Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen (LfF-Zuständigkeitsverordnung) Vom 22. Mai 1985
Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen (LfF-Zuständigkeitsverordnung) Vom 22. Mai 1985
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 3a und Anlage 4 geändert, § 5 neu gefasst und Anlage 6 neu eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10.12.2019 (GVBl. S. 355) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen (LfF-Zuständigkeitsverordnung) vom 22. Mai 1985 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.01.2020 |
§ 2 | 01.09.2014 |
§ 3 | 01.09.2014 |
§ 3a | 01.01.2020 |
§ 4 | 01.01.2019 |
§ 5 | 01.01.2020 |
§ 6 | 01.09.2014 |
§ 7 | 01.01.2002 |
Anlage 1 - Besoldung | 01.04.2016 |
Anlage 2 - Entgelt | 01.11.2006 |
Anlage 3 | 01.01.2019 |
Anlage 4 - Versorgung | 01.10.2017 |
I | 01.01.2019 |
II | 01.01.2020 |
Anlage 5 - Allgemeine Aufgaben | 01.10.2018 |
Anlage 6 - Amtsbezüge | 01.01.2020 |
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
des § 1der Anordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Landesbeamtengesetz, der Landesdisziplinarordnung, dem Bundesbesoldungsgesetz, dem Landesbesoldungsgesetz, dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz vom 9. Mai 1974 (GVBl. S. 224, BS 2030-1-34),
des Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 1979 (GVBl. S. 65), BS 100-1,
des § 218 Abs. 3 Nr. 2 und des § 220 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (GVBl. S. 245), BS 2030-1,
des § 35 Abs. 3 Satz 2, des § 38 Abs. 5 Satz 2, des § 44 Abs. 2 Satz 1, des § 45 Abs. 3 Satz 2, des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6, des § 62 Abs. 3 Satz 3 und des § 82 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 998),
des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG und des § 60 in Verbindung mit § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523),
der §§ 29 und 60 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 2 und § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2, des § 35 Abs. 1 Satz 2, des § 42 Abs. 5 Satz 4, des § 43 Abs. 1 Satz 2, des § 44 Abs. 1 und des § 45 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen und des § 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Umrechnung der Bezüge von Vertriebenen) in der Fassung vom 4. Juni 1962 (BGBl. I S. 398, 400), geändert durch Artikel VI § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3716),
des § 13 Abs. 1 Satz 3 der Beihilfenverordnung vom 31. März 1958 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 1983 (GVBl. S. 221), BS 2030-1-50, und
des § 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), geändert durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1978 (GVBl. S. 459), BS 63-1,
wird, hinsichtlich der §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2, des § 6 Satz 2, der Anlage 4 Abschnitt I Nr. 17, 18 und 20 sowie der Anlage 5 Nr. 5 und 6 von der Landesregierung, verordnet:
§ 1
(1) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die
1.
Festsetzung und Zahlung der Bezüge
a)
der Beamten,
b)
der Richter,
c)
der Dienstanfänger,
d)
der Rechtspraktikanten
des Landes nach Maßgabe der Anlagen 1 und 5,
2.
Festsetzung und Zahlung der Bezüge
a)
der Beschäftigten des Landes,
b)
der Auszubildenden des Landes sowie der sonstigen zu ihrer Ausbildung im Landesdienst beschäftigten Personen,
c)
der nebenamtlich und nebenberuflich im Landesdienst tätigen Personen
nach Maßgabe der Anlagen 2 und 5,
3.
Festsetzung und Zahlung der Bezüge sowie die versorgungsrechtlichen Entscheidungen hinsichtlich
a)
der Versorgungsempfänger des Landes und sonstiger Personen, deren Versorgung das Land trägt,
b)
der Versorgungsempfänger des Bundes und sonstiger Personen, die einen Anspruch auf Versorgung gegen den Bund haben, soweit die Durchführung der Versorgung dem Land obliegt,
nach Maßgabe der Anlagen 4 und 5,
4.
Erstattung von Personalaufwendungen nach Maßgabe der Anlage 5,
5.
