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Hessisches Beamtengesetz (HBG) Vom 27. Mai 2013

Hessisches Beamtengesetz (HBG) Vom 27. Mai 2013
1)
2)
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348, 353)
Fußnoten
1)
Verkündet als Artikel 1 des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218). Das Gesetz tritt gemäß Artikel 32 Satz 1 des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. März 2014 in Kraft. Abweichend treten gemäß Artikel 32 Satz 2 Nr. 1 Teile des Gesetzes schon am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9), der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9), der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 über die Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16) und der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 204 S. 23).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Beamtengesetz (HBG) vom 27. Mai 201306.06.2013
Inhaltsverzeichnis24.11.2021
ERSTER TEIL - Allgemeine Vorschriften06.06.2013
§ 1 - Geltungsbereich29.12.2015
§ 2 - Dienstherrnfähigkeit01.03.2014
§ 3 - Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten30.06.2018
ZWEITER TEIL - Beamtenverhältnis06.06.2013
Erster Abschnitt - Allgemeines06.06.2013
§ 4 - Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion24.11.2021
§ 5 - Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte06.04.2023
§ 6 - Beamtinnen und Beamte auf Zeit06.04.2023
§ 7 - Politische Beamtinnen und Beamte06.04.2023
§ 8 - Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis01.03.2014
§ 9 - Ernennung01.03.2014
§ 10 - Auswahl, Stellenausschreibung29.12.2015
§ 11 - Genetische Untersuchungen, Benachteiligungsverbot01.03.2014
§ 12 - Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen30.06.2018
Zweiter Abschnitt - Laufbahnen06.06.2013
§ 13 - Laufbahn01.03.2014
§ 14 - Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung24.11.2021
§ 15 - Zulassung zu den Laufbahnen01.04.2023
§ 16 - Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG17.02.2016
§ 17 - Vorbereitungsdienst24.11.2021
§ 18 - Ausländerinnen und Ausländer, Staatenlose01.03.2014
§ 19 - Andere Bewerberinnen und Bewerber24.11.2021
§ 20 - Einstellung, Probezeit01.03.2014
§ 21 - Beförderung, Aufstieg30.06.2018
§ 22 - Laufbahnwechsel01.03.2014
§ 23 - Verordnungsermächtigung24.11.2021
Dritter Abschnitt - Abordnung, Versetzung, Umbildung von Körperschaften06.06.2013
§ 24 - Grundsatz30.06.2018
§ 25 - Abordnung01.03.2014
§ 26 - Versetzung01.03.2014
§ 27 - Umbildung von Körperschaften01.03.2014
Vierter Abschnitt - Beendigung des Beamtenverhältnisses06.06.2013
Erster Titel - Entlassung06.06.2013
§ 28 - Entlassung kraft Gesetzes24.11.2021
§ 29 - Entlassung durch Verwaltungsakt01.01.2022
§ 30 - Verfahren und Folgen der Entlassung24.11.2021
Zweiter Titel - Verlust der Beamtenrechte06.06.2013
§ 31 - Verlust der Beamtenrechte, Wiederaufnahmeverfahren01.03.2014
§ 32 - Gnadenrecht01.03.2014
Dritter Titel - Ruhestand, Dienstunfähigkeit06.06.2013
Erstes Kapitel - Ruhestand06.06.2013
§ 33 - Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze01.01.2022
§ 34 - Hinausschieben der Altersgrenze06.04.2023
§ 35 - Ruhestand auf Antrag01.01.2022
Zweites Kapitel - Dienstunfähigkeit06.06.2013
§ 36 - Verfahren bei Dienstunfähigkeit01.03.2014
§ 37 - Verfahren bei begrenzter Dienstfähigkeit01.03.2014
§ 38 - Wiederherstellung der Dienstfähigkeit01.03.2014
§ 39 - Ärztliche Untersuchung01.03.2014
Drittes Kapitel - Einstweiliger Ruhestand06.06.2013
§ 40 - Politische Beamtinnen und Beamte01.03.2014
§ 41 - Auflösung oder Umbildung von Behörden01.03.2014
Viertes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften06.06.2013
§ 42 - Versetzung in den Ruhestand29.12.2015
Vierter Titel - Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten, die Mitglied der Landesregierung werden06.06.2013
§ 43 - Rechtsfolgen der Ernennung zum Mitglied der Landesregierung01.03.2014
§ 44 - Ende des Amtsverhältnisses24.11.2021
Fünfter Abschnitt - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis06.06.2013
Erster Titel - Allgemeines06.06.2013
§ 45 - Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten24.11.2021
§ 46 - Aussagegenehmigung01.03.2014
§ 47 - Diensteid01.03.2014
§ 48 - Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen01.03.2014
§ 49 - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte01.03.2014
§ 50 - Medienauskünfte01.03.2014
§ 51 - Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen29.12.2015
§ 52 - Wahl des Wohnorts01.03.2014
§ 53 - Rufbereitschaft24.11.2021
§ 54 - Dienstkleidung, Amtstracht01.03.2014
§ 55 - Dienstvergehen24.11.2021
§ 56 - Pflicht zum Schadensersatz01.03.2014
§ 57 - Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte01.03.2014
§ 58 - Amtsbezeichnungen24.11.2021
§ 59 - Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis06.04.2023
Zweiter Titel - Arbeitszeit, Urlaub06.06.2013
§ 60 - Arbeitszeit24.11.2021
§ 61 - Mehrarbeit01.03.2014
§ 62 - Teilzeitbeschäftigung01.03.2014
§ 63 - Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen30.06.2018
§ 64 - Beurlaubung aus familiären Gründen01.01.2022
