HBeamtVG
DE - Landesrecht Hessen

Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) Vom 27. Mai 2013

Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) Vom 27. Mai 2013
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2023 bis 31.07.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 bis 12 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102, 105)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) vom 27. Mai 201301.03.2014
Inhaltsverzeichnis01.12.2021
ERSTER TEIL - Allgemeine Vorschriften01.03.2014
§ 1 - Geltungsbereich01.03.2014
§ 2 - Versorgungsbezüge01.03.2014
§ 3 - Regelung durch Gesetz01.03.2014
ZWEITER TEIL - Ruhegehalt, Bewertung der Dienstzeit01.03.2014
§ 4 - Wartefrist und Berechnung des Ruhegehalts01.03.2014
§ 5 - Ruhegehaltfähige Dienstbezüge01.03.2014
§ 6 - Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit01.12.2021
§ 7 - Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und Zurechnungszeit01.03.2014
§ 8 - Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeit01.03.2014
§ 9 - Nicht berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeit01.03.2014
§ 10 - Zeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst01.03.2014
§ 11 - Sonstige Zeit01.12.2021
§ 12 - Ausbildungszeit01.03.2014
§ 13 - Grundsätze der Bewertung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit01.12.2021
§ 14 - Höhe des Ruhegehalts01.03.2014
§ 15 - Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts01.03.2014
DRITTER TEIL - Versorgung besonderer Beamtengruppen01.03.2014
§ 16 - Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte01.03.2014
§ 17 - Beamtinnen und Beamte auf Zeit01.03.2014
§ 18 - Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamte28.12.2021
§ 19 - Übergangsgeld für entlassene Beamtinnen und Beamte10.04.2015
§ 20 - Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte01.03.2014
§ 21 - Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen01.03.2014
VIERTER TEIL - Hinterbliebenenversorgung01.03.2014
§ 22 - Bezüge für den Sterbemonat01.03.2014
§ 23 - Sterbegeld01.12.2021
§ 24 - Witwengeld oder Witwergeld29.12.2015
§ 25 - Höhe des Witwengeldes oder Witwergeldes01.03.2014
§ 26 - Witwenabfindung oder Witwerabfindung01.03.2014
§ 27 - Unterhaltsbeitrag bei fehlender Witwengeldberechtigung oder Witwergeldberechtigung01.03.2014
§ 28 - Unterhaltsbeitrag für Geschiedene01.12.2021
§ 29 - Waisengeld29.12.2015
§ 30 - Höhe des Waisengeldes01.03.2014
§ 31 - Zusammentreffen von Hinterbliebenenversorgungen01.03.2014
§ 32 - Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamtinnen und Beamten01.03.2014
§ 33 - Beginn der Zahlungen29.12.2015
§ 34 - Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung01.12.2021
FÜNFTER TEIL - Unfallfürsorge01.03.2014
§ 35 - Anspruchsberechtigung und Mitwirkungspflicht01.12.2021
§ 36 - Dienstunfall01.12.2021
§ 37 - Meldung und Untersuchungsverfahren01.12.2021
§ 38 - Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen01.12.2021
§ 39 - Heilverfahren01.12.2021
§ 40 - Unfallausgleich und Angriffsentschädigung01.04.2023 bis 31.07.2023
§ 41 - Unfallruhegehalt01.03.2014
§ 42 - Erhöhtes Unfallruhegehalt01.03.2014
§ 43 - Unfallunterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte01.03.2014
§ 44 - Unfallunterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes01.03.2014
§ 45 - Unfall-Hinterbliebenenversorgung01.03.2014
§ 46 - Unfallunterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie01.03.2014
§ 47 - Unfallunterhaltsbeitrag für Hinterbliebene01.03.2014
§ 48 - Höchstgrenzen der Unfall-Hinterbliebenenversorgung01.03.2014
§ 49 - Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung01.12.2021
§ 50 - Einsatzversorgung01.03.2014
§ 51 - Schadensausgleich in besonderen Fällen01.03.2014
§ 52 - Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte01.03.2014
§ 53 - Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche01.12.2021
§ 54 - Nichtgewährung von Unfallfürsorge01.03.2014
SECHSTER TEIL - Gemeinsame Vorschriften01.03.2014
Erster Abschnitt - Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag und Kindererziehungszuschlag01.03.2014
§ 55 - Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag01.03.2014
§ 56 - Kindererziehungs- und Pflegezuschlag01.04.2023 bis 31.07.2023
Zweiter Abschnitt - Anrechnungen und Kürzungen01.03.2014
§ 57 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen01.01.2022
§ 58 - Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge01.12.2021
§ 59 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten01.12.2021
§ 60 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung01.12.2021
§ 61 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments01.03.2014
§ 62 - Allgemeines01.12.2021
§ 63 - Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Versorgungsausgleich01.12.2021
Dritter Abschnitt - Verfahren01.03.2014
§ 64 - Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge16.05.2020
§ 65 - Versorgungsauskunft01.12.2021
§ 66 - Mitteilungspflicht für statistische Zwecke01.12.2021
§ 67 - Anzeigepflicht01.03.2014
§ 68 - Zahlung der Bezüge bei Verschollenheit01.03.2014
§ 69 - Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht01.12.2021
§ 70 - Rückforderung von Versorgungsbezügen01.03.2014
§ 71 - Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge01.03.2014
Vierter Abschnitt - Erlöschen und Entzug der Versorgungsbezüge01.03.2014
§ 72 - Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung01.03.2014
§ 73 - Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung01.03.2014
§ 74 - Entzug von Hinterbliebenenversorgung01.03.2014
Fünfter Abschnitt - Gleichstehende Tatbestände01.03.2014
§ 75 - Gleichstehende Tatbestände01.03.2014
SIEBTER TEIL - Altersgeld01.03.2014
§ 76 - Anspruchsvoraussetzungen01.03.2014
§ 77 - Berechnungsgrundlagen01.12.2021
ACHTER TEIL - Übergangsvorschriften01.03.2014
§ 78 - Vorhandene versorgungsberechtige Personen01.03.2014
§ 79 - Vorhandene politische Beamtinnen und Beamte01.03.2014
§ 80 - Anhebung des Ruhestandseintrittsalters01.03.2014
NEUNTER TEIL - Schlussvorschriften01.03.2014
§ 81 - Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsverordnungen10.12.2015
§ 82 - Versorgungszuschlag01.03.2014
§ 83 - Verteilung der Versorgungslasten01.03.2014
§ 84 - Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet01.03.2014
§ 85 - Aufhebung bisherigen Rechts01.03.2014
§ 86 - Inkrafttreten02.07.2020
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Versorgungsbezüge
§ 3Regelung durch Gesetz
ZWEITER TEIL Ruhegehalt, Bewertung der Dienstzeit
§ 4Wartefrist und Berechnung des Ruhegehalts
§ 5Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§ 6Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 7Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und Zurechnungszeit
§ 8Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeit
§ 9Nicht berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeit
§ 10Zeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
§ 11Sonstige Zeit
§ 12Ausbildungszeit
§ 13Grundsätze der Bewertung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
§ 14Höhe des Ruhegehalts
§ 15Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts
DRITTER TEIL Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 16Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte
§ 17Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§ 18Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamte
§ 19Übergangsgeld für entlassene Beamtinnen und Beamte
§ 20Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
§ 21Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
VIERTER TEIL Hinterbliebenenversorgung
§ 22Bezüge für den Sterbemonat
§ 23Sterbegeld
§ 24Witwengeld oder Witwergeld
§ 25Höhe des Witwengeldes oder Witwergeldes
§ 26Witwenabfindung oder Witwerabfindung
§ 27Unterhaltsbeitrag bei fehlender Witwengeldberechtigung oder Witwergeldberechtigung
§ 28Unterhaltsbeitrag für Geschiedene
§ 29Waisengeld
§ 30Höhe des Waisengeldes
§ 31Zusammentreffen von Hinterbliebenenversorgungen
§ 32Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamtinnen und Beamten
§ 33Beginn der Zahlungen
§ 34Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung
FÜNFTER TEIL Unfallfürsorge
§ 35Anspruchsberechtigung und Mitwirkungspflicht
§ 36Dienstunfall
§ 37Meldung und Untersuchungsverfahren
§ 38Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
§ 39Heilverfahren
§ 40Unfallausgleich und Angriffsentschädigung
§ 41Unfallruhegehalt
§ 42Erhöhtes Unfallruhegehalt
§ 43Unfallunterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte
§ 44Unfallunterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
§ 45Unfall-Hinterbliebenenversorgung
§ 46Unfallunterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
§ 47Unfallunterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
§ 48Höchstgrenzen der Unfall-Hinterbliebenenversorgung
§ 49Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
§ 50Einsatzversorgung
§ 51Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 52Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 53Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
§ 54Nichtgewährung von Unfallfürsorge
SECHSTER TEIL Gemeinsame Vorschriften
Erster Abschnitt Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag und Kindererziehungszuschlag
§ 55Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
§ 56Kindererziehungs- und Pflegezuschlag
Zweiter Abschnitt Anrechnungen und Kürzungen
§ 57Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
§ 58Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
§ 59Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
§ 60Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
§ 61Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
§ 62Allgemeines
§ 63Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Versorgungsausgleich
Dritter Abschnitt Verfahren
§ 64Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge
§ 65Versorgungsauskunft
§ 66Mitteilungspflicht für statistische Zwecke
§ 67Anzeigepflicht
§ 68Zahlung der Bezüge bei Verschollenheit
§ 69Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 70Rückforderung von Versorgungsbezügen
§ 71Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Vierter Abschnitt Erlöschen und Entzug der Versorgungsbezüge
§ 72Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
§ 73Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
§ 74Entzug von Hinterbliebenenversorgung
Fünfter Abschnitt Gleichstehende Tatbestände
§ 75Gleichstehende Tatbestände
SIEBTER TEIL Altersgeld
§ 76Anspruchsvoraussetzungen
§ 77Berechnungsgrundlagen
ACHTER TEIL Übergangsvorschriften
§ 78Vorhandene versorgungsberechtigte Personen
§ 79Vorhandene politische Beamtinnen und Beamte
§ 80Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
NEUNTER TEIL Schlussvorschriften
§ 81Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsverordnungen
§ 82Versorgungszuschlag
§ 83Verteilung der Versorgungslasten
§ 84Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 85Aufhebung bisherigen Rechts
§ 86Inkrafttreten

