Landesgesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes (AGPflBG) Vom 3. Juni 2020
Landesgesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes (AGPflBG) Vom 3. Juni 2020
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes (AGPflBG) vom 3. Juni 2020 | 01.08.2020 |
Eingangsformel | 01.08.2020 |
Teil 1 - Pflegeschulen nach dem Pflegeberufegesetz | 01.08.2020 |
§ 1 - Formen der Pflegeschulen | 01.08.2020 |
§ 2 - Weiterführung, Wechsel der Rechtsform, Zusammenführung von Schulen | 01.08.2020 |
Teil 2 - Pflegeschulen als Bildungseinrichtungen eigener Art | 01.08.2020 |
§ 3 - Grundsatz | 01.08.2020 |
§ 4 - Anerkennung | 01.08.2020 |
§ 5 - Anzeigepflicht | 01.08.2020 |
§ 6 - Widerruf, Erlöschen und Übergang der Anerkennung | 01.08.2020 |
Teil 3 - Schulaufsicht, Datenverarbeitung | 01.08.2020 |
§ 7 - Schulaufsicht | 01.08.2020 |
§ 8 - Datenverarbeitung | 01.08.2020 |
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.08.2020 |
§ 9 - Durchführungsbestimmungen | 01.08.2020 |
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten | 01.08.2020 |
§ 11 - Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes | 01.08.2020 |
§ 12 - Änderung des Heilberufsgesetzes | 01.08.2020 |
§ 13 - Änderung des Landesgesetzes über die Gesundheitsfachberufe | 01.08.2020 |
§ 14 - Änderung des Schulgesetzes | 01.08.2020 |
§ 15 - Änderung der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen | 01.08.2020 |
§ 16 - Änderung des Privatschulgesetzes | 01.08.2020 |
§ 17 - Änderung der Landesverordnung zur Ausführung des Altenpflegegesetzes | 01.08.2020 |
§ 18 - Änderung der Fachschulverordnung - Altenpflegehilfe | 01.08.2020 |
§ 19 - Änderung der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen | 01.08.2020 |
§ 20 - Änderung der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung | 01.08.2020 |
§ 21 - Inkrafttreten | 01.08.2020 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1 Pflegeschulen nach dem Pflegeberufegesetz
§ 1 Formen der Pflegeschulen
(1) Für Pflegeschulen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung bestehen folgende Schulformen:
1.
Pflegeschule an einer öffentlichen berufsbildenden Schule nach § 11 des Schulgesetzes (staatliche Pflegeschule),
2.
Pflegeschule als Bildungseinrichtung eigener Art nach Maßgabe des Teils 2 dieses Gesetzes,
3.
Pflegeschule am Krankenhaus oder Pflegeschulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Gesundheitsfachberufe und des § 2 Abs. 3 und 4.
(2) Unter den Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 4 des Grundgesetzes sind Schulen nach Absatz 1 Nr. 2 in privater Trägerschaft Ersatzschulen im Sinne des Verfassungsrechts; Errichtung, Betrieb und Finanzierung bestimmen sich ausschließlich nach dem Pflegeberufegesetz, diesem Gesetz sowie den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
(3) Das Land Rheinland-Pfalz ist Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 5 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) in der jeweils geltenden Fassung der staatlichen Pflegeschulen.
§ 2 Weiterführung, Wechsel der Rechtsform, Zusammenführung von Schulen
(1) Alle Fachschulen für Altenpflege, die am 31. Dezember 2019 nach Maßgabe des Schulgesetzes an öffentlichen berufsbildenden Schulen errichtet sind, werden mit Beginn der beruflichen Ausbildung nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes insoweit als staatliche Pflegeschulen weitergeführt. Alle Fachschulen für Altenpflege, die am 31. Dezember 2019 nach Maßgabe des Schulgesetzes an öffentlichen berufsbildenden Schulen errichtet sind, werden mit der endgültigen Beendigung der Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024, aufgehoben, sofern sie nicht nach Satz 1 als staatliche Pflegeschulen weitergeführt werden.
