Anordnungen nach § 17 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG 16,00 bis 3 850,00
1.1.6 Allgemeiner Artenschutz
1.1.6.1 Untersagung unzulässiger Entnahme aus der Natur nach § 39 Abs. 3 BNatSchG 16,00 bis 3 850,00
1.1.6.2 Entscheidung über die gewerbliche Entnahme von Pflanzen nach § 39 Abs. 4 BNatSchG 85,00 bis 3 850,00*
1.1.6.3 Entscheidung zur Be- oder Verarbeitung wild lebender Pflanzen nach § 39 Abs. 4 BNatSchG, zusätzlich zu lfd. Nr. 1.1.6.2 16,00 bis 3 850,00*
1.1.6.4 Entscheidung zum Ausbringen von Pflanzen oder Tieren nach § 40 Abs. 1 BNatSchG 85,00 bis 3 850,00
1.1.6.5 Beseitigungsanordnung nach § 40 Abs. 3 BNatSchG 85,00 bis 3 850,00
1.1.6.6 Beseitigungsanordnung nach § 40a Abs. 3 BNatSchG 16,00 bis 3 850,00
1.1.6.7 Entscheidung nach § 40c BNatSchG 16,00 bis 3 850,00
1.1.6.8 Entscheidung über Errichtung und Betrieb eines Zoos nach § 42 Abs. 2 BNatSchG 85,00 bis 7 700,00*
1.1.6.9 Entscheidung über die Erweiterung oder wesentliche Änderung eines bestehenden Zoos nach § 42 Abs. 2 BNatSchG 42,50 bis 3 850,00*
1.1.6.10 Nachträgliche Anordnung nach § 42 Abs. 7 BNatSchG 42,50 bis 1 925,00*
1.1.6.11 Schließung eines Zoos nach § 42 Abs. 8 BNatSchG 85,00 bis 3 850,00*
Anmerkung zu lfd. Nr. 1.1.6.11
Die Kosten der Unterbringung von Tieren können als Auslagen gesondert berechnet werden.
1.1.6.12 Anordnung in Verbindung mit der Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und dem Betrieb eines Tiergeheges nach § 43 Abs. 3 BNatSchG 42,50 bis 1 925,00*
1.1.6.13 Anordnung zur Beseitigung eines Tiergeheges nach § 43 Abs. 3 BNatSchG 85,00 bis 3 850,00*
Anmerkung zu lfd. Nr. 1.1.6.13
Die Kosten der Unterbringung von Tieren können als Auslagen gesondert berechnet werden.
1.1.7 Besonderer Artenschutz
1.1.7.1 Anordnung von Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG 85,00 bis 770,00
1.1.7.2 Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG 85,00 bis 3 850,00
1.1.7.3 Untersagung einer Maßnahme wegen unzureichender, ökologischer Funktion im räumlichen Umfeld nach § 44 Abs. 5 BNatSchG 85,00 bis 7 700,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 1.1.7.2 und 1.1.7.3
Neben einer Gebühr nach den lfd. Nr. 1.1.2.2 bis 1.1.2.13 und 1.4 sind höchstens 30 v. H. der Gebühren zu erheben.
1.1.7.4 Entscheidung über eine Ausnahme nach § 45 Abs. 6 BNatSchG 16,00 bis 255,00
1.1.7.5 Entscheidung über eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 85,00 bis 3 850,00
1.1.7.6 Entscheidung nach § 24 Abs. 1 LNatSchG 85,00 bis 3.850,00
1.1.7.7 Entscheidung nach § 25 Abs. 4 LNatSchG 85,00 bis 3.850,00
1.1.7.8 Einziehung von Pflanzen und Tieren nach § 47 BNatSchG 85,00 bis 3 850,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 1.1.7.8
Die Kosten für die Beiziehung Dritter, für Geräte, Hilfsmittel und für die Verwahrung der eingezogenen Pflanzen und Tiere können gesondert als Auslagen abgerechnet werden.
1.1.7.9 Entscheidung zur Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 1 BNatSchG 16,00 bis 850,00
1.1.8 Befreiungen und sonstige Entscheidungen
1.1.8.1 Entscheidung über eine Befreiung nach § 67 BNatSchG oder § 16 NationalparkStV, ggf. neben einer Gebühr nach lfd. Nr. 1.1.5.2 bis 1.1.5.5 oder 1.1.7.5 16,00 bis 7 700,00
1.1.8.2 Entscheidung über die Duldungspflicht nach § 65 BNatSchG 42,50 bis 850,00
1.1.8.3 Entscheidung nach § 33 Abs. 1 LNatSchG 16,00 bis 3 850,00
1.1.8.4 Entscheidung nach § 26 Abs. 2 LNatSchG, je 10 m Länge 0,80 bis 4,20 mindestens 15,00
1.2 Washingtoner Artenschutzübereinkommen vom 3. März 1973 (BGBl. 1975 II S. 773), Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 (ABl. EU Nr. L 166 S. 1)
1.2.1 Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 10 VO (EG) 338/97 i.V.m. Artikel 5 Abs. 2, 3 und 4 VO (EG) 338/97 und Artikel 47 VO (EG) 865/2006 für Ausfuhr und Wiederausfuhr, je Fall 8,50 bis 385,00*
1.2.2 Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 10 VO (EG) 338/97 Artikel 8 Abs. 3 der VO (EG) 338/97 und den Artikeln 48 und 63 VO (EG) 865/2006 für die Vermarktung, je Fall 8,50 bis 385,00*
1.2.3 Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 10 VO (EG) 338/97 Artikel 9 Abs. 2 der VO (EG) 338/97 und den Artikeln 49 und 60 VO (EG) 865/06 für Transporte, je Fall 8,50 bis 385,00*
1.2.4 Erteilung einer Wanderausstellungsbescheinigung nach Artikel 30 VO (EG) 865/2006, je Fall 8,50 bis 385,00*
1.2.5 Erteilung einer Reisebescheinigung nach Artikel 37 VO (EG) 865/2006, je Fall 8,50 bis 385,00*
1.2.6 Erteilung einer Musterkollektionsbescheinigung nach Artikel 44a VO (EG) 865/2006, je Fall 8,50 bis 385,00*
1.2.7 Ersatzbescheinigung für Bescheinigungen im Sinne der lfd. Nr. 1.2.1 bis 1.2.6, je Fall 8,50 bis 255,00*
1.2.8 Änderung einer Bescheinigung im Sinne der lfd. Nr. 1.2.1 bis 1.2.7, je Fall 8,50 bis 192,50*
1.2.9 Vollzug von Auflagen aus Bescheinigungen im Sinne der lfd. Nr. 1.2.1 bis 1.2.8, je Fall 8,50 bis 255,00*
1.2.10 Registrierung einer Einrichtung nach Artikel 7 Nr. 4 VO (EG) 338/97 i.V.m. Artikel 52 VO (EG) 865/2006, je Fall 8,50 bis 425,00*
1.2.11 Bescheinigung nach Artikel 7 Nr. 4 VO (EG) 338/97 i.V.m. Artikel 60 VO (EG) 865/2006, je Fall 8,50 bis 425,00*
1.2.12 Vorgefertigte Bescheinigung für zugelassene Züchter nach Artikel 10 VO (EG) 338/97 i.V.m. Artikel 63 VO (EG) 865/2006, je Fall 8,50 bis 192,50*
Anmerkungen zu lfd. 1.2.1 bis 1.2.12
1. Die Gebühren nach lfd. Nr. 1.2.1 bis 1.2.8 und 1.2.12 können je nach der damit verbundenen Verfahrensvereinfachung ab 10 Fällen im selben Antragsverfahren um bis zu 50 v. H. und ab 30 Fällen um bis zu 70 v. H. jeweils bezogen auf die betreffende Gebühr, ermäßigt werden.2. Eine Ermäßigung der Gebühren nach lfd. Nr. 1.2.1 bis 1.2.12 um bis zu 70 v. H. ist zulässig, soweit von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits ausgefüllte Genehmigungsformulare von der Verwaltung ohne inhaltliche Änderungen an den darin gemachten Angaben amtlich ausgefertigt werden.
1.3 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896)
1.3.1 Ausnahme vom Sammelverbot nach § 2 BArtSchV 16,00 bis 255,00*
1.3.2 Entscheidung über Ausnahme nach § 4 Abs. 3 BArtSchV, je Fall 8,50 bis 255,00*
1.3.3 Entscheidung über Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 6 Abs. 1 BArtSchV 16,00 bis 255,00*
1.3.4 Entscheidung über Ausnahme von der Anzeigepflicht für Wirbeltiere nach § 7 Abs. 3 BArtSchV 16,00 bis 255,00*
1.3.5 Entscheidung zu abweichenden Kennzeichnungsmethoden nach § 13 Abs. 1 BArtSchV 16,00 bis 255,00
1.3.6 Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 BArtSchV, je Fall 8,50 bis 255,00
1.3.7 Anerkennung vorhandener Kennzeichnungen nach § 14 Abs. 2 BArtSchV, je Fall 8,50 bis 255,00
1.4 Landesverordnung zur kontrollierten Entwicklung der Kormoranbestände (hier abgekürzt: KormoranLVO) vom 9. Februar 2009 (GVBl. S. 90, BS 791-3) in ihrer jeweils geltenden Fassung
1.4.1 Bestätigung nach § 2 Abs. 4 KormoranLVO 16,00 bis 255,00
1.4.2 Entscheidung über den Ausschluss nach § 2 Abs. 6 KormoranLVO 85,00 bis 1 925,00
1.5 Abgabe von Kartierungsergebnissen und ähnlichem Material auf Datenträgern nach Zeitaufwand
Teil 2 Gebühren auf dem Gebiet der Abfallentsorgung
2 Abfallentsorgung
2.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung
2.1.1 Entgegennahme der Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG einschließlich der Anordnungen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG 50,00 bis 100,00
2.1.2 Erteilung der Zustimmung zum Ausschluss von der Entsorgungspflicht oder zu dessen Widerruf nach § 20 Abs. 2 KrWG 100,00 bis 400,00
2.1.3 Entscheidung über Ausnahmen von der Pflicht zur Beseitigung von Abfällen in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen nach § 28 Abs. 2 KrWG 100,00 bis 3 000,00
2.1.4 Verpflichtung zur Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage und Festsetzung eines Entgelts nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 KrWG 100,00 bis 2 000,00
2.1.5 Verpflichtung zur Übernahme von Abfällen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 KrWG 100,00 bis 1 000,00
2.1.6 Entscheidung über die Übertragung der Beseitigungspflicht auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage auf Antrag nach § 29 Abs. 2 KrWG 100,00 bis 2 000,00
2.1.7 Verpflichtung zur Beseitigung von Abfällen durch Mineralgewinnungsbetriebe und Festsetzung der Kostenerstattung nach § 29 Abs. 3 KrWG 100,00 bis 2 000,00
2.1.8 Anordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 KrWG 100,00 bis 1 000,00
2.1.9 Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie sowie zur wesentlichen Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes nach § 35 Abs. 2 KrWG
2.1.9.1 bei Investitionskosten bis zu 51 250,00 EUR 3 v. H. der Investitionskosten, mindestens 1 100,00
2.1.9.2 bei Investitionskosten bis zu 255 750,00 EUR 2,5 v. H. der Investitionskosten, mindestens 1 750,00
2.1.9.3 bei Investitionskosten bis zu 511 500,00 EUR 2 v. H. der Investitionskosten, mindestens 6 750,00
2.1.9.4 bei Investitionskosten bis zu 2 556 450,00 EUR 1,5 v. H. der Investitionskosten, mindestens 10 750,00
2.1.9.5 bei Investitionskosten bis zu 5 113 000,00 EUR 1 v. H. der Investitionskosten, mindestens 40 000,00
2.1.9.6 bei Investitionskosten bis zu 51 129 250,00 EUR 0,4 v. H. der Investitionskosten, mindestens 53 500,00
2.1.9.7 bei Investitionskosten von mehr als 51 129 250,00 EUR 0,3 v. H. der Investitionskosten, mindestens 213 000,00
2.1.10 Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb sowie für die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes nach § 35 Abs. 3 KrWG 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 2.1.9
2.1.11 Prüfung einer Anzeige nach § 35 Abs. 4 KrWG 100,00 bis 2 000,00
2.1.12 Entscheidung über Anträge bei Zustimmungsvorbehalten gemäß Planfeststellungs- oder Genehmigungsbescheid nach § 35 KrWG 100,00 bis 3 000,00
2.1.13 Auflagen nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach Erteilung der Plangenehmigung nach § 36 Abs. 4 Satz 3 KrWG 100,00 bis 3 000,00
2.1.14 Zulassung des vorzeitigen Beginns vor der Feststellung des Plans (vgl. lfd. Nr. 2.1.9) oder der Erteilung der Plangenehmigung nach § 37 KrWG (vgl. lfd. Nr. 2.1.10) 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 2.1.9 oder 2.1.10
2.1.15 Anordnung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen für bereits bestehende Deponien sowie Untersagung des Betriebes derselben nach § 39 Abs.1 KrWG 100,00 bis 3 000,00
2.1.16 Anordnung der Rekultivierung und sonstiger Vorkehrungen bei stillgelegten Deponien nach § 40 Abs. 2 KrWG 300,00 bis 10 000,00
2.1.17 Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG 250,00 bis 5 000,00
2.1.18 Entscheidung über die Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Abs. 5 KrWG 250,00 bis 5 000,00
2.1.19 Verkürzung der Frist zur Vorlage der Emissionserklärung nach § 41 Abs. 1 Satz 3 KrWG 100,00 bis 500,00
2.1.20 Erteilung von Auskünften über Anlagen nach § 46 Abs. 2 KrWG 100,00 bis 750,00
2.1.21 Anordnung zur Überprüfung einer Anlage nach § 47 Abs. 4 KrWG 100,00 bis 500,00
2.1.22 Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG i.V.m. § 12 Abs. 1 bis 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) in der jeweils geltenden Fassung 200,00 bis 5 500,00
2.1.23 Anerkennung der Entsorgergemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG i.V.m. § 16 Abs. 1 bis 3 EfbV 2 750,00 bis 45 000,00
2.1.24 Entzug des Entsorgungsfachbetriebezertifikats und weitere Maßnahmen nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG 100,00 bis 1 000,00
2.1.25 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Abs. 2 KrWG 100,00 bis 1 250,00
2.2 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) in der jeweils geltenden Fassung
2.2.1 Anerkennung eines Fachkundelehrgangs nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 EfbV gegenüber dem Lehrgangsträger 300,00 bis 550,00
2.2.2 Widerruf der Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 12 Abs. 4 EfbV 500,00 bis 5 000,00
2.2.3 Widerruf der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft nach § 16 Abs. 4 EfbV 2 750,00
2.2.4 Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ nach § 26 Abs. 2 Satz 4 EfbV 100,00 bis 500,00
2.3 Altölverordnung (AltölV) in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) in der jeweils geltenden Fassung
2.3.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AltölV 100,00
2.3.2 Vorschreiben einer bestimmten Untersuchungsstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AltölV 100,00
2.4 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770 - 2789) in der jeweils geltenden Fassung
2.4.1 Anordnung der Bestellung von mehreren betriebsangehörigen Abfallbeauftragten nach § 3 AbfBeauftrV 100,00 bis 550,00
2.4.2 Gestattung der Bestellung von einem oder mehreren nicht betriebsangehörigen Abfallbeauftragten nach § 5 AbfBeauftrV 100,00 bis 550,00
2.4.3 Gestattung der Bestellung eines Abfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 6 AbfBeauftrV 100,00 bis 550,00
2.4.4 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 7 AbfBeauftrV 100,00 bis 550,00
2.4.5 Anerkennung eines Fachkundelehrgangs nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV gegenüber dem Lehrgangsträger 300,00 bis 550,00
2.5 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) in der jeweils geltenden Fassung
2.5.1 Entscheidung nach § 4 Abs. 3 AbfKlärV über
2.5.1.1 die Ausdehnung der Bodenuntersuchung auf weitere Schadstoffe 50,00 bis 500,00
2.5.1.2 eine Klärschlammaufbringung 50,00 bis 500,00
2.5.2 Entscheidung nach § 4 Abs. 5 AbfKlärV über
2.5.2.1 die Verkürzung der Abstände zwischen den Bodenuntersuchungen 50,00 bis 500,00
2.5.2.2 die Beschränkung der Bodenuntersuchung auf bestimmte Schwermetalle oder auf den pH-Wert 50,00 bis 500,00
2.5.3 Entscheidung über die Zustimmung zum Wegfall von Wiederholungsuntersuchungen nach § 4 Abs. 7 AbfKlärV
2.5.4 Entscheidung nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 AbfKlärV über
2.5.4.1 die Ausdehnung der Klärschlammuntersuchung auf weitere Inhaltsstoffe 50,00 bis 500,00
2.5.4.2 eine Verkürzung oder Verlängerung der Abstände für Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 AbfKlärV 50,00 bis 500,00
2.5.4.3 eine Klärschlammaufbringung 50,00 bis 500,00
2.5.4.4 die Zustimmung zum Wegfall der Klärschlammuntersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 AbfKlärV 50,00 bis 500,00
2.5.5 Entscheidung über die Anwendung der Vorsorgewerte gemäß § 7 Abs. 1 AbfKlärV nach der überwiegenden Bodenart nach § 7 Abs. 2 AbfKlärV 50,00 bis 500,00
2.5.6 Entscheidung über eine Auf- oder Einbringung von Klärschlamm bei geogen bedingt erhöhten Schwermetall-Hintergrundwerten nach § 7 Abs. 3 AbfKlärV 50,00 bis 500,00
2.5.7 Entscheidung nach § 9 Abs. 1, 3 und 4 AbfKlärV über
2.5.7.1 die Entnahme einer Rückstellprobe 50,00
2.5.7.2 die Untersuchung einer Rückstellprobe 50,00
2.5.7.3 die Herausgabe einer Rückstellprobe 50,00
2.5.8 Entscheidung über die Zulassung einer Klärschlammaufbringung auf Flächen gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AbfKlärV nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AbfKlärV 50,00 bis 1 000,00
2.5.9 Entscheidung über die Nutzung alternativer Flächendaten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 30 Abs. 2 AbfKlärV 50,00 bis 500,00
2.5.10 Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 16 Abs. 2 AbfKlärV 50,00
Anmerkung zu den lfd. Nr. 2.5.10
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die nach § 16 AbfKlärV vorgeschriebenen Daten in elektronischer Form auf die von der obersten Abfallbehörde im Internet betriebene Datenplattform eingestellt werden.