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes.

§ 2 Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge sind
1.
Leistungen, die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen gewährt werden,
2.
monatliche Sonderzahlungen nach dem Hessischen Sonderzahlungsgesetz vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), für versorgungsberechtigte Personen und
3.
Einmalzahlungen aufgrund besoldungs- und versorgungsrechtlicher Anpassungsgesetze für versorgungsberechtigte Personen.

§ 3 Regelung durch Gesetz

(1) Die Versorgung wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

ZWEITER TEIL Ruhegehalt, Bewertung der Dienstzeit

§ 4 Wartefrist und Berechnung des Ruhegehalts

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8 bis 10 und § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag nach § 55 Abs. 1 der Stufe 1 und
3.
sonstige Bezüge, die im hessischen Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nr. 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nr. 2 nach dem hessischen Besoldungsrecht zustehen würden. Bemessungsgrundlage sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zu zahlen gewesen wären.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn oder keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorherigen Amtes. Satz 1 gilt auch bei Übertragung eines höherwertigen Amtes aufgrund Erfüllung zahlenmäßiger Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes, nicht jedoch bei gesetzlichen Stellenhebungen. Hatte die Beamtin oder der Beamte vorher kein Amt inne, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest.
(3) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt innehatte und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern die Beamtin oder der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
(4) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der hessischen Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die hessische Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der hessischen Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet.
(5) In die Zweijahresfrist nach Abs. 2, 3 oder 4 einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Die Zweijahresfrist gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.
(6) Das Ruhegehalt aus einem früheren Amt darf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte vom Tage ihrer oder seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
1.
in einem Neben- oder Ehrenamt,
2.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Anwärterbezüge; diese Zeit kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beginn des Urlaubs schriftlich zugesichert worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und
3.
eines ganztägigen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge.
Die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 3 für bis zum 31. Dezember 1991 geborene Kinder ist bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wurde. Die Altersteilzeit nach § 85b des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25), in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung, ist zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Die Zeit der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), ist mindestens im Umfang nach § 7 Abs. 4 ruhegehaltfähig. Beim Zusammentreffen von Altersteilzeit und begrenzter Dienstfähigkeit ist die Zeit der begrenzten Dienstfähigkeit während der Altersteilzeit zu neun Zehnteln ruhegehaltfähig, mindestens jedoch im Umfang nach Satz 5.
(2) Nicht ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit
1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, das durch Entlassung wegen einer Handlung beendet worden ist, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, und
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist, wenn
a)
ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nr. 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium Ausnahmen zulassen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit als parlamentarische Staatssekretärin oder parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
4.
die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit,
5.
die Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und
6.
auf Antrag die Zeit als Mitglied des Bundestages oder eines Landtages, soweit das jeweils einschlägige Abgeordnetengesetz dies vorsieht.

§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und Zurechnungszeit

(1) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter
1.
in einer ihre oder seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2, 3 oder 6 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, oder
2.
in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat.
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist erst nach dem Ausscheiden aus dem in Satz 1 genannten Dienst- oder Amtsverhältnis zu erhöhen. Die Neufestsetzung ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Beendigung der Beschäftigung folgenden Monats vorzunehmen. Eine Neufestsetzung ist entbehrlich, wenn ohne die Zeit nach Satz 1 der Höchstruhegehaltssatz erreicht wird. Ein Anspruch auf Altersgeld nach § 76 gilt bis zum Ende des Ruhens nach § 76 Abs. 2 nicht als neuer Versorgungsanspruch im Sinne des Satz 1 Nr. 1.
(2) Die ruhegehaltfähige Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten in Ländern, in denen sie oder er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, ist doppelt zu berücksichtigen, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr unabhängig vom Beschäftigungsumfang gedauert hat.
(3) Die Zeit der Verwendung einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin, eines Richters, einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1995 ist doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert und spätestens am 1. Januar 1995 begonnen hat.
(4) Ist die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit).

§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeit

Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

§ 9 Nicht berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeit

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1.
nicht berufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder im Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
2.
sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nr. 1 oder im Sinne des § 8 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.

§ 10 Zeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

Als ruhegehaltfähig soll auch folgende Zeit berücksichtigt werden, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:
1.
die Zeit einer hauptberuflichen, in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
die Zeit einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit.
Dies gilt auch für eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.

§ 11 Sonstige Zeit

(1) Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1.
hauptberuflich
a)
im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände nach Art. 140 des Grundgesetzes,
b)
im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst im Rahmen einer Unterrichtserteilung mit Lehrbefähigung,
c)
im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften,
d)
im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden oder
e)
im Dienst von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist,
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
nicht berufsmäßigen Wehrdienst oder vergleichbaren zivilen Ersatzdienst im Dienst eines ausländischen Staates geleistet hat,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 2 muss die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem Beginn des Beamtenverhältnisses stehen. Beim Zusammentreffen von Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und § 10 können diese insgesamt nach § 11 zusammengefasst werden.
(2) Die Zeit, während der die Beamtin oder der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich
1.
besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden,
2.
als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt mit Zulassung tätig war, wenn diese Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem Beginn des Beamtenverhältnisses steht, oder
3.
als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), tätig gewesen ist,
kann zur Hälfte, insgesamt bis zu zehn Jahren, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Zeit mit Zustimmung des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums über diese Grenze hinaus berücksichtigt werden.

§ 12 Ausbildungszeit

(1) Die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Mindestzeit
1.
der außer der allgemeinen Schulbildung abgeschlossenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) und
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Die Anerkennung der Mindest- oder Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung ist einschließlich der Prüfungszeit auf insgesamt drei Jahre begrenzt. Die Promotionszeit kann bis zu zwei Jahren anerkannt werden.
(2) Für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des feuerwehrtechnischen Dienstes kann die in einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit verbrachte Zeit anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich ist. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei der Bemessung der vorgeschriebenen Mindest- oder Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung sind für das Semester sechs Monate anzusetzen. Die Mindest- oder Regelstudienzeit im Sinne dieser Vorschrift beginnt ab Semesterbeginn mit dem Monatsersten. Sie verlängert sich nicht um eine ruhegehaltfähige Zeit, die sich mit der Studienzeit überschneidet.
(4) Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern nach § 19 des Hessischen Beamtengesetzes kann die Zeit nach Abs. 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für die Laufbahn vorgeschrieben ist. Ist die Laufbahn der Fachrichtung der Beamtin oder des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für die Zeit, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden muss.

