APOFD-E4
DE - Landesrecht RLP

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im Forstdienst (APOFD-E4) Vom 29. Dezember 2015

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im Forstdienst (APOFD-E4) Vom 29. Dezember 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.12.2019 (GVBl. S. 352)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im Forstdienst (APOFD-E4) vom 29. Dezember 201501.01.2016
Inhaltsverzeichnis01.01.2016
Eingangsformel01.01.2016
Teil 1 - Vorbereitungsdienst01.01.2016
§ 1 - Ziel01.01.2016
§ 2 - Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen01.01.2016
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen28.12.2019
§ 4 - Einstellungsverfahren28.12.2019
§ 5 - Beamtenverhältnis01.01.2016
§ 6 - Dauer und Gliederung01.01.2016
§ 7 - Rahmenplan01.01.2016
§ 8 - Urlaub01.01.2016
§ 9 - Unterbrechung der Ausbildung01.01.2016
§ 10 - Entlassung01.01.2016
Teil 2 - Laufbahnprüfung01.01.2016
§ 11 - Zweck01.01.2016
§ 12 - Prüfungsbehörde01.01.2016
§ 13 - Prüfungsausschuss15.12.2018
§ 14 - Prüfungstermin, Prüfungsort, Prüfungsvorbereitung01.01.2016
§ 15 - Gliederung, Öffentlichkeit01.01.2016
§ 16 - Prüfungsgebiete01.01.2016
§ 17 - Schriftliche Prüfung01.01.2016
§ 18 - Mündliche Prüfung01.01.2016
§ 19 - Waldprüfung01.01.2016
§ 20 - Bewertung der Prüfungsleistungen15.12.2018
§ 21 - Prüfungsergebnisse, Bestehen der Laufbahnprüfung01.01.2016
§ 22 - Nichtteilnahme, Abbruch, Leistungsverweigerung01.01.2016
§ 23 - Täuschung, ordnungswidriges Verhalten01.01.2016
§ 24 - Einsicht in die Prüfungsakte01.01.2016
§ 25 - Wirkung der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis01.01.2016
§ 26 - Wiederholung der Laufbahnprüfung01.01.2016
Teil 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2016
§ 27 - Inkrafttreten15.12.2018
Inhaltsübersicht
Teil 1 Vorbereitungsdienst
§ 1Ziel
§ 2Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 3Einstellungsvoraussetzungen
§ 4Einstellungsverfahren
§ 5Beamtenverhältnis
§ 6Dauer und Gliederung
§ 7Rahmenplan
§ 8Urlaub
§ 9Unterbrechung der Ausbildung
§ 10Entlassung
Teil 2 Laufbahnprüfung
§ 11Zweck
§ 12Prüfungsbehörde
§ 13Prüfungsausschuss
§ 14Prüfungstermin, Prüfungsort, Prüfungsvorbereitung
§ 15Gliederung, Öffentlichkeit
§ 16Prüfungsgebiete
§ 17Schriftliche Prüfung
§ 18Mündliche Prüfung
§ 19Waldprüfung
§ 20Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 21Prüfungsergebnisse, Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 22Nichtteilnahme, Abbruch, Leistungsverweigerung
§ 23Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
§ 24Einsicht in die Prüfungsakte
§ 25Wirkung der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis
§ 26Wiederholung der Laufbahnprüfung
Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27Übergangsbestimmung
§ 28Inkrafttreten
Aufgrund des § 26 und des § 127 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. August 2015 (GVBl. S. 201), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:

Teil 1 Vorbereitungsdienst

§ 1 Ziel

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Forstreferendarinnen und Forstreferendare so auszubilden, dass sie die Aufgaben des vierten Einstiegsamtes im Forstdienst, insbesondere im Rahmen der Leitung eines Forstamtes, in allen Waldeigentumsarten nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten selbstständig wahrnehmen können. Dies umfasst neben dem Nachhaltigkeitsgedanken im umfassenden Sinne sowohl die Sozialverantwortung einschließlich der Arbeitssicherheit für die im Forstamt Beschäftigten und die Umsetzung operationaler Ziele für den örtlichen Bereich als auch die Repräsentanz des Landesbetriebs Landesforsten in der Region. Die Ausbildung soll den Forstreferendarinnen und Forstreferendaren ermöglichen, ihr in einem abgeschlossenen Hochschulstudium erworbenes Fachwissen in der Praxis anzuwenden und zu vertiefen. Insbesondere sollen die Fach-, die Methoden- und die Sozialkompetenz gefördert werden. Die Forstreferendarinnen und Forstreferendare sind auf Führungsaufgaben, auf Aufgaben des betriebswirtschaftlichen Handelns und des Controllings, der Forstpolitik, des Landschaftsmanagements, des Natur- und Umweltschutzes, der zielgruppenorientierten Kommunikation unter Vermittlung der allgemeinen und fachbezogenen Rechtsgrundlagen vorzubereiten.

