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Landesgesetz zur Sicherstellung des ärztlichen Nachwuchses im Öffentlichen Gesundheitsdienst in Rheinland-Pfalz Vom 26. September 2019

Landesgesetz zur Sicherstellung des ärztlichen Nachwuchses im Öffentlichen Gesundheitsdienst in Rheinland-Pfalz Vom 26. September 2019
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 03.06.2020 (GVBl. S. 209)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Landesgesetzes zur Sicherstellung der ärztlichen Grundversorgung in Rheinland-Pfalz vom 26. September 2019 (GVBl. S. 302)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Sicherstellung des ärztlichen Nachwuchses im Öffentlichen Gesundheitsdienst in Rheinland-Pfalz vom 26. September 201912.10.2019
§ 1 - Zielsetzung12.10.2019
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen09.06.2020
§ 3 - Besonderer öffentlicher Bedarf12.10.2019
§ 4 - Vertragsstrafe12.10.2019
§ 5 - Bewerbungs- und Auswahlverfahren12.10.2019
§ 6 - Verordnungsermächtigung12.10.2019
§ 7 - Berichtspflicht12.10.2019

§ 1 Zielsetzung

Dieses Gesetz dient der Sicherstellung des ärztlichen Nachwuchses im Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Rheinland-Pfalz.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) 1,5 v. H. der Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Medizin im Land Rheinland-Pfalz können im Rahmen der Vorabquote gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (GVBl. 2019 S. 315, BS Anhang I 164) in der jeweils geltenden Fassung, zum Studium der Medizin zugelassen werden.
(2) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 werden zugelassen, wenn sie:
1.
ihre besondere fachliche und persönliche Eignung zur ärztlichen Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst in einem strukturierten Auswahlverfahren gegenüber der zuständigen Stelle nach Maßgabe der Regelungen des § 5 und der aufgrund des § 6 getroffenen Regelungen nachgewiesen haben und
2.
sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags dem Land Rheinland-Pfalz gegenüber verpflichtet haben,
a)
unverzüglich nach Erhalt der Approbation eine Weiterbildung in der Facharztrichtung öffentliches Gesundheitswesen oder optional, sofern hierfür zum Zeitpunkt der Approbation ein besonderer öffentlicher Bedarf nach § 3 festgestellt wurde, in einer anderen Facharztrichtung zu absolvieren und
b)
nach Abschluss der Weiterbildung eine Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst in Rheinland-Pfalz für die Dauer von zehn Jahren aufzunehmen und in einem Landkreis auszuüben, für den ein besonderer öffentlicher Bedarf nach § 3 zum Zeitpunkt der Facharztanerkennung festgestellt wurde.
(3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 4 abgesichert.

§ 3 Besonderer öffentlicher Bedarf

(1) Der Landkreistag Rheinland-Pfalz legt gemeinsam mit dem Landesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes Rheinland-Pfalz jährlich, jeweils zum Ende des Sommersemesters, den besonderen öffentlichen Bedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 fest.
(2) Können der Landkreistag Rheinland-Pfalz und der Landesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes Rheinland-Pfalz bis vier Wochen vor Ende des jeweiligen Sommersemesters den besonderen öffentlichen Bedarf nicht festlegen, so entscheidet die zuständige Stelle unter Mitwirkung des Landkreistages und des Landesverbands der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes über die Festlegung des besonderen öffentlichen Bedarfs.
(3) Der besondere öffentliche Bedarf nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a liegt vor, wenn Sachgründe den Schluss nahelegen, dass in dem genannten Landkreis die entsprechende Facharztrichtung in den kommenden fünf Jahren voraussichtlich benötigt werden wird. Der besondere öffentliche Bedarf nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b liegt vor, wenn eine personelle Unterbesetzung von Fachärztinnen und Fachärzten in den Landkreisen droht.
(4) Zur Ermittlung des besonderen öffentlichen Bedarfs stellt die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes Rheinland-Pfalz jeweils zu Beginn des Sommersemesters Daten über die Anzahl, Stellenanteile, Fachrichtungen, Alter und Geschlecht der Ärztinnen und Ärzte in den jeweiligen Gesundheitsämtern zur Verfügung.

§ 4 Vertragsstrafe

(1) Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 250 000 Euro, wenn sie einer ihrer Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommen.
(2) Ausnahmsweise befreit die zuständige Stelle auf Antrag die Bewerberinnen und Bewerber ganz oder teilweise von der Zahlung der Vertragsstrafe nach Absatz 1, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn in der Person liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtung unzumutbar machen.
(3) Die zuständige Stelle kann auf Antrag bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Aufschub gewähren.

§ 5 Bewerbungs- und Auswahlverfahren

(1) Wer über eine Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Medizin verfügt, ist bewerbungsberechtigt. Bewerbungen sind schriftlich bei der zuständigen Stelle einzureichen.
(2) Wer einen Studienplatz aufgrund der Quote gemäß § 2 Abs. 1 erhält, kann nicht nach anderen Bestimmungen zum Studium der Medizin zugelassen werden.
(3) Sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der Studienplätze, die aufgrund der Quote gemäß § 2 Abs. 1 für das jeweilige Semester zur Verfügung stehen, übersteigt, findet eine Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber durch die zuständige Stelle statt.
(4) Bei der Auswahl berücksichtigt die zuständige Stelle
1.
das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
2.
die Art und Dauer einer einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit, praktischen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin im Hinblick auf die spätere Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst Aufschluss geben können,
3.
die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Qualifikation und
4.
ein strukturiertes, persönliches Auswahlgespräch.
Dabei ist sicherzustellen, dass keinem der Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 ein wesentlich überwiegender Einfluss zukommt.

§ 6 Verordnungsermächtigung

Das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
1.
das Nähere zu bestimmen über
a)
den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags,
b)
die Verpflichtungen der Bewerberinnen und Bewerber gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz einschließlich ihrer Durchsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2,
c)
die Bedarfsfeststellung gemäß § 3,
d)
die Vertragsstrafe einschließlich ihrer Durchsetzung gemäß § 4 und
e)
das Bewerbungs- und Auswahlverfahren gemäß § 5 einschließlich der Gewichtung der Auswahlkriterien und
2.
die zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes zu bestimmen.

§ 7 Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2021 und sodann fortlaufend alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
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