§ 64a - Familienpflegezeit mit Vorschuss30.06.2018
§ 64b - Pflegezeit mit Vorschuss30.06.2018
§ 65 - Beurlaubung aus beschäftigungspolitischen Gründen30.06.2018
§ 66 - Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung30.06.2018
§ 67 - Hinweispflicht, Benachteiligungsverbot30.06.2018
§ 68 - Fernbleiben vom Dienst01.03.2014
§ 69 - Urlaub, Dienstbefreiung01.01.2022
§ 70 - Verordnungsermächtigung06.06.2013
Dritter Titel - Nebentätigkeit, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 40 und 41 Beamtenstatusgesetz)06.06.2013
§ 71 - Begriffsbestimmungen, Mitteilungspflicht30.06.2018
§ 72 - Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn01.03.2014
§ 73 - Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten24.11.2021
§ 74 - Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht30.06.2018
§ 75 - Schriftform, Ausübung von Nebentätigkeiten30.06.2018
§ 76 - Regressanspruch bei Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit01.03.2014
§ 77 - Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit01.03.2014
§ 78 - Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses30.06.2018
§ 79 - Verordnungsermächtigung06.06.2013
Vierter Titel - Fürsorge (§§ 45 und 46 Beamtenstatusgesetz)06.06.2013
§ 80 - Beihilfe01.01.2021
§ 81 - Ersatz von Sachschaden24.11.2021
§ 81a - Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen29.12.2015
§ 82 - Mutterschutz, Elternzeit01.03.2014
§ 83 - Arbeitsschutz01.03.2014
§ 84 - Dienstjubiläum01.03.2014
§ 85 - Finanzielle Leistungen01.03.2014
Fünfter Titel - Personalaktenrecht (§ 50 Beamtenstatusgesetz)06.06.2013
§ 86 - Personaldatenverarbeitung, Inhalt und Führung der Personalakte sowie Zugang zur Personalakte25.05.2018
§ 87 - Beihilfeakte01.03.2014
§ 88 - Anhörungspflicht01.03.2014
§ 89 - Einsichts- und Auskunftsrecht25.05.2018
§ 90 - Übermittlung der Personalakte, Auskünfte an Dritte25.05.2018
§ 91 - Entfernung von Unterlagen01.03.2014
§ 92 - Aufbewahrungsfristen24.11.2021
§ 93 - Verarbeitung von Personalaktendaten in automatisierten Verfahren25.05.2018
Sechster Titel - Beamtenvertretung06.06.2013
§ 94 - Vertretung durch Gewerkschaften und Berufsverbände01.03.2014
§ 95 - Beteiligung der Spitzenorganisationen01.03.2014
DRITTER TEIL - Personalwesen06.06.2013
§ 96 - Befugnisse des für das Dienstrecht zu- ständigen Ministeriums25.05.2018
§ 97 - Direktorin oder Direktor des Landespersonalamts01.03.2014
§ 98 - Landespersonalkommission, Aufgaben01.03.2014
§ 99 - Zusammensetzung24.11.2021
§ 100 - Rechtsstellung der Mitglieder01.03.2014
§ 101 - Vorsitz, Geschäftsordnung01.03.2014
§ 102 - Verfahren, Sitzungen, Beschlüsse01.03.2014
§ 103 - Beweiserhebung, Amtshilfe01.03.2014
VIERTER TEIL - Beschwerdeweg, Rechtsschutz06.06.2013
§ 104 - Anträge, Beschwerden03.06.2023
§ 105 - Vorverfahren01.03.2014
§ 106 - Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen01.03.2014
FÜNFTER TEIL - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen06.06.2013
Erster Abschnitt - Polizei06.06.2013
§ 107 - Rechtsstellung29.12.2015
§ 108 - Praktikum01.03.2014
§ 109 - Gemeinschaftsunterkunft, Gemeinschaftsverpflegung01.03.2014
§ 110 - Vorläufige Dienstenthebung01.03.2014
§ 111 - Polizeidienstunfähigkeit01.03.2014
§ 112 - Eintritt in den Ruhestand im Polizeivoll- zugsdienst01.03.2014
§ 112a - Mehrarbeit im Polizeivollzugsdienst29.12.2015
Zweiter Abschnitt - Weitere besondere Beamtengruppen06.06.2013
§ 113 - Feuerwehr06.04.2023
§ 114 - Justiz01.03.2014
§ 115 - Hessischer Landtag01.03.2014
SECHSTER TEIL - Kostenerstattung bei Dienstherrnwechsel06.06.2013
§ 116 - Erstattung von Studiengebühren01.01.2022
SIEBTER TEIL - Übergangs- und Schlussvorschriften06.06.2013
§ 117 - Verwaltungsvorschriften01.03.2014
§ 118 - Übergangsregelung zur Altersteilzeit01.03.2014
§ 119 - Überleitung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in den gehobenen Dienst01.03.2014
§ 120 - Weitergeltung von Vorschriften29.12.2015
§ 120a - Übergangsregelung24.11.2021
§ 121 - Aufhebung bisherigen Rechts01.03.2014
§ 122 - Inkrafttreten06.06.2013
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Dienstherrnfähigkeit
§ 3Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
ZWEITER TEIL Beamtenverhältnis
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 4Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion
§ 5Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 6Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§ 7Politische Beamtinnen und Beamte
§ 8Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis
§ 9Ernennung
§ 10Auswahl, Stellenausschreibung
§ 11Genetische Untersuchungen, Benachteiligungsverbot
§ 12Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
Zweiter Abschnitt Laufbahnen
§ 13Laufbahn
§ 14Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung
§ 15Zulassung zu den Laufbahnen
§ 16Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
§ 17Vorbereitungsdienst
§ 18Ausländerinnen und Ausländer, Staatenlose
§ 19Andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 20Einstellung, Probezeit
§ 21Beförderung, Aufstieg
§ 22Laufbahnwechsel