§ 13 Grundsätze der Bewertung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

(1) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht. Das Verhältnis von geleisteten Wochenstunden einer Teilzeitbeschäftigung zu denen einer Vollzeitbeschäftigung muss mindestens 0,35 betragen; weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.
(2) Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung ist nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Bei Altersteilzeit und begrenzter Dienstfähigkeit gilt § 6 Abs. 1 Satz 4 bis 6 entsprechend.
(3) Bei Unterbrechung einer Zeit gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 entsprechend.
(4) Eine Zeit ist nicht ruhegehaltfähig, wenn für den Zeitraum eine Abfindung anstelle der Versorgung beim Ausscheiden gezahlt und diese nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles zurückgezahlt wurde. Dies gilt nicht in Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 4.
(5) § 31 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend.
(6) Die ruhegehaltfähige Zeit nach den §§ 8 bis 11 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, wird nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeit als rentenrechtliche Zeit berücksichtigungsfähig ist. Die Ausbildungszeit nach den §§ 12 und 17 Abs. 7 ist nicht ruhegehaltfähig, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Dies gilt entsprechend für die Zeit im Sinne des Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864). Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, kann die genannte Zeit im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
(7) Eine Doppelanerkennung gleicher Zeiträume nach verschiedenen Rechtsvorschriften ist ausgeschlossen. Zunächst ist die Zeit nach § 6 vor der Zeit nach den §§ 8 und 9 zu berücksichtigen, danach folgt die Zeit nach den §§ 10 und 18 Abs. 1 Satz 1 und 2. Erst dann ist die Zeit nach den Kann-Vorschriften der §§ 11, 12 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigen. Ein Studium nach § 12 während eines bestehenden Beamtenverhältnisses, das zu einer Ernennung führt, hat auffüllende Wirkung bis zur Vollzeitanrechnung.
(8) Bei einer Zeit, die nur begrenzt anerkennungsfähig ist, erfolgt die Berücksichtigung ab deren tatsächlichem Beginn.
(9) Wird eine Versorgungsleistung bezogen, die nicht nach den Anrechnungsvorschriften dieses Gesetzes berücksichtigt werden kann und aus einer Tätigkeit nach den §§ 11, 12 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 hervorgeht, erfolgt eine fiktive Anrechnung nach § 59. Die Zeit wird monatsweise gekürzt, solange ein Ruhensbetrag noch positiv ist. § 59 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 14 Höhe des Ruhegehalts

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist, soweit sie nicht vom Beginn an gerechnet volle Jahre umfasst, nach Kalendertagen unter Berücksichtigung von Schalttagen zu berechnen. Bei der Zusammenfassung sind je 365 Tage - ohne Rücksicht darauf, ob die einzelne Dienstzeit Schalttage enthält - als ein Jahr anzusetzen. Eine zeitlich nicht zusammenhängende Dienstzeit und eine Dienstzeit mit unterschiedlichem Anerkennungsumfang sind gesondert zu berechnen.
(2) Ruhegehaltssatz, Versorgungsabschlagssatz und ruhegehaltfähige Dienstzeit sind bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Dabei ist die zweite Stelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er
1.
das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 35 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 35 Satz 1 Nr. 2 oder § 112 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 113 oder § 114, des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird oder
3.
das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent in den Fällen der Nr. 1 und 3 und 18,0 Prozent in den Fällen der Nr. 2 nicht übersteigen. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet. Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn zum Zeitpunkt eines Laufbahnwechsels Abschlagsfreiheit bereits erreicht war. Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
1.
in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre oder
2.
in den Fällen des Satz 1 Nr. 3 das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre
mit berücksichtigungsfähiger Zeit zurückgelegt hat. Berücksichtigungsfähig ist
1.
die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8 bis 10; dieser steht eine Zeit nach den §§ 8 bis 10 gleich, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, soweit sie nicht von § 13 Abs. 5 erfasst wird; bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang berücksichtigt,
2.
die Zeit einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes nach § 56 Abs. 3 bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr oder die Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege nach § 56 Abs. 6 Satz 1 und
3.
die Pflichtbeitragszeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit steht und wenn die Voraussetzung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist.
Soweit sich bei der Berechnung nach Satz 7 Nr. 1 bis 3 ein Zeitraum überschneidet, ist die Zeit nur einmal zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren wurden und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), waren.
(4) Das Ruhegehalt nach Anwendung von Abs. 3 beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5. An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 62 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6; der Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 bemisst sich aus der Besoldungsgruppe nach Satz 1.
(5) Bei einer oder einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit ihrer oder seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
(6) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339) in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 13 Abs. 3 und des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3; die Begrenzung auf das 17. Lebensjahr ist nicht anzuwenden und die Hauptberuflichkeit bestimmt sich nach § 13 Abs. 1, die Berücksichtigung der Schalttage nach Abs. 1 Satz 3 bis 5. Der sich nach Satz 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um ein Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Prozent; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleibt die Zeit bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; anstatt § 7 Abs. 4 findet § 13 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Der nach Satz 1 bis 4 ermittelte Ruhegehaltssatz wird um den Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Er wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich ansonsten nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. § 14 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.
(7) Bei einer oder einem nach §§ 29, 30 Abs. 3 oder § 31 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtin oder Beamten bleibt das am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt grundsätzlich gewahrt. Tritt die Beamtin oder der Beamte erneut in den Ruhestand, werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Die Zeit des Ruhestands gilt nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses und ist nicht ruhegehaltfähig. Das Ruhegehalt vor der Reaktivierung wird nach Anwendung des jeweils geltenden Rechts für vorhandene versorgungsberechtigte Personen zum Zeitpunkt der erneuten Zurruhesetzung mit dem neu festgesetzten Ruhegehalt nach der Reaktivierung verglichen. In den Vergleich werden der jeweils geltende Kindererziehungs- und Pflegezuschlag, Versorgungsabschlag und die Mindestversorgung mit einbezogen. Das höhere Ruhegehalt bildet die Berechnungsgrundlage für die zukünftige Zahlung und Anwendung der Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften.

§ 15 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts

(1) Das nach § 14 Abs. 1 und 6, § 17 Abs. 2 oder § 41 Abs. 3 Satz 1 berechnete Ruhegehalt erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und sie oder er
1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurde und die besondere Altersgrenze erreicht hat und
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 1 Nr. 1 anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeit, soweit sie nicht von Abs. 3 erfasst wird, vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurde und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung des Satz 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Erst danach erfolgt die Anwendung von § 14 Abs. 4 oder § 41 Abs. 3. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Entgeltpunkte für die Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung nach § 70 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121), und nicht erwerbsmäßige Pflege nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, werden mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt und erhöhen zusätzlich das Ruhegehalt, wenn nach Abs. 2 der Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht wurde, bis zum Erreichen dieser Höchstgrenze. § 56 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte
1.
aus der anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeit eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird.
§ 40 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(5) Die Erhöhung des Ruhegehalts wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

DRITTER TEIL Versorgung besonderer Beamtengruppen

§ 16 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe, die oder der vor Ableistung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von fünf Jahren nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der für sie oder ihn geltenden Altersgrenze entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.
(2) Über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich erst nach Durchführung der Nachversicherung nach § 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entscheiden. Ein Unterhaltsbeitrag kann nur bewilligt werden, soweit dies nach der wirtschaftlichen Lage der Beamtin oder des Beamten bei Antragstellung geboten ist; dabei sind subsidiäre Leistungen nicht zu berücksichtigen. Ebenso soll die Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit angemessen berücksichtigt werden; es erfolgt grundsätzlich eine Kürzung für jedes fehlende Jahr bezogen auf die Wartezeit von fünf Jahren um 20 Prozent; die Mindestversorgung kann dabei unterschritten werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden auf Beamtenverhältnisse auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes keine Anwendung. Aus diesen Beamtenverhältnissen ergibt sich kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung. Die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.

§ 17 Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(3) Führen Beamtinnen oder Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr bisheriges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt werden.
(4) Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 16 und 32 entsprechend.
(5) Bei einer oder einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtin oder Wahlbeamten auf Zeit ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn sie oder er nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit ihr oder sein Amt weitergeführt hatte, obwohl sie oder er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war und mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist anzuwenden.
(6) Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält sie oder er bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit ihrer oder seiner Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, in der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Abs. 2 darf nicht überschritten werden.
(7) Zeiten nach den §§ 10 bis 12 können für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit als ruhegehaltfähig anerkannt werden, soweit sie für die Wahrnehmung des Wahlamtes förderlich sind. Der Umfang der Zeiten nach Satz 1 ist insgesamt auf die ruhegehaltfähige Zeit nach § 6 bis zum Ende des Wahlamtes zu begrenzen.
(8) Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis auf Zeit seit dem 31. Dezember 1991 ununterbrochen fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 18 Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamte

(1) Für Professorinnen und Professoren ist die Zeit der hauptberuflichen Angehörigkeit zum Lehrkörper einer Hochschule nach der Habilitation oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen ruhegehaltfähig. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Zeiten für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen können bis zu drei Jahren berücksichtigt werden, es sei denn die Habilitationsordnung schreibt eine andere Mindestzeit vor. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin oder zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
(2) Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Akademische Rätinnen und Räte sowie Akademische Oberrätinnen und Oberräte.
(3) Die §§ 69 und 91 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung finden für die dort genannten Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamten und ihre Hinterbliebenen weiterhin Anwendung. Dabei treten an die Stelle der Vorschriften des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 19 Übergangsgeld für entlassene Beamtinnen und Beamte

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter mit Dienstbezügen, die oder der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. § 4 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(2) Für die in § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes, § 40 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung und § 37b der Hessischen Landkreisordnung genannten Personen beträgt das Übergangsgeld abweichend von Abs. 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes des letzten Monats.
(3) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen wird,
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 16 bewilligt wird,
3.
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird,
4.
die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit entlassen wird,
5.
die Beamtin oder der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, ihr oder sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt,
6.
die Beamtin oder der Beamte auf Zeit nach § 76 der Hessischen Gemeindeordnung oder § 49 der Hessischen Landkreisordnung abgewählt wird oder
7.
Altersgeld nach § 76 gezahlt wird.
Nr. 3 gilt nicht für die Anrechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten bei der Berechnung des Altersgeldes.
(5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtin oder der Beamte die für ihr oder sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tod der Beamtin oder des Beamten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag ihren oder seinen Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(6) § 57 ist entsprechend anzuwenden.