2.5.11 Entscheidung über die Verkürzung der Anzeigefrist nach § 16 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV 20,00
2.5.12 Entscheidung über die Vorlage des Originals des Lieferscheines nach § 17 Abs. 7 und § 18 Abs. 7 AbfKlärV 20,00
2.5.13 Entscheidung nach den §§ 20, 24 und § 25 Abs. 1 AbfKlärV über
2.5.13.1 die Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung 100,00 bis 1 000,00
2.5.13.2 den Fortbestand der Anerkennung 100,00 bis 1 000,00
2.5.13.3 die Verkürzung der Frist zur Berichtsvorlage 100,00 bis 1 000,00
2.5.13.4 den Widerruf der Anerkennung 100,00 bis 1 000,00
2.5.14 Entscheidung nach § 31 Abs. 1 AbfKlärV über
2.5.14.1 Verlängerung der Vorlagefrist für Untersuchungsergebnisse gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 50,00 bis 200,00
2.5.14.2 eine Befreiung von der Vorlagepflicht für Untersuchungsergebnisse gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4AbfKlärV 50,00 bis 200,00
2.5.15 Entscheidung über die Befreiung der Qualitätszeichennehmer vom Regelverfahren nach § 31 Abs. 2 AbfKlärV 50,00 bis 200,00
2.5.16 Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheines gemäß § 17 oder § 18 AbfKlärV nach § 31 Abs. 4 AbfKlärV 50,00 bis 200,00
2.5.17 Entscheidung über die Vorlage von Untersuchungsergebnissen nach § 32 AbfKlärV 50,00 bis 200,00
2.5.18 Bestimmung von Untersuchungsstellen für Klärschlamm und Boden und deren Verlängerung nach § 33 AbfKlärV 500,00 bis 1 800,00
2.6 Bioabfallverordnung (BioAbfV) in der Fassung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) in der jeweils geltenden Fassung
2.6.1 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 4 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.2 Entscheidung über die Zustimmung zur Abgabe von Materialien nach § 3 Abs. 5 Satz 5 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.3 Entscheidung über die Zulassung nach § 3 Abs. 6 Satz 3 und 4 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.4 Entscheidung über die Anordnung von Prüfungen nach § 3 Abs. 7 Satz 2 und 3 oder von Maßnahmen nach § 3 Abs. 7 Satz 6 oder Abs. 8 Satz 5 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.5 Bestimmung von Untersuchungsstellen nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 6 BioAbfV und deren Verlängerung 500,00 bis 1 800,00*
2.6.6 Entscheidung über die Zulassung der Überschreitung einzelner Schwermetallgehalte nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.7 Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von § 4 Abs. 5 Satz 1 BioAbfV nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.8 Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Abs. 7 Satz 3 oder Abs. 8 Satz 3 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.9 Entscheidung nach § 5a BioAbfV über
2.6.9.1 die Entnahme einer Rückstellprobe 50,00
2.6.9.2 die Untersuchung einer Rückstellprobe 50,00
2.6.9.3 die Herausgabe einer Rückstellprobe 50,00
2.6.10 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BioAbfV oder die Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV einschließlich der Anordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.11 Entscheidung über die Zustimmung nach § 6 Abs. 3 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.12 Entscheidung über die Verlängerung der Wartezeit auf Grünland- oder Feldfutterflächen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 oder die Untersagung der erneuten Aufbringung nach § 9 Abs. 2 Satz 5 BioAbfV 50,00 bis 100,00
2.6.13 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Untersuchungspflicht nach § 9 Abs. 3 BioAbfV 50,00 bis 100,00
2.6.14 Entscheidung über die Zulassung der Aufbringung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BioAbfV 100,00 bis 250,00
2.6.15 Entscheidung über die Zustimmung nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.16 Entscheidung über die Befreiung von der Behandlung oder der Untersuchungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV einschließlich des Verlangens weiterer Nachweise nach § 10 Abs. 2 Satz 4 BioAbfV und des Widerrufs nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.6.17 Entscheidung über die Festlegung einer bestimmten Zeitspanne für die Definition von Chargen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BioAbfV 50,00 bis 100,00
2.6.18 Befreiung von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen und von Nachweispflichten nach § 11 Abs. 3 BioAbfV sowie deren Widerruf und die Verkürzung der Vorlagefrist nach § 11 Abs. 3a Satz 5 BioAbfV 50,00 bis 250,00
2.6.19 Entscheidung über die Zustimmung zur Vorlage der Dokumentationen und Nachweise in elektronischer Form nach § 12a BioAbfV 50,00 bis 100,00
2.6.20 Entscheidung über die Anerkennung einer Konformitätsprüfung nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BioAbfV 50,00 bis 500,00
2.7 Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung
2.7.1 Genehmigung der Systeme nach § 18 VerpackG 13 000,00 bis 30 000,00
2.7.2 Widerruf oder teilweiser Widerruf der Genehmigung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 VerpackG 5 500,00 bis 15 000,00
2.8 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) in der jeweils geltenden Fassung
2.8.1 Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs auf Antrag des Veranstalters nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfAEV 50,00 bis 550,00
2.8.2 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen für einzelne Teilnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfAEV 50,00 bis 250,00
2.9 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung
2.9.1 Abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AVV 50,00 bis 250,00
2.9.2 Einstufung als gefährlicher Abfall nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AVV 50,00 bis 250,00
2.10 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVBl. S. 459, BS 2129-1) in der jeweils geltenden Fassung
2.10.1 Entscheidung über die Genehmigung für das Verbringen von Abfällen in das Plangebiet oder die Zulassung einer Abweichung vom Abfallwirtschaftsplan nach § 12 Abs. 5 LKrWG 300,00 bis 3 000,00
2.10.2 Entscheidung über den Erlass von Duldungsverfügungen an Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Rahmen der Erkundung geeigneter Standorte für Abfallverwertungsanlagen nach § 13 Abs. 1 LKrWG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 KrWG 50,00 bis 550,00
2.10.3 Bauüberwachung und Entscheidung über die Bauabnahme nach § 14 Abs. 2 LKrWG 100,00 bis 1 750,00
2.10.4 Zeitweise Untersagung oder Beschränkung des Betriebes einer Deponie nach § 15 LKrWG 100,00 bis 1 750,00
2.10.5 Anordnungen im Einzelfall zur Durchsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, des Verpackungsgesetzes, des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes oder von Rechtsverordnungen aufgrund dieser Gesetze nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 1 Satz 3 LKrWG in Verbindung mit § 18 Abs. 5 Satz 2 und § 62 KrWG 100,00 bis 5 500,00
2.11 Gutachten, schriftliche Stellungnahmen, Sachverständigenleistungen, Probenahmen, Untersuchungen und sonstige Dienstleistungen des Landesamtes für Umwelt und der Struktur- und Genehmigungsdirektionen nach Zeitaufwand
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.11
Im Fall einer Mitwirkungshandlung wird diese Gebühr beim Vollzug des Abfallrechts neben der Gebühr für die federführende Behörde von dieser als Auslage erhoben.
