UniKlinG
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Gesetz für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) Vom 26. Juni 2000

Gesetz für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) Vom 26. Juni 2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.04.2023 bis 31.12.2028
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183, 215)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) vom 26. Juni 200001.01.2004 bis 31.12.2028
§ 1 - Rechtsstellung der Universitätskliniken und Grundrechtsgewährleistungen28.12.2021 bis 31.12.2028
§ 2 - Rechtsnachfolge01.01.2011 bis 31.12.2028
§ 3 - Rechtsaufsicht01.09.2018 bis 31.12.2028
§ 4 - Gewährträgerschaft01.09.2018 bis 31.12.2028
§ 5 - Aufgaben des Universitätsklinikums28.12.2021 bis 31.12.2028
§ 6 - Organe des Universitätsklinikums01.01.2004 bis 31.12.2028
§ 7 - Zusammensetzung des Klinikumsvorstands01.01.2011 bis 31.12.2028
§ 8 - Aufgaben des Klinikumsvorstands01.01.2006 bis 31.12.2028
§ 9 - Zusammensetzung des Aufsichtsrats01.09.2018 bis 31.12.2028
§ 10 - Aufgaben des Aufsichtsrats28.12.2021 bis 31.12.2028
§ 11 - Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor01.01.2006 bis 31.12.2028
§ 12 - Bestellung der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors01.01.2011 bis 31.12.2028
§ 13 - Kaufmännische Direktorin oder Kaufmännischer Direktor01.01.2011 bis 31.12.2028
§ 14 - Pflegedirektorin oder Pflegedirektor01.01.2011 bis 31.12.2028
§ 15 - Zusammenarbeit zwischen Universitätsklinikum und Universität28.12.2021 bis 31.12.2028
§ 16 - Finanzwesen01.01.2004 bis 31.12.2028
§ 17 - Wirtschaftsplan01.01.2004 bis 31.12.2028
§ 18 - Jahresabschluss01.09.2018 bis 31.12.2028
§ 19 - Kapitalrücklagen01.01.2004 bis 31.12.2028
§ 20 - Controlling, Zwischenabschluss, Interne Revision01.01.2004 bis 31.12.2028
§ 21 - Bauangelegenheiten01.01.2004 bis 31.12.2028
§ 22 - Beschäftigte06.04.2023 bis 31.12.2028
§ 23 - Nebentätigkeiten01.09.2018 bis 31.12.2028
§ 24 - Abteilungen; Klinische Zentren01.01.2010 bis 31.12.2028
§ 25 - Übergangsregelungen01.01.2006 bis 31.12.2028
§ 25a - Universitätsklinikum in privater Rechtsform28.12.2021 bis 31.12.2028
(§ 26)01.01.2004 bis 31.12.2028
§ 27 - Außer-Kraft-Treten01.09.2018 bis 31.12.2028
ANLAGE01.01.2004 bis 31.12.2028

§ 1 Rechtsstellung der Universitätskliniken und Grundrechtsgewährleistungen

(1) Das Universitätsklinikum Frankfurt mit Sitz in Frankfurt am Main ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Es ist für Zwecke dieses Gesetzes der Johann Wolfgang Goethe-Universität zugeordnet.
(2) Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(3) Das Universitätsklinikum führt ein eigenes Siegel und gibt sich eine Satzung.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für das Universitätsklinikum Gießen und Marburg, soweit in § 25a nichts Abweichendes bestimmt ist. Das Universitätsklinikum Gießen und Marburg ist für Zwecke dieses Gesetzes der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg zugeordnet.
(5) Ungeachtet seiner organisatorischen Selbstständigkeit und Eigenverantwortung in der Krankenversorgung ist das zugeordnete Universitätsklinikum aufgrund der untrennbaren Verknüpfung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung in enger Zusammenarbeit mit der Universität und ihrem Fachbereich Medizin verbunden. Sie bilden gemeinsam die örtliche Universitätsmedizin. Das Universitätsklinikum wahrt die der Universität und ihrem Fachbereich Medizin eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre bei der Ausgestaltung und dem Vollzug der Zusammenarbeit und stellt sicher, dass die Mitglieder und Angehörigen der Universität die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die in Art. 10 der Verfassung des Landes Hessen verbürgten Freiheiten wahrnehmen können. Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt dem zugeordneten Universitätsklinikum als eigene hoheitliche Aufgabe.

