LVwVGDVO
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Landesverordnung zur Durchführung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVGDVO) Vom 7. Dezember 1990

Landesverordnung zur Durchführung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVGDVO) Vom 7. Dezember 1990
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.06.2020 (GVBl. S. 209)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVGDVO) vom 7. Dezember 199001.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Vollstreckungshilfe innerhalb des Landes01.10.2017
§ 2 - Vollstreckungsbehörde und Gläubiger01.10.2001
§ 3 - Bestellung des Vollstreckungsbeamten14.12.2010
§ 4 - Erteilung und Inhalt des Vollstreckungsauftrags09.06.2020
§ 5 - Bewirkung der Mahnung01.08.2003
§ 6 - Versteigerungsplattform14.12.2010
§ 7 - Zulassung und Ausschluss14.12.2010
§ 8 - Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung14.12.2010
§ 9 - Versteigerungsbedingungen14.12.2010
§ 10 - Anonymisierung14.12.2010
§ 11 - Verfahren14.12.2010
§ 12 - Klage oder Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wegen privatrechtlicher Geldforderungen14.12.2010
§ 13 - Inkrafttreten14.12.2010
Auf Grund des § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 296), BS 2010-2, wird hinsichtlich des § 1 im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

§ 1 Vollstreckungshilfe innerhalb des Landes

(1) Soweit es sich nicht lediglich um Zustellungen oder um Fälle der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwanges handelt, sind um Vollstreckungshilfe nur solche Behörden zu ersuchen, die selbst über einen Vollstreckungsbeamten verfügen.
(2) Die staatlichen Behörden sind gegenseitig zur Vollstreckungshilfe verpflichtet.
(3) Die kommunalen Behörden leisten sich gegenseitig Vollstreckungshilfe. Gleiches gilt für sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht desselben Ministeriums unterstehen und gleichartige öffentliche Aufgaben erfüllen. Ist hiernach eine zur Vollstreckungshilfe verpflichtete Behörde nicht vorhanden oder kommt eine solche nicht in Betracht, so leisten Vollstreckungshilfe
1.
das Finanzamt, wenn die ersuchende Behörde einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts angehört, die der Aufsicht des Ministeriums der Finanzen untersteht oder in seinem Auftrag tätig wird,
2.
in allen anderen Fällen die Kreisverwaltung oder die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt. Verfügen diese über keinen Vollstreckungsbeamten, so leiten sie das Ersuchen an die für sie zuständige Vollstreckungsbehörde weiter.
(4) Die kommunalen Behörden leisten den staatlichen Behörden Vollstreckungshilfe, wenn die ersuchende Behörde oder eine andere staatliche Behörde die Vollstreckungsmaßnahme nur mit wesentlich größerem Aufwand durchführen könnte als die ersuchte kommunale Behörde.
(5) Polizeibeamte sind zur Vollstreckungshilfe nur verpflichtet, wenn und soweit zu besorgen ist, daß gegen Vollstreckungsmaßnahmen Widerstand geleistet wird. Das Ersuchen ist an das zuständige Polizeipräsidium zu richten.

§ 2 Vollstreckungsbehörde und Gläubiger

(1) Die Vollstreckungsbehörde ist dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, die Vollstreckung unverzüglich einzuleiten und durchzuführen, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Sie darf nicht den einen Gläubiger vor dem anderen bevorzugen. Die gesetzlichen Befugnisse, das Verfahren einzustellen, zu beschränken oder auszusetzen sowie Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, bleiben unberührt. Die Voll-streckungsbehörde darf die Vollstreckung ablehnen, wenn ein Überschuß über die Kosten nicht zu erwarten ist.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung vorläufig aussetzen, wenn nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen die Voraussetzungen für eine Stundung, Niederschlagung oder den Erlaß der Forderung vorliegen. Sie hat in diesen Fällen unverzüglich die Entscheidung des Gläubigers herbeizuführen.
(3) Der Gläubiger hat der Vollstreckungsbehörde etwaige Stundungen rechtzeitig mitzuteilen. Sofern nach Lage des Falles anzunehmen ist, daß die Vollstreckung bereits eingeleitet wurde, dürfen Stundungen nur im Benehmen mit der Vollstreckungsbehörde ausgesprochen werden. Die Vollstreckungsbehörde darf Stundungen nicht gewähren.
(4) Erhebt ein Dritter Einwendungen nach § 26 LVwVG, so ist die Vollstreckungsbehörde, solange die Klage noch nicht erhoben ist, dem Gläubiger gegenüber berechtigt und verpflichtet, den gepfändeten Gegenstand freizugeben, wenn durch Pfändung anderer Gegenstände ausreichende Sicherheit erlangt werden kann. Die Freigabe ist dem Gläubiger unverzüglich mitzuteilen.
(5) In anderen Fällen darf der gepfändete Gegenstand nur mit Einwilligung des Gläubigers freigegeben werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für das Verhältnis mehrerer Behörden eines Gläubigers untereinander.