Teil 3 Gebühren auf dem Gebiet des Chemikalienrechts, des Immissions- und Strahlenschutzrechts sowie der Gentechnik
3 Chemikalienrechtliche Angelegenheiten
3.1 Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, S. 3991) in der jeweils geltenden Fassung
3.1.1 Durchführung einer Inspektion im Rahmen der Guten Laborpraxis (GLP) 500,00 bis 20 000,00
3.1.2 Feststellung der Verwertbarkeit der Prüfung nach § 19a Abs. 5 ChemG nach Zeitaufwand
3.1.3 Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b ChemG 350,00
3.1.4 Anordnung nach § 23 Abs. 1, 1a und 2 ChemG 100,00 bis 1 000,00
3.1.5 Verlängerung von Anordnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 2 ChemG 50,00 bis 250,00
3.2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643 - 1644) in der jeweils geltenden Fassung
3.2.1 Anerkennung von Verfahren oder Geräten zur Luftreinhaltung nach § 10 Abs. 5 Satz 2 GefStoffV 50,00 bis 750,00
3.2.2 Entscheidung über Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 6 bis 15 nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV 50,00 bis 1 500,00
3.2.3 Anordnung von Maßnahmen, die über die nach § 23 ChemG möglichen hinausgehen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV 50,00 bis 500,00
3.2.4 Anordnung bei Gefahr in Verzug nach § 19 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV 50,00 bis 750,00
3.2.5 Untersagung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Anordnung der Stilllegung von Arbeitsbereichen nach § 19 Abs. 5 GefStoffV 50,00 bis 300,00
3.2.6 Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten nach Anhang I (zu § 8 Abs. 8, § 11 Abs. 3)
3.2.6.1 Anerkennung eines Sachkundelehrganges für die Ausführung von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV 100,00 bis 1 000,00*
3.2.6.2 Abnahme von Prüfungen eines Sachkundelehrganges für die Ausführung von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 7 und Anlage 4 Nr. 8 der TRGS 519 50,00 bis 1 000,00*
3.2.6.3 Anerkennung eines Fortbildungslehrganges für Tätigkeiten mit Asbest nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 6 GefStoffV 50,00 bis 500,00*
3.2.6.4 Zulassung von Fachbetrieben nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV 200,00 bis 1 000,00*
3.2.6.5 Entscheidung über die Anerkennung einer Prüfung oder Ausbildung, die als gleichwertige Prüfung für die Schädlingsbekämpfung gilt nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 GefStoffV 75,00 bis 750,00*
3.2.6.6 Anerkennung der Eignung einer Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 3 GefStoffV 50,00 bis 500,00*
3.2.6.7 Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen mit Begasungsmitteln nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 1 GefStoffV 100,00 bis 1 000,00*
3.2.6.8 Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV 50,00 bis 500,00*
3.2.6.9 Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrganges nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV 50,00 bis 500,00*
3.2.6.10 Entscheidung über die Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs der Sachkunde nach TRGS 513 Nr. 4.2 Abs. 3 50,00 bis 500,00*
3.2.6.11 Entscheidung über die Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs der Sachkunde nach TRGS 522 Nr. 4.2 Abs. 4 50,00 bis 500,00*
3.2.6.12 Abnahme von Sachkundeprüfungen nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV 50,00 bis 600,00*
3.2.6.13 Abnahme von Prüfungen zum Fortbildungslehrgang der Sachkunde nach TRGS 513 Nr. 4.3 Abs. 4 50,00 bis 500,00*
3.2.6.14 Abnahme von Prüfungen zum Fortbildungslehrgang der Sachkunde nach TRGS 522 Nr. 4.3 Abs. 3 50,00 bis 500,00*
3.2.6.15 Nachträgliche Anordnung von Auflagen, Widerruf der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 2 und 3 GefStoffV 50,00 bis 1 500,00*
3.2.6.16 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV 50,00 bis 1 500,00*
3.3 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in der Fassung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389) in der jeweils geltenden Fassung
3.3.1 Erteilung einer Erlaubnis zum In-Verkehr-Bringen von Stoffen oder Gemischen nach § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV 106,00 bis 530,00
3.3.2 Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 6 Abs. 5 ChemVerbotsV 50,00 bis 500,00
3.3.3 Abnahme einer Prüfung zur Erlangung der Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 sowie Anerkennung des Nachweises der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV 100,00 bis 750,00*
3.4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409) in der jeweils geltenden Fassung
3.4.1 Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ChemOzonSchichtV 75,00 bis 750,00*
3.4.2 Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 ChemOzonSchichtV 75,00 bis 750,00*
3.5 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 2. Juli 2008 (BGBl. S. 1139) in der jeweils geltenden Fassung
3.5.1 Anerkennung von Aus- und Fortbildungseinrichtungen zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung der Sachkundebescheinigungen nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV 75,00 bis 750,00*
3.5.2 Zertifizierung von Unternehmen nach § 6 Abs. 2 ChemKlimaschutzV 200,00 bis 2 000,00*
3.5.3 Entscheidung über einen Änderungsantrag nach § 6 Abs. 2 ChemKlimaschutzV 50,00 bis 500,00*
3.6 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508) in der jeweils geltenden Fassung
3.6.1 Erlaubnis zum Kauf und Verkauf von Stoffen und Gemischen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 ChemVOCFarbV 25,00 bis 75,00
3.7 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung
3.7.1 Verlängerung der Abgabefrist nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes 50,00 bis 250,00
3.7.2 Entscheidung nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes 50,00 bis 500,00
3.8 Biostoffverordnung (BioStoffV) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung
3.8.1 Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 nach § 15 Abs. 1 BioStoffV 250,00 bis 7 500,00
3.8.2 Erteilung einer Ausnahme von den Vorschriften der §§ 9, 10, 11 und 13 einschließlich der Anhänge II und III nach § 18 BioStoffV 100,00 bis 3 500,00
4 Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten
4.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung
4.1.1 Genehmigung
4.1.1.1 Genehmigung nach § 4 BImSchG oder Änderungsgenehmigung nach § 16 oder § 16a BImSchG einer im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlage oder Genehmigung nach § 23b BImSchG für Anlagen mit Errichtungskosten
a) bis zu 250 000,00 EUR 1,5% der Errichtungskosten, mindestens 1 000,00
b) bis zu 500 000,00 EUR 3 750,00 EUR zuzüglich 0,6 v.H. der 250 000,00 EUR übersteigenden Errichtungskosten
c) bis zu 2,5 Mio. EUR 5 250,00 EUR zuzüglich 0,5 v.H. der 500 000,00 EUR übersteigenden Errichtungskosten
d) bis zu 25 Mio. EUR 15 250,00 EUR zuzüglich 0,4 v.H. der 2,5 Mio. EUR übersteigenden Errichtungskosten
e) bis zu 50 Mio. EUR 105 250,00 EUR zuzüglich 0,3 v.H. der 25 Mio. EUR übersteigenden Errichtungskosten
f) bis zu 100 Mio. EUR 180 250,00 EUR zuzüglich 0,2 v.H. der 50 Mio. EUR übersteigenden Errichtungskosten
g) über 100 Mio. EUR 280 250,00 EUR zuzüglich 0,1 v.H. der 100 Mio. EUR übersteigenden Errichtungskosten
Anmerkungen zu lfd. Nr. 4.1.1.1
1. Errichtungskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.2. Zu den Errichtungskosten zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.3. Fallen keine Errichtungskosten an, wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
4.1.1.2 Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG 50 v.H. der Gebühr nach lfd. Nr. 4.1.1.1
4.1.1.3 Ist ausschließlich die Regelung des Betriebs Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung 33,33 v.H. der Gebühr nach lfd. Nr. 4.1.1.1
4.1.1.4 Durchführung eines Erörterungstermins in einem Genehmigungsverfahren nach lfd. Nr. 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
je Tag 1 500,00
4.1.2 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 3 BImSchG je 50 v.H. der Gebühr nach lfd. Nr. 4.1.1
Anmerkungen zu lfd. Nr. 4.1.1 und 4.1.2
1. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.2. Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden - unabhängig vom Gegenstand und von der Reichweite des Vorbescheides - insgesamt 70 v.H. der Gebühr nach lfd. Nr. 4.1.2 auf die entstehende und ggf. die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach lfd. Nr. 4.1.1 angerechnet.3. Sind der eingereichte Antrag oder die Antragsunterlagen unvollständig und fordert die Behörde die Antragstellerin oder den Antragsteller zur Ergänzung des Antrages oder der Unterlagen gemäß § 7 9. BImSchV auf, wird eine zusätzliche Gebühr fällig 26,50 bis 265,75
4.1.3 Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 Abs. 1 BImSchG 50 v.H. der Gebühr nach lfd. Nr. 4.1.1
4.1.4 Verlängerung der Frist nach § 9 Abs. 2 BImSchG 10 v.H. der Gebühr nach lfd. Nr. 4.1.2, mindestens 50,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 4.1.1 bis 4.1.4
Die Gebühren für Mitwirkungshandlungen des Landesamtes für Umwelt und der Struktur- und Genehmigungsdirektionen nach lfd. Nr. 4.1.27 werden zusätzlich von der Genehmigungsbehörde als Auslagen erhoben.
4.1.5 Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 12 Abs. 1b BImSchG 100,00 bis 500,00
4.1.6 Überprüfung einer Mitteilung nach § 12 Abs. 2b BImSchG 100,00 bis 500,00
4.1.7 Entscheidung über eine Anzeige nach § 15 Abs. 1 und 2 BImSchG 250,00 bis 10 000,00
4.1.8 Prüfung der Anzeige der Betriebseinstellung nach § 15 Abs. 3 BImSchG 200,00 bis 3 500,00
4.1.9 Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG 200,00 bis 10 000,00
4.1.10 Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage nach § 18 Abs. 3 BImSchG 5 v.H. der Gebühr nach lfd. Nr. 4.1.1, mindestens 26,50
4.1.11 Untersagung, Stilllegung oder Beseitigung nach § 20 BImSchG 153,00 bis 1 595,00
4.1.12 Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG 53,00 bis 265,75
4.1.13 Widerruf der Genehmigung nach § 21 BImSchG 132,75 bis 1 595,00
4.1.14 Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG 26,50 bis 265,75
4.1.15 Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 25 BImSchG 26,50 bis 530,00
4.1.16 Anordnung von Messungen nach den § 26, § 28 oder § 29 BImSchG 100,00 bis 2 000,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 4.1.16
Für eine Anordnung aufgrund des § 26 oder des § 29 Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn die Voraussetzungen des § 30 Satz 2 BImSchG vorliegen.
4.1.17 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen und Prüfung sicherheitstechnischer Unterlagen nach § 29a BImSchG 100,00 bis 2 000,00
4.1.18 Festsetzung der Entschädigung gemäß § 42 Abs. 3 BImSchG 0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung
4.1.19 Festlegung eines längeren Zeitraumes nach § 52 Abs. 1 Satz 7 BImSchG 100,00 bis 500,00
4.1.20 Festlegung/Neubewertung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 52 Abs. 1 Satz 8 BImSchG 100,00 bis 500,00
4.1.21 Entnahme von Stichproben und deren Untersuchung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG, sonstige Überwachungsmaßnahmen gemäß § 52 Abs. 2 und 3 i.V.m. Abs. 4 BImSchG 30,00 bis 1 500,00
4.1.22 Anordnung zur Bestellung eines oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Abs. 2 BImSchG 50,00 bis 250,00
4.1.23 Anordnung der Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 BImSchG 50,00 bis 250,00
4.1.24 Anordnung zur Bestellung eines oder mehrerer Störfallbeauftragter nach § 58a Abs. 2 BImSchG 50,00 bis 250,00
4.1.25 Anordnung der Bestellung eines anderen Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 BImSchG 50,00 bis 250,00
4.1.26 Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG 300,00 bis 3 500,00
4.1.27 Gutachten, schriftliche Stellungnahmen, Sachverständigenleistungen, Probenahmen, Untersuchungen und sonstige Dienstleistungen des Landesamtes für Umwelt und der Struktur- und Genehmigungsdirektionen 250,00 bis 20 000,00
4.1.28 Stellungnahmen der Struktur- und Genehmigungsdirektionen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nach Zeitaufwand
4.2 Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
4.2.1 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.1.1 Verlangen auf Herstellung einer Messöffnung nach § 12 Satz 3 25,00 bis 550,00
4.2.1.2 Erlass einer Anordnung nach § 21 50,00 bis 250,00
4.2.1.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 22 50,00 bis 500,00
4.2.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.2.1 Veranlassung von Maßnahmen oder der Außerbetriebnahme der Anlage nach § 12 Abs. 11 Satz 3 100,00 bis 1 500,00
4.2.2.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 19 100,00 bis 1 000,00
4.2.3 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.3.1 Verlängerung der Genehmigung für Versuchsanlagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 250,00 bis 550,00
4.2.4 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.4.1 Gestattung des Verzichtes der Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 100,00 bis 500,00
4.2.4.2 Anordnung zur Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 50,00 bis 200,00
4.2.4.3 Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 150,00 bis 300,00
4.2.4.4 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutzbeauftragter nach § 5 Abs. 1, je Person 30,00 bis 100,00
4.2.4.5 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Störfallbeauftragter nach § 5 Abs. 2, je Person 30,00 bis 100,00
4.2.4.6 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 150,00 bis 300,00
4.2.4.7 Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2 200,00 bis 350,00*
4.2.4.8 Anerkennung einer Ausbildung oder Qualifikation und von Kenntnissen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 50,00 bis 200,00*
4.2.4.9 Anerkennung einer Ausbildung in anderen Fachgebieten als ausbildungsmäßige Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 2 50,00 bis 200,00*
4.2.5 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.5.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 150,00 bis 500,00
4.2.6 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.6.1 Bewilligung von Ausnahmen nach § 16Abs. 1 und 3 100,00 bis 250,00
4.2.6.2 Widerruf der Bewilligung nach § 16 Abs. 3 Satz 4 100,00 bis 150,00
4.2.6.3 Überwachung durch Probenahme von Kraft- und Brennstoffen nach § 18 Abs. 3 50,00 bis 250,00
4.2.7 Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.7.1 Entscheidung über Anträge auf Vereinfachung von Emissionserklärungen sowie welche geforderten Angaben entfallen können nach § 3 Abs. 2 100,00 bis 500,00
4.2.7.2 Zulassung von Abweichungen nach § 3 Abs. 3 50,00 bis 300,00
4.2.7.3 Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 50,00 bis 200,00
4.2.7.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 50,00 bis 300,00
4.2.8 Störfall-Verordnung (12. BImSchV) vom 8. Juni 2005 in der jeweils geltenden Fassung
4.2.8.1 Zustimmung zum Verzicht auf Veröffentlichung von Informationen nach § 8a Abs. 2 200,00 bis 1 000,00
4.2.8.2 Zustimmung zum Verzicht auf Veröffentlichung von Informationen nach § 11 Abs. 2 200,00 bis 1 000,00
4.2.8.3 Zustimmung zur Nichtoffenlegung bestimmter Teile des Sicherheitsberichtes nach § 11 Abs. 6 200,00 bis 1 000,00
4.2.8.4 Feststellung des Domino-Effektes nach § 15 250,00 bis 5 000,00
4.2.9 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 - 1023, 3754) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.9.1 Zulassung bestimmter Emissionsgrenzwerte nach § 10 Abs. 3 Satz 2 300,00 bis 6 000,00
4.2.9.2 Verzicht auf kontinuierliche Feuchtemessungen und Zulassung der Verwendung von Einzelmessungen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 100,00 bis 2 000,00
4.2.9.3 Verzicht auf kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids und Zulassung des Berechnens nach § 20 Abs. 4 100,00 bis 2 000,00
4.2.9.4 Verzicht auf kontinuierliche Messungen nach § 20 Abs. 7 100,00 bis 2 000,00
4.2.9.5 Verzicht auf kontinuierliche Messungen von Quecksilber nach § 20 Abs. 5 100,00 bis 2 000,00
4.2.9.6 Ablehnung der Billigung nach § 21 Abs. 6 100,00 bis 2 000,00
4.2.9.7 Verpflichtung der Einleitung geeigneter Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 6 100,00 bis 2 000,00
4.2.9.8 Zulassung von Ausnahmen nach § 26 Abs. 1 100,00 bis 15 000,00
4.2.10 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 - 1044 -, 3754) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.10.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5 100,00 bis 5 000,00
4.2.10.2 Zulassung der Messung an einer anderen repräsentativen Stelle nach § 6 Abs. 4 100,00 bis 2 000,00
4.2.10.3 Zulassung abweichender Verbrennungsbedingungen nach § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 6 100,00 bis 2 000,00
4.2.10.4 Erteilung von Ausnahmen von kontinuierlichen Messungen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 100,00 bis 2 000,00
4.2.10.5 Verzicht auf kontinuierliche Messungen von Stickstoffdioxid und Zulassung des Berechnens nach § 16 Abs. 3 100,00 bis 2 000,00
4.2.10.6 Verlangen der Durchführung kontinuierlicher Messungen nach § 16 Abs. 5 100,00 bis 2 000,00
4.2.10.7 Zulassung von Einzelmessungen nach § 16 Abs. 6 pro Schadstoff, für den eine Einzelmessung beantragt wird 100,00 bis 2 000,00
4.2.10.8 Verzicht auf kontinuierliche Messungen von Quecksilber nach § 16 Abs. 8 100,00 bis 2 000,00
4.2.10.9 Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs oder der Außerbetriebnahme nach § 21 Abs. 2 150,00 bis 2 000,00
4.2.10.10 Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 und 2 100,00 bis 15 000,00
4.2.10.11 Untersagung des Betriebs mangels Eignung der mit der Leitung der Anlage betrauten Person nach § 25 Abs. 4 100,00 bis 1 000,00
4.2.11 Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. S. 1588, 1790) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.11.1 Festsetzung von Betriebszeiten nach § 5 Abs. 2 50,00 bis 250,00
4.2.11.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 50,00 bis 500,00
4.2.12 entfällt
4.2.13 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.13.1 Zulassung anderer Rückhaltequoten nach § 3 Abs. 5 100,00 bis 500,00
4.2.13.2 Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nach § 11 Abs. 1 100,00 bis 1 500,00
4.2.13.3 Zulassung von Ausnahmen bei wiederkehrenden Messungen nach § 11 Abs. 2 100,00 bis 250,00
4.2.13.4 Widerruf von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 100,00 bis 500,00
4.2.14 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.14.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 7 100,00 bis 1 500,00
4.2.15 Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.15.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 8 100,00 bis 1 500,00
4.2.16 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.16.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 12 100,00 bis 1 500,00
4.2.17 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305 - 317) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.17.1 Anordnung von Einzelmessungen nach § 11 Abs. 3 50,00 bis 750,00
4.2.17.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 16 100,00 bis 1 500,00
4.2.18 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.18.1 Anweisung zur Aufstellung einer Lösemittelbilanz nach § 5 Abs. 6 Satz 3 100,00 bis 1 500,00
4.2.18.2 Annahmeentscheidung nach § 5 Abs. 7 100,00 bis 1 500,00
4.2.18.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 100,00 bis 1 500,00
4.2.18.4 Fristverlängerung zur Umsetzung eines Reduzierungsplans nach Anhang IV (zu § 4) Buchstabe A 50,00 bis 500,00
4.2.18.5 Zustimmung zur Außerbetriebnahme einer Abgasreinigungseinrichtung nach Anhang IV (zu § 4) Buchstabe B Nr. 4 50,00 bis 500,00
4.2.19 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.19.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 50,00 bis 1 200,00
4.2.20 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung, 35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.20.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 20,00 bis 200,00
4.2.21 Bekanntgabeverordnung, 41. BImSchV vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973 - 1001, 3756) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.21.1 Bekanntgabe (Notifizierung) von Stellen oder Sachverständigen nach § 12 Abs. 2 250,00 bis 4 000,00*
4.2.21.2 Verlängerung der Bekanntgabe 300,00*
4.2.21.3 Fachgebietserweiterung, je Fachgebiet 200,00*
4.2.21.4 Überprüfung des Ergebnisses der Ermittlung nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 100,00 bis 500,00
4.2.21.5 Überprüfung der Bekanntgabevoraussetzungen nach § 18 Abs. 1 100,00 bis 1 000,00
4.2.21.6 Teilweiser oder vollständiger Widerruf der Bekanntgabe nach § 18 Abs. 2 200,00
4.2.21.7 Überprüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen/Nachweisen von Stellen oder Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den §§ 14 und 19 100,00 bis 500,00*
4.3 Sonstige immissionsschutzrechtliche Vorschriften
4.3.1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578, BS 2129-4) in der jeweils geltenden Fassung
4.3.1.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 und 5, § 6 Abs. 5 Satz 1 und § 8 Abs. 3 LImSchG 50,00 bis 1 200,00
4.3.1.2 Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit für Außengastronomie nach § 4 Abs. 4 LImSchG 50,00 bis 750,00
4.3.1.3 Örtliche oder zeitliche Einschränkung von Wahlwerbung nach § 6 Abs. 4 LImSchG 50,00 bis 500,00
4.3.1.4 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 3 Satz 1 LImSchG 50,00 bis 1 200,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 4.3.1.1, 4.3.1.3 und 4.3.1.4
1. Die Gebühren für Mitwirkungshandlungen nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BImSchG werden zusätzlich von der Genehmigungsbehörde als Auslagen erhoben.2. Bei wiederholenden gleichartigen Amtshandlungen nach lfd. Nr. 4.3.1.1, 4.3.1.3 und 4.3.1.4 für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller soll die Erhebung der Gebühr ermäßigt oder erlassen werden.