§ 2 Rechtsnachfolge

(1) Das Universitätsklinikum tritt an die Stelle des bisherigen Universitätsklinikums nach § 57 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 326). Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Universität auf das Universitätsklinikum über, soweit sie seinem klinischen und klinisch-theoretischen Aufgabenbereich zuzurechnen sind. Das Betriebsvermögen wird insoweit mit den Buchwerten der von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz übernommen. Die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte bleiben im Eigentum des Landes; sie werden dem Universitätsklinikum weiterhin unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Für den Betriebszweck nicht mehr benötigte Grundstücke sind an das Land zurückzugeben. Sie sind bei Abgabe an das allgemeine Grundvermögen des Landes zum Buchwert ohne Wertausgleich auszubuchen.
(2) Bei Auflösung des Universitätsklinikums oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Anstalt an das Land Hessen. Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
(3) Die beim Universitätsklinikum zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gebildeten Pensionsrückstellungen und Rückstellungen für die Nachversicherung von Beamtinnen und Beamten sind an das Land abzuführen. Abzuführen sind auch alle sonstigen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Personalbereich, die für Beschäftigte gebildet wurden, die im Landesdienst verbleiben.

§ 3 Rechtsaufsicht

Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.

§ 4 Gewährträgerschaft

(1) Für Verbindlichkeiten eines Universitätsklinikums haftet neben diesem auch das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).
(2) Das Universitätsklinikum berichtet dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen unverzüglich, wenn finanzielle Risiken ab einer Höhe von zwei Millionen Euro erkennbar werden oder wenn das Universitätsklinikum Kredit in dieser Höhe aufzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Fall kann das für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium das Universitätsklinikum fachaufsichtlich anweisen.

§ 5 Aufgaben des Universitätsklinikums

(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre durch die Universität wirkt das ihr zugeordnete Universitätsklinikum mit. Hierzu arbeiten die Universität, insbesondere deren Fachbereich Medizin, und das Universitätsklinikum in gegenseitiger Rücksichtnahme eng zusammen. Das Universitätsklinikum gewährleistet mit der Universität die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre, insbesondere durch
1.
Pflege und Entwicklung der Wissenschaft und Forschung und Umsetzung der Erkenntnisse in die Krankenversorgung und umgekehrt (Translation),
2.
Heranbildung des ärztlichen wissenschaftlichen Nachwuchses durch Einsatz von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch in der Krankenversorgung und durch deren fachärztliche Weiterbildung,
3.
Umsetzung patientenbezogener Inhalte der ärztlichen Ausbildung gemäß den Approbationsordnungen für Ärzte und Zahnärzte und den Studienordnungen der Fachbereiche Medizin und Zahnmedizin der Universität in den jeweils geltenden Fassungen,
4.
Einrichtung und Beibehaltung von Hochschulambulanzen für Zwecke von Forschung und Lehre,
5.
Entwicklungs- und Strukturplanung sowie Berufung von Professorinnen und Professoren der Universität in Verbindung mit deren Einsatz als Klinikdirektorinnen und Klinikdirektoren beim Universitätsklinikum.
Die Einzelheiten dieser engen Zusammenarbeit werden in § 15 und der dort vorgesehenen Vereinbarung geregelt.
(2) Das Universitätsklinikum nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung, der Aus-, Weiter- und Fortbildung der Angehörigen nichtärztlicher Fachberufe, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Aus-, Weiter- und Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte und weitere ihm übertragene Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens wahr oder stellt deren Erfüllung sicher.
(3) Außerhalb der in Abs. 1 geregelten Zusammenarbeit kann das Universitätsklinikum zur Gewährleistung der Krankenversorgung mit anderen Einrichtungen, insbesondere im Bereich von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen oder der Aus-, Weiter- und Fortbildung zusammenarbeiten.
(4) Das Universitätsklinikum ist berechtigt, Unternehmen zu gründen, sich an Unternehmen zu beteiligen oder Teile des Universitätsklinikums in andere Rechtsformen zu überführen. Die Haftung des Klinikums ist in diesen Fällen auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken, die Gewährträgerschaft des Landes (§ 4 Abs. 1) ist dann ausgeschlossen, In der Landeshaushaltsordnung geregelte Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs erstrecken sich auch auf die Unterbeteiligungen.
(5) Das Universitätsklinikum nimmt im Auftrag des Landes die Rechte und Pflichten des Trägers der am Klinikum bestehenden Schule für Kranke wahr.

§ 6 Organe des Universitätsklinikums

(1) Organe des Universitätsklinikums sind:
1.
der Klinikumsvorstand,
2.
der Aufsichtsrat.
(2) Aufsichtsrat und Klinikumsvorstand geben sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Klinikumsvorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

§ 7 Zusammensetzung des Klinikumsvorstands

Dem Klinikumsvorstand gehören an:
1.
die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
2.
die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,
3.
die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin (Fachbereichsleitung),
4.
die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor.