§ 3 Bestellung des Vollstreckungsbeamten

(1) Zu Vollstreckungsbeamten sollen nur Personen bestellt werden, die Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes sind. Die Bestellung von besonders befähigten Angestellten ist jedoch nicht ausgeschlossen. Der Vollstreckungsbeamte muss über die für die Verwaltungsvollstreckung erforderlichen besonderen Kenntnisse verfügen. Er soll die für Vollstreckungsbeamte angebotenen Aus- und Fortbildungslehrgänge besuchen.
(2) Die Bestellung zum Vollstreckungsbeamten wird durch den Leiter der Vollstreckungsbehörde ausgesprochen und kann jederzeit widerrufen werden. Die Bestellung wird mit der Aushändigung des Dienstausweises oder der Bescheinigung (Absatz 3) wirksam. Der Vollstreckungsbeamte ist durch Handschlag zu verpflichten; die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
(3) Als Dienstausweis genügt, wenn ein solcher nicht sofort ausgestellt werden kann oder wenn die Bestellung zum Vollstreckungsbeamten nur für den Einzelfall erfolgt, auch eine mit dem Dienstsiegel versehene Bescheinigung des Leiters der Vollstreckungsbehörde, aus der hervorgeht, daß der Betreffende zum Vollstreckungsbeamten bestellt ist. Die Bescheinigung ist mit dem Ausstellungsdatum zu versehen und handschriftlich zu unterzeichnen. Sie ist nur in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis wirksam. Die Ausstellung einer Bescheinigung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 4 Erteilung und Inhalt des Vollstreckungsauftrags

(1) Je ein Vollstreckungsauftrag ist zu erteilen
1.
für die Pfändung von Sachen (Pfändungsauftrag),
2.
für die Versteigerung (Versteigerungsauftrag),
3.
für den freihändigen Verkauf (Auftrag zum freihändigen Verkauf),
4.
für die Wegnahme von Dokumenten (Wegnahmeauftrag).
Der Vollstreckungsauftrag ist schriftlich auszufertigen und zu unterschreiben. Ein mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigter Vollstreckungsauftrag muß nicht unterschrieben werden. Der Vollstreckungsauftrag kann auch in elektronischer Form erteilt werden; er ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.
(2) Werden mehrere Geldbeträge, die durch verschiedene Verwaltungsakte festgesetzt sind, bei demselben Vollstreckungsschuldner beigetrieben, so genügt ein einheitlicher Vollstreckungsauftrag.
(3) Der Vollstreckungsauftrag wird von der Vollstreckungsbehörde erteilt, welcher der Vollstreckungsbeamte sachlich untersteht. Aus ihm müssen ersichtlich sein:
1.
die auftraggebende Vollstreckungsbehörde,
2.
der Name des beauftragten Vollstreckungsbeamten,
3.
die beizutreibenden Forderungen nach Grund und Höhe unter Angabe des Gläubigers und des Vollstreckungsschuldners,
4.
im Falle der Vollstreckung in eine bestimmte Vermögensmasse die Vermögensmasse,
5.
die zu treffende Vollstreckungsmaßnahme (Absatz 1),
6.
der Zeitpunkt, von welchem ab die Vollstreckung erfolgen darf.
Zuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen, die zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden, sind, soweit ihre Höhe bereits feststeht, besonders zu bezeichnen.
(4) Der Vollstreckungsauftrag soll ferner den Hinweis enthalten, daß der Vollstreckungsbeamte berechtigt ist, Zahlungen und sonstige Leistungen des Vollstreckungsschuldners in Empfang zu nehmen und über das Empfangene wirksam zu quittieren.

§ 5 Bewirkung der Mahnung

(1) Die Mahnung gilt als bewirkt
1.
im Falle der öffentlichen Bekanntmachung (öffentliche Mahnung) mit dem Ablauf des Tages, an dem die Bekanntmachung erfolgt,
2.
mit der Übergabe der Mahnung an den Schuldner oder einen Bevollmächtigten durch eine von der Behörde beauftragte Person,
3.
bei einem Postnachnahmeauftrag oder bei sonstiger Übersendung der Mahnung durch die Post am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post und bei elektronischer Übermittlung der Mahnung am dritten Tage nach der Absendung, außer wenn die Mahnung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(2) Wird der Schuldner, dem die Mahnung nach Absatz 1 Nr. 2 übergeben werden soll, in seiner Wohnung, seinem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der er wohnt, nicht angetroffen, gilt die Mahnung als bewirkt mit der Übergabe
1.
in der Wohnung des Schuldners an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in einem Geschäftsraum des Schuldners an eine dort beschäftigte Person oder
3.
in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Schuldner wohnt, an den Leiter der Einrichtung oder einen dazu ermächtigten Vertreter durch eine von der Behörde beauftragte Person.
(3) Ist die Übergabe nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 nicht möglich, kann die Mahnung durch eine von der Behörde beauftragte Person in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Schuldner für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist, oder, falls keine solche Vorrichtung vorhanden ist, unter der Tür in die Wohnung des Schuldners eingeschoben werden. Die Mahnung gilt damit als bewirkt.
(4) Die Übergabe einer Mahnung oder deren Übersendung durch die Post hat in einem verschlossenen Brief zu erfolgen.