(2) Alle Fachschulen für Altenpflege, die am 31. Dezember 2019 nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes als Ersatzschulen staatlich genehmigt oder staatlich anerkannt sind, werden mit Beginn der beruflichen Ausbildung nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes insoweit als Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 weitergeführt; sie gelten als anerkannt gemäß § 4. Für alle Fachschulen für Altenpflege, die am 31. Dezember 2019 nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes als Ersatzschulen staatlich genehmigt oder staatlich anerkannt sind, erlischt mit der endgültigen Beendigung der Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024, die staatliche Genehmigung oder die staatliche Anerkennung als Ersatzschule; Satz 1 bleibt unberührt.
(3) Schulen an Krankenhäusern in privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nach § 65 Abs. 1 PflBG ab dem 1. Januar 2020 weiterhin als staatlich anerkannt gelten, werden mit Beginn der beruflichen Ausbildung nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024, insoweit als Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 weitergeführt; ab dem 1. Januar 2025 werden sie als Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 weitergeführt und gelten als anerkannt gemäß § 4. Für alle am 31. Dezember 2019 nach dem Krankenpflegegesetz staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern erlischt mit der endgültigen Beendigung der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024, diese staatliche Anerkennung; Satz 1 bleibt unberührt. Ab dem 1. Januar 2020 kann eine Pflegeschule nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 nicht neu errichtet werden.
(4) Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 können in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 jeweils zum 1. Januar oder zum 1. August eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung in die Rechtsform nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 wechseln. Die Erklärung ist unwiderruflich. Sie ist gegenüber der Schulbehörde spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wechsel, jeweils zum 1. Februar oder zum 1. Juli eines Kalenderjahres, abzugeben. Diese Pflegeschulen gelten als anerkannt gemäß § 4.
(5) Ein Zusammenschluss von Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 mit Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist nur in der Form des § 1 Abs. 1 Nr. 2 möglich. Der Zusammenschluss ist der Schulbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Zusammenschlüsse nach Satz 1 sind nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig, erstmals zum 1. Januar 2022, und gelten als anerkannt gemäß § 4.
Teil 2 Pflegeschulen als Bildungseinrichtungen eigener Art
§ 3 Grundsatz
Pflegeschulen, denen nach den Bestimmungen dieses Teils eine staatliche Anerkennung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 PflBG erteilt wird, sind Bildungseinrichtungen eigener Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), auf die das Privatschulgesetz keine Anwendung findet.
§ 4 Anerkennung
(1) Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bedürfen der Anerkennung durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 PflBG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind.
(3) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich unter Beifügung sämtlicher für die Anerkennung notwendigen Nachweise bei der Schulbehörde einzureichen. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
(4) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium das Nähere zum Verfahren hinsichtlich Anerkennung, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Wechsel der Rechtsform, Zusammenschluss und Übergang der Anerkennung von Pflegeschulen sowie weitere Anforderungen an die Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, insbesondere zur Zahl, Größe und Ausstattung der für die Ausbildung in der Pflegeschule erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie zu Art und Zahl der Lehr- und Lernmittel, durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 5 Anzeigepflicht
Der Träger einer Pflegeschule nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der für die Anerkennung nach § 4 maßgeblichen Verhältnisse der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 6 Widerruf, Erlöschen und Übergang der Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegt. Der Widerruf ist erst zulässig, wenn der Träger die fehlende Anerkennungsvoraussetzung nicht innerhalb einer von der Schulbehörde gesetzten angemessenen Frist wieder geschaffen hat.
(2) Die Anerkennung erlischt, wenn die Pflegeschule nicht innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Anerkennung eröffnet wird oder ohne Zustimmung der obersten Schulbehörde ein Jahr lang keinen Unterricht erteilt hat oder auf Dauer geschlossen wird. Die oberste Schulbehörde kann die in Satz 1 genannten Fristen auf Antrag verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Die Anerkennung geht auf einen neuen Träger über, wenn die oberste Schulbehörde den Übergang der Anerkennung vor dem Wechsel der Trägerschaft genehmigt hat.