§ 8 Aufgaben des Klinikumsvorstands

(1) Der Klinikumsvorstand leitet das Universitätsklinikum und ist zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht durch dieses Gesetz dem Aufsichtsrat übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für:
1.
die Organisation des Betriebs und der Verwaltung des Universitätsklinikums nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen,
2.
die Aufstellung des Wirtschaftsplans,
3.
die Beschlussfassung über die Verwendung der für die Krankenversorgung und die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens zur Verfügung stehenden Mittel,
4.
die Zuweisung der Mittel insbesondere an Abteilungen,
5.
die Abstimmung der Belange der Krankenversorgung und des öffentlichen Gesundheitswesens mit den Belangen von Forschung und Lehre nach Maßgabe der Vereinbarung nach § 15 und unbeschadet von Entscheidungen in Angelegenheiten von Forschung und Lehre, die Organe der Universität und des Fachbereichs Medizin im Rahmen ihrer Zuständigkeiten getroffen haben,
6.
die Abgabe von Stellungnahmen zu Maßnahmen der Struktur- und Entwicklungsplanung, zur Ausschreibung von Professuren sowie zu Berufungsvorschlägen des Fachbereichs Medizin im Bereich der klinischen Medizin,
7.
Bauangelegenheiten im Benehmen mit der staatlichen Hochbauverwaltung,
8.
Angelegenheiten der Lehranstalten (Schulen).
(2) Maßnahmen und Beschlüsse, die Belange der Forschung und Lehre betreffen, bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Dekanats. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag der Aufsichtsrat.
(3) Der Klinikumsvorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Leitungen von Abteilungen, Funktionsbereichen und technischen Einrichtungen Weisungen erteilen. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen.

§ 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrats

(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:
1.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen,
3.
die Universitätspräsidentin oder der Universitätspräsident,
4.
die oder der Vorsitzende des Personalrats des Universitätsklinikums,
5.
zwei erfahrene Persönlichkeiten aus der Wirtschaft oder Wissenschaft.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates, die ihm nicht kraft Amtes angehören, beträgt vier Jahre. Das für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium bestellt für die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Stellvertretungen, für die Mitglieder nach Nr. 3 und Nr. 4 auf Vorschlag der entsendenden Stelle. Wird für ein Mitglied keine Stellvertretung bestellt, kann dieses im Falle der Verhinderung durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird aus dem Kreis der Mitglieder gewählt.
(4) Die Mitglieder werden vom für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium bestellt, sofern die Mitgliedschaft nicht kraft Amtes wahrgenommen wird. Der Klinikumsvorstand kann Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 5 vorschlagen.

§ 10 Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Klinikumsvorstand. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, und trägt Sorge für die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1. Er ist insbesondere zuständig für:
1.
die Bestellung der Mitglieder des Klinikumsvorstands, die Regelung ihrer Vergütung und ihre Abberufung aus wichtigem Grund,
2.
die Bestellung der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Leiterinnen und Leiter von Funktionsbereichen und anderen medizinischen Einrichtungen und ihre Abberufung aus wichtigem Grund,
3.
die Satzung und die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Klinikumsvorstands,
4.
die Feststellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und der Verwendung des Jahresergebnisses,
5.
die Bestellung der Abschlussprüfer,
6.
die Zustimmung zu Bauvorhaben oberhalb einer Grenze von zwei Millionen Euro; Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Bauunterhaltung,
7.
die Beschlussfassung über Maßnahmen nach § 5 Abs. 4,
8.
die Zustimmung zum Strukturplan des Universitätsklinikums,
9.
die Genehmigung der Bildung, Aufhebung und Änderung von Abteilungen, Funktionsbereichen und sonstigen medizinischen Einrichtungen,
10.
die Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von klinikseigenen Grundstücken oberhalb einer Grenze von eine Million Euro,
11.
die Zustimmung zum Eingehen von Verbindlichkeiten und die Aufnahme von Krediten oberhalb einer Grenze von eine Million Euro,
12.
die Entlastung des Klinikumsvorstands,
13.
die Zustimmung zum Abschluss von Tarifverträgen,
14.
die Zustimmung zu Regelungen nach § 23 Abs. 3.
(2) An den Sitzungen des Aufsichtsrats nimmt die Dekanin oder der Dekan teil und berät den Aufsichtsrat in Belangen von Forschung und Lehre.
(3) Für die Abgabe eines Ernennungsvorschlags für die Ärztliche Direktorin oder den Ärztlichen Direktor setzt der Aufsichtsrat eine Kommission ein, die aus den Leitungen der klinischen und klinisch-theoretischen Abteilungen sowie der selbstständigen Funktionsbereiche besteht.

§ 11 Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor

(1) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor vertritt das Universitätsklinikum und übt das Hausrecht aus.
(2) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor wird in ärztlichen Angelegenheiten durch die stellvertretende Ärztliche Direktorin oder den stellvertretenden Ärztlichen Direktor vertreten. Im Übrigen obliegt die Stellvertretung der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor.