§ 2 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörde ist die oberste Forstbehörde.
(2) Ausbildungsbehörde ist die obere Forstbehörde, deren Leiterin oder Leiter Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Forstreferendarinnen und Forstreferendare im Sinne des § 4 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes ist. Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter.
(3) Ausbildungsstellen sind die Zentralstelle der Forstverwaltung, die Forstämter und das Forstliche Bildungszentrum Rheinland-Pfalz am Forstamt Hachenburg. Ihnen obliegt die inhaltliche und organisatorische Durchführung der Ausbildung. Die Ausbildungsbehörde bestimmt Forstämter zu Ausbildungsstellen sowie die dort für die Ausbildung verantwortlichen Personen, die die Befähigung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im Forstdienst haben müssen.

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
einen forstlichen Bachelorstudiengang sowie einen darauf aufbauenden forstlichen Masterstudiengang mit den Schwerpunkten Waldbau, Waldökologie, Naturschutz, Waldschutz, Forsteinrichtung, forstliche Verfahrenstechnik, Forstnutzung, Walderschließung, forstliche Betriebswirtschaft, Forstpolitik sowie allgemeine und fachbezogene Rechtsgrundlagen erfolgreich abgeschlossen hat,
3.
ein mindestens vierwöchiges Praktikum in einem Forstbetrieb nachweisen kann,
4.
die für den Forstdienst erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt, die auf Anforderung der Einstellungsbehörde durch amtsärztliches Gesundheitszeugnis und gegebenenfalls fachärztliche Zeugnisse nachzuweisen ist, und
5.
eine Jägerprüfung im Sinne des § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes bestanden hat oder die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ausländer-Jahresjagdscheines im Land Rheinland-Pfalz erfüllt.
(2) Die Einstellungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 und den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Schwerpunkten zulassen.

§ 4 Einstellungsverfahren

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist spätestens mit Ablauf des Monats Februar vor Beginn des Vorbereitungsdienstes bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungstermin ist in der Regel der 1. Juni eines jeden Jahres.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf nebst einem Lichtbild aus neuester Zeit,
2.
eine Kopie des Zeugnisses über den Erwerb der Hochschulreife oder eines gleichwertigen Bildungsstandes sowie sonstiger Schulabschlusszeugnisse,
3.
Kopien der Zeugnisse über die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Abschlüsse, eine Bescheinigung über den Studienverlauf (Curriculum) sowie ein Nachweis über das nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 erforderliche Praktikum,
4.
eine Kopie der Geburtsurkunde sowie gegebenenfalls der Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde,
5.
eine Erklärung, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei der obersten Forstbehörde beantragt wurde, und
6.
eine Erklärung,
a)
ob ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,
b)
ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt, insbesondere ob eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 889 der Zivilprozessordnung abgegeben, ein Insolvenzverfahren gegen die Bewerberin oder den Bewerber eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt worden ist,
c)
ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besessen wird,
d)
dass im Falle der Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu Beginn der Ausbildung ein in der Bundesrepublik Deutschland gültiger Jahresjagdschein erworben wird und
e)
der Bereitschaft, ein gegebenenfalls von der Ausbildungsbehörde zur Verfügung gestelltes Dienstkraftfahrzeug im Dienst zu führen.
Die Kosten der beizubringenden Unterlagen und Zeugnisse sind von der Bewerberin oder dem Bewerber zu tragen.
(3) Über den Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde, die zu ihrer Entscheidungsfindung ein mündliches oder schriftliches Auswahlverfahren mit einem praktischen Prüfungsteil im Wald durchführen kann. Frauen sind bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach § 8 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 505, BS 205-1) in der jeweils geltenden Fassung bevorzugt zu berücksichtigen.

§ 5 Beamtenverhältnis

In den Vorbereitungsdienst einzustellende Bewerberinnen und Bewerber werden von der Einstellungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu „Forstreferendarinnen“ und „Forstreferendaren“ ernannt.