(4) In Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 3 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Teil 3 Schulaufsicht, Datenverarbeitung
§ 7 Schulaufsicht
(1) Die Pflegeschulen nach diesem Gesetz unterstehen der Aufsicht des Staates. Es gelten die allgemeinen Regelungen über die Schulaufsicht, soweit dieses Gesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmen.
(2) Die Aufsicht über Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Schulbehörde) und dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium (oberste Schulbehörde) ausgeübt. Die Aufsicht über Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird von dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (Schulbehörde) und dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium (oberste Schulbehörde) ausgeübt.
(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium setzt Standards für die Qualitätsentwicklung, Bildungsstandards und Vorgaben zur Umsetzung der aufgrund des § 53 Abs. 1 und 2 PflBG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung; diese legen die grundlegenden Inhalte und Ziele des Unterrichts an den Pflegeschulen fest und gewährleisten die Kooperation der Pflegeschulen mit den Stellen der praktischen Ausbildung. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium einen verbindlichen Lehrplan nach § 6 Abs. 2 Satz 3 PflBG erlassen; dieser ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4) Die Pflegeschulen wirken bei Anpassungslehrgängen und bei Kenntnis- und Eignungsprüfungen im Rahmen der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise mit.
§ 8 Datenverarbeitung
(1) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften sowie sonstigem Personal dürfen durch die Pflegeschulen, deren Träger, die Schulbehörden (§ 7 Abs. 2), die zuständige Stelle nach § 26 Abs. 4 PflBG und die zuständige Behörde nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PflBG verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen zwischen diesen Stellen auch übermittelt werden, soweit sie zur Erfüllung solcher Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich sind. Die betroffenen Personen sind zur Angabe der Daten verpflichtet. Die staatlichen Pflegeschulen sind verpflichtet, das von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium bereitgestellte landeseinheitliche Schulverwaltungsprogramm zu nutzen.
(2) Zu Zwecken der Evaluation von Pflegeschulen können die Schulbehörden geeignete Verfahren einsetzen und durch Befragungen und Unterrichtsbeobachtungen erhobene Daten verarbeiten. Die betroffenen Personen werden vorab über das Ziel des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung ihrer Daten informiert. Personenbezogene Daten für diese Zwecke dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Personen verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung eines von der obersten Schulbehörde genehmigten Vorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen erheblich überwiegt und der Zweck des Vorhabens auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erreicht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen dürfen personenbezogene Daten auch Dritten, die auf Veranlassung der obersten Schulbehörde tätig werden, außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden.
(3) Für Zwecke der Lehrerausbildung, der Lehrerfortbildung und der Qualitätsentwicklung von Unterricht dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die betroffenen Personen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und sie ausdrücklich eingewilligt haben. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht eine frühere Löschung erfordern.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der der Empfängerin oder dem Empfänger durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und die Übermittlung dem Auftrag der Pflegeschule nicht widerspricht.
(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn
1.
die betroffenen Personen einwilligen oder
2.
ein rechtliches Interesse der Empfängerinnen oder Empfänger gegeben ist und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden.
(6) Die Verarbeitung von Daten für wissenschaftliche Untersuchungen in der Pflegeschule durch andere als die in Absatz 1 genannten Stellen bedarf der Genehmigung der Schulbehörde und der Einwilligung der betroffenen Personen. Personenbezogene Daten dürfen für ein bestimmtes Vorhaben nur verarbeitet werden, sofern die Belastung der Pflegeschule sich in einem zumutbaren Rahmen hält. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein erhebliches pädagogisch-wissenschaftliches oder gleichwertiges Interesse anzuerkennen ist.