§ 12 Bestellung der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors

(1) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Mitglieder der Professorengruppe mit ärztlichen Aufgaben erfüllen und über Erfahrungen in der Betriebsleitung sowie im Krankenhauswesen verfügen. Der Aufsichtsrat schreibt die Stelle der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors öffentlich aus und entscheidet, ob das Amt haupt- oder nebenamtlich wahrgenommen wird. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor wird vom Aufsichtsrat im Benehmen mit dem Fachbereichsrat für die Dauer von sechs Jahren, in Ausnahmefällen für die Dauer von mindestens drei Jahren, bestellt. Beamtinnen und Beamte des Landes oder der Universität können für die Dauer der Amtszeit als Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor unter Fortfall der Dienstbezüge beurlaubt werden.

§ 13 Kaufmännische Direktorin oder Kaufmännischer Direktor

(1) Die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor leitet die Verwaltung des Universitätsklinikums. Sie oder er führt die Beschlüsse des Klinikumsvorstands aus und ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt.
(2) Die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor soll über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Wirtschafts- oder der Rechtswissenschaften verfügen und muss einschlägige Berufserfahrungen besitzen. Sie oder er wird vom Aufsichtsrat im Benehmen mit der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

§ 14 Pflegedirektorin oder Pflegedirektor

(1) Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor leitet den Pflegedienst des Universitätsklinikums.
(2) Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor muss über eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung für Leitungskräfte und über mehrjährige Erfahrungen in einer Leitungsfunktion verfügen. Sie oder er wird auf Vorschlag des Klinikumsvorstands vom Aufsichtsrat für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

§ 15 Zusammenarbeit zwischen Universitätsklinikum und Universität

(1) Die Universität, insbesondere deren Fachbereich Medizin, und das Universitätsklinikum sind verpflichtet, zur Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach § 5 Abs. 1 eng als Universitätsmedizin zusammenzuarbeiten. Die Universität ist verpflichtet, die der klinischen Medizin zugeordneten Professorinnen und Professoren sowie wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeiter aus dem Fachbereich Medizin (wissenschaftliches Personal) dem ihm zugeordneten Universitätsklinikum für Zwecke der Krankenversorgung, Lehre und Forschung zur Verfügung zu stellen. Das wissenschaftliche Personal ist verpflichtet, an dem ihrer Universität zugeordneten Universitätsklinikum in der Krankenversorgung mitzuwirken.
(2) Das Universitätsklinikum ist gegenüber der Universität, der es zugeordnet ist, verpflichtet, nur das wissenschaftliche Personal dieser Universität in den Bereichen Krankenversorgung, Forschung und Lehre einzusetzen. Der Einsatz wissenschaftlichen oder ärztlichen Personals anderer Einrichtungen oder Anbieter ist ausgeschlossen.
(3) Zur Erfüllung der in Abs. 1 und § 5 Abs. 1 übernommenen hoheitlichen Aufgaben räumt das Universitätsklinikum der Universität, der es zugeordnet ist, die folgenden Rechte ein, soweit dies unter Berücksichtigung der Belange der Krankenversorgung für Zwecke von Forschung und Lehre einschließlich des Studiums erforderlich ist:
1.
Nutzungsrechte an Gebäuden und Räumen,
2.
Nutzungsrechte an und Verbrauch von beweglichen Sachen,
3.
Nutzungsrechte an der vorhandenen Infrastruktur, an Laboren und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie
4.
weitere Rechte gemäß der Vereinbarung nach Abs. 6.
(4) Zur Erfüllung der in Abs. 1 und § 5 Abs. 1 übernommenen hoheitlichen Aufgaben erbringt das Universitätsklinikum gegenüber der Universität, der es zugeordnet ist, Leistungen in den folgenden Bereichen, soweit in der Vereinbarung nach Abs. 6 nichts Abweichendes bestimmt ist:
1.
die Personal- und Wirtschaftsverwaltung des Fachbereichs Medizin,
2.
sonstige Leistungen in den Bereichen Finanzen und Controlling, Personal und Recht,
3.
Medizin- und Gebäudetechnik sowie Gebäudemanagement,
4.
Buchhaltung sowie
5.
weitere übernommene Leistungen gemäß der Vereinbarung nach Abs. 6.
(5) Zur Erfüllung der in Abs. 1 und § 5 Abs. 1 übernommenen Aufgaben erbringt die Universität gegenüber dem ihr zugeordneten Universitätsklinikum die folgenden Leistungen, soweit in der Vereinbarung nach Abs. 6 nichts Abweichendes bestimmt ist:
1.
Leistungen des Hochschulrechenzentrums und sonstige technische Dienstleistungen,
2.
Leistungen im Bereich der Entsorgung und Sicherheit,
3.
Leistungen im Bereich der Universitätsbibliothek und der Medienversorgung sowie
4.
weitere übernommene Leistungen gemäß der Vereinbarung nach Abs. 6.
(6) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Abs. 1 bis 5 und § 5 Abs. 1 sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Klinikumsvorstand, Dekanat und Präsidium zu regeln (Kooperationsvereinbarung). Dabei sind insbesondere Bestimmungen über die Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Lehre, Verwaltung und Krankenversorgung zu treffen. Die Universität und das Universitätsklinikum ordnen die im Rahmen dieser Vorschrift, des § 5 Abs. 1 und der Kooperationsvereinbarung entstehenden Kosten den Bereichen Forschung und Lehre sowie Krankenversorgung zu. Auf dieser Basis erfolgt eine gegenseitige Kostenerstattung; das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung. Das Universitätsklinikum darf die zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung nach dieser Vorschrift, § 5 Abs. 1 und in Verbindung mit der Kooperationsvereinbarung durch die Universität zu erbringenden Leistungen nur bei dieser nachfragen; die Universität darf die zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung nach dieser Vorschrift, § 5 Abs. 1 und in Verbindung mit der Kooperationsvereinbarung durch das Universitätsklinikums zu erbringenden Leistungen nur bei diesem nachfragen. Die Verpflichtung nach Satz 5 gilt nicht, soweit und solange der Kooperationspartner (Universität oder das ihr zugeordnete Universitätsklinikum) nicht in der Lage ist zu leisten.
(7) Kommt eine Einigung hinsichtlich der Kooperationsvereinbarung zwischen Universität und Universitätsklinikum Frankfurt nicht zustande, entscheidet auf Antrag des Universitätsklinikums oder des Dekanats binnen vier Wochen eine Schlichtungskommission. Der Schlichtungskommission gehören ein Vertreter der Universität, ein Vertreter des Universitätsklinikums und ein Vertreter des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums an. Die Beschlüsse der Schlichtungskommission unterliegen der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Für Universitätskliniken in privater Rechtsform gilt § 25a Abs. 4.