§ 23Verordnungsermächtigung
Dritter Abschnitt Abordnung, Versetzung, Umbildung von Körperschaften
§ 24Grundsatz
§ 25Abordnung
§ 26Versetzung
§ 27Umbildung von Körperschaften
Vierter Abschnitt Beendigung des Beamtenverhältnisses
Erster Titel Entlassung
§ 28Entlassung kraft Gesetzes
§ 29Entlassung durch Verwaltungsakt
§ 30Verfahren und Folgen der Entlassung
Zweiter Titel Verlust der Beamtenrechte
§ 31Verlust der Beamtenrechte, Wiederaufnahmeverfahren
§ 32Gnadenrecht
Dritter Titel Ruhestand, Dienstunfähigkeit
Erstes Kapitel Ruhestand
§ 33Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 34Hinausschieben der Altersgrenze
§ 35Ruhestand auf Antrag
Zweites Kapitel Dienstunfähigkeit
§ 36Verfahren bei Dienstunfähigkeit
§ 37Verfahren bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 38Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 39Ärztliche Untersuchung
Drittes Kapitel Einstweiliger Ruhestand
§ 40Politische Beamtinnen und Beamte
§ 41Auflösung oder Umbildung von Behörden
Viertes Kapitel Gemeinsame Vorschriften
§ 42Versetzung in den Ruhestand
Vierter Titel Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten, die Mitglied der Landesregierung werden
§ 43Rechtsfolgen der Ernennung zum Mitglied der Landesregierung
§ 44Ende des Amtsverhältnisses
Fünfter Abschnitt Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Erster Titel Allgemeines
§ 45Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten
§ 46Aussagegenehmigung
§ 47Diensteid
§ 48Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen
§ 49Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 50Medienauskünfte
§ 51Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§ 52Wahl des Wohnorts
§ 53Rufbereitschaft
§ 54Dienstkleidung, Amtstracht
§ 55Dienstvergehen
§ 56Pflicht zum Schadensersatz
§ 57Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
§ 58Amtsbezeichnungen
§ 59Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
Zweiter Titel Arbeitszeit, Urlaub
§ 60Arbeitszeit
§ 61Mehrarbeit
§ 62Teilzeitbeschäftigung
§ 63Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
§ 64Beurlaubung aus familiären Gründen
§ 64aFamilienpflegezeit mit Vorschuss
§ 64bPflegezeit mit Vorschuss
§ 65Beurlaubung aus beschäftigungspolitischen Gründen
§ 66Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
§ 67Hinweispflicht, Benachteiligungsverbot
§ 68Fernbleiben vom Dienst
§ 69Urlaub, Dienstbefreiung
§ 70Verordnungsermächtigung
Dritter Titel Nebentätigkeit, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 71Begriffsbestimmungen, Mitteilungspflicht
§ 72Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn
§ 73Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 74Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht
§ 75Schriftform, Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 76Regressanspruch bei Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
§ 77Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit
§ 78Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 79Verordnungsermächtigung
Vierter Titel Fürsorge
§ 80Beihilfe
§ 81Ersatz von Sachschaden
§ 81aErfüllungsübernahme bei Schmerzensgeld
§ 82Mutterschutz, Elternzeit
§ 83Arbeitsschutz
§ 84Dienstjubiläum
§ 85Finanzielle Leistungen
Fünfter Titel Personalaktenrecht
§ 86Personaldatenverarbeitung, Inhalt und Führung der Personalakte sowie Zugang zur Personalakte
§ 87Beihilfeakte
§ 88Anhörungspflicht
§ 89Einsichts- und Auskunftsrecht
§ 90Übermittlung der Personalakte, Auskünfte an Dritte
§ 91Entfernung von Unterlagen
§ 92Aufbewahrungsfristen
§ 93Verarbeitung von Personalaktendaten in automatisierten Verfahren
Sechster Titel Beamtenvertretung
§ 94Vertretung durch Gewerkschaften und Berufsverbände
§ 95Beteiligung der Spitzenorganisationen
DRITTER TEIL Personalwesen
§ 96Befugnisse des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums
§ 97Direktorin oder Direktor des Landespersonalamts
§ 98Landespersonalkommission, Aufgaben
§ 99Zusammensetzung
§ 100Rechtsstellung der Mitglieder
§ 101Vorsitz, Geschäftsordnung
§ 102Verfahren, Sitzungen, Beschlüsse
§ 103Beweiserhebung, Amtshilfe
VIERTER TEIL Beschwerdeweg, Rechtsschutz
§ 104Anträge, Beschwerden
§ 105Vorverfahren
§ 106Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
FÜNFTER TEIL Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
Erster Abschnitt Polizei
§ 107Rechtsstellung
§ 108Praktikum
§ 109Gemeinschaftsunterkunft, Gemeinschaftsverpflegung
§ 110Vorläufige Dienstenthebung
§ 111Polizeidienstunfähigkeit
§ 112Eintritt in den Ruhestand im Polizeivollzugsdienst
§ 112aMehrarbeit im Polizeivollzugsdienst
Zweiter Abschnitt Weitere besondere Beamtengruppen
§ 113Feuerwehr
§ 114Justiz
§ 115Hessischer Landtag
SECHSTER TEIL Kostenerstattung bei Dienstherrnwechsel
§ 116Erstattung von Studiengebühren
SIEBTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 117Verwaltungsvorschriften
§ 118Übergangsregelung zur Altersteilzeit
§ 119Überleitung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in den gehobenen Dienst
§ 120Weitergeltung von Vorschriften
§ 121Aufhebung bisherigen Rechts
§ 122Inkrafttreten