4.3.1.5 Erlass einer Anordnung nach § 14 LImSchG 50,00 bis 1 000,00
4.4 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung
4.4.1 Bescheinigung hinsichtlich Formaldehyd-Emissionen von Verbrennungsmotoren in Biogasanlagen nach § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe C i.V.m. Satz 4 EEG 2017 100,00 bis 1 500,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 4.4.1
§ 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe C i.V.m. Satz 4 EEG 2017 verweist auf § 27 Abs. 5 und § 66 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe A EEG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
4.5 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) in der jeweils geltenden Fassung
4.5.1 Überwachung von Anlagen und deren Betrieb nach § 6 Abs. 1 NiSG 50,00 bis 1 500,00
4.5.2 Erlass einer Anordnung nach § 6 Abs. 2 NiSG 50,00 bis 350,00
4.5.3 Ganz oder teilweise Untersagung des Betriebs nach § 6 Abs. 3 NiSG 50,00 bis 500,00
5 Strahlenschutzrechtliche Angelegenheiten
5.1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung
5.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder mit Kernbrennstoffen 106,00 bis 5 315,00
5.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 1 StrlSchV 265,00 bis 5 315,00
5.1.3 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 2 oder 3 StrlSchV 106,00 bis 5 315,00
5.1.4 Untersagung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 12 Abs. 2 StrlSchV 100,00 bis 5 000,00
5.1.5 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen nach § 15 Abs. 1 StrlSchV 106,00 bis 530,00
5.1.6 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe oder von Kernbrennstoffen nach § 16 Abs. 1 StrlSchV 26,00 bis 530,00
5.1.7 Entscheidung über die Erteilung der Bescheinigung über die erforderliche Vorsorge zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach § 17 Abs. 3 StrlSchV 26,00 bis 106,00
5.1.8 Entscheidung über die Erteilung der Freigabe von radioaktiven Stoffen nach § 29 Abs. 2 StrlSchV, sofern die Entscheidung nicht im Rahmen der Entscheidung über eine Genehmigung oder im Rahmen der Aufsicht, für die Gebühren zu erstatten sind, erfolgt 100,00 bis 5 000,00
5.1.9 Entscheidung über die Festlegung des Verfahrens nach § 29 Abs. 4 StrlSchV zur Erfüllung der Anforderungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 StrlSchV sowie zur Feststellung nach § 29 Abs. 3 StrlSchV, sofern die Entscheidung nicht im Rahmen der Entscheidung über eine Genehmigung oder im Rahmen der Aufsicht, für die Gebühren zu erstatten sind, erfolgt 100,00 bis 5 000,00
5.1.10 Feststellung zum Vorliegen von Voraussetzungen für die Erteilung der Freigabe nach § 29 Abs. 6 StrlSchV, sofern die Entscheidung nicht im Rahmen der Entscheidung über eine Genehmigung oder im Rahmen der Aufsicht, für die Gebühren zu erstatten sind, erfolgt 100,00 bis 5 000,00
5.1.11 Entscheidung über die Erteilung der Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV oder die Überprüfung der Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer oder die Landeszahnärztekammer zuständig ist 16,00 bis 53,00
5.1.12 Feststellung, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist, nach § 32 Abs. 1 StrlSchV 26,00 bis 106,00
5.1.13 Registrierung von Strahlenpässen nach § 40 Abs. 2 StrlSchV
erster Strahlenpass 37,00
weitere zusätzliche Strahlenpässe,
je Pass 12,00
5.1.14 Anordnung der ärztlichen Untersuchung nach § 40 Abs. 5 StrlSchV 26,00 bis 265,00
5.1.15 Festlegung der Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV - soweit die Festlegung einen gesteigerten Verwaltungsaufwand erfordert - 25,00 bis 500,00
5.1.16 Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 62 Abs. 1 StrlSchV 26,00 bis 265,00
5.1.17 Anordnung hinsichtlich der Ausübung beruflicher Tätigkeiten nach § 63 Abs. 2 StrlSchV 26,50 bis 265,00
5.1.18 Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge nach § 64 Abs. 1 StrlSchV 106,00 bis 265,00
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn gleichzeitig über eine Ermächtigung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 der Röntgenverordnung entschieden wird.
5.1.19 Entgegennahme der Gesundheitsakten nach § 64 Abs. 4 StrlSchV nach Zeitaufwand
5.1.20 Entscheidung über den Zusatz von radioaktiven Stoffen zu Produkten und die Aktivierung von Produkten nach § 106 Abs. 1 StrlSchV 106,00 bis 5 315,00
5.1.21 Anordnung von Maßnahmen nach § 113 StrlSchV 50,00 bis 500,00
5.1.22 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 34 bis 92 und 95 bis 104 mit Ausnahme der Dosisgrenzwertregelungen nach § 114 StrlSchV, sofern die Entscheidung nicht im Rahmen der Entscheidung über eine Genehmigung oder im Rahmen der Aufsicht, für die Gebühren zu erstatten sind, erfolgt 106,00 bis 5 315,00
5.2 Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. S. 604) in der jeweils geltenden Fassung
5.2.1 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 3 oder eines Störstrahlers nach § 5 RöV 106,00 bis 5 315,00
5.2.2 Entgegennahme der Anzeige nach § 4 Abs. 1, 3 oder 5 RöV über die beabsichtigte Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung oder einer Röntgeneinrichtung, die als Hochschutzgerät, Vollschutzgerät oder Schulröntgeneinrichtung bauartzugelassen ist - soweit das Anzeigeverfahren einen gesteigerten Verwaltungsaufwand erfordert - 100,00 bis 5 315,00
5.2.3 Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 RöV nach § 4 Abs. 2 Satz 3 RöV 106,00 bis 1 595,00
5.2.4 Untersagung des genehmigungsfreien Betriebes einer Röntgeneinrichtung nach § 4 Abs. 6 RöV 26,50 bis 265,00
5.2.5 Untersagung von Tätigkeiten nach § 7 RöV 100,00 bis 5 000,00
5.2.6 Feststellung, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist, nach § 14 Abs. 1 RöV 26,50 bis 106,25
5.2.7 Anordnung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung durch den Strahlenschutzverantwortlichen nach § 15a Satz 1 RöV 26,00 bis 265,00
5.2.8 Entscheidung über die Festlegung abweichender Fristen zur Feststellung der Bildqualität nach § 16 Abs. 3 Satz 6 RöV 53,00 bis 265,00
5.2.9 Entscheidung über die Erteilung der Bescheinigung über die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde oder Kenntnisse oder deren Überprüfung nach § 18a RöV, soweit nicht die Landesärztekammer oder die Landeszahnärztekammer zuständig ist 16,00 bis 530,00
5.2.10 Entscheidung über die Gestattung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Abs. 3 Nr. 4 RöV 26,50 bis 530,00
5.2.11 Anordnung von Maßnahmen und Entscheidungen über die Gestattung von Ausnahmen nach § 33 RöV 26,00 bis 265,00
5.2.12 Registrierung von Strahlenpässen nach § 35 Abs. 2 RöV
erster Strahlenpass 37,00
weitere zusätzliche Strahlenpässe,
je Pass 12,00
5.2.13 Festlegung der Ersatzdosis gemäß § 35 Abs. 8 RöV - soweit die Festlegung einen gesteigerten Verwaltungsaufwand erfordert - 25,00 bis 500,00
5.2.14 Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 39 Abs. 1 RöV 26,00 bis 265,00
5.2.15 Anordnung hinsichtlich der Ausübung beruflicher Tätigkeiten nach § 40 Abs. 2 RöV 26,00 bis 265,00
5.2.16 Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge nach § 41 Abs. 1 Satz 1 RöV 106,00 bis 265,00
6 Gentechnik
6.1 Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung
6.1.1 Anlagengenehmigung
6.1.1.1 zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 GenTG
6.1.1.1.1 für Anlagen, deren Errichtungskosten
a) bis zu 250 000,00 EUR betragen 0,5 v. H. der Errichtungskosten, mindestens 800,00
b) mehr als 250 000,00 EUR bis zu 510 000,00 EUR betragen 1 250,00 zuzüglich 0,4 v. H. der 250 000,00 EUR übersteigenden Errichtungskosten
c) mehr als 510 000,00 EUR bis 2 550 000,00 EUR betragen 2 040,00 zuzüglich 0,3 v. H. der 510 000,00 EUR übersteigenden Errichtungskosten
d) mehr als 2 550 000,00 EUR betragen 7 650,00 zuzüglich 0,2 v. H. der 2 550 000,00 EUR übersteigenden Errichtungskosten
6.1.1.1.2 Entscheidung über die Genehmigung (§§ 8, 9 GenTG), bei der Investitionskosten nicht entstehen 265,00 bis 5 315,00
6.1.1.2 zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 i.V.m § 9 Abs. 2 Satz 2 GenTG Gebühr nach lfd. Nr. 6.1.1.1
6.1.1.3 zur wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 1 GenTG,
6.1.1.3.1 wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Änderung ist 106,00 bis 2 655,00
6.1.1.3.2 im Übrigen Gebühr nach lfd. Nr. 6.1.1.1 bezogen auf die Kosten der Änderung
6.1.2 Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 GenTG,
6.1.2.1 wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Teilgenehmigung ist 106,00 bis 2 655,00
6.1.2.2 im Übrigen Gebühr nach lfd. Nr. 6.1.1.1
Anmerkungen zu lfd. Nr. 6.1.1 und 6.1.2 .
1. Errichtungskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach einer Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich der Mehrwertsteuer2. Gebühren und Auslagen für die Prüfung in baurechtlicher Hinsicht werden nach lfd. Nr. 4.13 der Anlage 1 zur Landesverordnung über die Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22, BS 2013-1-35) in der jeweils geltenden Fassung gesondert erhoben.3. Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und daher gesondert als Auslagen zu erheben.4. Soweit nach § 18 Abs. 1 GenTG ein Anhörungsverfahren vorgesehen ist, erhöhen sich die Gebühren nach lfd. Nr. 6.1.1 und 6.1.2 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfinden, um 920,33 EUR.
6.1.3 Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 3 und 4 GenTG 106,00 bis 2 655,00
6.1.3.1 Prüfung einer Anmeldung oder Anzeige (§ 8 Abs. 2 und § 9 GenTG), bei der Investitionskosten nicht entstehen 400,00 bis 4 250,00
6.1.4 Prüfung einer Anmeldung oder Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG für Anlagen, deren Errichtungskosten
a) bis zu 250 000,00 EUR betragen 0,4 v. H. der Errichtungskosten, mindestens 400,00
b) mehr als 250 000,00 EUR bis zu 510 000,00 EUR betragen 1 000,00 zuzüglich 0,3 v. H. der 250 000,00 EUR übersteigenden Errichtungskosten
c) mehr als 510 000,00 EUR bis 2 550 000,00 EUR betragen 1 530,00 zuzüglich 0,2 v. H. der 510 000,00 EUR übersteigenden Errichtungskosten
d) mehr als 2 550 000,00 EUR betragen 5 100,00 zuzüglich 0,1 v. H. der 2 550 000,00 EUR übersteigenden Errichtungskosten
Anmerkung zu lfd. Nr. 6.1.4
Die Anmerkungen 1 bis 3 zu lfd. Nr. 6.1.1 und 6.1.2 gelten entsprechend.