§ 16 Finanzwesen

(1) Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten mit den für seine Leistungen vereinbarten und festgelegten Vergütungen.
(2) Für Investitionen gewährt das Land Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans.

§ 17 Wirtschaftsplan

(1) Grundlage der Wirtschaftsführung des Universitätsklinikums ist ein Wirtschaftsplan. Er gliedert sich in einen Erfolgsplan und einen Finanzplan.
(2) Im Erfolgsplan sind die im Geschäftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge in Form der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.
(3) Im Finanzplan sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Verwendung des Überschusses sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Abschreibungen, Gewinne, Darlehen, Kapitalausstattungen und andere Deckungsmittel) summarisch darzustellen.

§ 18 Jahresabschluss

(1) Der Jahresabschluss des Universitätsklinikums enthält zusätzlich einen Lagebericht, der außer dem Geschäftsverlauf auch die Leistungen des Universitätsklinikums im abgelaufenen Geschäftsjahr, Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Geschäftsjahr und die erwartete Entwicklung des Universitätsklinikums im laufenden Geschäftsjahr darstellt. Der Jahresabschluss ist außerdem um einen Soll-/Ist-Vergleich der Teilpläne des Wirtschaftsplans zu ergänzen.
(2) Der Aufsichtsrat lässt den Jahresabschluss, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof, durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen. Der Prüfung sind die Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde zu legen. § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium, dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof bis zum 31. August des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

§ 19 Kapitalrücklagen

Das Klinikum kann nach Deckung seiner Aufwendungen Kapitalrücklagen bilden.

§ 20 Controlling, Zwischenabschluss, Interne Revision

(1) Die Einhaltung des Wirtschaftsplans ist vom Klinikumsvorstand laufend zu überwachen. Der Klinikumsvorstand wird hierbei durch ein Controlling mit regelmäßigem Berichtswesen unterstützt. Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplans gefährden können, sind dem Aufsichtsrat mit Vorschlägen zur Abhilfe unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Klinikumsvorstand stellt zum Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals des Geschäftsjahres Zwischenabschlüsse in Form einer Vergleichsrechnung mit den Ansätzen des Wirtschaftsplans auf. Einer Bestandsaufnahme (Inventur) und eines Bücherabschlusses bedarf es hierbei nicht. Die Zwischenabschlüsse sind mit einer Stellungnahme dem Aufsichtsrat vorzulegen.
(3) Das Universitätsklinikum richtet eine Interne Revision ein.

§ 21 Bauangelegenheiten

Das Universitätsklinikum hat, soweit es Bauvorhaben auf eigenen Grundstücken anbelangt, die Bauherreneigenschaft. Bei Baumaßnahmen auf landeseigenen Grundstücken soll ihm die Bauherreneigenschaft im Einzelfall übertragen werden.

