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Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes Vom 17. Dezember 2007

Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes Vom 17. Dezember 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2023 (GVBl. S. 227)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 17. Dezember 200729.12.2007
Eingangsformel29.12.2007
§ 129.12.2007
§ 207.02.2017
§ 2a15.04.2023
§ 307.02.2017
§ 407.02.2017
§ 507.02.2017
§ 628.11.2012
Aufgrund
1.
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), verordnet die Landesregierung,
2.
des § 48 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557), in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Waffengesetz vom 4. Februar 2003 (GVBl. I S. 60) verordnen der Minister des Innern und für Sport, soweit Zuständigkeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes und § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), bestimmt werden, der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, und soweit die zuständigen Behörden nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes bestimmt werden, für den jeweiligen Geschäftsbereich auch der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, der Minister der Justiz und der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz,
3.
des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzess in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Waffengesetz verordnen für ihren Geschäftsbereich der Minister des Innern und für Sport sowie der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, der Minister der Justiz und der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, jeweils im Benehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

§ 1

Für die Ausführung des Waffengesetzes ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, soweit im Waffengesetz und in § 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 2

(1) Abweichend von § 1 ist zuständige Behörde
1.
im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes das Hessische Landeskriminalamt,
2.
im Sinne des § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes das Regierungspräsidium Darmstadt,
3.
für die Prüfung der für den Waffenhandel erforderlichen Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes das Regierungspräsidium Kassel,
4.
für die Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie einer Bescheinigung zum Führen dieser Waffen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes
a)
die dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Bediensteten,
b)
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht für die Bediensteten der nachgeordneten Behörden,
c)
die Leitung der Justizvollzugsanstalt für die Bediensteten der jeweiligen Anstalt,
d)
das Ministerium der Justiz für die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten,
e)
im Übrigen das Regierungspräsidium.
(2) Die Geschäftsführung des staatlichen Prüfungsausschusses nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung wird der Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg übertragen.

§ 2a

(1) Die Befugnis nach § 42 Abs. 5 Satz 1 bis 3 des Waffengesetzes, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, wird auf die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde übertragen.
(2) Die Befugnis nach § 42 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an den in § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Waffengesetzes genannten Orten verboten oder beschränkt werden kann, wird auf die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde übertragen.

§ 3

Zuständige Kontaktstelle im Sinne des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. EU Nr. L 316 S. 1) ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 4

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 des Waffengesetzes ist die Kreisordnungsbehörde.

§ 5

Das Waffengesetz ist, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf
1.
die der Fachaufsicht des für Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministeriums unterstehenden Gefahrenabwehrbehörden und deren Bedienstete,
2.
die Bediensteten der Forst- und Fischereiverwaltung im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben nach § 11 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. I S. 323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2012 (GVBl. S. 326),
3.
die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes,
4.
das Landesamt für Verfassungsschutz und dessen Bedienstete,
5.
die Justizvollzugsanstalten und deren Bedienstete,
6.
die Staatsanwaltschaften und deren Bedienstete,
7.
die Gerichte und deren Bedienstete,
soweit sie dienstlich tätig werden.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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