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt das Recht der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit es nicht abschließend im Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung geregelt ist und soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen, Beamten, Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln.
(3) § 27 sowie die §§ 69 und 70, soweit sie nicht den Erholungsurlaub betreffen, und § 81a gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Günstigere tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 2 Dienstherrnfähigkeit

(§ 2 Beamtenstatusgesetz)
Den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder Satzung, die der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes verliehen werden.

§ 3 Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten

(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen darf.
(4) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 20 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen, die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie die Pflegekinder der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten des Landes die oberste Dienstbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Dienstvorgesetztenaufgaben wahrnimmt. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt die Behörde, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, die Dienstvorgesetztenaufgaben wahr; die Regelungen des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(6) Die Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz, nach Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und nach dem Beamtenstatusgesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte. Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten können von der obersten Dienstbehörde, auch teilweise, auf andere Behörden übertragen werden; die Übertragung auf eine Behörde eines anderen Geschäftsbereichs bedarf des Einvernehmens der zuständigen obersten Dienstbehörde. Die Entscheidung über eine Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde.
(7) Die oberste Dienstbehörde kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, ihr durch dieses Gesetz oder durch Rechtsvorschrift aufgrund dieses Gesetzes übertragene Zuständigkeiten auf andere Stellen weiter übertragen.
(8) Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die keine Behörden besitzen, treten an deren Stelle die zuständigen Organe oder Verwaltungsstellen.

ZWEITER TEIL Beamtenverhältnis

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 4 Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion

(§§ 4 und 22 Beamtenstatusgesetz)
(1) Ämter mit leitender Funktion sind die Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden, die Ämter der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in obersten Landesbehörden, die Ämter der stellvertretenden Leiterinnen und Leiter der Regierungspräsidien und die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in nachgeordneten Behörden.
(2) Ämter mit leitender Funktion werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 entsprechend für die Ämter der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten, die den in Abs. 1 genannten vergleichbar sind, unabhängig von der Besoldungsgruppe. Satz 1 und 2 gelten nicht für Ämter, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 7 Abs. 1 genannt sind. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig, es sei denn, wegen Elternzeit konnte die Mindestprobezeit nicht geleistet werden. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer
1.
sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
2.
in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Vom Tag der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Verschwiegenheitspflicht und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(4) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts kann im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und im Benehmen mit der Landespersonalkommission Ausnahmen von Abs. 3 Satz 1 zulassen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Abs. 2, bleiben die für Beamtinnen und Beamte auf Probe geltenden Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes unberührt.
(5) Beamtinnen und Beamte sind mit
1.
Ablauf der Probezeit nach Abs. 2 Satz 4 bis 6 oder
2.
Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder
3.
der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
4.
der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Abs. 2 entlassen. Die Entlassungstatbestände nach dem Beamtenstatusgesetz bleiben unberührt; § 29 Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung.
(6) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach Abs. 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt nach Abs. 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei demselben Dienstherrn nur übertragen werden, wenn sie oder er die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgende Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt hat. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amts innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(7) Beamtinnen und Beamte führen während ihrer Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen nach Abs. 1 übertragenen Amts; sie dürfen nur diese auch außerhalb des Dienstes führen. Wird ihnen das Amt nach Abs. 1 nicht auf Dauer übertragen, dürfen sie die Amtsbezeichnung nach Satz 1 nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

(§ 5 Beamtenstatusgesetz)
(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden; sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gegeben sind.
2.
Nicht angewandt werden die §§ 25, 26, 59 Abs. 1 und die §§ 71 bis 77 dieses Gesetzes sowie die §§ 14, 15 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Beamtenstatusgesetzes.
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 52 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218).
(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