§ 20 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 7 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit ihrer oder seiner Entlassung befunden hat. § 4 des Hessischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.
(3) § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 5 und § 57 gelten entsprechend.

§ 21 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

(1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des feuerwehrtechnischen Dienstes, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe von 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das Erreichen der besonderen Altersgrenze hinaus oder das vor Erreichen der besonderen Altersgrenze aufgrund einer Zurruhesetzung auf Antrag nicht abgeleistet wird. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 49 gewährt.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes nicht gewährt.

VIERTER TEIL Hinterbliebenenversorgung

§ 22 Bezüge für den Sterbemonat

(1) Den Erben einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der oder des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.
(2) Die an die Verstorbene oder den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 23 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.

§ 23 Sterbegeld

(1) Beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten mit Dienstbezügen oder einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, die überlebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder ein Abkömmling der Beamtin oder des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich der Sonderzahlung, der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 und 2 gelten entsprechend beim Tod einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten oder einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Abs. 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
1.
Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die oder der Verstorbene ganz oder überwiegend für deren Lebensunterhalt aufgekommen ist,
2.
sonstigen Personen, die die Kosten der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Abs. 1 Satz 2 und 3.
(3) Stirbt eine Witwe, ein Witwer, eine hinterbliebene Lebenspartnerin, ein hinterbliebener Lebenspartner, eine frühere Ehefrau eines Beamten, ein früherer Ehemann einer Beamtin, eine frühere Lebenspartnerin einer Beamtin oder ein früherer Lebenspartner eines Beamten, der oder dem im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die Kinder der Beamtin oder des Beamten Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben. Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder Witwergeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Abs. 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

§ 24 Witwengeld oder Witwergeld

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder der Witwer einer Beamtin auf Lebenszeit, die oder der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin erhält Witwengeld oder Witwergeld. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Ehe mit der oder dem Verstorbenen nicht mindestens drei Monate gedauert hat, es sei denn, dass der Tod durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis eingetreten ist,
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht hatte oder
3.
der Tod der Beamtin oder des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten durch die Witwe oder den Witwer vorsätzlich herbeigeführt wurde.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe oder den Witwer einer Beamtin auf Probe, der oder die an den Folgen einer Dienstbeschädigung nach § 28 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes verstorben ist oder dem oder der die Entscheidung nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes zugestellt war.
(3) Für einen Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld gelten als Witwe oder Witwer auch eine überlebende Lebenspartnerin oder ein überlebender Lebenspartner, als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, und als Ehegattin oder Ehegatte auch eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

§ 25 Höhe des Witwengeldes oder Witwergeldes

(1) Das Witwengeld oder Witwergeld beträgt
1.
bei Eheschließung vor dem 1. Januar 2002, wenn
a)
mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, 60 Prozent,
b)
kein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, 55 Prozent,
2.
bei Eheschließung ab dem 1. Januar 2002 55 Prozent
des Ruhegehaltes, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld oder Witwergeld beträgt mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2. § 14 Abs. 5 und § 15 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 sind zu berücksichtigen.
(2) War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als der oder die Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld oder Witwergeld nach Abs. 1 für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 50 Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwengeldes oder Witwergeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld nach Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 zurückbleiben.
(3) Von dem nach Abs. 2 gekürzten Witwengeld oder Witwergeld ist auch bei der Anwendung des § 31 auszugehen.
(4) Der Prozentsatz nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 erhöht sich um die nach § 56 Abs. 2 und 3 der Witwe oder dem Witwer zuzuordnende Zeit einer Kindererziehung auf
1.
56 Prozent bei vollendeten 18 Monaten,
2.
57 Prozent bei vollendeten 36 Monaten,
3.
58 Prozent bei vollendeten 72 Monaten,
4.
59 Prozent bei vollendeten 108 Monaten und
5.
60 Prozent bei 144 oder mehr vollendeten Monaten.
§ 78a Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 26 Witwenabfindung oder Witwerabfindung

(1) Eine Witwe oder ein Witwer, die oder der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung oder der Neubegründung einer Lebenspartnerschaft eine Witwenabfindung oder Witwerabfindung.
(2) Die Witwenabfindung oder Witwerabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe oder der Witwer wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Witwergeldes oder Unterhaltsbeitrages. Eine Kürzung nach § 31 und die Anwendung der §§ 57 und 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bleiben außer Betracht. Ein neben dem Witwengeld oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlter Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 bleibt unberücksichtigt. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 34 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung oder Witwerabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen zurückzufordern.

§ 27 Unterhaltsbeitrag bei fehlender Witwengeldberechtigung oder Witwergeldberechtigung

(1) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes oder Witwergeldes zu gewähren.
(2) Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind die in § 18a Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474), aufgezählten Einkommensarten, Leistungen aus eigenem Recht aus einer betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sowie Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des in Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114), genannten Gebiets mit Ausnahme des Dienstbeschädigungsausgleichs oder der Dienstbeschädigungsteilrente. Vor der Anrechnung sind Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen um Werbungskosten zu mindern. Ferner bleiben
1.
vom Erwerbseinkommen 50 Prozent der jeweiligen amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung monatlich voll und von dem darüber hinausgehenden Betrag die Hälfte und
2.
vom Erwerbsersatzeinkommen 30 Prozent der amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung anrechnungsfrei.
Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.

§ 28 Unterhaltsbeitrag für Geschiedene

(1) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin, die oder der im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie oder er im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin gegen diesen oder diese einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
1.
solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des nach § 63 gekürzten Witwengeldes oder Witwergeldes nicht übersteigen. § 26 gilt entsprechend.
(2) Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente nach den §§ 25 und 26 in Verbindung mit § 20 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085). Abs. 1 gilt entsprechend bei einer aufgehobenen oder für nichtig erklärten Ehe oder Lebenspartnerschaft und bei verstorbenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.
(3) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
(4) § 22 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Ehegatten bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.
(5) Bei einem Anspruch auf interne Teilung nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes richten sich die Voraussetzungen und der Beginn der Zahlung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch entsprechend der externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes. Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über.

§ 29 Waisengeld

(1) Die Kinder einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, die oder der an den Folgen einer Dienstbeschädigung nach § 28 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes verstorben ist oder der oder dem die Entscheidung nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn der Tod der Beamtin oder des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten durch die Waise vorsätzlich herbeigeführt wurde.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.

§ 30 Höhe des Waisengeldes

(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf Prozent und für die Vollwaise 20 Prozent des Ruhegehaltes, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 5 und § 15 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn die Mutter oder der Vater des Kindes des oder der Verstorbenen nicht zum Bezug von Witwengeld oder Witwergeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes oder Witwergeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes oder Witwergeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.

§ 31 Zusammentreffen von Hinterbliebenenversorgungen

(1) Witwengeld oder Witwergeld und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an Witwengeld oder Witwergeld und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden einer oder eines Witwengeldberechtigten, Witwergeldberechtigten oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Abs. 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 25 oder § 30 erhalten.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 28 gewährt wird.
(4) Unterhaltsbeiträge nach § 27 Abs. 1 gelten für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 als Witwengeld oder Witwergeld. Unterhaltsbeiträge nach § 29 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit Hinterbliebenenbezügen die in Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.

§ 32 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamtinnen und Beamten

(1) Der Witwe oder dem Witwer, der geschiedenen Ehefrau oder dem geschiedenen Ehemann (§ 28) und den Kindern einer Beamtin oder eines Beamten, der oder dem nach § 16 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 24, 25 und 27 bis 31 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
(2) § 26 gilt entsprechend.

§ 33 Beginn der Zahlungen

(1) Die Zahlung des Witwengeldes, Witwergeldes und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach den § 27 oder § 29 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 28 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 28 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 32.
(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 29 Abs. 1 Satz 2 kann das Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld bis zur Rechtskraft des Strafurteils einbehalten werden. Die Entscheidung trifft die Pensionsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium.