6.1.5 Entscheidung über Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nach § 12 Abs. 6 GenTG oder Untersagung der Durchführung angemeldeter oder angezeigter gentechnischer Arbeiten nach § 12 Abs. 7 GenTG 200,00 bis 1 860,00
6.1.6 Prüfung einer Anmeldung oder Anzeige zur wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 GenTG,
6.1.6.1 wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Änderung ist 200,00 bis 2 655,00
6.1.6.2 im Übrigen Gebühr nach lfd. Nr. 6.1.4 bezogen auf die Kosten der Änderung
6.1.7 Abgabe einer Stellungnahme vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GenTG 200,00 bis 2 655,00
6.1.8 Entscheidung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 oder 3 GenTG 100,00 bis 530,00
6.1.9 Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GenTG 100,00 bis 530,00
6.1.10 Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 GenTG 100,00 bis 1 595,00
6.1.11 Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 GenTG 100,00 bis 1 595,00
6.1.12 Anordnung nach § 26 GenTG 100,00 bis 1 595,00
6.1.13 Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 GenTG 100,00 bis 795,00
6.1.14 Überwachungsmaßnahmen nach § 25 GenTG Feststellung eines Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen oder Auflagen des Genehmigungsbescheides 25,00 bis 530,00
6.1.15 Sonstige Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz, die zum Vorteil oder auf Veranlassung des Empfängers dieser Amtshandlungen vorgenommen werden 53,00 bis 1 595,00
6.2 Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung
6.2.1 Entscheidungen nach § 13 Abs. 4 und 5 GenTSV 200,00 bis 1 000,00
6.2.2 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 15 Abs. 2 GenTSV 50,00 bis 550,00
6.2.3 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 16 Abs. 2 GenTSV 100,00 bis 300,00
6.3 Sonstige Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gentechnikgesetzes
6.3.1 Amtshandlungen nach den zur Durchführung des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zum Vorteil oder auf Veranlassung des Empfängers dieser Amtshandlungen vorgenommen werden 53,00 bis 1 595,00
6.4 Stellungnahmen der Struktur- und Genehmigungsdirektionen in Baugenehmigungsverfahren
Bei Anlagen, deren Errichtungskosten
a) bis zu 250 000,00 EUR betragen 51,00 bis 255,50
b) mehr als 250 000,00 EUR bis zu 500 000,00 EUR betragen 256,50 bis 800,00
c) mehr als 500 000,00 EUR bis zu 2 500 000,00 EUR betragen 801,00 bis 1 600,00
d) mehr als 2 500 000,00 EUR betragen 1 601,00 bis 3 000,00
Teil 4 Gebühren des Landesamtes für Umwelt - Abteilung 6 „Umweltlabor“ und Referat 26 - „Lärm, Erschütterungen und nichtionisierende Strahlung“
7 Luftreinhaltung
7.1 Untersuchung von Abgasen
7.1.1 Einrichten einer Messstation 50,00 bis 500,00
7.1.2 Bestimmung der Geschwindigkeit der Abgase 25,00 bis 50,00
7.1.3 Probenahme gas- und staubförmiger Komponenten 25,00 bis 150,00
7.1.4 Analyse mit Bewertung der Ergebnisse, je Komponente 10,00 bis 250,00
7.1.5 Absauguntersuchungen unter Einsatz registrierender Geräte, je Komponente 30,00 bis 100,00
7.1.6 Auswertung von auf Datenträgern gespeicherten, laufend aufgezeichneten Emissionsdaten 50,00 bis 75,00
7.2 Untersuchung gas- und staubförmiger Luftverunreinigungen im Immissionsbereich und im Arbeitsschutz
7.2.1 Diskontinuierliche Messungen
7.2.1.1 Einrichtung des Messnetzes und Probenahme,
je Probe 35,00 bis 250,00
7.2.1.2 Qualitative und quantitative Analyse,
je Probe und Komponente 10,00 bis 250,00
7.2.2 Kontinuierliche und sequenzielle Messungen
7.2.2.1 Einrichtung einer Messstation,
je Messgerät 200,00 bis 1 500,00
7.2.2.2 Kontinuierlich und sequenziell registrierende Messung einer Komponente mit Auswertung,
je Monat 1 325,00 bis 3 500,00
7.2.2.3 Auswertung von Messdaten kontinuierlich betriebener Immissionsmessstationen im Rahmen des Fernübertragungssystems,
je Monat 200,00 bis 350,00
7.3 Analyse weiterer Materialien (z. B. Boden, Pflanzen, sonstiges biologisches Material, Lösungsmittel)
7.3.1 Probenahme, je Probe 20,00 bis 150,00
7.3.2 Qualitative und quantitative Analyse, je Probe und Komponente 10,00 bis 250,00
7.4 Prüfung von Mineralölprodukten und festen Brennstoffen
7.4.1 Probenahme, je Probe 20,00 bis 100,00
7.4.2 Erfassung physikalischer Kenndaten 20,00 bis 75,00
7.4.3 Analyse einzelner Komponenten 10,00 bis 250,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 7
Gebührenfrei sind die in den lfd. Nr. 7.1 bis 7.4 genannten Amtshandlungen und öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden und für die eine Gebührenbefreiung von dem fachlich zuständigen Ministerium vorher angeordnet ist.
8 Strahlenschutz
Vorbemerkungen zu lfd. Nr. 8 Strahlenschutz
1. Die in lfd. Nr. 8.1 bis 8.4 und 8.6 aufgeführten Gebühren enthalten pauschalierte Reisekosten.2. Die in lfd. Nr. 8.1 bis 8.6 aufgeführten Gebühren berücksichtigen, dass bei allen Prüfungen ein Prüf- oder Messbericht erstellt wird.3. Die Gebühren können um bis zu 35 v. H. ermäßigt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die zu einem Minderaufwand führen.
8.1 Röntgenverordnung (RöV) vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung
8.1.1 Strahlenschutzprüfungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5, § 4 Abs. 2 und 5, § 5 und § 18 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 RöV
Die Prüfung wird dann als die Prüfung eines weiteren Gerätes bezeichnet, wenn am gleichen Tag im gleichen Gebäudebereich bereits eine gleichartige Röntgeneinrichtung - 1. Gerät genannt - geprüft worden ist.
8.1.1.1 Technische Röntgeneinrichtungen
8.1.1.1.1 Ortsveränderliche technische Geräte
1. Gerät, Prüfungen nach §§ 3 und 4 RöV 420,00
jedes weitere Gerät (§§ 3 und 4 RöV) 270,00
1. Gerät, Prüfungen nach § 18 RöV 365,00
jedes weitere Gerät (§ 18 RöV) 210,00
8.1.1.1.2 Ortsfeste technische Geräte
1. Gerät, Prüfungen nach §§ 3 und 4 RöV 450,00
jedes weitere Gerät (§§ 3 und 4 RöV) 295,00
1. Gerät, Prüfungen nach § 18 RöV 395,00
jedes weitere Gerät (§ 18 RöV) 240,00
8.1.1.1.3 Schulröntgengeräte, 1. Gerät (§ 18 RöV) 195,00
jedes weitere Gerät (§ 18 RöV) 100,00
8.1.1.1.4 Hoch- und Vollschutzgeräte,
1. Gerät (§ 18 RöV) 265,00
jedes weitere Gerät (§ 18 RöV) 170,00
8.1.1.2 Medizinische Röntgeneinrichtungen
8.1.1.2.1 Dentalgeräte mit Tubus, Knochendichtemessplätze, tiermedizinische Geräte
1. Gerät, Prüfung nach §§ 3 und 4 RöV 405,00
jedes weitere Gerät (§§ 3 und 4 RöV) 250,00
1. Gerät, Prüfung nach § 18 RöV 350,00
jedes weitere Gerät (§ 18 RöV) 195,00
8.1.1.2.2 Ortsveränderliche Aufnahmegeräte, Spezialdentalgeräte, Oberflächentherapiegeräte
1. Gerät, Prüfung nach §§ 3 und 4 RöV 535,00
jedes weitere Gerät (§§ 3 und 4 RöV) 380,00
1. Gerät, Prüfung nach § 18 RöV 475,00
jedes weitere Gerät (§ 18 RöV) 325,00
8.1.1.2.3 Ortsfeste Aufnahmegeräte, C-Bogen, Computertomographen, Tiefentherapiegeräte
1. Gerät, Prüfung nach §§ 3 und 4 RöV 645,00
jedes weitere Gerät (§§ 3 und 4 RöV) 495,00
1. Gerät, Prüfung nach § 18 RöV 590,00
jedes weitere Gerät (§ 18 RöV) 435,00
8.1.1.2.4 Kombinierte Aufnahme- und Durchleuchtungsgeräte
1. Gerät, Prüfung nach §§ 3 und 4 RöV 875,00
jedes weitere Gerät (§§ 3 und 4 RöV) 720,00
1. Gerät, Prüfung nach § 18 RöV 815,00
jedes weitere Gerät (§ 18 RöV) 665,00
8.1.1.2.5 Konstanzprüfung an Mammographieeinrichtungen mit digitalem Bildempfänger (kurativ) 390,00
8.1.1.2.6 Prüfung der Mängelbeseitigung 50,00 bis 1 000,00
8.1.1.3 Sonstige Röntgeneinrichtungen, Störstrahler 200,00 bis 50 000,00
8.2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung
8.2.1 Strahlenschutzprüfungen zur Einhaltung der §§ 4 bis 15 und 23 bis 102 StrlSchV. Werden Strahlenschutzprüfungen in verschiedenen Gebäudebereichen oder an verschiedenen Tagen ausgeführt, so wird jeder Gebäude- bzw. Anlagenbereich einzeln abgerechnet.
Dosis-, Dosisleistungs- und Kontaminationsmessungen sowie Aktivitätsbestimmungen, die aufgrund des Ergebnisses der Strahlenschutzprüfung zusätzlich durchgeführt werden, werden besonders nach lfd. Nr. 8.3 und 8.4 abgerechnet.
8.2.1.1 Isotopenlaboratorien, nuklearmedizinische Stationen und sonstiger Einsatz von radioaktiven Isotopen
8.2.1.1.1 Nuklearmedizin (Diagnostik), Isotopenlabor 455,00 bis 950,00
8.2.1.1.2 Nuklearmedizinische Stationen (Diagnostik, Therapie) 680,00 bis 1 060,00
8.2.1.1.3 Afterloading-Anlagen 415,00 bis 935,00
8.2.1.1.4 Medizinische Elektronenbeschleuniger oder Gammabestrahlungsanlagen
Abnahmeprüfung 1 000,00
Wiederholungsprüfung 775,00
8.2.1.1.5 Umschlossene Strahler
1. bis 3. Strahler 270,00
jeder weitere Strahler 55,00
8.2.1.1.6 Bestrahlungsvorrichtungen
1. Gerät 445,00
jedes weitere Gerät 290,00
8.2.1.1.7 Jährliche Prüfungen der Überwachungseinrichtungen am Forschungsreaktor TRIGA (nach KTA 1507) oder am Teilchenbeschleuniger Mainzer Mikrotron 1 275,00
8.2.1.1.8 Prüfungen am Forschungsreaktor TRIGA nach § 20 des Atomgesetzes 4 065,00
8.2.1.1.9 Dichtheitsprüfung an umschlossenen Strahlern, Lagerraumprüfungen
1. Prüfung 205,00 bis 385,00
jede weitere Prüfung 110,00 bis 290,00
8.2.1.1.10 Sonstige Strahlenschutzprüfungen (nach Aufwand) 200,00 bis 50 000,00
8.3 Dosis-, Dosisleistungs- und Kontaminationsmessungen
8.3.1 Diskontinuierliche Messungen
8.3.1.1 Messungen mit Handmessgeräten 256,00 bis 50 000,00
8.3.1.2 Kontaminationsmessungen mit Flüssigkeitsszintillationszähler 27,00
8.3.1.3 In-situ-Gammaspektrometrie
1. Messung, je Tag 890,00
weitere Messung am gleichen Tag 208,00
8.3.2 Kontinuierliche Messungen
8.3.2.1 Kontinuierliche Messungen der Dosisleistung mit Gamma-Tracern
1. Messgerät im 1. Monat 430,00
weiteres Messgerät im 1. Monat 60,00
weiterer Monat, pro Messgerät 39,00
8.3.2.2 Dosisbestimmung mit Thermolumineszenzdosimetern 26,00 bis 1 300,00
8.4 Aktivitätsbestimmung
8.4.1 Diskontinuierliche Messungen
8.4.1.1 Aktivitätsbestimmung mit Gammaspektrometrie 180,00 bis 340,00
8.4.1.2 Aktivitätsbestimmung mit Flüssigkeitsszintillationszähler 163,00
8.4.1.3 Probenvorbereitung zur Aktivitätsbestimmung nach lfd. Nr. 8.4.1.1 und 8.4.1.2 40,00 bis 1 300,00
8.4.1.4 Sonstige Aktivitätsbestimmungen 180,00 bis 1 300,00
8.4.2 Kontinuierliche Messungen
8.4.2.1 Radonaktivität
8.4.2.1.1 Messung des Mittelwertes bei Postversand
pro Elektret 32,00
Wetterschutz pro Elektret und Monat 3,00
8.4.2.1.2 Auf- und Abbau vor Ort und Messung des Mittelwertes mit Elektreten 50,00 bis 1 000,00
8.4.2.2 Radonaktivität und Radonfolgeproduktaktivität (Zeitverlauf)
1. Messgerät pro Monat 1 072,00
weiteres Messgerät pro Monat 334,00
8.5 Umgebungsüberwachungsprogramme
8.5.1 Umgebungsüberwachungsprogramme für die Überwachung der Luft, von Aerosolen und der Bodenoberfläche an Kernkraftwerken und anderen Anlagen 5 200,00 bis 260 000,00
8.6 Übernahme und Aufbewahrung von radioaktiven Abfällen in Behältnissen, die vom Messinstitut gestellt werden
8.6.1 Mittelaktive Abfälle und schwachaktive Abfälle, die nicht unter lfd. Nr. 8.6.3 fallen, in einem 200 l Rollreifenfass 10 140,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 8.6.1
In dieser Gebühr sind die Auslagen für die Konditionierung, für die Übernahme der Abfälle durch ein Endlager und die dafür notwendigen Produktkontrollkosten nicht enthalten.
8.6.2 Einzelpräparate 60,00 bis 10 140,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 8.6.2
In dem ausgewiesenen Gebührenrahmen sind die Auslagen für die Konditionierung, die Übernahme der Abfälle durch ein Endlager und die dafür notwendigen Produktkontrollkosten nicht enthalten. Transportkosten und weitere notwendigen Aufwendungen werden zusätzlich berechnet.
