Landesgesetz über Maßnahmen zur Vorbereitung der Gebietsänderungen von Verbandsgemeinden Vom 27. November 2015
Landesgesetz über Maßnahmen zur Vorbereitung der Gebietsänderungen von Verbandsgemeinden Vom 27. November 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 11 geändert, § 13 eingefügt, bisheriger § 13 wird § 14 durch Gesetz vom 11.02.2020 (GVBl. S. 56) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz über Maßnahmen zur Vorbereitung der Gebietsänderungen von Verbandsgemeinden vom 27. November 2015 | 05.12.2015 |
Eingangsformel | 05.12.2015 |
§ 1 | 15.12.2016 |
§ 2 | 15.12.2016 |
§ 3 | 15.12.2016 |
§ 4 | 15.12.2016 |
§ 5 | 15.12.2016 |
§ 6 | 25.05.2017 |
§ 7 | 25.05.2017 |
§ 8 | 25.05.2017 |
§ 9 | 16.02.2019 |
§ 10 | 25.11.2017 |
§ 11 | 20.02.2020 |
§ 12 | 16.02.2019 |
§ 13 | 20.02.2020 |
§ 14 | 20.02.2020 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Bis zu den Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Bad Münster am Stein-Ebernburg, Alsenz-Obermoschel, Schönenberg-Kübelberg, Waldmohr, Hettenleidelheim und Kusel wird keine Bürgermeisterin oder kein Bürgermeister dieser kommunalen Gebietskörperschaften gewählt. Für die Zeiträume nach dem Ende der Amtszeiten der bisherigen Bürgermeister bis zu den Gebietsänderungen können beauftragte Personen, denen die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinden Bad Münster am Stein-Ebernburg, Alsenz-Obermoschel, Schönenberg-Kübelberg, Waldmohr, Hettenleidelheim und Kusel obliegen, bestellt werden. Zu beauftragten Personen der Verbandsgemeinden Schönenberg-Kübelberg, Waldmohr, Hettenleidelheim und Kusel können nur ihre bisherigen Bürgermeister bestellt werden. Zuständig für die Bestellung sind im Falle der beauftragten Person der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg die Kreisverwaltung Bad Kreuznach, in den Fällen der beauftragten Personen der Verbandsgemeinden Schönenberg-Kübelberg, Waldmohr und Kusel die Kreisverwaltung Kusel, im Falle der beauftragten Person der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim die Kreisverwaltung Bad Dürkheim und im Falle der beauftragten Person der Verbandsgemeinde Alsenz-Obermoschel die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Die Kosten für die beauftragten Personen tragen jeweils die Verbandsgemeinden Bad Münster am Stein-Ebernburg, Alsenz-Obermoschel, Schönenberg-Kübelberg, Waldmohr, Hettenleidelheim und Kusel.
§ 2
Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen kann festlegen, dass die nächste Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein für eine Amtszeit von drei Jahren durchgeführt wird.
§ 3
Bis zur Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Waldbreitbach wird keine Bürgermeisterin oder kein Bürgermeister dieser kommunalen Gebietskörperschaft gewählt. Für den Zeitraum nach dem Ende der Amtszeit des bisherigen Bürgermeisters bis zur Gebietsänderung kann die Kreisverwaltung des Landkreises Neuwied eine beauftragte Person, der die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Waldbreitbach obliegen, bestellen. Die Kosten für die beauftragte Person trägt die Verbandsgemeinde Waldbreitbach.
§ 4
Bis zur Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Nassau wird keine Bürgermeisterin oder kein Bürgermeister dieser kommunalen Gebietskörperschaft gewählt. Für den Zeitraum nach dem Ende der Amtszeit des bisherigen Bürgermeisters bis zur Gebietsänderung kann die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises ihn zur beauftragten Person, der die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Nassau obliegen, bestellen. Die Kosten für die beauftragte Person trägt die Verbandsgemeinde Nassau.