Berechnung und Anordnung der Auszahlung
a)
der Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Landesreisekostengesetzes (LRKG),
b)
der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 1 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG),
für Beamte, Richter, Dienstanfänger, Rechtspraktikanten, Beschäftigte des Landes, Auszubildende des Landes, der sonstigen zu ihrer Ausbildung im Landesdienst beschäftigten Personen sowie der nebenamtlich und nebenberuflich im Landesdienst tätigen Personen und für die zum Land abgeordneten Beamten und für die in den Landesdienst abgeordneten Richter der in Anlage 3 aufgeführten Behörden und Einrichtungen,
6.
Bewilligung und Gewährung des Trennungsgeldes (§ 9 Abs. 2 der Landestrennungsgeldverordnung) sowie für die Berechnung und die Anordnung der Auszahlung des Trennungsgeldes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17 LRKG und nach § 12 LUKG gemäß den Bestimmungen der Landestrennungsgeldverordnung, für Beamte, Richter, Dienstanfänger, Rechtspraktikanten, Beschäftigte des Landes, Auszubildende des Landes, der sonstigen zu ihrer Ausbildung im Landesdienst beschäftigten Personen sowie der nebenamtlich und nebenberuflich im Landesdienst tätigen Personen und für die zum Land abgeordneten Beamten und für die in den Landesdienst abgeordneten Richter der in Anlage 3 aufgeführten Behörden und Einrichtungen,
7.
Festsetzung und Zahlung der Amtsbezüge der in einem Amtsverhältnis stehenden Mitglieder der Landesregierung nach Maßgabe der Anlagen 5 und 6,
8.
Berechnung und Anordnung der Auszahlung der Entschädigung für Umzugs- und Reisekosten der in einem Amtsverhältnis stehenden Mitglieder der Landesregierung gemäß den Bestimmungen der Landesverordnung über die Umzugs- und Reisekostenentschädigung der Mitglieder der Landesregierung vom 7. Juli 1994 (GVBl. S. 329, BS 1103-1-1) in der jeweils geltenden Fassung.
für Beamte, Richter, Dienstanfänger, Rechtspraktikanten, Beschäftigte des Landes, Auszubildende des Landes, der sonstigen zu ihrer Ausbildung im Landesdienst beschäftigten Personen sowie der nebenamtlich und nebenberuflich im Landesdienst tätigen Personen und für die zum Land abgeordneten Beamten und für die in den Landesdienst abgeordneten Richter der in Anlage 3 aufgeführten Behörden und Einrichtungen.
(2) Keine Zuständigkeit wird nach dieser Verordnung begründet für:
1.
die Bediensteten des Landtags,
2.
die in § 21 Abs. 3, 4 und 7 des Universitätsmedizingesetzes vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205, BS 223-42) genannten Bediensteten des Landes, die für die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz tätig sind; hiervon ausgenommen bleibt die Zuständigkeit nach den §§ 3 und 3 a,
3.
die Beschäftigten des Landes, die vom Landeskrankenhaus - Anstalt des öffentlichen Rechts - beschäftigt werden,
4.
Beschäftigte des Landes in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben sowie die zum Forstwirt Auszubildenden.
§ 2
(1) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, die es zur Auszahlung angewiesen hat. Beruht die Zahlung auf einer Feststellung, die die zuständige Dienststelle nach Anlage 1 Nr. 2, Anlage 2 Nr. 2, oder Anlage 5 Nr. 2 getroffen hat, so fordert das Landesamt für Finanzen den zu viel gezahlten Betrag zurück, nachdem die zuständige Dienststelle die Überzahlung festgestellt hat. Entsprechendes gilt, wenn der Empfänger der Bezüge gegen eine Auflage verstoßen hat und deshalb Bezüge zurückzufordern sind. Das Landesamt für Finanzen ist auch zuständig, in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) und des § 7 Abs. 2 Satz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abzusehen; sofern der Gesamtbetrag der Überzahlung 50000,- EUR im Einzelfall nicht übersteigt, gilt die Zustimmung der obersten Dienstbehörde als erteilt.