Erläuterung: Die kleinste übernommene Volumeneinheit (Präparat mit Abschirmung) wird auf ein Liter entsprechend 50,00 EUR festgesetzt.
Bei Übernahme von Einzelpräparaten werden Transportkosten und weitere notwendige Aufwendungen zusätzlich berechnet.
8.6.3 Schwachaktive Abfälle aus Nuklearmedizin und Forschung
8.6.3.1 Feste und flüssige Abfallstoffe
8.6.3.1.1 Feste und flüssige Abfallstoffe, die kein H-3 oder C-14 enthalten, bei Verwendung eines
- 60 l-Fasses (max. Gesamtgewicht 40 kg) 402,00
- 120 l-Fasses (max. Gesamtgewicht 20 kg) 552,00
8.6.3.1.2 Feste und flüssige Abfallstoffe, die H-3 oder C-14 enthalten, bei Verwendung eines
- 60 l-Fasses (max. Gesamtgewicht 40 kg) 432,00
- 120 l-Fasses (max. Gesamtgewicht 20 kg) 576,00
8.6.3.1.3 Zuschläge für lfd. Nr. 8.6.3.1.1 und 8.6.3.1.2
a) Bei einer notwendigen Lagerzeit von mehr als 3 Jahren für das 4. und 5. Jahr
je Jahr
- bei einem 60 l-Fass 30,60
- bei einem 120 l-Fass 50,00
für jedes weitere Jahr
- bei einem 60 l-Fass 60,00
- bei einem 120 l-Fass 120,00
b) bei Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts
- bis 10 v. H. 10 v. H. der jeweiligen Gebühr nach lfd. Nr. 8.6.3.1
- bis 30 v. H. 50 v. H. der jeweiligen Gebühr nach lfd. Nr. 8.6.3.1
mehr als 30 v. H. 100 v. H. der jeweiligen Gebühr nach lfd. Nr. 8.6.3.1
8.6.3.2 Wässrige Lösungen bei Abgabe in Großgebinden, je Liter 15,60
8.6.4 Entsorgung von radioaktiven Tierkadavern in Tiefkühltruhen, die vom Ablieferer gestellt werden,
pro Entsorgung mit max. 4 Tiefkühltruhen 1 044,00 bis 1 860,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 8.6.4
In dem ausgewiesenen Gebührenrahmen sind die Auslagen für die Endbeseitigung durch Dritte nicht enthalten.
8.6.5 Radioaktive Abfälle, auch soweit sie unter die lfd. Nr. 8.6.1 bis 8.6.2 fallen, die einen über das übliche Maß hinausgehenden Aufwand erfordern 10 140,00 bis 30 600,00
8.6.6 Vermittlung von Konditionierungs- und Entsorgungsleistungen 5 v. H. des Rechnungsbetrages des Konditionierers oder Entsorgers
9 Lärm und Erschütterungen
9.1 Messung des Schallpegels
9.1.1 Schallpegelmessung mit Messgeräten der Klasse 1 nach DIN EN 60804, einschließlich Personaleinsatz,
je Messgerät und Viertelstunde 15,00 bis 50,00
9.1.2 Langzeitmessung mit Messgeräten der Klasse 1 nach DIN EN 60804, einschließlich Personaleinsatz beim Auf- und Abbau,
je angefangenem Aufstellungstag 50,00 bis 300,00
9.1.3 Dosismetermessung,
je Gerät und Arbeitsschicht 15,00 bis 250,00
9.1.4 Einsatz des Messwagens,
je angefangene Messstunde (ohne Anfahrt) 50,00 bis 150,00
9.1.5 Frequenzanalyse und Auswertung der Messungen; Erstellung des Messberichts nach Zeitaufwand
9.2 Messung von Erschütterungen
9.2.1 Erschütterungsmessung,
je Viertelstunde, einschließlich Personaleinsatz, 15,00 bis 50,00
9.2.2 Langzeitmessung, einschließlich Personaleinsatz beim Auf- und Abbau,
je angefangenem Aufstellungstag 50,00 bis 300,00
9.2.3 Einsatz des Messwagens,
je angefangene Messstunde (ohne Anfahrt) 50,00 bis 150,00
9.2.4 Frequenzanalyse und Auswertung der Messungen; Erstellung des Messberichts nach Zeitaufwand
10 Ermittlung physikalischer Parameter aus den Bereichen Klima-, Lüftungs- und Beleuchtungstechnik sowie nichtionisierender Strahlen nach Zeitaufwand
Teil 5 Gebühren der Wasserbehörden, sonstigen für den Vollzug des Landeswassergesetzes zuständigen Landesbehörden und wasser- und abfallwirtschaftlichen Fachbehörden
11 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung und Landeswassergesetz (LWG) vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127, BS 75-50) in der jeweils geltenden Fassung
11.1 Benutzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 WHG sowie § 15 LWG
11.1.1 Gehobene Erlaubnis (§ 15 Abs. 1 WHG, § 16 LWG) für Benutzungen nach § 9 WHG und § 15 Nr. 2 LWG 265,00 bis 13 290,00
bei eingeschlossener Genehmigung (§ 14 Abs. 2 LWG) 265,00 bis 26 580,00
für Benutzungen nach § 15 Nr. 1 LWG 265,00 bis 132 925,00
11.1.2 Einfache Erlaubnis (§ 8 WHG) für Benutzungen nach § 9 WHG und § 15 Nr. 2 LWG 36,10 bis 9 000,00
bei eingeschlossener Genehmigung (§ 14 Abs. 2 LWG) 36,10 bis 35 000,00
für Benutzungen nach § 15 Nr. 1 LWG 265,00 bis 106 350,00
11.1.3 Bewilligung (§ 8 WHG) 530,00 bis 26 580,00
bei eingeschlossener Genehmigung (§ 14 Abs. 2 LWG) 795,00 bis 39 880,00
11.1.4 Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 17 WHG) 16,10 bis 1 060,00
11.1.5 Nachträgliche Entscheidung (§ 14 Abs. 5 und 6 WHG) 16,10 bis 1 595,00
11.1.6 Widerruf von Bewilligungen sowie alten Rechten und Befugnissen (§ 18 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 WHG) 16,10 bis 530,00
11.1.7 Widerruf von Erlaubnissen nach § 18 Abs. 1 WHG 16,10 bis 425,00
11.1.8 Ausgleich zwischen konkurrierenden Benutzungen (§ 22 WHG) 36,10 bis 1 595,00
11.2 Erlaubnisfreie Benutzungen, Gemeingebrauch
11.2.1 Anordnungen in Bezug auf angezeigte, erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen (§ 44 Abs. 1 LWG) 16,10 bis 370,00
11.2.2 Anordnungen in Bezug auf angezeigte Niederschlagswassereinleitungen im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 22 Abs. 2 i.V.m. § 65 Abs. 2 LWG) 16,10 bis 370,00
11.3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
11.3.1 Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen (§ 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - in der Fassung vom 24. Februar 2010 - BGBl. I S. 94 - in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. Anlage 1 Nr. 19.3 UVPG), je angefangenen Kilometer Leitungslänge 500,00 bis 1 500,00
11.3.2 Anordnung nach § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777 - 3809) in der jeweils geltenden Fassung 50,00 bis 3 000,00
11.3.3 Eignungsfeststellung (§ 63 WHG in Verbindung mit § 41 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV vom 18. April 2017 - BGBl. I S. 905 in der jeweils geltenden Fassung) 106,25 bis 1 595,00
11.3.4 Untersagen von Maßnahmen oder Erlass von Anordnungen (§ 41 Abs. 2 Satz 2 AwSV) 16,10 bis 370,00
11.3.5 Zulassen von Ausnahmen von den Grundsatzanforderungen nach § 17 AwSV in Einzelfällen (§ 16 Abs. 3 AwSV) 32,10 bis 638,00
11.3.6 Zulassen von Ausnahmen von dem Verbot der Lagerung wassergefährdender Stoffe in den weiteren Zonen von Schutzgebieten nach § 49 Abs. 2 AwSV (§ 49 Abs. 4 AwSV) 32,10 bis 638,00
11.3.7 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 AwSV 300,00 bis 2 500,00*
11.3.8 Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 AwSV 300,00 bis 2 500,00*
11.4 Gewässerschutz
11.4.1 Gewässerschutzbeauftragte: Amtshandlungen nach § 64 Abs. 2, § 65 Abs. 3 und § 66 WHG i.V.m. § 55 Abs. 2 BImSchG 16,10 bis 530,00
11.4.2 Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen, Hochwasserschutzmauern, Nebenanlagen und Dämmen (§ 68 WHG, § 76 LWG)
11.4.2.1 Planfeststellung (§ 68 Abs. 1 WHG) 300,00 bis 50 000,00
bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Gewinnung von Bodenbestandteilen und Mineralien 265,75 bis 132 925,00
11.4.2.2 Plangenehmigung (§ 68 Abs. 2 WHG) 36,10 bis 5 000,00
bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Gewinnung von Bodenbestandteilen und Mineralien 265,00 bis 106 350,00
11.4.2.3 Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 69 Abs. 2 WHG) 36,10 bis 5 000,00
11.4.2.4 Bestimmung der Art und des Umfanges der besonderen Pflichten nach § 70 Abs. 1 und § 79 Abs. 1 i.V.m. § 70 Abs. 1 LWG 265,00 bis 638,00
11.4.2.5 Festsetzen des Schadenersatzes (§ 70 Abs. 2 und § 79 Abs. 1 i.V.m. § 70 Abs. 2 LWG) 36,10 bis 638,00
11.4.2.6 Planfeststellung oder Plangenehmigung für einen künstlichen Wasserspeicher (§ 65 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 19.9) 530,00 bis 42 500,00
11.4.3 Tätigkeiten der Behörde im Zusammenhang mit einer Staumarke gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 LWG 32,10 bis 530,00
11.4.4 Festsetzen der Uferlinie (§ 5 Abs. 6 LWG) 32,10 bis 1 060,00
11.4.5 Kenntlichmachen der Uferlinie und Beurkunden (§ 5 Abs. 6 LWG) 106,25 bis 1 595,00
11.4.6 Verlängern der Frist zur Ausübung des Rechts zur Wiederherstellung eines Gewässers (§ 9 Abs. 3 Satz 2 LWG) 16,10 bis 530,00
11.4.7 Entscheidung, ob das Recht zur Wiederherstellung eines Gewässers noch besteht (§ 9 Abs. 3 Satz 3 LWG) 32,10 bis 530,00
11.4.8 Befreiungen in Wasserschutzgebieten nach § 52 Abs. 1 und 3 WHG und in Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 5 WHG 36,10 bis 2 500,00
11.4.9 Festsetzen eines Heilquellenschutzgebietes nach § 53 Abs. 4 Satz 1 WHG 530,00 bis 5 315,00
11.4.10 Anordnen von Verboten, Beschränkungen und Pflichten zum Schutze einer Heilquelle (§ 53 Abs. 5 i.V.m. § 52 Abs. 3 WHG) 53,00 bis 2 655,00
11.4.11 Vorläufige Anordnung zum Schutze einer Heilquelle (§ 53 Abs. 5 i.V.m. § 52 Abs. 2 WHG) 53,00 bis 1 595,00
11.4.12 Befreiungen in Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 5 i.V.m. § 52 Abs. 1 WHG 36,10 bis 2 500,00
11.4.13 Untersagen von Arbeiten bei der Erschließung oder Freilegung von Grundwasser, Anordnung der Beseitigung der Folgen, Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 49 WHG, § 46 LWG) 16,10 bis 265,00
11.5 Wasserversorgung
11.5.1 Freistellung von der Wasserversorgungspflicht nach § 48 Abs. 2 LWG 100,00 bis 250,00
11.5.2 Genehmigung für die Übertragung der Durchführung der Wasserversorgung und/oder der Veräußerung von Wasserversorgungseinrichtungen und -anlagen oder deren Überlassung nach § 49 Abs. 1 Satz 3 LWG 265,00 bis 1 000,00
11.5.3 Genehmigung zum Bau und Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Einrichtung oder Anlage der Wasserversorgung (§ 50 Abs. 1 Satz 1 LWG) 265,00 bis 13 275,00
11.5.4 Verlängerung der Geltungsdauer einer Genehmigung (§ 50 Abs. 1 Satz 5 LWG) 36,10 bis 1 060,00
11.5.5 Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Wasserfernleitung (§ 65 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 19.8 UVPG) je angefangenen Kilometer Leitungslänge 200,00 bis 450,00
11.6 Abwasserbeseitigung
11.6.1 Genehmigung für die Übertragung der Durchführung der Abwasserbeseitigung und/oder der Veräußerung von Abwasserbeseitigungseinrichtungen und -anlagen oder deren Überlassung nach § 57 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Satz 3 LWG 265,00 bis 1 000,00
11.6.2 Freistellung und Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen (§ 59 Abs. 3 LWG) 100,00 bis 250,00
11.6.3 Freistellung und Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht eines Grundstücks (§ 59 Abs. 2 LWG) 16,10 bis 250,00
11.6.4 Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Abwasseranlage (§ 60 Abs. 3 WHG, § 62 Abs. 1 LWG) 106,25 bis 24 000,00
11.6.5 Verlängern der Geltungsdauer einer Genehmigung (§ 62 Abs. 2 Satz 3 LWG) 36,10 bis 1 060,00
11.6.6 Genehmigung einer Indirekteinleitung nach § 58 Abs. 1 WHG 50,00 bis 3 000,00
11.6.7 Genehmigung einer Einleitung in eine private Abwasseranlage (§ 59 Abs. 1 WHG) 50,00 bis 3 000,00
11.6.8 Freistellung von der Genehmigungspflicht nach § 59 Abs. 1 WHG (§ 59 Abs. 2 WHG) 36,10 bis 300,00
11.6.9 Widerruf einer Genehmigung nach § 60 WHG/§ 62 LWG, § 58 WHG, § 59 WHG 36,10 bis 500,00
11.7 Unterhaltung von Gewässern und Hochwasserschutzanlagen
11.7.1 Zustimmung zur Übernahme der Unterhaltungslast an Gewässern und Hochwasserschutzanlagen (§ 40 Abs. 2 WHG i.V.m. § 37 LWG; § 76 Abs. 9 LWG i.V.m. § 40 Abs. 2 WHG und § 37 LWG) 36,10 bis 319,00
11.7.2 Verpflichten des Verursachers zur Beseitigung eines Hindernisses oder einer anderen Beeinträchtigung (§ 40 Abs. 3 WHG) 32,10 bis 530,00
11.7.3 Festsetzen des Kostenanteils des Störers (§ 40 Abs. 3 WHG) 36,10 bis 530,00
11.7.4 Festsetzen des Kostenanteils an der Unterhaltungslast eines Gewässers bei Vorteilen oder Erschwernissen (§ 40 Abs. 1 WHG i.V.m. § 36 Abs. 1 LWG) 36,10 bis 530,00
11.7.5 Entscheidung, wem die Unterhaltung eines Gewässers (§ 41 Abs. 1 LWG) oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung eines Gewässers oder einer Hochwasserschutzanlage (§ 41 Abs. 2 LWG bzw. § 79 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 3 LWG) obliegt sowie Feststellung über Art und Umfang der Unterhaltungslast und der besonderen Pflichten (§ 41 Abs. 2 LWG bzw. § 79 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 3 LWG) 36,10 bis 530,00
11.7.6 Abweichende Regelung der Unterhaltungslast und Festsetzung des Ausgleichsbetrages nach § 76 Abs. 5 Satz 3 LWG 36,10 bis 1 060,00
11.8 Anlagen im Gewässerbereich
11.8.1 Genehmigung einer Anlage in, an, über oder unter einem oberirdischen Gewässer (§ 36 WHG, § 31 Abs. 1 LWG) 16,10 bis 1 325,00
11.8.2 Festsetzung der Kostenanteile nach § 32 Abs. 3 Satz 3 LWG 36,10 bis 530,00
11.8.3 Entscheidung, wem die Unterhaltung einer Anlage nach § 36 WHG obliegt (§ 41 Abs. 1 LWG) 36,10 bis 530,00
11.9 Überschwemmungsgebiete
11.9.1 Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in einem Überschwemmungsgebiet (§ 78 Abs. 1 Satz 2 WHG) 300,00 bis 2 000,00
11.9.2 Genehmigung von Ausnahmen von den Verboten nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 WHG 30,00 bis 2 000,00
11.9.3 Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot der kurzfristigen Lagerung und Ablagerung im Überschwemmungsgebiet (§ 84 Abs. 1 Satz 2 LWG) 16,10 bis 2 000,00
11.10 Gewässeraufsicht
11.10.1 Anordnung der notwendigen Maßnahmen im Einzelfall im Rahmen der Gewässeraufsicht, soweit nicht Aufwendungsersatz nach § 99 Abs. 1 LWG zu leisten ist (§ 100 WHG) 53,00 bis 2 655,00
11.10.2 Wiederkehrende Überwachungen von Gewässerbenutzungen (§ 99 Abs. 3 LWG)
11.10.2.1 Anlagenüberprüfung einschließlich Probenahmen und Bestimmung vor Ort der Temperatur in den Abläufen des biologischen Reaktors und des Kläranlagenauslaufes sowie von pH-Wert, Farbe, Trübung und Geruch des Abwassers
11.10.2.1.1 Einleitungen in Gewässer aus öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße bis zu 10 000 EW 103,50
11.10.2.1.2 Einleitungen in Gewässer aus öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße über 10 000 EW 138,00
11.10.2.1.3 Sonstige Einleitungen in Gewässer Gebühr nach lfd. Nr. 13
11.10.2.1.4 Genehmigungspflichtige Einleitungen in eine öffentliche Abwasseranlage (Indirekteinleiter) 138,00
11.10.2.2 Analysen und Messungen Gebühr nach lfd. Nr. 12 und 13
Anmerkung zu lfd. Nr. 11.10.2
Als Auslagen werden jeweils pauschal 27,80 EUR erhoben.