(7) Für Zwecke der Organisation der Pflegeschulen einschließlich der Bildungsplanung, des Bildungsmonitoring und der Bildungsforschung wird eine amtliche Schulstatistik nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Landesstatistikgesetzes geführt. Für diese Statistik sind die Pflegeschulen verpflichtet, den Schulbehörden und dem Statistischen Landesamt die erforderlichen Einzelangaben der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, pädagogischen und technischen Fachkräfte sowie des sonstigen pädagogischen Personals in der landeszentralen Datenbank bereitzustellen. Der Name, der Tag der Geburt, die Adresse und die Personalnummern der betroffenen Personen dürfen an das Statistische Landesamt nicht übermittelt werden. Um schuljahresübergreifende statistische Auswertungen zu ermöglichen, wird für jeden Datensatz auf der Grundlage von Hilfsmerkmalen ein verschlüsseltes dauerhaftes Kennzeichen erzeugt, das den Rückschluss auf konkrete Einzelpersonen ausschließt. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird im Einvernehmen mit dem für die Statistikangelegenheiten zuständigen Ministerium ermächtigt, das Nähere über die Erstellung der Schulstatistik, insbesondere
1.
die Grundzüge des Verfahrens einschließlich des Weges der Bereitstellung in der landeszentralen Datenbank,
2.
die Erzeugung des verschlüsselten dauerhaften Kennzeichens,
3.
die Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie
4.
den Erhebungszeitpunkt
durch Rechtsverordnung zu regeln.
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 9 Durchführungsbestimmungen
(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
1.
aufgrund von § 7 Abs. 5 Satz 1 PflBG die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 PflBG einschließlich der Angemessenheit des Verhältnisses von Auszubildenden zu Pflegefachkräften zu regeln; dabei kann es insbesondere Näheres über die Art der Einrichtungen, die Mindestanforderungen zur fachlichen und personellen Besetzung, die berufsfeldspezifischen Anforderungen und den für die praktische Ausbildung notwendigen pflegerischen Anteil bestimmen sowie die näheren Voraussetzungen regeln, unter denen die Durchführung der Ausbildung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 PflBG untersagt werden kann,
2.
eine Ombudsstelle nach § 7 Abs. 6 PflBG zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung bei der zuständigen Stelle nach § 26 Abs. 4 PflBG zu errichten; dabei kann insbesondere Näheres zur Führung der Geschäfte der Ombudsstelle, das Verfahren und die Verfahrensgebühren, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder der Ombudsstelle und die ihnen zu gewährende Erstattung von Barauslagen und Entschädigung für Zeitaufwand geregelt werden,
3.
aufgrund von § 9 Abs. 3 Satz 2 PflBG zu regeln, unter welchen Bedingungen für die Durchführung des theoretischen Unterrichts von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG abgewichen werden kann; die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu befristen,
4.
aufgrund von § 15 Abs. 1 PflBG zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit Abweichungen von den §§ 6, 7 und 10 PflBG und den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Abs. 1 PflBG, die sich nicht auf die Inhalte oder Prüfungsvorgaben beziehen, zuzulassen, sofern das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 5 PflBG nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Form gewährleistet ist; dabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach § 6 Abs. 2 PflBG in angemessenem Umfang als Fernunterricht erteilt werden,
5.
aufgrund von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b PflBG die näheren Anforderungen an eine generalistisch ausgerichtete Assistenz- oder Helferausbildung zu regeln; dabei kann es insbesondere Näheres über die Zugangsvoraussetzungen, die Mindestanforderungen an die Ausbildung, die Zulassung zur Prüfung, das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an die Geeignetheit von Ausbildungs- und Prüfungseinrichtungen regeln,
6.
aufgrund von § 55 Abs. 2 PflBG Erhebungen über Sachverhalte des Ausbildungswesens in den Pflegeberufen, die über die in § 55 Abs. 1 PflBG genannten Merkmale hinausgehen, als Landesstatistik anzuordnen; hierzu zählen insbesondere ergänzende Merkmale zu den Bildungseinrichtungen, zur Anzahl und Qualifikation der Lehrkräfte, zur schulischen und beruflichen Vorbildung der Auszubildenden sowie zu den Ausbildungsplätzen,
7.
aufgrund von § 66 Abs. 1 Satz 3 PflBG das Nähere zu der Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach den §§ 5 bis 36 PflBG zu regeln,
8.
