HebHVergV RP 2015
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Vergütung von Leistungen freiberuflich tätiger Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Vom 15. Dezember 2015

Landesverordnung über die Vergütung von Leistungen freiberuflich tätiger Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Vom 15. Dezember 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 neu gefasst durch Verordnung vom 2. September 2019 (GVBl. S. 267)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Vergütung von Leistungen freiberuflich tätiger Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15. Dezember 201530.12.2015
Eingangsformel30.12.2015
§ 130.12.2015
§ 228.09.2019
§ 330.12.2015
§ 430.12.2015
Aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über die Gesundheitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265), geändert durch § 113 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), BS 2124-11, wird verordnet:

§ 1

(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger können für ihre berufsmäßigen Leistungen gegenüber Selbstzahlerinnen Vergütungen erheben. Die Vergütungen richten sich nach den jeweils geltenden, auf der Grundlage des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und Entbindungspfleger und den Verbänden der von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene abgeschlossenen Verträgen einschließlich des durch die Schiedsstelle nach § 134a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gemäß § 134a Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Vertragsinhalts, soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.
(2) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Verträge sind im Internetauftritt des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (
www.gkv-spitzenverband.de
) veröffentlicht. Sie werden auf Anforderung auch durch das fachlich zuständige Ministerium zur Verfügung gestellt.

§ 2

(1) Die Vergütungen können unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Zahlungsplichtigen und der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwierigkeit und Zeitdauer der Leistung, bis zur Höhe des 1,8-fachen Satzes der in den in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Verträgen vorgesehenen Beträge erhoben werden.
(2) Für die „Leistungen zur Geburtshilfe“ im Abschnitt B. der Anlage 1.3 der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Verträge können abweichend von Absatz 1 Vergütungen bis zur Höhe des 2,0-fachen Satzes erhoben werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 dürfen als Auslagen für mit der Anwendung verbrauchte oder zur weiteren Verwendung überlassene apothekenpflichtige Arzneimittel nur die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben werden und darf
1.
für Auslagen für sonstige mit der Anwendung verbrauchte oder zur weiteren Verwendung überlassene Materialien,
2.
für das Wegegeld und die Betriebskostenpauschale und
3.
bei Leistungen, die im Rahmen des § 50 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes abgerechnet werden,
nur der einfache Satz berechnet werden.

§ 3

Für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbrachte berufsmäßige Leistungen sind Vergütungen nach dem bisher geltenden Recht (§ 4 Abs. 2) zu erheben.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 3, die Landesverordnung über die Vergütung von Hebammenleistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom 30. Juli 2007 (GVBl. S. 135, BS 2124-5-1) außer Kraft.
Mainz, den 15. Dezember 2015 Die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Sabine Bätzing
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