§ 6 Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(§§ 4 und 6 Beamtenstatusgesetz)
(1) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nur in den gesetzlich bestimmten Fällen begründet werden. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden § 8 Abs. 2 und die §§ 13 bis 23 sowie 59 Abs. 1 keine Anwendung.
(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf ihrer Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden sollen und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Kommt die Beamtin oder der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
(4) Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(5) Beamtinnen und Beamte auf Zeit sind mit Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen, wenn sie nicht erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden und nicht in den Ruhestand treten.
(6) Ist die Amtszeit einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit bei Vollendung des 67. Lebensjahres noch nicht beendet, so tritt sie oder er mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 7 Politische Beamtinnen und Beamte

(§ 30 Beamtenstatusgesetz)
(1) Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die Ämter
1.
der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
2.
der Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten,
3.
der Leiterin oder des Leiters des Landesamts für Verfassungsschutz,
4.
der Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten,
5.
der Landespolizeipräsidentin oder des Landespolizeipräsidenten,
6.
der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamts.
(2) § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 1 und sowie die §§ 21 und 59 Abs. 1 Satz 1 sind auf die in Abs. 1 genannten Ämter nicht anzuwenden. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 festgesetzte Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst gelten nicht für die Besetzung der in Abs. 1 genannten Ämter.

§ 8 Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis

(§ 7 Beamtenstatusgesetz)
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer auch die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der Verfassung des Landes Hessen einzutreten.
(2) Die Befähigung für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes besitzt, wer die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber) oder wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- oder Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber). Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, oder die ihrer Eigenart nach eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung zwingend erfordern.
(3) Über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts.

§ 9 Ernennung

(§ 8 Beamtenstatusgesetz)
(1) Einer Ernennung bedarf es, außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes, auch zur Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Die Landesregierung ernennt die Landesbeamtinnen und Landesbeamten auf Vorschlag der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Die Landesregierung kann die Ministerinnen und Minister ermächtigen, die ihnen übertragene Befugnis, Beamtinnen und Beamte zu ernennen, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Übertragung der Befugnis bedarf des Einvernehmens mit der für das Dienstrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister. Satz 1 bis 4 gelten entsprechend für die Befugnis,
1.
das Einverständnis zur Abordnung oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Dienst des Landes nach § 24 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,
2.
Beamtinnen und Beamte zu entlassen,
3.
Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand zu versetzen,
4.
Professorinnen und Professoren von ihren amtlichen Pflichten zu entbinden.
(3) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Stellen ernannt.
(4) Die Ernennung wird mit dem Tag wirksam, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird. In der Urkunde kann jedoch ein späterer Tag bestimmt werden.
(5) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 10 Auswahl, Stellenausschreibung

(§ 9 Beamtenstatusgesetz)
(1) Für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gelten die Kriterien des § 9 des Beamtenstatusgesetzes.
(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund einer ärztlichen Untersuchung festzustellen; § 39 gilt entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn bereits ein Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibungen ermittelt werden. Für die Landesverwaltung kann die oberste Dienstbehörde, im Übrigen die obere Aufsichtsbehörde, allgemeine Ausnahmen zulassen. Untersteht eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unmittelbar der Aufsicht einer Behörde der Landesverwaltung in der Mittelstufe, kann diese Behörde allgemeine Ausnahmen zulassen.
(4) Die gesetzlichen Vorschriften über die Eignung, Vorbildung und Auswahl von Beamtinnen und Beamten auf Zeit bleiben unberührt.

§ 11 Genetische Untersuchungen, Benachteiligungsverbot

Es gelten entsprechend
1.
für Beamtinnen und Beamte die für Beschäftigte,
2.
für Bewerberinnen und Bewerber für ein Beamtenverhältnis oder Personen, deren Beamtenverhältnis beendet ist, die für Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis oder Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, und
3.
für das Land, die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, die für Arbeitgeber
geltenden Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen

(§§ 11 und 12 Beamtenstatusgesetz)
(1) Ist die erstmalige Ernennung nach § 11 des Beamtenstatusgesetzes nichtig oder ist sie nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes zurückgenommen worden, so hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn im Falle des
1.
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes die für die Ernennung zuständige Stelle es abgelehnt hat, die Wirksamkeit der Ernennung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes schriftlich zu bestätigen,
2.
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu bestätigen, oder
3.
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes nicht nachträglich nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen wird.
(2) In den Fällen des § 12 des Beamtenstatusgesetzes muss die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund zur Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme soll die Beamtin oder der Beamte gehört werden. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen.
(3) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot nach Abs. 1 oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme nach Abs. 2 vorgenommenen Amtshandlungen in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. Die gewährten Leistungen können der oder dem Ernannten belassen werden.