aufgrund von § 66 Abs. 2 Satz 3 PflBG das Nähere zu der Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Altenpflegegesetzes nach den Bestimmungen des Altenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach den §§ 5 bis 36 PflBG zu regeln,
9.
aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) in der jeweils geltenden Fassung das Nähere zur Bildung der Noten zu regeln,
10.
aufgrund von § 7 Satz 5 PflAPrV das Nähere zu der Zwischenprüfung nach § 6 Abs. 5 PflBG zu regeln,
11.
aufgrund von § 8 Abs. 1 Satz 2 PflAPrV das Nähere zu Kooperationsverträgen zwischen den Pflegeschulen, den Trägern der praktischen Ausbildung und den weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen nach § 6 Abs. 4 PflBG zu regeln.
(2) Das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
1.
aufgrund von § 26 Abs. 6 Satz 1 PflBG zu den Bundesbestimmungen ergänzende Regelungen zur Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege zu erlassen, insbesondere das Nähere zum Verfahren der Meldungen und Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3, § 30Abs. 4 Satz 1 und § 31 Abs. 4 PflBG zu bestimmen,
2.
aufgrund von § 33 Abs. 4 Satz 5 PflBG ergänzende Regelungen zu
a)
den gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 bis 4 erfolgenden Festsetzungen und dem gemäß § 33 Abs. 4 Satz 4 in einer Umlageordnung nach § 56 Abs. 3 Nr. 3 PflBG festgelegten Verfahren betreffend die Erhebung von Umlagebeträgen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 PflBG gegenüber den Trägern von stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen zu erlassen,
3.
aufgrund von § 34 Abs. 6 Satz 3 PflBG das Nähere zum Prüfverfahren zu bestimmen, soweit nicht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach § 56 Abs. 3 Nr. 4 PflBG Gebrauch machen.
(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen und die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtverordnung
1.
aufgrund von § 31 Abs. 1 Satz 3 PflAPrV weitergehende Regelungen zur Qualifikation des Personals für die Praxisanleitung zu treffen,
2.
aufgrund von § 31 Abs. 1 Satz 4 PflAPrV befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 abweichende Anforderungen an die Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter zuzulassen.
(4) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften mit Ausnahme der Verwaltungsvorschriften zur Finanzierung erlässt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird. Verwaltungsvorschriften zur Finanzierung erlässt das für gesundheitliche Angelegenheiten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne die nach § 4 Abs. 1 erforderliche Anerkennung eine Pflegeschule errichtet,
2.
gegen die Anzeigepflicht nach § 5 verstößt,
3.
einer gegenüber der zuständigen Stelle bestehenden Mitteilungspflicht gemäß § 5, § 6 Abs. 1, § 10, § 11, § 18 oder § 19 PflAFinV nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht den festgelegten Anforderungen entsprechend nachkommt,
4.
einer gegenüber der zuständigen Stelle bestehenden Vorlage- oder Nachweispflicht gemäß § 16 oder § 17 Abs. 1 PflAFinV nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht den festgelegten Anforderungen entsprechend nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatz 1 Nr. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 und 2 die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, in den Fällen des Absatz 1 Nr. 3 und 4 das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
§ 11 Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
(Änderungsanweisungen)
§ 12 Änderung des Heilberufsgesetzes
(Änderungsanweisungen)
§ 13 Änderung des Landesgesetzes über die Gesundheitsfachberufe
(Änderungsanweisungen)
§ 14 Änderung des Schulgesetzes
(Änderungsanweisungen)
§ 15 Änderung der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen
(Änderungsanweisungen)
§ 16 Änderung des Privatschulgesetzes
(Änderungsanweisungen)
§ 17 Änderung der Landesverordnung zur Ausführung des Altenpflegegesetzes
(Änderungsanweisungen)
§ 18 Änderung der Fachschulverordnung - Altenpflegehilfe
(Änderungsanweisungen)
§ 19 Änderung der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen
(Änderungsanweisungen)
§ 20 Änderung der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung
(Änderungsanweisungen)
§ 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Mainz, den 3. Juni 2020
Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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