§ 5
Bis zur Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Kirn-Land wird keine Bürgermeisterin oder kein Bürgermeister dieser kommunalen Gebietskörperschaft gewählt. Für den Zeitraum nach dem Ende der Amtszeit des bisherigen Bürgermeisters bis zur Gebietsänderung kann die Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach ihn zur beauftragten Person, der die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Kirn-Land obliegen, bestellen. Die Kosten für die beauftragte Person trägt die Verbandsgemeinde Kirn-Land.
§ 6
Die Kreisverwaltung des Landkreises Altenkirchen (Westerwald) kann festlegen, dass die nächste Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Altenkirchen (Westerwald) für eine Amtszeit von fünf Jahren durchgeführt wird.
§ 7
Bis zur Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Ems wird keine Bürgermeisterin oder kein Bürgermeister dieser kommunalen Gebietskörperschaft gewählt. Für den Zeitraum nach dem Ende der Amtszeit des bisherigen Bürgermeisters bis zur Gebietsänderung kann die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises eine beauftragte Person, der die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bad Ems obliegen, bestellen. Die Kosten für die beauftragte Person trägt die Verbandsgemeinde Bad Ems.
§ 8
Bis zur Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Rhaunen wird keine Bürgermeisterin oder kein Bürgermeister dieser kommunalen Gebietskörperschaft gewählt. Für den Zeitraum nach dem Ende der Amtszeit des bisherigen Bürgermeisters bis zur Gebietsänderung kann die Kreisverwaltung des Landkreises Birkenfeld ihn zur beauftragten Person, der die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Rhaunen obliegen, bestellen. Die Kosten der beauftragten Person trägt die Verbandsgemeinde Rhaunen.
§ 9
(1) Für den Zeitraum nach dem Ende der Amtszeit des bisherigen Bürgermeisters bis zum 30. Juni 2019 kann die Kreisverwaltung des Landkreises Trier-Saarburg eine beauftragte Person, der die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Hermeskeil obliegen, bestellen. Die Kosten für die beauftragte Person trägt die Verbandsgemeinde Hermeskeil.
(2) Für eine am 1. Juli 2019 beginnende Amtszeit von fünf Jahren wird eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister der Verbandsgemeinde Hermeskeil gewählt.
§ 10
Bis zum 31. Dezember 2018 werden keine Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll gewählt. Für die Zeiträume nach dem Ende der Amtszeiten der bisherigen Bürgermeisterinnen und des bisherigen Bürgermeisters bis zum 31. Dezember 2018 kann die Kreisverwaltung des Landkreises Vulkaneifel beauftragte Personen, denen die Aufgaben der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll obliegen, bestellen. Die Kosten für die beauftragten Personen trägt die jeweilige Verbandsgemeinde. § 13 Abs. 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gilt für die Zeiten der bisherigen Bürgermeisterinnen der Verbandsgemeinden Hillesheim und Obere Kyll und des bisherigen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Gerolstein als beauftragte Personen dieser kommunalen Gebietskörperschaften entsprechend.
§ 11
Für einen Zeitraum bis zur Ernennung, Vereidigung und Einführung der nächsten Bürgermeisterin oder des nächsten Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bad Hönningen kann die Kreisverwaltung des Landkreises Neuwied eine beauftragte Person, der die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bad Hönningen obliegen, bestellen. Die Kosten für die beauftragte Person trägt die Verbandsgemeinde Bad Hönningen.
§ 12
Im Hinblick auf ihre Gebietsänderungen zum 1. Januar 2020 werden am 26. Mai 2019 keine Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim, Kirn-Land, Langenlonsheim, Meisenheim und Stromberg gewählt. Die Wahlzeiten der bisherigen Verbandsgemeinderäte dieser Verbandsgemeinden enden am 31. Dezember 2019.
§ 13
Die Wahl der nächsten Bürgermeisterin oder des nächsten Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf wird für eine Amtszeit von fünf Jahren durchgeführt.
§ 14
Es treten in Kraft:
1.
(aufgehoben)
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung
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