(2) Dem Landesamt für Finanzen werden die Befugnisse übertragen, die Rückzahlungsansprüche, soweit sie nicht durch Bescheid einer anderen Dienststelle festgestellt worden sind,
1.
nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) wie folgt zu stunden:
a)
Ansprüche bis zu 50000,- EUR auf längstens drei Jahre,
b)
Ansprüche über 50000,- EUR bis zu 75000,- EUR auf längstens 18 Monate und
c)
Ansprüche über 75000,- EUR bis zu 100000,- EUR auf längstens zwölf Monate,
2.
nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO wie folgt niederzuschlagen:
a)
Ansprüche bis zu 62500,- EUR unbefristet und
b)
Ansprüche über 62500,- EUR bis zu 75000,- EUR befristet,
3.
bis zu einem Betrag von 50000,- EUR nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO zu erlassen.
§ 3
Hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Personen sowie der Personen, die früher zu dem in § 1 Nr. 1 bezeichneten Personenkreis gehörten, ist das Landesamt für Finanzen zuständig für die
1.
Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte gemäß § 220 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die aufgrund der nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründeten Rentenanwartschaften geleistet worden sind,
3.
Festsetzung des Kapitalbetrags gemäß § 82 LBeamtVG,
4.
Anwendung der §§ 4, 5, 6 und 8des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3a
Das Landesamt für Finanzen wird die Befugnis übertragen, hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen
1.
nach § 184 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Aufschub der Beitragszahlung zu entscheiden,
2.
die Nachversicherung aufgrund des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durchzuführen.
§ 4
(1) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs, der infolge der Tötung oder Verletzung eines Versorgungsempfängers (Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 3) nach § 72 des Landesbeamtengesetzes auf das Land übergegangen ist.
(2) Ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Person (Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1) getötet worden oder ist sie verletzt worden und aus dem aktiven Dienstverhältnis ausgeschieden, so übernimmt das Landesamt für Finanzen die weitere Geltendmachung des auf das Land übergegangenen Schadensersatzanspruchs, sobald die aufgrund anderweitiger Regelung zuständige Behörde ein Anerkenntnis des Anspruchs oder ein rechtskräftiges Urteil erwirkt hat.
§ 5
Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen die von ihm erlassenen Bescheide
1.
in besoldungs- und versorgungsrechtlichen sowie in reise- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten,
2.
betreffend die Amtsbezüge der Mitglieder der Landesregierung.
§ 6
Das Landesamt für Finanzen vertritt das Land in allen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den ihm durch diese Verordnung übertragenen Zuständigkeiten ergeben. Ihm obliegt auch die Vertretung des Landes als Träger der Versorgungslast in Verfahren über den Versorgungsausgleich der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Personen.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Ministerpräsident
Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
Der Minister des Innern und für Sport
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
Der Minister der Finanzen
Der Kultusminister
Der Minister der Justiz
Der Minister für Bundesangelegenheiten
Der Minister für Soziales, Gesundheit und Umwelt
Der Präsident des Rechnungshofs
Anlage 1
Besoldung
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf
1
die Festsetzung und die Anordnung der Auszahlung
1.1
des Altersteilzeitzuschlags,
1.2
der Amtszulagen,
1.3
der Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen,
1.4
des Aufstockungsbetrags bei begrenzter Dienstfähigkeit,
1.5
der Ausgleichs- und Überleitungszulagen,
1.6
der Ausgleichsbezüge nach § 11 a des Soldatenversorgungsgesetzes,
1.7
des Familienzuschlags, einschließlich der Entscheidung nach § 41 Abs. 6 Satz 4 LBesG,
1.8
der gesetzlichen vermögenswirksamen Leistungen,
1.9
des Grundgehalts - mit Ausnahme der Entscheidung über die Stufenfestsetzung nach § 29 Abs. 2 LBesG -,
1.10
des Kaufkraftausgleichs,
1.11
(gestrichen)
1.12
des Unterhaltsbeitrags nach dem Landesdisziplinargesetz,
1.13
des Zuschusses nach § 5 a der Mutterschutzverordnung,
1.14
der Erstattungsbeträge zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 19 e der Urlaubsverordnung,
2
die Festsetzung und die Anordnung der Auszahlung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen - und soweit erforderlich die betragsmäßige Höhe - von der jeweils zuständigen Dienststelle festgestellt sind,
2.1
der Aufwandsentschädigungen,
2.2
der Auslandsdienstbezüge,
2.3
der Dienstkleidungszuschüsse,
2.4
der Erschwerniszulagen,
2.5
der finanziellen Abgeltung von Erholungsurlaub,
2.6
der Lehrvergütung für Professoren,
2.7
der Mehrarbeitsvergütung,
2.8
des Mutterschaftsgeldes nach § 11 a der Mutterschutzverordnung,
2.9
der Prämien und Zulagen für besondere Leistungen,
2.10
des Sonderzuschlags nach § 45 LBesG,
2.11
der Stellenzulagen,
2.12
der Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter,
2.13
der Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst,
2.14
der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes,
2.15.