11.10.3 Ausübung der Bauüberwachung, insbesondere Bauabnahme (§ 100 LWG) 16,10 bis 700,00
11.11 Zwangsrechte
11.11.1 Erteilen oder Versagen von Zwangsrechten (§§ 93 und 94 WHG) 36,10 bis 1 325,00
11.11.2 Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung von Anlagen (§ 94 Abs. 1 Satz 2 WHG) 36,10 bis 1 325,00
11.11.3 Anordnung, das Betreten und vorübergehende Benutzen von Grundstücken zu dulden (§ 91 Abs. 2 LWG) 32,10 bis 265,00
11.11.4 Vorläufige Anordnung und Anordnung zur Beweissicherung (§ 105 LWG) 16,10 bis 265,00
11.11.5 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 LWG (§ 115 Abs. 4 Satz 1 LWG) 102,00 bis 250,00
11.12 Entschädigung, Ausgleich und Schadenersatz (§ 12 Abs. 5, § 41 Abs. 2 Satz 2, § 70 Abs. 2 Satz 2, § 79 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 2 Satz 2, §§ 116 und 117 LWG, §§ 96 bis 99 WHG)
11.12.1 Beurkundung einer Einigung
11.12.1.1 soweit Entschädigung, ein Ausgleich oder Schadenersatz in Geld vereinbart wird 2 v. T. des vereinbarten Betrages, mindestens 53,00
11.12.1.2 soweit Entschädigung, ein Ausgleich oder Schadenersatz in Land oder durch Gewährung anderer Rechte vereinbart wird oder alte Rechte durch neue Rechte ersetzt werden 2 v. T. des Verkehrswertes des Landes oder des Rechts, mindestens 53,00
11.12.2 Beurkundung einer Teileinigung 53,00 bis 132,75
11.12.3 Festsetzung der Entschädigung, des Ausgleichs oder des Schadenersatzes nach vorangegangener Teileinigung
11.12.3.1 soweit Entschädigung, ein Ausgleich oder Schadenersatz in Geld festgesetzt wird 2 v. T. des festgesetzten Betrages, mindestens 53,00
11.12.3.2 soweit Entschädigung, ein Ausgleich oder Schadenersatz in Land oder durch Gewährung anderer Rechte festgesetzt wird oder alte Rechte durch neue Rechte ersetzt werden 2 v. T. des Verkehrswertes des Landes oder des Rechts, mindestens 53,00
11.12.4 Festsetzung der Entschädigung, des Ausgleichs oder des Schadenersatzes
11.12.4.1 in Geld 3 v. T. des festgesetzten Betrages, mindestens 79,75
11.12.4.2 in Land, durch Gewährung anderer Rechte oder durch Ersetzen alter Rechte durch neue Rechte 3 v. T. des Verkehrswertes des Landes oder des Rechts, mindestens 79,75
11.13 Wasserbuch
11.13.1 Eintragungen aller Art auf Antrag (§ 87 WHG, § 87 LWG) 16,10 bis 265,00
11.13.2 Rechtsmittelfähige Entscheidung im Zusammenhang mit der Einsicht in das Wasserbuch (§ 88 LWG) 16,10 bis 53,00
11.14 Antragsberatung - ausgenommen mündliche Auskünfte - sowie Antragsvorbesprechungen ohne darauffolgende Antragstellung 16,10 bis 500,00
12 Untersuchung von Wasser, Abwasser und sonstigen Stoffen
12.1 Allgemeine Parameter und physikalisch-chemische Kenngrößen
12.1.1 Färbung DIN EN ISO 7887:1994 oder 2012-04 18,00
12.1.2 Färbung, organoleptisch 5,00
12.1.3 Trübung, organoleptisch 5,00
12.1.4 Trübung DIN EN ISO 7027:2000-04, C2 7,00
12.1.5 Geruch, organoleptisch 5,00
12.1.6 Temperaturmessung 7,00
12.1.7 Leitfähigkeit 7,00
12.1.8 pH-Wert, elektrometrisch, DIN EN ISO 10523:2012 7,00
12.1.9 Sauerstoff, elektrometrisch 7,00
12.1.10 Sauerstoff nach Winkler (iodometrisch) DIN EN 25813 30,00
12.1.11 Säure- und Basenkapazität DIN 38409-7:2005 31,00
12.1.12 Kaliumpermanganat Verbrauch DEV H4, DIN EN ISO 8467:1995-05 32,00
12.1.13 Glührückstand DIN 38409-9:1987 (H1) 33,00
12.1.14 Eluat-Herstellen 34,00
12.1.15 Absetzbare Stoffe DIN 38409-H9-2:1980 35,00
12.1.16 Abfiltrierbare Stoffe (suspendierte Feststoffe) in der Originalprobe DIN EN 872:2005-04 36,00
12.1.17 Küvettentest 37,00
12.1.18 Gefriertrocknung 38,00
12.1.19 Trocknungsverfahren (z. B. Trockenschrank) 39,00
12.1.20 Filtrattrockenrückstand DIN 38409-9:1987 (H1) 40,00
12.1.21 Trockenrückstand und Wassergehalt (Schwebstoffe, Schlamm) DIN EN 12880:2001-02 40,00
12.1.22 Zerkleinerungsverfahren (z. B. Kugelmühle) 9,00
12.1.23 Schwebstoffprobennahme 110,00
12.1.24 Mikrowellenaufschluss von Wasserproben, Herstellung einer sauren Aufschlusslösung (Metalle) DIN EN ISO 15587-2:2003-03 (A32) 20,00
12.1.25 Spezieller Mikrowellenaufschluss von Wasserproben wie z. B. für Zinn und Quecksilber DIN EN ISO 11885:2009-09 (E22), DIN EN ISO 15587-1:2002-07 (A31), DIN EN 1483:2007-(E12), (Anhang C) 25,00
12.1.26 Probenaufbereitung und Mikrowellenaufschluss von Schwebstoff- und Sedimentproben (Metalle) DIN EN 13346 S7a 40,00
12.1.27 Filtration von Wasserproben 10,00
12.1.28 Extraktionsverfahren 55,00
12.2 Anionen
12.2.1 Anionen mit Ionenchromatografie (Chlorid, Sulfat, Nitrat, Fluorid) DIN EN ISO 10304-1:2009-7 40,00 für erstes Ion, 15,00 für jedes weitere Ion
12.2.2 Cyanid leicht freisetzbar DIN 38405-D13-2:1981 42,50
12.2.3 Cyanid gesamt DIN 38405-D13-1:1981 42,50
12.2.4 Nitrit-Stickstoff DIN EN 26777:1993-4 32,00
12.2.5 Sulfid, leicht freisetzbar DIN 38405-D27:1992-07 41,00
12.2.6 Nitrat-Stickstoff, photometrisch 34,00
12.2.7 Phosphor DIN EN ISO 6878:2004-09 45,00
12.3 Kationen und Elementanalytik
12.3.1 Ammonium-Stickstoff DIN EN ISO 11732:2005-05 35,00
12.3.2 Quecksilber DIN EN 1483:2007-07 25,00
12.3.3 Elemente mit ICP-OES, Einzelbestimmung des gelösten oder Gesamtgehaltes von z. B. Ag, Al, As, B, Ba, Ca, Cd, Co, Cr, Cu, Fe, K, Mg, Mn, Na, Ni, P, Pb, Ti, Tl, Sb, Si, Sn, Sr, V, Zn, DIN EN ISO 11885:2009-09 (E22), je Element 13,00
12.3.4 Elemente mit ICP-OES, Paketbestimmung des gelösten oder Gesamtgehaltes von z. B. Ag, Al, As, B, Ba, Ca, Cd, Co, Cr, Cu, Fe, K, Mg, Mn, Na, Ni, P, Pb, Ti, Tl, Sb, Si, Sn, Sr, V, Zn, DIN EN ISO 11885:2009-09 (E22), je Paket ab 10 Elementen 120,00
12.3.5 Weitere Sonderelemente mit ICP-OES, die nicht in den Routinemethoden enthalten sind, einzeln DIN EN ISO 11885:2009-09 (E22), je Element 20,00
12.3.6 Elemente mit ICP-MS, Einzelbestimmung des gelösten oder Gesamtgehaltes von z. B. Ag, Al, As, Ba, Cd, Co, Cr, Cu, Fe, Gd, Mn, Mo, Ni, Pb, Ti, Tl, Sb, Se, Sn, Sr, U, V, DIN EN ISO 17294-2:2005-02 (E29), je Element 17,00
12.3.7 Elemente mit ICP-MS, Paketbestimmung des gelösten oder des Gesamtgehaltes von z. B. Ag, Al, As, Ba, Cd, Co, Cr, Cu, Fe, Gd, Mn, Mo, Ni, Pb, Ti, Tl, Sb, Se, Sn, Sr, U, V, DIN EN ISO 17294-2:2005-02 (E29), je Paket ab 10 Elementen 160,00
12.3.8 Weitere Sonderelemente mit ICP-MS, die nicht in den Routinemethoden enthalten sind, z. B. Bi, Be, DIN EN ISO 17294-2:2005-02 (E29), je Element 30,00
12.3.9 Metalle, atomabsorptionsspektrometrisch (AAS, Graphitrohrtechnik), DIN EN ISO 1233:1996-08, DIN EN ISO 596:1995-05, je Metall 50,00
12.3.10 Elemente, atomabsorptionsspektrometrisch (AAS), Hybridbildner DIN 38 405-D18:1985-09, Kaltdampftechnik: DIN 38 406-E12-3, je Element 50,00
12.3.11 Elemente atomabsorptionsspektrometrisch (Flamme), DIN EN ISO 1233:1996-08, DIN EN ISO 5961:1995-05, je Element 40,00
12.4 Summenparameter
12.4.1 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in der Originalprobe, DIN EN ISO 9562:2005-2 100,00
12.4.2 Chemischer Sauerstoffbedarf (CBS) in der Originalprobe, DIN 38409-H41:1980-12 50,00
12.4.3 Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) in der Originalprobe, DIN EN 1484:1997-08 45,00
12.4.4 Gesamter gebundener Stickstoff (TN) in der Originalprobe, DIN EN 12260 45,00
12.4.5 Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion in der Originalprobe DIN 38409-H16-2:1984-06 55,00
12.4.6 Phenolindex ohne Destillation, DIN 38409-H16-1 55,00
12.4.7 BSB5, nach Winkler (iodometrisch, ohne Verdünnung), DIN EN 1899-2-05:1998 (H52) 60,00
12.4.8 BSB5 (Verdünnungs- und Impfverfahren), DIN EN 1899-1-05:1998 (H51) 60,00
12.4.9 DOC, DIN EN 1484:1997-08 50,00
12.4.10 Schwerflüchtige lipophile Stoffe nach Lösemittelextraktion, DIN 38409-56:2009-6 60,00
12.4.11 Kohlenwasserstoffindex, DIN EN ISO 9377-2:2001-7 (H53) 150,00
12.5 Organische Spurenstoffe
12.5.1 Identifizierung von Mineralölprodukten (Gaschromatografie, IR-Spektrometrie, Brechungsindex) 200,00
12.5.2 Schwerflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, Chlorpestizide, PCB, DIN 38407-37:2013-11, DIN 38407-F2:1993-02 (F2), Detektion ECD oder MS 300,00
12.5.3 Leichtflüchtige organische Verbindungen (Head-space-GC), DIN EN ISO 10301:1997-08, DIN 38407-F9-1:1991-05, Detektion FID, ECD, MS 180,00
12.5.4 Leichtflüchtige organische Verbindungen mit purge und trap, DIN EN ISO 15860:2004-04 (F19), Detektion FID, ECD oder MS 200,00
12.5.5 Amin- und Anilinverbindungen, analog DIN 38407-16:1999-06, Extraktion mit Dichlormethan, pH=12 200,00
12.5.6 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Wasserproben, Hausverfahren (Festphasenextraktion, HPLC) 180,00
12.5.7 N-, P-haltige Verbindungen, DIN EN ISO 10695(2000), Detektion mit N-, P-Detektor oder MS 200,00
12.5.8 Saure Herbizide, Arzneimittel (z. B. Phenoxyalkancarbonsäuren, Bentazon), DIN 38407-F36:2013-10 250,00
12.5.9 Phenylharnstoffderivate, Metaboliten und weitere Verbindungen, DIN 38407-F36:2013-10 200,00
12.5.10 Komplexbildner, DIN EN ISO 16588:2004, Detektion mit N-, P-Detektion oder MS 200,00
12.5.11 Glyphosat/Ampa, DIN 38407-F22:2001 350,00
12.5.12 Metabolite (z. B. Chloridazon-Metabolite), Pestizide und weitere Verbindungen, DIN 38407-F36:2013-10 300,00
12.5.13 Spektralphotometrische Messungen im sichtbaren UV- und IR-Bereich 40,00
12.5.14 GC/MS-Screening 250,00
12.5.15 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe an Schwebstoffen, Soxhlett-Extraktion ASE, GC-MS-MS 250,00
12.5.16 PCB´s, halogenierte Benzole an Schwebstoffen, Soxhlett-Extraktion ASE, GC-MS-MS 250,00
12.5.17 Zinnorganika an Schwebstoffen, DIN EN ISO 23161:2011-10 450,00
12.5.18 Glyphosat/AMPA, LC-MS-MS, Derivatisierung 400,00
12.5.19 Brechungsindex 30,00
12.6 Testverfahren mit Wasserorganismen und mikrobiologische Verfahren
12.6.1 Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) in der Originalprobe, DIN EN ISO 15088:2009-06 137,00 gilt für bis zu zwei Verdünnungen, jede weitere Verdünnung je 28,00
12.6.2 Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) in der Originalprobe, DIN 38412-L-30:1989-03 54,00
12.6.3 Giftigkeit gegenüber Algen (GA) in der Originalprobe, DIN 384012-L-331991-03 210,00
12.6.4 Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) in der Originalprobe, DIN EN ISO 11348-2:2009-05, DIN EN ISO 11348-3 81,00
12.7 Bestimmung radiochemischer Parameter
12.7.1 Probenahme für Radioaktivitätsbestimmung, gemäß Messanleitungen 34,00
12.7.2 Aktivitätsbestimmung mittels Gammaspektrometrie, gemäß Messanleitungen 348,00
12.7.3 Bestimmung der Strontium-90-Aktivität, gemäß Messanleitungen 685,00
12.7.4 Bestimmung der Tritium-Aktivität, gemäß Messanleitungen 492,00
12.7.5 Aktivitätsbestimmung mittels Alphaspektrometrie, gemäß Messanleitungen 767,00
13 Gutachten und Sachverständigenleistungen, sonstige Dienstleistungen, Probenahmen (soweit sie nicht von den Gebührensätzen nach lfd. Nr. 11.10.2 erfasst sind) und schriftliche Beratung Dritter nach § 21 Abs. 5 Halbsatz 2 LWG sowie Mitwirkung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden nach § 93 LWG nach Zeitaufwand
Anmerkung zu lfd. Nr. 12 und 13
1. Für Untersuchungen, die in lfd. Nr. 12 als gebührenpflichtige Tatbestände nicht aufgeführt sind, werden die Gebühren nach lfd. Nr. 13 berechnet.2. Gebührenfrei sind die in den lfd. Nr. 12 und 13 genannten Amtshandlungen und öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden und für die eine Gebührenbefreiung von dem fachlich zuständigen Ministerium vorher angeordnet ist.