Zweiter Abschnitt Laufbahnen

§ 13 Laufbahn

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe, die eine verwandte und gleichwertige Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst, sofern ein solcher eingerichtet ist.
(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:
1.
Allgemeine Verwaltung,
2.
Polizei,
3.
Feuerwehr,
4.
Justiz,
5.
Steuerverwaltung,
6.
Schuldienst,
7.
Forstdienst,
8.
Technischer Dienst,
9.
Wissenschaftlicher Dienst,
10.
Medizinischer Dienst,
11.
Sozialer Dienst.
(3) Als Laufbahngruppen bestehen der mittlere, der gehobene und der höhere Dienst. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Eingangsämter der Laufbahnen richten sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften.
(4) Innerhalb einer Laufbahn können fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden. Laufbahnzweige können nur für Ämter innerhalb derselben Laufbahn eingerichtet werden, soweit für diese Ämter bei grundsätzlich vergleichbarer Qualifikation
1.
besondere Anforderungen durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind oder
2.
ein deutlich abweichender Aufgabenzuschnitt einen eigenen Laufbahnzweig aus dringenden Gründen erfordert.
Die Laufbahnzweige werden von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Fachministeriums eingerichtet.

§ 14 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat.
(2) Eine im Bereich des Bundes oder eines anderen Bundeslandes erworbene Laufbahnbefähigung soll als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung in Hessen anerkannt werden, wenn sie den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 bis 5 entspricht. Die Anerkennung und die Entscheidung über die Zuordnung zu einer Laufbahn trifft die Einstellungsbehörde.
(3) Entspricht die Laufbahnbefähigung nicht den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 bis 5, entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministeriums und im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts unter Berücksichtigung der vorhandenen Berufserfahrung über die Anerkennung und die Zuordnung der Laufbahnbefähigung. Die Anerkennung kann vom Ableisten einer Unterweisung oder von Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden.
(4) Wer bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entweder bis zum 31. März 2009 oder danach aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13 bis 14c des
Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung, entstanden und seitdem nicht geändert worden sind, die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn in Hessen.

§ 15 Zulassung zu den Laufbahnen

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.
(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der Abschluss einer Realschule oder
b)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung, die vom für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministerium als Laufbahnbefähigung anerkannt wurde, oder
c)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.
Bei einem Einstieg in die Laufbahn des mittleren Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 6 als Erste Justizhauptwachtmeisterin oder Erster Justizhauptwachtmeister sind mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und ein Vorbereitungsdienst von in der Regel sechs Monaten zu fordern.
(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums, die inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung entsprechen und vom für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministerium als Laufbahnbefähigung anerkannt wurden, oder
c)
der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums und eine hauptberufliche Tätigkeit.
Im Fall von Satz 1 Nr. 2 Buchst. b sind die sonstigen Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn neben dem Studium erforderliche Ausbildungs- und Prüfungsteile bei einer Behörde absolviert werden, sofern die einschlägige Ausbildungs- und Prüfungsordnung das vorsieht.
(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine hauptberufliche Tätigkeit.
(5) Die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen und den höheren Justizdienst hat, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.
(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahnen zu vermitteln. Eine Berufsausbildung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder ein Studienabschluss nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b entspricht inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes, wenn
1.
die Berufsausbildung oder das Studium die wesentlichen Inhalte des Vorbereitungsdienstes in gleicher Breite und Tiefe vermitteln und
2.
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

§ 16 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
1.
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), oder
2.
eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrags, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
anerkannt werden.
(2) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), findet mit Ausnahme der §§ 13b und 17 keine Anwendung.

§ 17 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige Fachministerin oder der Fachminister kann in Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 3 ausnahmsweise zulassen, dass die einstellende Behörde bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses von Satz 1 abweichen kann.
(2) Die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst, der Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann für den jeweiligen Zulassungstermin versagt werden, wenn
1.
die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder
2.
die personelle und sachliche Kapazität der Ausbildungsdienststellen eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleisten.
(3) Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst von Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind
1.
50 Prozent der Ausbildungsstellen nach Eignung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen und Bewerber,
2.
15 Prozent der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte,
3.
35 Prozent der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst bei der zuständigen Behörde
zur Verfügung zu stellen.

§ 18 Ausländerinnen und Ausländer, Staatenlose

Bewerberinnen und Bewerber, die nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes erfüllen, und Staatenlose, die sich um die Aufnahme in einen Vorbereitungsdienst bewerben, der Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden; bedürftigen Bewerberinnen und Bewerbern kann eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge einer Beamtin oder eines Beamten im Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Die Bewerberinnen und Bewerber werden in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen; ihre Aufnahme in den Vorbereitungsdienst steht unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs.

§ 19 Andere Bewerberinnen und Bewerber

Von anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 darf eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung nicht gefordert werden, wenn sie nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist. Über die Anerkennung der Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erkennt die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers an.

§ 20 Einstellung, Probezeit

(1) Die Einstellung der Beamtin oder des Beamten ist nur in dem Eingangsamt ihrer oder seiner Laufbahn zulässig. Im Falle der Wiederbegründung eines Beamtenverhältnisses kann die Beamtin oder der Beamte in dem Amt eingestellt werden, dessen Übertragung im früheren Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde.
(2) Zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.
(3) Die Beamtin oder der Beamte auf Probe muss spätestens nach fünf Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn sie oder er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung.