§ 22 Beschäftigte

(1) Die in der Krankenversorgung und Verwaltung des Universitätsklinikums Frankfurt tätigen nicht wissenschaftlichen Beschäftigten im Arbeits- und Auszubildendenverhältnis zum Land Hessen werden mit Wirkung zum 1. Januar 2008 Beschäftigte des Universitätsklinikums Frankfurt und in den Anstaltsdienst übergeleitet. Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse werden unter Anerkennung der beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte fortgeführt, soweit nicht künftiges Tarifrecht des Universitätsklinikums Frankfurt dem entgegensteht. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Überleitung sind ausgeschlossen. § 95 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) findet für diese Beschäftigten entsprechende Anwendung.
(2) Die verbeamteten nicht wissenschaftlichen Beschäftigten werden dem Universitätsklinikum mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Dienstleistung zugewiesen. Sie sind nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben in Forschung und Lehre für die Universität wahrzunehmen.
(3) Das im Universitätsklinikum tätige wissenschaftliche Personal nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Hessischen Hochschulgesetzes sowie die ausschließlich für Forschung und Lehre tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Beschäftigte der Universität oder des Landes Hessen (wissenschaftliches Personal der Universität). Gehören zu den Aufgaben des in einem Arbeitsverhältnis befindlichen wissenschaftlichen Personals nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2, ist dieses verpflichtet, seine Dienste insoweit beim Universitätsklinikum zu erbringen. Soweit es sich um verbeamtetes wissenschaftliches Personal handelt, wird es dem Universitätsklinikum zur Dienstleistung nach § 5 Abs. 2 zugewiesen.
(4) Die Universität kann die Personalangelegenheiten ihrer Beschäftigten, soweit sie dem Fachbereich Medizin angehören, nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 6 dem Universitätsklinikum übertragen. Bis dahin gelten die bisherigen Zuständigkeitsregelungen des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums für die Personalangelegenheiten der Beschäftigten der Universität entsprechend. Das Universitätsklinikum nimmt die übertragenen Aufgaben im Auftrag der Universität wahr.
(5) Für Ernennungen und Ruhestandsversetzungen von Beamtinnen und Beamten sowie für Maßnahmen nach dem Hessischen Disziplinargesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), bleibt die Zuständigkeit der Universität unberührt.
(6) Der Klinikumsvorstand ist Vorgesetzter der Beschäftigten des Universitätsklinikums nach Abs. 2; dies gilt auch für das wissenschaftliche Personal nach Abs. 3, soweit es Aufgaben nach § 5 Abs. 2 wahrnimmt. Die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor vertritt als entscheidungsbefugtes Mitglied den Klinikumsvorstand nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gegenüber dem Personalrat.
(7) Das Universitätsklinikum kann eigenes nicht wissenschaftliches Personal neu einstellen. Für dieses Personal gelten bis zum Abschluss eigener kollektiver arbeitsrechtlicher Regelungen die arbeits-, sozialversicherungs- und tarifrechtlichen Bestimmungen des Landes.

§ 23 Nebentätigkeiten

(1) Das Universitätsklinikum gestattet auf Antrag den bei ihm tätigen Landesbediensteten und Bediensteten der Universität die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material zur Durchführung von Nebentätigkeiten. Die Einnahmen aus dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt fließen dem Universitätsklinikum zu. Das Nähere, insbesondere die für die Erhebung zuständige Stelle sowie die Höhe des Nutzungsentgelts, regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister nach Anhörung des Aufsichtsrats durch Rechtsverordnung. Im Übrigen gelten für genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten der Landesbediensteten und Bediensteten der Universität die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Mit ärztlichen Beschäftigten, die zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen berechtigt sind, kann das Universitätsklinikum als variable, nicht zusatzversorgungspflichtige Vergütung eine Beteiligung an den Einnahmen des Universitätsklinikums aus der gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen vereinbaren. Wird dies vereinbart, ist eine Rechnungsstellung der ärztlichen Beschäftigten gegenüber den Patienten ausgeschlossen. Für die Beteiligung sind die nach Abzug der Kosten verbleibenden Einnahmen maßgebend. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsrats.