der Zulage für Professoren, die zugleich ein Richteramt ausüben,
2.16
der Zuschüsse zum Grundgehalt der Professoren.
Anlage 2
Entgelt
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf
1
die Festsetzung und die Anordnung der Auszahlung
1.1
des Tabellenentgelts nach Feststellung der Entgeltgruppe sowie gegebenenfalls der Stufe der Entgelttabelle durch die jeweils zuständige Dienststelle,
1.2
der Ausbildungsentgelte,
1.3
des Entgelts der Praktikanten,
1.4
des Entgelts der nebenamtlich und der nebenberuflich Tätigen einschließlich der Lehrbeauftragten nach Feststellung des Entgeltsatzes durch die jeweils zuständige Dienststelle,
1.5
des Entgelts der geringfügig Beschäftigten nach Feststellung der Bemessungsgrundlage durch die jeweils zuständige Dienststelle,
1.6
des Entgelts im Krankheitsfall,
1.7
des Urlaubsentgelts sowie der Urlaubsabgeltung,
1.8
der Übergangszahlung,
1.9
der Arbeitgeberleistungen für Zwecke der Vermögensbildung,
1.10
des Strukturausgleichs,
1.11
der Jahressonderzahlung,
1.12
der Einmalzahlungen,
1.13
der Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
1.14
der Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung,
1.15
der Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit,
2
die Festsetzung und Anordnung der Auszahlung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen - und soweit erforderlich die betragsmäßige Höhe - von der jeweils zuständigen Dienststelle festgestellt sind,
2.1
der tariflichen Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen,
2.2
der Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen sowie Zeitzuschläge,
2.3
des Sterbegeldes,
2.4
der Nebenvergütungen für außergewöhnliche Dienstleistungen,
2.5
der Zulagen, Abfindungen und Ausgleichszahlungen nach gesetzlichen und tariflichen Vorschriften,
2.6
der außer- und übertariflich vereinbarten Zahlungen,
2.7
des Leistungsentgelts,
2.8
des Jubiläumsgeldes,
3
die Anordnung der Auszahlung der Fahrkosten, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit entstanden sind,
4
die Feststellung der Beschäftigungszeit,
5
die Feststellung der Sozial- und Zusatzversicherungspflicht.