§ 21 Beförderung, Aufstieg

(1) Die Beamtin oder der Beamte darf nicht befördert werden
1.
während der Probezeit und im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit,
2.
im mittleren Dienst vor Ablauf eines Jahres, im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.
Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens dreimonatige Erprobungszeit voraus. Ein Amt, das regelmäßig zu durchlaufen ist, darf nicht übersprungen werden. Die Ämter der Besoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen. In den Laufbahnen des Schuldienstes im Dienst als Lehrkraft an öffentlichen Schulen, einschließlich des Dienstes in der Schulleitung, kann ein Amt mit Amtszulage auch übertragen werden, wenn ein derselben Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt ohne Amtszulage nicht durchlaufen wurde.
(2) Über Ausnahmen von Abs. 1 entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission, soweit sie nicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 durch Rechtsverordnung geregelt sind. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde.
(3) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich.

§ 22 Laufbahnwechsel

(1) Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe (Laufbahnwechsel) ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.
(2) Ein Laufbahnwechsel ist außerdem zulässig, wenn die Befähigung für die neue Laufbahnfachrichtung aufgrund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch Unterweisung, förderliche praktische Tätigkeit oder zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen erworben werden kann. Dies gilt nicht, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.
(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.

§ 23 Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Laufbahnen und die für die Übertragung eines Amts erforderliche Vorbildung und Ausbildung der Beamtinnen und Beamten nach den Grundsätzen der §§ 13 bis 22 zu treffen. Insbesondere regelt sie darin
1.
die Gestaltung der Laufbahnen,
2.
die näheren Einzelheiten der Zulassung zu den Laufbahnen,
3.
den Erwerb der Laufbahnbefähigung,
4.
die Ausgestaltung und Ableistung der Vorbereitungsdienste und der Laufbahnprüfungen, insbesondere die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, dessen Dauer und Verlängerung sowie die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst, soweit die Regelung der Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Anrechnung nicht einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Abs. 3 überlassen bleibt,
5.
die Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst,
6.
die Notwendigkeit einer besonderen Ausbildung und Prüfung für besondere Aufgabenbereiche in einer Laufbahn,
7.
die Probezeit, deren Verkürzung und Verlängerung sowie die Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit,
8.
die näheren Einzelheiten des Aufstiegs, insbesondere die an die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu stellenden Anforderungen; die Ablegung einer Prüfung kann vorgesehen werden,
9.
Nachteilsausgleich und Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 kann die Landesregierung auch Regelungen treffen über die
1.
Abweichungen von der grundsätzlichen Zuordnung der Laufbahngruppen nach § 13 Abs. 3 Satz 1,
2.
Wechsel von Laufbahnzweigen nach Maßgabe des § 13 Abs. 4,
3.
Zulassung von Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 2 bis 4,
4.
Festsetzung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, soweit dieser nicht Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,
5.
Festsetzung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten,
6.
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit
a)
für Beamtinnen oder Beamte, die bereits während der Probezeit hervorragende Leistungen erbringen,
b)
zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes unter achtzehn Jahren oder infolge der Pflege einer oder eines Angehörigen oder
c)
zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge Wehr-, Zivil- oder Freiwilligendienstes und
7.
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich nicht einer durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Ausbildung unterzogen haben, in Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst; in der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass für die Einstellung dieser Bewerberinnen und Bewerber die Zustimmung des Fachministeriums, der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission erforderlich ist; bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann die Zustimmung der Landespersonalkommission nur gefordert werden, wenn sie für einzelne Verwaltungsbereiche oder bestimmte Fachrichtungen erteilt werden soll; gesetzliche Laufbahnvorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Fachministerin oder der Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Ausbildung und Prüfung im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium sowie der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission zu treffen. Versagt die Landespersonalkommission die Zustimmung, so entscheidet die Landesregierung. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die einen Studiengang einer Fachhochschule regeln, sind im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu erlassen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Landesregierung. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen, unter Berücksichtigung der Regelungen der Laufbahnverordnungen, insbesondere geregelt werden
1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
2.
die Ausgestaltung der Ausbildung, einschließlich der theoretischen und praktischen Ausbildung,
3.
die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,
4.
die Durchführung von Zwischenprüfungen,
5.
die Durchführung von Prüfungen,
6.
die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,
7.
die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten.
In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 zu bestimmen, in welchem Rechtsverhältnis die Ausbildung durchgeführt wird. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann die nähere Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b geregelt werden.
(4) Die Fachministerin oder der Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Beschränkungen und die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach § 17 Abs. 2 zu treffen. Sie oder er erlässt dabei insbesondere Vorschriften über
1.
die Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Eignung und fachlicher Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung; dabei kann für die Auswahl unter ranggleichen Bewerberinnen und Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden,
2.
das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,
3.
die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung nach Fachrichtungen und Verwendungsbereichen, wobei
a)
die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,
b)
die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Ausbildungsdienststellen und
c)
die Zahl der bei den einzelnen Ausbildungsdienststellen tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrags
zu berücksichtigen sind.