§ 34 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung

(1) Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt
1.
für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,
2.
für jede Witwe oder jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er sich verheiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
4.
für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn die oder der Berechtigte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satz 1 Nr. 4 und des Satz 2 gilt § 47 sinngemäß. Die §§ 31 und 32 des Hessischen Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, solange die Waise
1.
sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet,
2.
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498), leistet,
3.
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne der Nr. 2 liegt, oder
4.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Im Falle des Satz 1 Nr. 4 wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Abs. 1 angerechnet.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird eine Waise, die
1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat,
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.
(4) Das Waisengeld nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
1.
die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach Abs. 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
2.
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
(5) Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld oder Witwergeld und den Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

FÜNFTER TEIL Unfallfürsorge

§ 35 Anspruchsberechtigung und Mitwirkungspflicht

(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm oder den Hinterbliebenen Unfallfürsorge nach den §§ 38 bis 52 gewährt.
(2) Unfallfürsorge nach den §§ 39, 40 und 44 wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 1 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 36 Abs. 3 zu verursachen.
(3) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen beantragt oder erhält, hat gegenüber der zuständigen Dienstbehörde alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. § 67 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 36 Dienstunfall

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 72 des Hessischen Beamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2447), in der jeweils geltenden Fassung versichert ist.
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zur und von der Dienststelle. Hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg von und zur Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil
1.
ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit des jeweils anderen Elternteils fremder Obhut anvertraut wird oder
2.
sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zur und von der Dienststelle benutzt.
Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens nach § 39 oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalls.
(3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen der Art der dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satz 1 kommen die in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248), in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb des Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten oder wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird. Gleiches gilt für einen Körperschaden, den eine Beamtin oder ein Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

§ 37 Meldung und Untersuchungsverfahren

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach dem Eintritt des Unfalls bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten zu melden. § 38 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei einer Polizeidienststelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass Berechtigte durch außerhalb des Willens liegende Umstände gehindert worden sind, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tag der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der gemeldet oder von Amts wegen bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Verletzten oder den Hinterbliebenen bekanntzugeben.
(4) Unfallfürsorge nach § 35 Abs. 2 Satz 1 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Abs. 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 35 Abs. 2 Satz 3 ist innerhalb eines Jahres vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehnjahresfrist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

§ 38 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige mitgeführte Gegenstände beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so soll dafür in angemessenem Umfang Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

§ 39 Heilverfahren

(1) Bei einem Dienstunfall besteht Anspruch auf Erstattung der angemessenen Kosten für
1.
die notwendige ärztliche Behandlung,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendige Pflege und die notwendigen wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
die notwendige Haushaltshilfe,
5.
die Überführung und Bestattung, wenn die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.
Für am 30. November 2021 bestandskräftig festgesetzte Kosten für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverschleiß gilt § 39 Abs. 1 Nr. 5 in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung fort.
(2) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn diese nach einer ärztlichen Stellungnahme zur Sicherung des Heilerfolgs notwendig ist. Die ärztliche Stellungnahme ist von der für die Durchführung des Heilverfahrens zuständigen Dienstbehörde anzufordern.
(3) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder des Verletzten verbunden ist. Gleiches gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.
(4) Die Durchführung regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 40 Unfallausgleich und Angriffsentschädigung

(1) Verursacht der Dienstunfall einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 für länger als sechs Monate, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird auf Antrag gewährt und beträgt für einen Grad der Schädigungsfolgen von:
20 137 Euro
25 und 30 164 Euro
35 und 40 224 Euro
45 und 50 298 Euro
55 und 60 379 Euro
65 und 70 525 Euro
75 und 80 634 Euro
85 und 90 762 Euro
95 und 100 854 Euro
Der Unfallausgleich erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen:
von 50 bis 65 um 34 Euro
von 70 bis 85 um 41 Euro
von mindestens 90 um 50 Euro
Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.
(2) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I 99 Euro
Stufe II 203 Euro
Stufe III 303 Euro
Stufe IV 405 Euro
Stufe V 505 Euro
Stufe VI 609 Euro
Die Zuordnung zu den Stufen erfolgt entsprechend der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904).
(3) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad von Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs vom individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, inwieweit sich der vorbestehende Grad der Schädigungsfolgen auf den dienstunfallbedingten Grad der Schädigungsfolgen auswirkt. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.
(4) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der maßgebenden Verhältnisse mitzuteilen und sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Stelle ärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(5) Der Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung, einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht, gewährt. Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag gewährt.
(6) Auf Dienstunfälle, die sich vor dem 1. Januar 1992 ereignet haben, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(7) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 36 Abs. 4 einen Dienstunfall erleidet, erhält eine einmalige Angriffsentschädigung in Höhe von 2 000 Euro. Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in Satz 1 bezeichneten Art verstorben, wird die Entschädigungsleistung jeweils insgesamt
1.
der Witwe, dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
2.
den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigen Kindern, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 nicht vorhanden sind, oder
3.
den Großeltern und Enkeln, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 und 2 nicht vorhanden sind,
gewährt.
Satz 1 und 2 finden auf andere Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung.

§ 41 Unfallruhegehalt

(1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden, so erhält sie oder er Unfallruhegehalt. Dabei richtet sich das Grundgehalt der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe, die die Beamtin oder der Beamte bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils geltenden Altersgrenze hätte erreichen können.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts einer oder eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamtin oder Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 7 Abs. 4 hinzugerechnet.
(3) Der Ruhegehaltssatz wird nach § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe berechnet, dass an die Stelle der Angabe „1,79375“ die Angabe „1,875” tritt, und erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 72 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6 zurückbleiben.

§ 42 Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) Setzt sich eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie oder er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls der Grad der Schädigungsfolgen mindestens 50 beträgt. Dabei bemessen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten mindestens nach der Besoldungsgruppe
1.
A 9 bei einem Einstieg in die Laufbahn des mittleren Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 6,
2.
A 12 für die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes,
3.
A 16 für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes.
Die Entscheidung über die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(2) Unfallruhegehalt nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 36 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Abs. 1 genannten Folgen erleidet.
(3) Unfallruhegehalt nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 50 erleidet und sie oder er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 vorliegt.

§ 43 Unfallunterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte

(1) Eine durch Dienstunfall verletzte frühere Beamtin oder ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, deren oder dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben den Kosten für das Heilverfahren nach § 39 für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
1.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Abs. 4,
2.
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von wenigstens 20 den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nr. 1.
(3) Im Falle des Abs. 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange aus Anlass des Unfalls unverschuldet Arbeitslosigkeit besteht, bis auf den Betrag nach Abs. 2 Nr. 1 erhöht werden.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie oder er bei der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; Gleiches gilt für eine frühere Polizeivollzugsbeamtin oder einen früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls gilt § 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für eine frühere Beamtin oder einen früheren Beamten auf Widerruf, die oder der ein Amt innehatte, das die Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
(5) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Abs. 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt nach § 41 Abs. 3 Satz 3 zurückbleiben. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 42 bezeichneten Art entlassen worden und hat im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalls der Grad der Schädigungsfolgen mindestens 50 betragen, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 42 ergibt. Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) § 40 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten entsprechend für eine durch Dienstunfall verletzte frühere Ruhestandsbeamtin oder einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten nach Verlust der Beamtenrechte oder Aberkennung des Ruhegehalts.

§ 44 Unfallunterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Falle des § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Grad der Schädigungsfolgen gewährt
1.
bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengelds nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Satz 3,
2.
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 in Höhe eines des Grades der Schädigungsfolgen entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrags nach Nr. 1.
(2) § 40 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird der Grad der Schädigungsfolgen nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.
(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 Prozent, danach bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Sätze nach Abs. 1; er ist auf den vollen Satz zu erhöhen, wenn die minderjährige Person den Lebensunterhalt allein bestreiten muss. Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 erstattet werden.
(4) § 43 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Bei gleichzeitigem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag und Waisengeld nach diesem Gesetz wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.

§ 45 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten hätte, eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt erhielt, an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung mit der Maßgabe, dass
1.
das Witwengeld oder Witwergeld 60 Prozent des Unfallruhegehalts nach §§ 41 oder 42 beträgt,
2.
das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind nach § 29 30 Prozent des Unfallruhegehalts beträgt; es wird auch elternlosen Enkelkindern gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde.
(2) Sind die Unfallfolgen nicht Todesursache, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach dem Vierten Teil zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.
(3) § 24 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 46 Unfallunterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen nach § 45 Abs. 1 bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 Prozent des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 Prozent des in § 41 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrags. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.

§ 47 Unfallunterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

(1) Ist in den Fällen des § 43 die frühere Beamtin oder der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengelds, Witwergelds oder Waisengelds, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ergibt.
(2) Ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann den Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengelds, Witwergelds oder Waisengelds bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes erhalten hat.
(3) Für die Hinterbliebenen einer an den Unfallfolgen verstorbenen Beamtin oder eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamten gilt Abs. 1 entsprechend, soweit nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 45 zu gewähren ist.
(4) § 26 gilt entsprechend.

§ 48 Höchstgrenzen der Unfall-Hinterbliebenenversorgung

Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen nach den §§ 45 bis 47 darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 42 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 31 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich nach § 40 sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit nach § 43 Abs. 3 bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nach § 47 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 31 außer Betracht.