Anlage 3
Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf die nachfolgend genannten Behörden und Einrichtungen:
1
das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur,
2
das Statistische Landesamt,
3
das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation,
4
die Vermessungs- und Katasterämter,
5
die Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz,
6
die Zentrale Verwaltungsschule,
7
die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz,
8
(gestrichen)
9
das Landeskriminalamt,
10
(gestrichen)
11
(gestrichen)
12
(gestrichen)
13
die Polizeipräsidien,
14
die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule,
15
die Struktur- und Genehmigungsdirektionen,
16
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
17
der Landesbetrieb Daten und Information,
18
der Landesbetrieb Mobilität,
19
das Ministerium der Finanzen,
20
das Landesamt für Steuern,
21
die Finanzämter,
22
Hochschule für Finanzen Rheinland-Pfalz
23
die Landesfinanzschule,
24
der Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung,
25
das Landesamt für Finanzen,
26
das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
27
die Gerichte,
28
die Staatsanwaltschaften,
29
die Justizvollzugseinrichtungen,
30
das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie,
31
das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung,
32
die Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Neuwied, die Landesschule für Gehörlose und Schwerhörige Neuwied und die Wilhelm-Hubert-Cüppers-Schule Landesschule für Gehörlose und Schwerhörige Trier, soweit es sich um Personal des Verwaltungs- und Sozialbereichs handelt,
33
das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung,
34
das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz,
35
das Landesamt für Geologie und Bergbau,
36
die Dienstleistungszentren Ländlicher Raum,
37
das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur,
38
die öffentlichen Schulen nach § 6 Abs. 1 des Schulgesetzes und die Versuchsschulen,
39
die Studienseminare, ausgenommen die Leiter, die stellvertretenden Leiter sowie die Fachleiter,
40
die Studienseminare, soweit es sich um die Leiter, die stellvertretenden Leiter sowie die Fachleiter handelt,
41
das Pädagogische Landesinstitut Rheinland-Pfalz,
42
das Landesbibliothekszentrum, soweit es sich um die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst handelt,
43
das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten,
44
das Landesuntersuchungsamt,
45
die Forstämter,
46
das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht,
47
die Zentralstelle der Forstverwaltung,
48
das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen,
49
der Rechnungshof Rheinland-Pfalz mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b und Nr. 6,
50
das Amt für Bundesbau,
51
die Staatskanzlei.
Anlage 4
Versorgung
I
Die Zuständigkeit erstreckt sich - soweit nicht in Abschnitt II etwas anderes bestimmt ist - auf
1
die Festsetzung und Anordnung der Auszahlung der Versorgungsbezüge,
2
die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers,
3
die Befugnis, die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes abhängig zu machen (§ 5 Abs. 3 LBeamtVG),
4
die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit,
5
die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften,
6
(aufgehoben)
7
(aufgehoben)
8
(aufgehoben)
9
(aufgehoben)
10
die Entziehung und Wiederzuerkennung der Versorgung (§ 10 Abs. 3 LBeamtVG),
11
(aufgehoben)
12
(aufgehoben)
13
(aufgehoben)
14
die Bewilligung und Anordnung der Auszahlung von einmaligen Unterstützungen nach den Unterstützungsgrundsätzen für Versorgungsempfänger,
15
die Anordnung der Auszahlung der von den obersten Dienstbehörden bewilligten laufenden Unterstützungen nach den Unterstützungsgrundsätzen,
16
die Anforderung und die Anordnung der Annahme der von anderen Dienstherren zu erstattenden Versorgungsanteile und Zuschüsse,
17
die Erstattung von Versorgungsanteilen und Zuschüssen an andere zur Tragung der Versorgungsbezüge verpflichtete Dienstherren,
18
die Erstattung der Kosten der Tuberkulosehilfe für Versorgungsempfänger,
19
Erstattungen nach § 225 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für Versorgungsempfänger,
20
(aufgehoben)
II
Ausgenommen von der Zuständigkeit nach Abschnitt I bleiben
1
hinsichtlich der Beamten und Richter, die sich im aktiven Dienstverhältnis befinden, soweit die Entscheidungen im Zusammenhang mit dem bestehenden Dienstverhältnis zu treffen sind,