§ 6 Dauer und Gliederung

Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
Forsteinrichtung und Standortkartierung bei der Zentralstelle der Forstverwaltung (3,5 Monate),
2.
Forstamtszeit (14 Monate),
3.
Innendienst bei der Zentralstelle der Forstverwaltung (2 Monate),
4.
Lehrgänge des Forstlichen Bildungszentrums Rheinland-Pfalz am Forstamt Hachenburg (2,5 Monate) sowie
5.
Reisezeit und Volontariat in einer mit der Ausbildungsbehörde abzustimmenden berufsnahen Organisation (2 Monate).

§ 7 Rahmenplan

(1) Die Ausbildungsbehörde erstellt einen Rahmenplan für die Ausbildung. Dabei kann die zeitliche Abfolge der Ausbildungsabschnitte festgelegt und die Dauer der Ausbildungsabschnitte geringfügig verändert werden.
(2) Die Ausbildungsstellen führen die Ausbildung auf der Grundlage des Rahmenplans durch.
(3) Der Fortschritt der Ausbildung ist periodisch zu evaluieren. Dazu führen die für die Ausbildung verantwortlichen Personen (§ 2 Abs. 3) Mitarbeitergespräche mit Zielvereinbarungen mit den Forstreferendarinnen und Forstreferendaren.

§ 8 Urlaub

(1) Bei der Gewährung von Urlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während der Lehrgänge kann kein Erholungsurlaub gewährt werden.
(2) Der Urlaub wird von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle gewährt.

§ 9 Unterbrechung der Ausbildung

Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, soll die versäumte Zeit nachgeholt werden, soweit sie zwei Monate übersteigt oder das Erreichen des Ausbildungsziels dies erfordert. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

§ 10 Entlassung

Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen:
1.
wessen Leistungen erkennen lassen, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird,
2.
wer sich durch tadelhafte Führung der Belassung im Dienst unwürdig erweist oder
3.
bei wem dies aus einem anderen in der Person liegenden wichtigen Grund geboten ist.

Teil 2 Laufbahnprüfung

§ 11 Zweck

Mit der Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 erreicht wurde.

§ 12 Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist die oberste Forstbehörde.

§ 13 Prüfungsausschuss

(1) Die Laufbahnprüfung (Große forstliche Staatsprüfung) wird von einem bei der Prüfungsbehörde gebildeten Prüfungsausschuss abgenommen. Dieser besteht aus
1.
der Leiterin oder dem Leiter der für Forsten zuständigen Abteilung der Prüfungsbehörde als dem vorsitzenden Mitglied und
2.
mindestens acht und höchstens 16 weiteren Mitgliedern.
Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder müssen die Befähigung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt besitzen und werden von der Prüfungsbehörde bestellt. Sie sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden; im Übrigen unterstehen sie als solche der Dienstaufsicht des für den Bereich Forsten zuständigen Ministeriums.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Laufbahnprüfung und sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied, anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(4) Die Prüfungsbehörde bestimmt für jeden Prüfungsteil nach § 15 Abs. 1 ein Prüferpaar für das jeweilige Prüfungsgebiet nach § 16. Dieses hat die jeweiligen Prüfungsleistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet zu bewerten.
(5) Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Diese oder dieser unterstützt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung und fertigt über den Prüfungshergang eine Niederschrift an. Die Schriftführerin oder der Schriftführer kann nicht zugleich Mitglied des Prüfungsausschusses sein.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Schriftführerin oder der Schriftführer sowie alle übrigen an der Laufbahnprüfung Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.

§ 14 Prüfungstermin, Prüfungsort, Prüfungsvorbereitung

(1) Die Laufbahnprüfung findet in der Regel einmal im Jahr statt.
(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt die Prüfungstermine und den jeweiligen Prüfungsort.
(3) An der Laufbahnprüfung kann teilnehmen, wer die Ausbildung im Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat.
(4) In den Einladungen an die Forstreferendarinnen und Forstreferendare werden die zugelassenen Hilfsmittel angegeben.
(5) Schwerbehinderten Forstreferendarinnen und Forstreferendaren sind die in den Vorschriften zugunsten der schwerbehinderten Menschen vorgesehenen Prüfungserleichterungen zu gewähren. Anderen behinderten Forstreferendarinnen und Forstreferendaren kann eine angemessene Erleichterung gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 15 Gliederung, Öffentlichkeit

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den Prüfungsteilen schriftliche Prüfung (§ 17), mündliche Prüfung (§ 18) und Waldprüfung (§ 19).
(2) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung oder der Waldprüfung gestatten; dies gilt nicht für die Beratung.

