Landesgesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes Vom 29. Juni 2000
Landesgesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes Vom 29. Juni 2000
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 29. Juni 2000 | 01.10.2001 |
§ 1 - Kostentragung | 01.07.2020 |
§ 2 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
§ 1 Kostentragung
(1) Die nach § 8 Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) in der jeweils geltenden Fassung vom Land zu tragenden Geldleistungen werden zu 50 v. H. von den Landkreisen sowie den kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt getragen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Gebietskörperschaften erhalten die Hälfte des dem Land zustehenden Anteils der nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz eingezogenen Beträge.
§ 2 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
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