1.1
die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Kann- und Sollvorschriften für
1.1.1
(gestrichen)
1.1.2
Beamte der nachfolgend genannten Behörden:
a)
das Ministerium des Innern und für Sport,
b)
die Struktur- und Genehmigungsdirektionen,
c)
(gestrichen)
d)
(gestrichen)
e)
(gestrichen)
f)
(gestrichen)
g)
(gestrichen)
h)
das Statistische Landesamt,
i)
das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation,
j)
die Vermessungs- und Katasterämter,
k)
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,
l)
die Zentrale Verwaltungsschule,
m)
die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz,
n)
das Landeskriminalamt,
o)
(gestrichen)
p)
(gestrichen)
q)
(gestrichen)
r)
die Polizeipräsidien,
s)
die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule,
t)
(gestrichen)
1.1.3
alle übrigen Beamten und Richter, für die sich die oberste Dienstbehörde aufgrund der besonderen Bedeutung durch vorherige Erklärung die Zuständigkeit vorbehält,
1.2
das Zugestehen des Vorliegens einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBeamtVG,
1.3
die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBeamtVG bei einer Beurlaubung für mehr als drei Monate, vorbehaltlich der Nummer 1.1 und mit Ausnahme für Beamtinnen und Beamte der nachfolgend genannten Behörden:
a)
die Kreisverwaltungen als untere Behörden der allgemeinen Landesverwaltung,
b)
die öffentlichen Schulen nach § 6 Abs. 1 des Schulgesetzes und die Versuchsschulen,
c)
die Studienseminare, ausgenommen die Leiterinnen und Leiter, die stellvertretenden Leiterinnen und Leiter sowie die Fachleiterinnen und Fachleiter,
1.4
die Befugnis zur Festsetzung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 43, 44 und 47 Abs. 1 und 7 LBeamtVG, soweit diese auf § 43 LBeamtVG verweisen, sowie nach den §§ 54 bis 56 LBeamtVG,
2
die Befugnisse zur Festsetzung des Übergangsgeldes,
3
die versorgungsrechtlichen Entscheidungen hinsichtlich der in einem Amtsverhältnis stehenden Mitglieder der Landesregierung:
a)
zur Unfallfürsorge,
b)
für die sich die oberste Dienstbehörde aufgrund der besonderen Bedeutung durch vorherige Erklärung die Zuständigkeit vorbehält,
4
die Befugnis zur Anerkennung eines Dienstunfalls und die Entscheidung über die Frage, ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde (§§ 42, 57 Abs. 3 und 58 Abs. 1 LBeamtVG),
5
die Aufgaben in der Zuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 5. Mai 2014 (GVBl. S. 130, BS 2030-1-13) in der jeweils geltenden Fassung.
Anlage 5
Allgemeine Aufgaben
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf
1
(aufgehoben)
2
die Festsetzung und die Anordnung der Auszahlung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen - und soweit erforderlich die betragsmäßige Höhe - von der jeweils zuständigen Dienststelle festgestellt sind,
2.1
der Geldprämien für Verbesserungsvorschläge,
2.2
(aufgehoben)
2.3
der Zuwendung für das Verwaltungsdiplom,
3
die Anordnung der Auszahlung
3.1
der Unterrichts- und Prüfungsvergütungen sowie der Vergütung für andere Nebentätigkeiten, sofern die Zahlung im Einvernehmen mit der bisher zuständigen Dienststelle von dem Landesamt für Finanzen übernommen worden ist,
3.2
der zu erstattenden Aufwendungen, die im Rahmen von Gestellungsverträgen, Gestellungsverhältnissen und Arbeitnehmerüberlassungsverträgen entstanden sind,
3.3
der zu erstattenden Aufwendungen bei Übergangsversorgung,
4
die Anordnung der Auszahlung und die Abwicklung der von den zuständigen Dienststellen bewilligten Vorschüsse,
5
die Einbehaltung und Abführung der Steuerabzugsbeträge, der Sozial- und Zusatzversicherungsbeiträge sowie sonstiger aufgrund rechtlicher Verpflichtung einzubehaltender Bezüge,
6
den Vollzug von Aufrechnungen, die von anderen Stellen erklärt worden sind, sowie Aufrechnungsersuchen an andere Stellen,
7
die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs, soweit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Arbeitgeber zuständig ist,
8
die zu erstattenden Aufwendungen für Beiräte (z. B. Reisekosten).
Anlage 6
Amtsbezüge
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf
1
Die Festsetzung und die Anordnung der Auszahlung
1.1
des Amtsgehalts,
1.2
des Familienzuschlags,
1.3
der Dienstaufwandsentschädigung,
2
die Festsetzung und die Anordnung der Auszahlung der Trennungsentschädigung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen von der jeweils zuständigen Dienststelle festgestellt sind.
Feedback