§ 49 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 42 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 160 000 Euro, wenn infolge des Dienstunfalls in diesem Zeitpunkt ein Grad der Schädigungsfolgen bei ihr oder ihm von wenigstens 50 besteht.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 42 bezeichneten Art verstorben, wird ihren oder seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
1.
die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 120 000 Euro;
2.
sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nr. 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40 000 Euro;
3.
sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
1.
als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
2.
als Taucherin oder Taucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
3.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,
4.
als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
5.
als Angehörige oder Angehöriger eines Polizeiverbands des Landes Hessen für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu,
6.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügler oder
7.
als Angehörige oder Angehöriger des feuerwehrtechnischen Dienstes mit Aufgaben mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in Ausbildung dazu
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nr. 1 bis 7 zurückzuführen ist. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Personenkreis in Satz 1 und die zum Dienst im Sinne von Satz 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen näher zu bestimmen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstpflichten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Art gehören.
(4) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter oder eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 50 erleidet.
(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Abs. 2, wenn eine Beamtin oder ein Beamter oder eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 50 verstorben ist.
(6) Für die einmalige Entschädigung nach den Abs. 4 oder 5 gelten § 36 Abs. 5 und § 50 Abs. 4 entsprechend. Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Abs. 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach den Abs. 4 oder 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.
(7) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die einmalige Unfallentschädigung nach den Abs. 1 bis 4 anzurechnen.

§ 50 Einsatzversorgung

(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 36 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebiets.
(2) Gleiches gilt, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Abs. 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei einer dienstlichen Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Beamtin oder der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) § 36 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte wäre.

§ 51 Schadensausgleich in besonderen Fällen

(1) Schäden, die einer Beamtin oder einem Beamten oder einer anderen Angehörigen oder einem anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 50 Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 50 Abs. 2 entstehen, werden ihr oder ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden der Beamtin oder des Beamten oder einer anderen Angehörigen oder eines anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn sie oder er von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter oder Angehörige oder Angehöriger des öffentlichen Dienstes betroffen ist.
(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 50 Abs. 1 wird einer Beamtin oder einem Beamten oder einer anderen Angehörigen oder einem anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter oder eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt
1.
der Witwe, dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
2.
den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nr. 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird natürlichen Personen gewährt, die durch die Beamtin oder den Beamten oder die andere Angehörige oder den anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt sind. Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person oder an mehrere juristische Personen abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese gezahlt, wenn die Abtretung durch die Beamtin oder den Beamten oder die andere Angehörige oder den anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes dazu gedient hat, eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen von Zahlungspflichten aufgrund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen.
(4) Der Schadensausgleich nach Abs. 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er aufgrund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583), vorgenommen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(6) Für den Schadensausgleich gelten § 36 Abs. 5 und § 50 Abs. 4 entsprechend.

§ 52 Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Erleidet die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte einen Dienstunfall nach § 36, so hat sie oder er Anspruch auf Leistungen nach § 39. Außerdem kann Ersatz von Sachschäden nach § 38 und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des Landes Hessen im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für ihre oder seine Hinterbliebenen.

§ 53 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

(1) Die verletzte Beamtin oder der verletzte Beamte und ihre oder seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 35 bis 52 geregelten Ansprüche. Ist die Beamtin oder der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen, in denen eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird mit der Maßgabe, dass die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden.
(2) Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder
2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr eingetreten ist.
Im Falle von Satz 1 Nr. 2 sind Leistungen, die der Beamtin oder dem Beamten und ihren oder seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamtinnen oder Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen.

§ 54 Nichtgewährung von Unfallfürsorge

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2) Hat die oder der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Die oder der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 27 Abs. 1 nicht gewährt.

SECHSTER TEIL Gemeinsame Vorschriften

Erster Abschnitt Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag und Kindererziehungszuschlag

§ 55 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften des hessischen Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld oder Witwergeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn
1.
in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind,
2.
Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen,
3.
keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und
4.
die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat.
Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 57 und 58 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 58 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, auch aufgrund Nachversicherung, nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Satz 2 findet keine Anwendung bei einer rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 100,80 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 107,09 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 6,29 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 12,61 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 63 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit auch aufgrund Beitragserstattung nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.
(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.
(7) Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Wenn die fiktive Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Zuschlägen nach Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 und 6 überschritten wird, werden die Zuschläge entsprechend gekürzt. Eine weitere Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 58 bis 60 sind um den Kindererziehungszuschlag nach Abs. 4 Satz 1 bis 4 entsprechend zu erhöhen.

Zweiter Abschnitt Anrechnungen und Kürzungen

§ 57 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Abs. 4, erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur unter Berücksichtigung der in Abs. 2 bezeichneten Bemessungsgrenze. Satz 1 gilt nicht für Waisen. Die Anrechnung nach Satz 1 entfällt nach Ablauf des Monats, in dem
1.
Ruhestandesbeamtinnen und Ruhestandsbeamte die für sie geltende gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand oder
2.
Witwen, Witwer, Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes
erreicht haben.
(2) Bemessungsgrenze sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1. Die Versorgungsbezüge ruhen in Höhe von 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Bemessungsgrenze übersteigen.
(3) Der oder dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des Versorgungsbezuges zu belassen.
(4) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus einer selbstständigen oder nicht selbstständigen Tätigkeit. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 40), Leistungsanreize im öffentlichen Dienst im Sinne der § 28 Abs. 4 und § 46 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst, Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechen sowie Leistungen, die nach § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind. Erwerbsersatzeinkommen sind nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbseinkommen wird in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet. Wurde eine nicht selbstständige Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt, ist das Gesamteinkommen des jeweiligen Kalenderjahres zu gleichen Teilen auf die Monate der Erwerbstätigkeit umzulegen. Erwerbsersatzeinkommen wird im Zuflussmonat angerechnet.

§ 58 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach Abs. 4 an neuen Versorgungsbezügen
1.
eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2.
eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3.
eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
4.
eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter Witwengeld, Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.
(2) Als Höchstgrenze gelten in Fällen des Abs. 1 Satz 1
1.
Nr. 1 das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt,
2.
Nr. 2 das Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergibt,
3.
Nr. 3 und 4 71,75 Prozent, in den Fällen des § 41 75 Prozent, in den Fällen des § 42 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst.
Die Höchstgrenze erhöht sich um den Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Abs. 1 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt oder das dem Witwengeld oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert oder um einen Versorgungsaufschlag erhöht, ist dies bei der Berechnung der Höchstgrenze entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 beläuft sich die Summe der beiden Versorgungsbezüge mindestens auf den Betrag des Ruhegehalts zuzüglich 20 Prozent des Witwengeldes oder Witwergeldes.
(4) Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen des Satz 1 oder 2 vorliegen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder der oder des Versorgungsberechtigten das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium.

§ 59 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich nach § 40 entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bleiben zwei Drittel des Unfallausgleichs für einen Grad der Schädigungsfolgen von 20, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 ein Drittel des Unfallausgleichs für einen Grad der Schädigungsfolgen von 20 unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 13 Abs. 5, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwengeld oder Witwergeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen.
(3) Wird eine Rente im Sinne des Abs. 1 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger im Falle einer Verrentung ansonsten zu zahlen wäre. Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Die Anrechnung nach Satz 1 und 2 ist ab dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem die gesetzliche Altersgrenze für den Bezug der Rente erreicht ist und sie ohne Zu- oder Abschläge wegen späterer oder vorzeitiger Inanspruchnahme gezahlt werden könnte. Die Kapitalbeträge nach Satz 1 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen der Bezüge hessischer Versorgungsberechtigter zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 1 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 4 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), in der jeweils geltenden Fassung im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Tabelle ergibt. Satz 1 bis 5 gelten nicht für am 1. Oktober 1994 vorhandene
1.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und
2.
Beamtinnen und Beamte, wenn die Zahlung einer Abfindung oder die Erklärung des Verzichts auf Rente vor dem 1. Oktober 1994 erfolgt ist.
(4) Als Renten im Sinne des Abs. 1 gelten nicht
1.
Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches in der am 31. August 2009 geltenden Fassung oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), in der am 31. August 2009 geltenden Fassung oder auf dem Versorgungsausgleichsgesetz beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach Abs. 2 Nr. 1 Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten und
3.
bei Witwen, Witwern und Waisen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(5) Bei der Ermittlung der nach Abs. 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(6) Den in Abs. 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.
(7) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, sind die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 Prozent gemindert wird.

§ 60 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung

(1) Erhält eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht das Ruhegehalt nach diesem Gesetz nach Anwendung von § 14 Abs. 3 in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Abs. 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Prozentsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,39167 Prozent für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem oder seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Bei der Anwendung des Satz 1 wird die Zeit, in welcher die Beamtin oder der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 58 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige Ruhegehalt nach diesem Gesetz zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.
(3) Verzichtet die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt. § 59 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Hat die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte schon vor ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Abs. 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.
(5) Bei Zahlung von Hinterbliebenenbezügen durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung ruhen die Hinterbliebenenbezüge nach diesem Gesetz in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Abs. 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.
(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des Ruhegehaltes nach diesem Gesetz zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass
1.
das Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Prozentsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder
2.
Abs. 1 Satz 3 anzuwenden ist.
(7) Für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamtinnen und Beamte findet § 69c Abs. 5 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung Anwendung.