§ 16 Prüfungsgebiete

Prüfungsgebiete sind:
1.
Waldlandschaftsentwicklung (Waldbau, Forsteinrichtung, Waldschutz, Waldökologie, Naturschutz),
2.
Holzbereitstellung und Vertrieb (Forstnutzung und Marketing, Holzflussmanagement, Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung),
3.
Personalführung, Betriebsmanagement, Organisation und
4.
Forstpolitik und Recht unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben im Körperschafts- und Privatwald sowie Umweltbildung.

§ 17 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung ist in jedem der vier Prüfungsgebiete nach § 16 eine umfassende Prüfungsaufgabe durch Anfertigung einer Aufsichtsarbeit zu bearbeiten. Die Prüfungsaufgaben werden durch den Prüfungsausschuss vorbereitet und abschließend vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgelegt.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungsbehörde getrennt in geschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden an den Prüfungstagen in Gegenwart der Forstreferendarinnen und Forstreferendare geöffnet.
(3) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung wird für jede Forstreferendarin und jeden Forstreferendar eine Kennziffer ausgelost, unter der anstelle des Namens die Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind. Die Prüfungsbehörde nimmt die ausgelosten Kennziffern mit den Namen der Forstreferendarinnen und Forstreferendare in eine Liste auf, die bis zur endgültigen Bewertung aller Aufsichtsarbeiten unter Verschluss zu halten ist.
(4) Die Aufsichtsarbeiten werden an vier möglichst aufeinander folgenden Arbeitstagen gefertigt. Die Bearbeitungszeit beträgt je Aufsichtsarbeit in der Regel fünf Stunden. Jede Aufsichtsarbeit ist spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei der oder dem Aufsichtführenden abzugeben.
(5) Jede Aufsichtsarbeit ist unter der ständigen Aufsicht einer Beamtin oder eines Beamten mit der Befähigung für den Zugang zum dritten oder vierten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Beschäftigten anzufertigen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die Aufsichtführenden. Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit, die Zahl der abgegebenen Aufsichtsarbeiten sowie besondere Vorkommnisse und leitet diese gemeinsam mit den Aufsichtsarbeiten in einem verschlossenen Umschlag unverzüglich an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 18 Mündliche Prüfung

In den Prüfungsgebieten nach § 16 Nr. 3 und 4 findet eine mündliche Prüfung statt. Die Prüfungszeit beträgt für jede Forstreferendarin und jeden Forstreferendar je Prüfungsgebiet etwa zwanzig Minuten.

§ 19 Waldprüfung

In der Waldprüfung ist in jedem der beiden Prüfungsgebiete nach § 16 Nr. 1 und 2 eine praxisbezogene Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Forstreferendarin und jeden Forstreferendar je Prüfungsaufgabe etwa 20 Minuten.

§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von dem Prüferpaar nach § 13 Abs. 4 unabhängig voneinander mit einer Punktzahl bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen entscheidet das vorsitzende Mitglied oder ein von ihm bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der abgegebenen Bewertungen.
(2) Jede Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung und in der Waldprüfung wird von dem Prüferpaar nach § 13 Abs. 4 gemeinsam mit einer Punktzahl bewertet.
(3) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden:
sehr gut 15, 14 Punkte (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut 13, 12, 11 Punkte (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend 10, 9, 8 Punkte (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend 7, 6, 5 Punkte (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft 4, 3, 2 Punkte (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend 1, 0 Punkte (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Zwischennoten und andere Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
(4) Soweit Bewertungen in Punktzahlen zu Ergebnissen zusammengefasst werden, sind diese bis auf eine Dezimalstelle zu errechnen. Bei der Bildung der Gesamtnote ist das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ab 0,6 der besseren und bis 0,5 der schlechteren Punktzahl zuzuordnen.