§ 24 Abteilungen; Klinische Zentren

(1) Die Leitung einer Abteilung ist verantwortlich für die Krankenversorgung, die Dienstleistungen im öffentlichen Gesundheitswesen und die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, unbeschadet der Verantwortung der Bediensteten. Sie ist gegenüber den Bediensteten weisungsbefugt. Die Rechte der Mitglieder der Professorengruppe sowie ihr Recht, eine Entscheidung des Klinikumsvorstands in Angelegenheiten von Forschung oder Lehre oder des Fachbereichsrats nach § 51 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes herbeizuführen, bleiben unberührt. Die Abteilungsleitung soll Mitgliedern der Professorengruppe bestimmte ärztliche Funktionen zur selbstständigen Erledigung übertragen.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt ein Mitglied der Professorengruppe auf Vorschlag des Klinikumsvorstands zur Abteilungsleiterin oder zum Abteilungsleiter. Die Abteilungsleitung kann befristet übertragen werden. Der Fachbereichsrat ist dazu zu hören. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter führt die Bezeichnung Kliniks-, Abteilungs- oder Institutsdirektorin oder -direktor. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter soll vom Klinikumsvorstand auf Vorschlag der Abteilungsleitung aus dem Kreis der Professorengruppe für mindestens zwei Jahre bestellt werden.
(3) Für Spezialbereiche der Klinischen Medizin, für die eine besondere ärztliche Verantwortung- erforderlich ist, können innerhalb einer Abteilung selbstständige Funktionsbereiche eingerichtet werden. Die Leiterin oder der Leiter eines Funktionsbereichs unterliegt bei Entscheidungen innerhalb des Funktionsbereichs nicht dem Weisungsrecht der Abteilungsleitung. Für die Bestellung der Funktionsbereichsleitung gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Zur Koordination und Optimierung der Betriebsabläufe von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten des Universitätsklinikums können klinische Zentren gebildet werden. Dabei sind die Festlegungen der Strukturplanung der Universitäten zu berücksichtigen. Für die Bestellung der Zentrumsleitung gilt Abs. 2 entsprechend. Aufgaben und Befugnisse der Zentrumsleitung regelt der Aufsichtsrat.

§ 25 Übergangsregelungen

Ist zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eine Ärztliche Direktorin oder ein Ärztlicher Direktor nebenamtlich tätig, so kann sie oder er diese Funktion bis zum Ende der laufenden Amtszeit weiterhin nebenamtlich ausüben.