§ 61 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, 2005/684/EG, Euratom (ABl. EU Nr. L 262 S. 1) (Abgeordnetenstatut) mit Bezügen nach diesem Gesetz zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des § 29 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2218), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut ein Ruhen oder eine Kürzung der Bezüge nach diesem Gesetz in jeweils entsprechender Höhe.

§ 62 Allgemeines

(1) Bei Ansprüchen auf Versorgung nach § 43 ist bei den Ruhensberechnungen nach den §§ 57 bis 60 mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung des Grades der Schädigungsfolgen infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht.
(2) Die Höchstgrenzen nach den §§ 57 bis 60 sind in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes um die nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes zu zahlenden Beträge zu erhöhen.
(3) Der Anwendung der §§ 57 bis 61 gehen sonstige Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vor, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist § 57 zunächst auf den neueren und dann auf den früheren Versorgungsbezug anzuwenden. Beim früheren Versorgungsbezug ist dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neueren Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. Die Berechnungsreihenfolge ist umzukehren, soweit dies für die Versorgungsberechtigten günstiger ist. Die Versorgungsberechtigten dürfen dadurch nicht besser gestellt werden, als sie ohne Bezug von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen stünden.
(5) Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Renten ist bei der Berechnung nach § 57 als Versorgungsbezug die nach § 59 verbleibende Gesamtversorgung zu berücksichtigen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach § 59 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 58 zu berechnen. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 59 zu berechnen; für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 ist die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalls zu berücksichtigen.
(7) Der Ruhensbetrag nach § 60 ist von den nach Maßgabe der §§ 57 bis 59 und 61 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(8) Bei der Ermittlung des Höchstgrenzensatzes nach den §§ 58 bis 60 ist das Recht anzuwenden, das bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes zugrunde lag.

§ 63 Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Versorgungsausgleich

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person oder ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften um den nach Abs. 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Berechnungsgrundlage bleibt die Besoldungsgruppe am Ende der Ehezeit. Wenn keine Erhöhung für feste Beträge gesetzlich bestimmt ist, vermindert sich die Erhöhung um 0,1 Prozentpunkte.
(3) Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente gewährt wird. Die Kürzung nach Abs. 2 ist in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Anrechten im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht, auszusetzen.
(4) Der Kürzungsbetrag für die Hinterbliebenen berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Abs. 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen der Hinterbliebenenversorgung. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind. Satz 1 gilt auch für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen nach § 28.
(5) In den Fällen des Abs. 3 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte oder an die ausgleichspflichtige Person unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(6) In Härtefällen kann auf Antrag der ausgleichspflichtigen Person die Kürzung entsprechend den §§ 37 und 38 des Versorgungsausgleichsgesetzes entfallen, wenn
1.
die Voraussetzung nach § 37 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht erfüllt ist und
2.
die Kürzungsdauer des Ruhegehalts die Bezugsdauer der Anrechte aus dem Versorgungsausgleich um das Doppelte überschritten hat oder ein Betrag in entsprechender Höhe durch die ausgleichspflichtige Person an den Dienstherrn gezahlt wurde; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Die Kürzung nach Abs. 1 kann die ausgleichspflichtige Person ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abwenden. Als voller Kapitalbetrag am Ende der Ehezeit wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre. Für die Dynamisierung des Kapitalbetrags bis zum Tag der Zahlung gilt Abs. 2 entsprechend. Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts nicht unterschreiten.
(8) Bei einem Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), gelten die Abs. 1 bis 7 entsprechend.

Dritter Abschnitt Verfahren

§ 64 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium auf andere Stellen übertragen. Die obersten Dienstbehörden der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die Befugnisse nach Satz 1 durch schriftliche Vereinbarung im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium ganz oder teilweise auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten aufgrund der §§ 10 bis 12, des § 17 Abs. 7 und des § 18 Abs. 1 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium zu treffen.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Haben Versorgungsberechtigte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer oder eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen.
(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013 (BAnz. 2013, AT 29.1.2013), in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.

§ 65 Versorgungsauskunft

Die zuständige Dienstbehörde hat der Beamtin oder dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

§ 66 Mitteilungspflicht für statistische Zwecke

Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. Nr. L 97, S. 3) können über die Unfallkasse Hessen weitergemeldet werden. Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.

§ 67 Anzeigepflicht

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Pensionsbehörde) jede Verwendung einer versorgungsberechtigten Person unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die versorgungsberechtigte Person ist verpflichtet, der Pensionsbehörde
1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften, die sich auf die Höhe der Versorgungsbezüge auswirken könnten,
3.
im Fall einer Verwitwung die Verheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft und
4.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Pensionsbehörde ist die versorgungsberechtigte Person verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Dies gilt insbesondere für Lebensbescheinigungen, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde oder sonstige Umstände einen Identitätsnachweis erfordern.
(3) Die Auszahlung der Bezüge kann ganz oder teilweise so lange hinausgeschoben werden, bis die nach Abs. 2 erforderlichen Auskünfte erteilt sind. Die Entscheidung trifft die Pensionsbehörde. Kommt die versorgungsberechtigte Person der ihr nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihr die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 68 Zahlung der Bezüge bei Verschollenheit

(1) Eine verschollene Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder sonstige Versorgungsempfängerin oder ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihr oder ihm zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass ihr oder sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes der oder des Verschollenen Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 22 und 23 gelten nicht.
(3) Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt ihr oder sein Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Abs. 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes vor, so können die nach Abs. 2 gezahlten Bezüge von der Beamtin oder dem Beamten zurückgefordert werden.
(5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.

§ 69 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigte oder den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) Ansprüche auf
1.
Sterbegeld nach § 23,
2.
Erstattung der Kosten des Heilverfahrens und der Pflege nach § 39,
3.
Unfallausgleich und Angriffsentschädigung nach § 40,
4.
einmalige Unfallentschädigung nach § 49 und
5.
Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 51
können nicht gepfändet, abgetreten oder verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
(4) Die Zahlung von Versorgungsbezügen kann von der Abgabe einer Abtretungserklärung über Sozialleistungen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch abhängig gemacht werden, wenn zu erwarten ist, dass es wegen auf die Versorgungsbezüge anzurechnender Sozialleistungen zu einer Rückforderung kommen kann.

§ 70 Rückforderung von Versorgungsbezügen

(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung der Versorgungsbezüge rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit Ausnahme des Abs. 4a Satz 1 entsprechend.

§ 71 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst nach § 58 Abs. 4 verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.

Vierter Abschnitt Erlöschen und Entzug der Versorgungsbezüge

§ 72 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

(1) Eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter,
1.
gegen die oder den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
die oder der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Die §§ 31 und 32 des Hessischen Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 73 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit ihre oder seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 74 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 47 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und die oder der Versorgungsberechtigte zu hören ist.
(2) § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.

Fünfter Abschnitt Gleichstehende Tatbestände

§ 75 Gleichstehende Tatbestände

Für die Anwendung des Sechsten Teils gelten
1.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 16 als Ruhegehalt,
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 72,
3.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 32 als Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld,
4.
ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 47 und 34 Abs. 1 Satz 3 als Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
5.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 Abs. 1 und § 46 als Witwengeld oder Witwergeld,
6.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 28 als Witwengeld oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 63,
7.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 29 Abs. 2 als Waisengeld,
8.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 44 als Waisengeld,
9.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 32 des Hessischen Beamtengesetzes, § 34 Abs. 1 Satz 4, den §§ 52 und 72 Abs. 2 als Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld,
10.
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen und Richter sowie Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
11.
die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt,
12.
ein Altersgeld des Siebenten Teils als Ruhegehalt, ein Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld als Witwengeld oder Witwergeld und ein Waisenaltersgeld als Waisengeld; bei der Anwendung des § 58 gilt das Altersgeld stets als neuer Versorgungsbezug, es sei denn, mehrere Altersgelder treffen zusammen. Gleiches gilt für dem Altersgeld vergleichbare Leistungen.
Die Empfängerinnen und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.

SIEBTER TEIL Altersgeld

§ 76 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Nach der Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit nach § 29 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes entsteht ein Anspruch auf Altersgeld, wenn eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet wurde. Es muss sich dabei um eine Zeit nach § 6 handeln, die bei dem letzten Dienstherrn in einem ununterbrochenen Beamtenverhältnis auf Probe, Zeit oder Lebenszeit erbracht wurde. Beamtinnen und Beamte auf Zeit erhalten ein Altersgeld nur, wenn sie nach Ende ihrer Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.
(2) Der Anspruch auf Zahlung des Altersgeldes ruht bis zum
1.
Ablauf des Monats, in dem die berechtigte Person die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht, oder
2.
Ersten des Monats, in dem die berechtigte Person
a)
teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder
b)
voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
ist; die §§ 103 und 104 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Bei einer Erwerbsminderung auf Zeit verschiebt sich der Beginn des Anspruchs um sieben Monate.
(3) Das Altersgeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 zu stellen. Bei einer späteren Antragsstellung wird das Altersgeld ab dem Ersten des Antragsmonats gewährt. Die Zahlung des Altersgeldes nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erwerbsminderung nicht mehr vorliegt.
(4) Auf Antrag kann eine Nachversicherung innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung und vor Beginn der Zahlung eines Altersgeldes nach Abs. 2 durchgeführt werden.
(5) Der Altersgeldanspruch erlischt bei
1.
einer erneuten Verbeamtung durch denselben Dienstherrn,
2.
einer Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder
3.
einem Vorliegen von Aufschubgründen nach § 184 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten; dies gilt nicht bei parallelen Beamtenverhältnissen.