§ 6 Versteigerungsplattform

Versteigerungen im Internet nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LVwVG erfolgen über die Versteigerungsplattform Zoll-Auktion (
www.zoll-auktion.de
).

§ 7 Zulassung und Ausschluss

(1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche und juristische Personen. Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind der Vollstreckungsbeamte, seine Angehörigen sowie der Leiter und die Mitarbeiter der Vollstreckungsbehörde sowie Personen, denen die Verfügungsbefugnis über die jeweilige Sache durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist.
(2) Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort, der Vor- und Familienname oder die Firma, die Adresse, eine E-Mail-Adresse und das Geburtsdatum anzugeben. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren.
(3) Die Registrierung wird aufgehoben, wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat. Teilnehmende Personen können außerdem schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Familienname oder Firma, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername an das Hauptzollamt Gießen, Arbeitsgebiet Zoll-Auktion, Bad Hersfeld, redaktion@zoll-auktion.de, zu richten. Die Löschung der Daten erfolgt, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder Schluss der Versteigerung.
(4) Teilnehmende Personen sind bei einem Verstoß gegen Absatz 1 oder im Falle des § 36 Abs. 1 LVwVG in Verbindung mit § 817 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung von der Versteigerung ausgeschlossen. Bei einem Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 können teilnehmende Personen von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Für die Feststellung des Ausschlusses nach Satz 1 und die Entscheidung über den Ausschluss nach Satz 2 ist der Vollstreckungsbeamte zuständig. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist dem Hauptzollamt Gießen mitzuteilen.
(5) Bei mehrfachen Verstößen gemäß Absatz 4 können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 8 Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung

(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von dem Vollstreckungsbeamten bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Beschreibung der Sache im Ausgebot angezeigt.
(2) Die Versteigerung ist abzubrechen,
1.
wenn die Vollstreckung einzustellen ist,
2.
wenn die Vollstreckung zu beschränken ist und hiervon die Versteigerung der jeweiligen Sache betroffen ist,
3.
sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Vollstreckung hinreicht,
4.
wenn die Veräußerung der Sache aus Rechtsgründen unzulässig ist oder
5.
wenn sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung der Sache unzutreffend ist.
(3) Die Versteigerung ist ferner abzubrechen, wenn sie zu einem Zeitpunkt endet, zu dem der Zugriff auf die Zoll-Auktion aus technischen Gründen, die die Zoll-Auktion zu vertreten hat, nicht möglich ist. Mit dem Abbruch erlöschen die registrierten Gebote. Das Recht der Zoll-Auktion, die Versteigerung vor Ablauf der Versteigerungsfrist abzubrechen und eingehende Gebote nicht anzunehmen, bleibt unberührt.

§ 9 Versteigerungsbedingungen

(1) Zur Versteigerung gelangen die in die Zoll-Auktion eingestellten Sachen. Maßgeblich ist die Beschreibung der Sache im Ausgebot. Die Beschreibung hat eine Erklärung zu enthalten, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere ihre Funktionstauglichkeit untersucht worden ist. Im Ausgebot werden auch die Versand- und Zahlungsmodalitäten dargestellt. Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§ 30 LVwVG).
(2) Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Zoll-Auktion autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. Eine Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Der nächsthöhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird.
(3) Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung (§ 8 Abs. 1) das höchste, wenigstens das nach § 36 Abs. 1 LVwVG in Verbindung mit § 817 a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat (§ 36 Abs. 1 LVwVG in Verbindung mit § 817 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Sie wird von dem Zuschlag per E-Mail benachrichtigt.

§ 10 Anonymisierung

Die Angaben zur Person des Vollstreckungsschuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieter anonymisiert werden können.

§ 11 Verfahren

Die meistbietende Person wird über die Ablieferungs- und Zahlungsmodalitäten per E-Mail nochmals informiert. Kaufgeld und anfallende Versandkosten sind spätestens zehn Tage nach Absendung der E-Mail nach Satz 1 zu zahlen. Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn Kaufgeld und anfallende Versandkosten gezahlt worden sind oder bei Ablieferung gezahlt werden. Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Ablieferung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt. Im Übrigen gelten hinsichtlich Zuschlag, Ablieferung und Mindestgebot § 36 Abs. 1 LVwVG in Verbindung mit den §§ 817 und 817 a der Zivilprozessordnung.

§ 12 Klage oder Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wegen privatrechtlicher Geldforderungen

(1) Der Nachweis des Gläubigers nach § 74 Abs. 2 Satz 1 LVwVG ist durch ein Dokument der Geschäftsstelle des Gerichts mit der Angabe des Zeitpunkts des dortigen Eingangs der Klageschrift oder des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids zu erbringen.
(2) Wird der Nachweis nach Absatz 1 nicht rechtzeitig erbracht, genügt der Nachweis des Gläubigers, dass die Klageschrift oder der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids spätestens am dritten Tage vor dem Ablauf der gesetzlichen Frist abgesandt wurde. Der Nachweis nach Absatz 1 ist jedoch alsbald zu erbringen.“

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister des Innern
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