§ 21 Prüfungsergebnisse, Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt:
1.
das Ergebnis für jedes Prüfungsgebiet aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der betreffenden Aufsichtsarbeit und der betreffenden Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung oder in der Waldprüfung sowie
2.
das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der acht Prüfungsleistungen.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
1.
das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung mindestens 4,6 Punkte beträgt,
2.
das Ergebnis für jedes Prüfungsgebiet mindestens 4,6 Punkte beträgt und
3.
keine Prüfungsleistung mit weniger als zwei Punkten bewertet ist.
(3) Die Prüfungsbehörde setzt für das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung eine Gesamtnote gemäß § 20 Abs. 3 und 4 fest und gibt der Forstreferendarin oder dem Forstreferendar nach Durchführung des letzten Prüfungsteils die Bewertungen der Prüfungsleistungen, die Prüfungsergebnisse und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung bekannt.

§ 22 Nichtteilnahme, Abbruch, Leistungsverweigerung

(1) Bei Nichtteilnahme oder bei Abbruch der Teilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einem Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände sind die Gründe hierfür durch die Forstreferendarin oder den Forstreferendar in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Entscheidung über den weiteren Verlauf der Laufbahnprüfung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Bereits abgelieferte Aufsichtsarbeiten werden auf die weitere schriftliche Prüfung angerechnet.
(2) Die Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Forstreferendarin oder der Forstreferendar:
1.
ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder nicht zur mündlichen Prüfung oder nicht zur Waldprüfung erscheint oder
2.
die Anfertigung oder die rechtzeitige Ablieferung einer Aufsichtsarbeit verweigert oder
3.
in der mündlichen Prüfung oder in der Waldprüfung eine Prüfungsleistung verweigert.
Die Entscheidung trifft im Falle des Satzes 1 Nr. 3 der Prüfungsausschuss, im Übrigen das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 23 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

(1) Die Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Forstreferendarin oder der Forstreferendar
1.
versucht, das Ergebnis der Laufbahnprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
2.
nicht zugelassene Hilfsmittel mitführt oder
3.
während der Laufbahnprüfung sonst erheblich gegen die Ordnung verstößt.
Die Entscheidung trifft in der schriftlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, in der mündlichen Prüfung und in der Waldprüfung der Prüfungsausschuss.
(2) Wer während der Laufbahnprüfung sonst gegen die Ordnung verstößt, ist in der schriftlichen Prüfung von der oder dem Aufsichtführenden sowie in der mündlichen Prüfung und in der Waldprüfung von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu verwarnen.
(3) Wird ein Verhalten nach Absatz 1 erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so hat die Leiterin oder der Leiter der für Forsten zuständigen Abteilung der Prüfungsbehörde nachträglich die Laufbahnprüfung für nicht bestanden zu erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der Übergabe des Prüfungszeugnisses. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 24 Einsicht in die Prüfungsakte

Auf Antrag können Geprüfte innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre vollständige Prüfungsakte unter Aufsicht bei der Prüfungsbehörde einsehen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.

§ 25 Wirkung der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis

(1) Mit der gemäß § 21 bestandenen Laufbahnprüfung wird die Befähigung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im Forstdienst erworben (§ 15 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Landesbeamtengesetzes). Hierüber wird ein von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnetes und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehenes Prüfungszeugnis ausgestellt, das die Punktzahlen der acht Prüfungsleistungen, das Gesamtergebnis und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung enthält.
(2) Das Prüfungszeugnis muss eine Noten- und Punkteskala einschließlich der Notendefinitionen des § 20 Abs. 3 unter Angabe der Fundstelle dieser Verordnung enthalten.
(3) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, ist befugt, die Bezeichnung „Assessorin des Forstdienstes“ oder „Assessor des Forstdienstes“ zu führen.
(4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder für wen sie als nicht bestanden gilt, erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 26 Wiederholung der Laufbahnprüfung

Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder für wen sie als nicht bestanden gilt, darf sie zum nächstmöglichen Prüfungstermin einmal vollständig wiederholen. Die Prüfungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und den weiteren Ausbildungsgang.

Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten, vorbehaltlich der Regelung in § 27, außer Kraft:
1.
die Landesverordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Forstdienstes vom 1. April 1986 (GVBl. S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 2030-1-20,
2.
die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes vom 17. Mai 1991 (GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Januar 2008 (GVBl. S. 41), BS 2030-40, und
3.
die Landesverordnung über die Festsetzung der Ausbildungsplatzhöchstzahl für den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im Forstdienst im Jahr 2015 vom 28. Januar 2015 (GVBl. S. 21), BS 2020-1-22.
Markierungen
Leseansicht