§ 25a Universitätsklinikum in privater Rechtsform

(1) Für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform gelten nur die Bestimmungen über
1.
das Betriebsvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 bis 6),
2.
die Aufgaben des Universitätsklinikums (§ 1 Abs. 5 und § 5 Abs. 1 bis 3),
3.
die Zusammenarbeit zwischen Universitätsklinikum und Universität (§ 15),
4.
die Nebentätigkeiten (§ 23)
mit den in Abs. 2 bis 7 genannten Maßgaben.
(2) Das Universitätsklinikum in privater Rechtsform muss mit den aufgrund des § 15 Abs. 2 bis 4 und der Vereinbarung nach § 15 Abs. 6 konkretisierten Aufgaben in Forschung und Lehre nach § 5 Abs. 1 beliehen werden und untersteht insoweit der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Die zwischen dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform einerseits und der jeweiligen Universität und ihrem Fachbereich Medizin andererseits zu schließende Vereinbarung nach § 15 Abs. 6 bedarf der Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Die Beleihung kann auch Aufgaben nach § 22 Abs. 4 umfassen. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wacht darüber, dass die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, und insbesondere darüber, dass das Universitätsklinikum in privater Rechtsform die Freiheit in Forschung und Lehre wahrt und jederzeit sicherstellt, dass die Mitglieder der Universität die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die in Artikel 10 der Verfassung des Landes Hessen verbürgten Freiheiten wahrnehmen können. Es kann in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen treffen, insbesondere
1.
Informationen und die Vorlage von Unterlagen auf Kosten des Universitätsklinikums in privater Rechtsform anfordern,
2.
die Geschäftsräume des Universitätsklinikums in privater Rechtsform betreten,
3.
rechtswidrige Maßnahmen und Beschlüsse beanstanden und
4.
die Erfüllung der dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform obliegenden Pflichten innerhalb angemessener Frist verlangen.
Anträge auf rechtsaufsichtliche Prüfung sind binnen angemessener Frist zu bescheiden.
Die Kosten der wahrzunehmenden Aufgaben regelt die Vereinbarung nach § 15 Abs. 6. § 2 Abs. 1 Satz 4 bis 6 findet Anwendung, solange das Land alleiniger Gesellschafter des Universitätsklinikums in privater Rechtsform ist.
(3) Bei Überführung eines Universitätsklinikums in eine private Rechtsform ist die Erfüllung der Aufgaben, insbesondere die Wahrung der Belange von Forschung und Lehre, durch Vereinbarungen nach § 15 Abs. 6 sicherzustellen. Insbesondere muss die Verantwortung des jeweiligen Fachbereichs Medizin für Umfang und Struktur der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie für Forschung und Lehre und die hierfür verfügbaren personellen und sächlichen Ressourcen erhalten bleiben. Das für die medizinische Ausbildung nach den jeweiligen Ausbildungsordnungen erforderliche Fächerspektrum in der klinischen Medizin ist zu gewährleisten. Die Belange von Forschung und Lehre sind auch im laufenden Betrieb zu beachten. Der jeweilige Fachbereich ist kontinuierlich zu informieren. Hierzu ist die Teilnahme der jeweiligen Dekanin oder des jeweiligen Dekans an den Sitzungen der Geschäftsleitung des Universitätsklinikums in privater Rechtsform mit beratender Stimme und einem Antragsrecht vertraglich sicherzustellen.
Eine Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform durch das Land Hessen an einen Dritten setzt voraus, dass aufgrund der nach § 15 Abs. 6 geschlossenen Vereinbarungen und aufgrund etwaiger weiterer mit dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform sowie seinem Mehrheitsgesellschafter geschlossener Vereinbarungen die Erfüllung der Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 2 dauerhaft gewährleistet ist. Die nach § 15 Abs. 6 bestehenden Vereinbarungen sind dementsprechend zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen. Darüber hinaus ist das Land verpflichtet, durch vertragliche Regelungen mit dem Erwerber der Anteilsmehrheit dafür Sorge zu tragen, dass der Betrieb des Universitätsklinikums in privater Rechtsform sowohl den Anforderungen von Forschung und Lehre als auch denjenigen der Krankenversorgung genügt. Es sind insbesondere geeignete Vorkehrungen verfahrensrechtlicher oder organisatorischer Art zu treffen, dass zwischen Fachbereich und Universität einerseits und Universitätsklinikum in privater Rechtsform andererseits kooperative Entscheidungswege ermöglicht werden.
(4) Kommt eine Einigung zwischen der Universität und dem mit Aufgaben nach § 5 Abs. 1 beliehenen Universitätsklinikum in privater Rechtsform
1.
in Fällen, in denen Belange von Forschung und Lehre berührt werden, oder
2.
über das Zustandekommen oder eine Anpassung einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 6
nicht zustande, entscheidet auf Antrag des geschäftsführenden Organs des Universitätsklinikums in privater Rechtsform oder eines Dekanats eine Schlichtungskommission. Bei der Entscheidung der Schlichtungskommission ist ein angemessener Ausgleich zwischen den grundgesetzlich geschützten Interessen beider Seiten unter Beachtung bestehender Vereinbarungen nach § 15 Abs. 6 sicherzustellen. Bis zu einer Entscheidung der Schlichtungskommission über Fragen, die Satz 1 Nr. 2 betreffen, kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium vorläufige Maßnahmen anordnen. Die Schlichtungskommission setzt sich wie folgt zusammen: Vertretung der Universitäten, der Fachbereiche Medizin und des Landes einerseits sowie Vertretung des Universitätsklinikums in privater Rechtsform andererseits. Den Vorsitz führt eine vom für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Mehrheitsgesellschafter des Universitätsklinikums in privater Rechtsform bestellte Person. Die Zahl der Stimmen der Vertretungen von Universitäten, Fachbereichen Medizin und Land entspricht der Zahl der Stimmen des geschäftsführenden Organs des Klinikums und Mehrheitsgesellschafters des Universitätsklinikums in privater Rechtsform. Bei Stimmengleichheit entscheidet die mit dem Vorsitz betraute Person. Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse der Schlichtungskommission unterliegen der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.
(5) Wissenschaftliches Personal steht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität oder zum Land Hessen, soweit es Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnimmt (wissenschaftliches Personal der Universität). Für den Aufgabenbereich Krankenversorgung können Beschäftigungsverhältnisse mit dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform begründet werden. Im Übrigen werden die Beschäftigten für die Aufgabenwahrnehmung in der Krankenversorgung dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform von der Universität gegen Kostenerstattung gestellt. Das verbeamtete wissenschaftliche Personal wird im Falle der Veräußerung der Mehrheit der Geschäftsanteile an einen privaten Dritten dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zugewiesen. Mit Professorinnen und Professoren soll das Universitätsklinikum in privater Rechtsform Chefarztverträge abschließen. Die Zuständigkeitsregelungen für Ernennungen, Ruhestandsversetzungen und Maßnahmen nach dem Hessischen Disziplinargesetz bleiben unberührt. Soweit wissenschaftliche Bedienstete Aufgaben in Nebentätigkeit erfüllen, gestattet das Universitätsklinikum in privater Rechtsform auf der Grundlage einer mit der Universität abzuschließenden Vereinbarung die Inanspruchnahme von Einrichtung, Personal oder Material gegen Kostenerstattung. Die nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften des Landes bleiben unberührt.
(6) Soweit Personalakten der Beschäftigten im Landesdienst im Auftrag der Universität vom Universitätsklinikum in privater Rechtsform geführt werden, gelten die §§ 86 bis 93 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend. Personenbezogene Daten der Beschäftigten im Landesdienst dürfen von der Universität an das Universitätsklinikum in privater Rechtsform übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der ordnungsgemäßen Personalverwaltung durch das Universitätsklinikum in privater Rechtsform erforderlich ist.
(7) Die Bestimmungen des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), bleiben unberührt.

(§ 26)

Änderungsnorm
1)
Fußnoten
1)
Zur Geltungsdauer siehe § 27.

§ 27 Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

ANLAGE

(zu § 25 Abs. 3 UniKlinG)
Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
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