§ 77 Berechnungsgrundlagen

(1) Zur Ermittlung der Höhe des Altersgeldes sind die Vorschriften dieses Gesetzes zur Ermittlung des Ruhegehalts entsprechend anzuwenden, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Das Altersgeld nimmt ab Entstehung des Anspruchs an den jeweiligen Versorgungsanpassungen teil.
(2) Bei der Gewährung eines Altersgeldes aufgrund teilweiser Erwerbsminderung sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag nach § 56 um die Hälfte zu vermindern. Diese Minderung gilt längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht wurde.
(3) § 7 ist nicht anzuwenden.
(4) Die Anerkennung der Dienstzeit nach den §§ 11, 12 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auf die Dauer der ruhegehaltfähigen Zeit nach § 76 Abs. 1 Satz 2 begrenzt.
(5) Bei der Gewährung eines Altersgeldes aufgrund einer Erwerbsminderung oder des Todes ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 entsprechend anzuwenden.
(6) Eine Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 wird nicht gewährt.
(7) Bei der Gewährung eines Altersgeldes aufgrund einer Erwerbsminderung oder des Todes kann auf Antrag ein erhöhtes Altersgeld gewährt werden. Dies entspricht der Differenz zwischen der Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen gegenüber dem fiktiven Rentenanspruch, der sich aus einer Nachversicherung ergeben hätte. Die Auskunft über die Höhe des Rentenanspruchs im Falle einer fiktiven Nachversicherung nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung einzuholen.
(8) Für die Berechnung des Altersgeldes ist der Fünfte Teil nicht anzuwenden. Die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen bleibt von dem Anspruch und der Zahlung von Altersgeld unberührt, es erfolgt jedoch eine Anrechnung nach § 58.
(9) Für die Hinterbliebenen der altersgeldberechtigten Personen ist der Vierte Teil mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
an die Stelle des Witwengeldes oder Witwergeldes tritt das Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld,
2.
an die Stelle des Waisengeldes tritt das Waisenaltersgeld,
3.
ein Anspruch auf Mindesthinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 besteht nicht und
4.
§ 23 findet keine Anwendung.
(10) Der Sechste Teil ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
§ 55 findet keine Anwendung und Zuschläge nach § 56 Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 und 6 werden nicht gezahlt,
2.
eine Mindestbelassung nach § 57 Abs. 3, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 6 wird nicht gewährt,
3.
§ 59 ist wie folgt anzuwenden:
a)
Renten nach Abs. 1 sind nur zu dem Teil zu berücksichtigen, zu dem sie aus einer Beschäftigung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis hervorgehen, und
b)
für die Berechnung der Höchstgrenze nach Abs. 2 werden die für das Altersgeld maßgebliche Besoldungsgruppe und Stufe sowie die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zugrunde gelegt und
4.
eine Versorgung nach § 60 ist nur zu dem Teil zu berücksichtigen, zu dem sie aus einer Verwendung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis hervorgeht; für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 60 Abs. 2 wird bei der zu berücksichtigenden Besoldungsgruppe die maßgebliche Stufe zum Zeitpunkt der Entlassung zugrunde gelegt; Zeiten nach der Entlassung erhöhen die Höchstgrenze nicht.

ACHTER TEIL Übergangsvorschriften

§ 78 Vorhandene versorgungsberechtige Personen

Die Rechtsverhältnisse der am 1. März 2014 vorhandenen versorgungsberechtigten Personen regeln sich nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
1.
die Anrechnung von weiteren Versorgungsleistungen erfolgt nach § 13 Abs. 9 dieses Gesetzes, wenn entsprechende Versorgungsleistungen am 28. Februar 2014 noch nicht bezogen werden,
2.
die Mindestversorgungsbezüge und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach § 14 Abs. 4, § 41 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 43 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes; Zuschläge nach den §§ 50a bis 50d des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung erhöhen die Mindestversorgung nicht,
3.
§ 14 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 ist nicht anzuwenden,
4.
die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts bestimmt sich mit Ausnahme von Abs. 1 Nr. 1 und 2 nach § 15 dieses Gesetzes; die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen bestimmt sich nach § 15 Abs. 3 dieses Gesetzes,
5.
die Unterhaltsbeiträge für entlassene Beamtinnen und Beamte regeln sich nach § 16 dieses Gesetzes,
6.
die Vorschriften der Hinterbliebenenversorgung (Vierter Teil) dieses Gesetzes sind mit Ausnahme von § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 25 Abs. 4 anzuwenden,
7.
die Vorschriften der Unfallfürsorge (Fünfter Teil) dieses Gesetzes sind mit Ausnahme des § 37 Abs. 1 anzuwenden,
8.
die gemeinsamen Vorschriften (Sechster Teil) dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 56 und 60 anzuwenden,
9.
die §§ 83 und 84 dieses Gesetzes sind anzuwenden.

§ 79 Vorhandene politische Beamtinnen und Beamte

Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 7 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes übertragen wurde, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 6, 7 und § 14 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

§ 80 Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 nach § 35 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Lebensalter
Geburtsdatum bis Jahr Monat
31. Januar 1952 63 1
29. Februar 1952 63 2
31. März 1952 63 3
30. April 1952 63 4
31. Mai 1952 63 5
31. Dezember 1952 63 6
31. Dezember 1953 63 7
31. Dezember 1954 63 8
31. Dezember 1955 63 9
31. Dezember 1956 63 10
31. Dezember 1957 63 11
31. Dezember 1958 64 0
31. Dezember 1959 64 2
31. Dezember 1960 64 4
31. Dezember 1961 64 6
31. Dezember 1962 64 8
31. Dezember 1963 64 10
3.
Für am 1. Januar 2011 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die von der Regelung nach § 33 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes erfasst sind, gilt § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 nach § 35 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.
2.
An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Lebensalter
Geburtsdatum bis Jahr Monat
31. Januar 1949 65 1
28. Februar 1949 65 2
31. Dezember 1949 65 3
3.
Für am 1. Januar 2011 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die von der Regelung nach § 33 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes erfasst sind, gilt § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter
Jahr Monat
1. Februar 2012 63 1
1. März 2012 63 2
1. April 2012 63 3
1. Mai 2012 63 4
1. Juni 2012 63 5
1. Januar 2013 63 6
1. Januar 2014 63 7
1. Januar 2015 63 8
1. Januar 2016 63 9
1. Januar 2017 63 10
1. Januar 2018 63 11
1. Januar 2019 64 0
1. Januar 2020 64 2
1. Januar 2021 64 4
1. Januar 2022 64 6
1. Januar 2023 64 8
1. Januar 2024 64 10
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe „40“ die Angabe „35“ tritt.

NEUNTER TEIL Schlussvorschriften

§ 81 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsverordnungen

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

§ 82 Versorgungszuschlag

In den Fällen einer Beurlaubung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich Sonderzahlung zu erheben; das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen von der Zahlung des Versorgungszuschlags zulassen. Bei Abordnungen ohne Versetzungsabsicht ist vom aufnehmenden Dienstherrn an den abgebenden Dienstherrn ein Versorgungszuschlag zu zahlen. Für den Fall einer Abordnung mit Versetzungsabsicht, bei der die Versetzung nicht erfolgt, ist der Versorgungszuschlag nachzuerheben. Bei einer Abordnung ohne Versetzungsabsicht, die im unmittelbaren Anschluss eine Versetzung nach sich zieht, ist der Versorgungszuschlag an den aufnehmenden Dienstherrn zurückzuerstatten.

§ 83 Verteilung der Versorgungslasten

Die Verteilung der Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrenwechseln erfolgt nach Maßgabe des Staatsvertrags über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 16. Dezember 2009 bis 26. Januar 2010 in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 286).

§ 84 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter oder eine Richterin oder ein Richter im Ruhestand eines Dienstherrn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 aufgrund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, so erstattet der frühere Dienstherr dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem die beim früheren Dienstherrn entstandenen Versorgungsansprüche infolge der Ruhensvorschrift des § 58 nicht zur Auszahlung gelangen, sofern die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte oder die Richterin oder der Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Berufung in das neue öffentlich- rechtliche Dienstverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hatte.

§ 85 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Hessische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 28. Januar 2011 (GVBl. I S. 98)
23)
und die durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410, 413, 606) übergeleitete
1.
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369) und
2.
Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004)
werden aufgehoben.
Fußnoten
23)
Hebt auf FFN 320-189

§ 86 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2014 in Kraft.
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