Teil 6 Gebühren auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
14 Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung
14.1 Plangenehmigung oder Planfeststellung nach §§ 43 oder 43b EnWG
14.1.1 Planfeststellung je angefangenem Kilometer Leitungslänge 500,00 bis 2 500,00
14.1.2 Plangenehmigung je angefangenem Kilometer Leitungslänge 250,00 bis 2 000,00
14.1.3 Freistellungsbescheid nach § 74 Abs. 7 VwVfG in Fällen unwesentlicher Bedeutung 500,00 bis 3 000,00
14.2 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten nach § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG 100,00 bis 1 000,00
14.3 Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Abs. 3 Satz 2 EnWG 500,00 bis 2 000,00
14.4 Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 EnWG 100,00 bis 3 000,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 14:
Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt wird. Wird ein Antrag nach Beginn der sachdienlichen Bearbeitung, jedoch vor einer Entscheidung zurückgenommen, werden ebenfalls Kosten erhoben, wobei die Gebühr innerhalb des für die Entscheidung geltenden Rahmens unter Berücksichtigung des angefallenen Aufwandes festzusetzen ist.
Teil 7 Gebühren auf dem Gebiet des Bodenschutzrechts
15 Bodenschutzrecht
15.1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung
15.1.1 Anordnung von Untersuchungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG 100,00 bis 5 000,00
15.1.2 Anordnung von Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG 250,00 bis 15 000,00
15.1.3 Anordnung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 6 des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 302, BS 2125-8) in der jeweils geltenden Fassung 100,00 bis 5 000,00
15.1.4 Verbindlichkeitserklärung von Sanierungsplänen nach § 13 Abs. 6 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 6 LBodSchG 250,00 bis 10 000,00
15.1.5 Behördliche Sanierungsplanung nach § 14 Satz 1 Nr. 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 6 LBodSchG 500,00 bis 30 000,00
15.1.6 Anordnung von Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 und 3 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 6 LBodSchG 50,00 bis 1 500,00
15.1.7 Ergänzende Anordnung zur Altlastensanierung nach § 16 BBodSchG 50,00 bis 1 500,00
15.1.8 Festsetzung eines Ausgleichsbetrages nach § 25 BBodSchG nach Zeitaufwand
15.1.9 Beratungen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ausgenommen mündliche Auskünfte 25,00 bis 10 000,00
15.2 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 302, BS 2129-8) in der jeweils geltenden Fassung
15.2.1 Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 LBodSchG 25,00 bis 10 000,00
15.2.2 Zulassung von Sachverständigen nach § 7 Abs. 2 LBodSchG nach Zeitaufwand*
15.2.3 Zulassung von Untersuchungsstellen nach § 7 Abs. 2 LBodSchG (ohne Kompetenzfeststellung) nach Zeitaufwand*
15.2.4 Erteilung von Befreiungen nach § 8 Abs. 3 LBodSchG 50,00 bis 2 000,00
15.2.5 Beratungen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten nach dem Landesbodenschutzgesetz sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ausgenommen mündliche Auskünfte 25,00 bis 10 000,00
Teil 8 Gebühren auf dem Gebiet des Umweltschadens-, des Umwelt-Rechtsbehelfs- und Umweltverträglichkeitsprüfungsrechts
16 Umweltschadensgesetz (USchadG) vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung
Vorbemerkungen zu lfd. Nr. 16
1. Die Entgegennahme von Informationen nach § 4 USchadG ist gebührenfrei.2. Soweit nicht durch Gebührentatbestände, insbesondere der Teile 1, 5 und 7 dieser Anlage, bereits erfasst, werden für Amtshandlungen nach dem Umweltschadensgesetz folgende Gebühren erhoben:
16.1 Überwachung der Durchführung erforderlicher Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 1 USchadG nach Zeitaufwand
16.2 Anordnung zur Durchsetzung von Informationspflichten sowie Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 USchadG nach Zeitaufwand
16.3 Unterrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach § 12 Abs. 2 USchadG nach Zeitaufwand
17 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung
17.1 Anerkennung von Vereinigungen nach § 3 Abs. 3 UmwRG 31,60 bis 3 160,00
18 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) und Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 516, BS 2129-7) in ihrer jeweils geltenden Fassung
18.1 Feststellung der UVP-Pflicht und deren Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UVPG (auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LUVPG), sofern (noch) kein Antrag auf Zulassung des Vorhabens vorliegt („isolierte UVP-Vorprüfung“).
18.2 Planfeststellung oder Plangenehmigung gemäß § 65 UVPG einer Rohrleitungsanlage im Sinne der Anlage 1 Nummer 19.4, 19.5, 19.6 oder 19.7 UVPG
je angefangenen Kilometer Leitungslänge 500,00 bis 1 500,00
Anmerkung zu Nr. 18.2:
Für andere als in Nr. 18.2 genannte Leitungsanlagen nach § 65 UVPG siehe Nr. 11.3.1, 11.4.2.6 und 11.5.5.
Teil 9 Gebühren auf dem Gebiet des Landesausführungsgesetzes zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen
19 Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 469, BS 2129-21) in der jeweils geltenden Fassung
19.1 Anordnung im Einzelfall nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes 100,00 bis 5 500,00
19.2 Entscheidung über die Genehmigung des Bedarfsplans nach § 1 Abs. 8 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) in der jeweils geltenden Fassung 300,00 bis 3 000,00
Teil 10 Gebühren auf dem Gebiet des Landesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
20 Landesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 469 - 475, BS 2129-20) in der jeweils geltenden Fassung
20.1 Entscheidung über die Genehmigung des Schiffsabfallbewirtschaftungsplans nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes 300,00 bis 3 000,00*
20.2 Anordnung im Einzelfall nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes 100,00 bis 5 500,00*
Teil 11 Gebühren auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts
21 Sprengstoffrechtliche Angelegenheiten
21.1 Sprengstoffgesetz (SprengG) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung
21.1.1 Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Abs. 6 SprengG 50,00 bis 300,00
21.1.2 Erlaubnis nach § 7 SprengG
21.1.2.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG 255,00 bis 550,00*
21.1.2.2 Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab 2. Ausfertigung) 10,00
21.1.2.3 Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 10 SprengG 50,00
21.1.2.4 Wiederkehrende Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 8 Abs. 4 SprengG 30,00 bis 250,00
21.1.3 Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG i.V.m. § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I. S. 169) in der jeweils geltenden Fassung 150,00 bis 1 500,00
21.1.4 Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SprengG (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für die sachverständige Person) i.V.m. den §§ 29 bis 31 1. SprengV;
pro Person 50,00 bis 300,00
21.1.5 Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 oder § 20 Abs. 4 SprengG 50,00
21.1.6 Erteilung einer Verbringungsgenehmigung nach § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 Nr. 1 SprengG 150,00 bis 300,00
21.1.7 Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 SprengG
21.1.7.1 Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1 SprengG 200,00 bis 2 500,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 21.1.7.1
Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen- bis maximal 500 kg NEM = 200,00 EUR- je weitere 500 kg bis maximal 5000 kg NEM = 30 EUR- je weitere 500 kg oberhalb 5000 kg NEM = 10 EUR (zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren)
21.1.7.2 Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SprengG 50,00 bis 1 250,00
21.1.7.3 Nachträgliche Beifügung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 SprengG 50,00 bis 1 250,00
21.1.8 Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengG
21.1.8.1 Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen 70,00 bis 1 000,00
21.1.8.2 Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung 70,00 bis 700,00
21.1.8.3 Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung 70,00 bis 700,00
21.1.9 Befähigungsschein nach § 20 SprengG
21.1.9.1 Erteilung eines Befähigungsscheines 70,00 bis 330,00*
21.1.9.2 Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines 50,00
21.1.9.3 Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines 70,00 bis 290,00*
21.1.10 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 SprengG 70,00 bis 290,00*
21.1.11 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Abs. 5 SprengG 40,00 bis 200,00
21.1.12 Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG
21.1.12.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 und 1a SprengG 80,00 bis 400,00*
21.1.12.2 Verlängerung der Geltungsdauer nach § 27 Abs. 2 SprengG 70,00 bis 250,00*
21.1.12.3 Nachträgliche Beifügung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 27 Abs. 2 Satz 3 SprengG 40,00 bis 200,00
21.1.12.4 Zulassung von Ausnahmen von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 SprengG 80,00 bis 300,00*
21.1.13 Ungültigkeitserklärung bei Verlust des Erlaubnisbescheids, des Befähigungsscheins oder einer Ausfertigung nach § 35 Abs. 2 SprengG 80,00 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
21.1.14 Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 SprengG oder einer Genehmigung nach § 17 SprengG 50,00
21.1.15 Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2 oder 5 sowie Anordnung nach § 48 SprengG 40,00 bis 1 000,00
21.1.16 Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 SprengG 40,00 bis 500,00
21.1.17 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG Gebühr bis zu 75 v. H. des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
21.1.18 Untersagung nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder Abs. 4, § 32a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 4 oder § 33 Abs. 1, 2 oder 3 SprengG 40,00 bis 400,00
21.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung
21.2.1 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Abs. 5 1. SprengV im Einzelfall 40,00 bis 300,00
21.2.2 Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 1. SprengV im Einzelfall 40,00 bis 300,00
21.2.3 Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Abs. 2 1. SprengV 40,00 bis 300,00
21.2.4 Erteilung einer Genehmigung zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern nach § 23 Abs. 6 1. SprengV 40,00 bis 500,00
21.2.5 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Abs. 1 1. SprengV 40,00 bis 300,00
21.2.6 Anordnung eines Abbrennverbotes im Einzelfall nach § 24 Abs. 2 1. SprengV 40,00 bis 300,00
21.2.7 Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Abs. 1 1. SprengV 150,00 bis 2 000,00
21.2.8 Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2 1. SprengV nach Zeitaufwand
21.2.9 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 1. SprengV 70,00 bis 290,00
21.2.10 Anerkennung im Ausland erworbener Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach § 40 Abs. 1 1. SprengV 40,00 bis 500,00
21.2.11 Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Abs. 1 1. SprengV 40,00 bis 500,00
21.2.12 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Abs. 1 1. SprengV 40,00 bis 150,00
21.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung
21.3.1 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 2. SprengV 40,00 bis 300,00
21.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung
21.4.1 Zulassung von Ausnahmen von der Anzeigepflicht oder der Anzeigefrist nach § 3 Abs. 2 3. SprengV 30,00 bis 100,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 21.1.2.1, 21.1.9.1, 21.1.9.3, 21.1.10, 21.1.12.1, 21.1.12.2, 21.1.12.4:
In dem Gebührenrahmen ist der Aufwand für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung berücksichtigt.
Fußnoten
*)
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
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