Dritter Abschnitt Abordnung, Versetzung, Umbildung von Körperschaften

§ 24 Grundsatz

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften zwischen den und innerhalb der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren.
(2) Für Abordnungen und Versetzungen ist die oberste Dienstbehörde zuständig.
(3) Die Abordnung oder Versetzung wird von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel der Verwaltung oder des Dienstherrn verbunden, so darf sie nur im Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären und in der Verfügung zum Ausdruck zu bringen. Für die Erklärung der Rücknahme des Einverständnisses durch die aufnehmende Stelle gegenüber der abgebenden Stelle und die Rücknahme der Verfügung durch die abgebende Stelle gelten § 12 des Beamtenstatusgesetzes und § 12 dieses Gesetzes entsprechend.

§ 25 Abordnung

(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden. Im Bereich der Schulverwaltung gelten Schulen innerhalb einer Gemeinde als eine Dienststelle.
(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach Satz 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Eine Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Sie ist auch ohne diese Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf sie oder ihn, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnungen, Besoldung und Krankenfürsorge entsprechende Anwendung. Die Vereinbarung darf nicht zulasten der Rechtsstellung der Beamtin oder des Beamten abgeschlossen werden. Zur Zahlung der aus dem Dienstverhältnis zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem die Beamtin oder der Beamte abgeordnet ist.

§ 26 Versetzung

(1) Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein anderes Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amts entsprechen, das die Beamtinnen und Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten.
(3) Besitzen Beamtinnen und Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(4) Werden Beamtinnen und Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

§ 27 Umbildung von Körperschaften

(1) In den Fällen landesinterner Umbildungen von Körperschaften gelten die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) In den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes findet § 26 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt sechs Monate. Sie beginnt im Falle des § 16 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes mit dem Übertritt, in den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Entsprechendes gilt in den Fällen des § 16 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes.
(4) Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 16 des Beamtenstatusgesetzes zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 16 bis 18 des Beamtenstatusgesetzes erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

Vierter Abschnitt Beendigung des Beamtenverhältnisses

Erster Titel Entlassung

§ 28 Entlassung kraft Gesetzes

(§ 22 Beamtenstatusgesetz)
(1) Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Feststellung der Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes und des Tags der Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Im Fall des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.

§ 29 Entlassung durch Verwaltungsakt

(§ 23 Beamtenstatusgesetz)
(1) Beamtinnen und Beamte können jederzeit ihre Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes verlangen. Das Verlangen muss der oder dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate. Bei Lehrkräften kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters sowie bei Lehrkräften an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit und am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda bis zum Ende des fachtheoretischen Studienabschnitts hinausgeschoben werden.
(3) Die Frist für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe nach § 23 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes beträgt bei einer Beschäftigungszeit von
1.
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
2.
mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.
(4) Im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes kann die Entlassung ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 24 bis 34 des Hessischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.
(5) Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 30 Verfahren und Folgen der Entlassung

(1) Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 9 Abs. 2 und 3 für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam, sonst mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist; § 29 bleibt unberührt.
(2) Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Leistungen aus dem früheren Dienstverhältnis, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde erlauben, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ sowie die mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

Zweiter Titel Verlust der Beamtenrechte

§ 31 Verlust der Beamtenrechte, Wiederaufnahmeverfahren

(§ 24 Beamtenstatusgesetz)
(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, so hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen aus dem früheren Dienstverhältnis, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie oder er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, so hat die Beamtin oder der Beamte, sofern sie oder er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amts derselben Laufbahn wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen und unwiderruflichen Stellenzulage. Vorbereitungsdienst und Probezeit sind jedoch voll abzuleisten. Bis zur Übertragung des neuen Amts erhält sie oder er die Besoldung, die ihr oder ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(3) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Abs. 2 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(4) Abs. 3 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen einer Handlung der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.

§ 32 Gnadenrecht

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes aus. Sie oder er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt ab diesem Zeitpunkt § 31 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

Dritter Titel Ruhestand, Dienstunfähigkeit

Erstes Kapitel Ruhestand

§ 33 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(§ 25 Beamtenstatusgesetz)
(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (allgemeine Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 treten
1.
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres,
2.
wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung und Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder des fachtheoretischen Studienabschnitts,
in dem sie die jeweils für sie geltende Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.
(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
(4) Bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2011 im Teilzeitmodell oder beim Blockmodell in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, erstreckt sich die Altersteilzeit bis zum Erreichen der für sie jeweils geltenden Regelaltersgrenze nach Abs. 3 Satz 2 oder bis zu der Altersgrenze, die die Beamtin oder der Beamte nach § 35 beantragt hat. Die Altersteilzeitbewilligung ist entsprechend anzupassen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. Beim Blockmodell ist der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen.
(5) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung und Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda, die sich am 1. Januar 2011 in der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, treten mit Ablauf des letzten Monats des Schuljahres, des Semesters oder des fachtheoretischen Studienabschnitts, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. Beim Blockmodell ist der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen.
(6) Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, für die Abs. 3 Satz 2 gilt und denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 35 vor dem 1. Januar 2011 bewilligt wurde, ist abweichend davon auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand nach § 35 zu einem späteren Zeitpunkt zu bewilligen.
(7) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die am 1. Januar 2011
1.
sich in der Freistellungsphase im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ruhestand nach § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), befinden,
2.
bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind oder
3.
sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell nach § 118 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 befinden,
erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
(8) Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2011 Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, ist auf Antrag die Teilzeitbeschäftigung bis zum Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze zu verlängern. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurden.

§ 34 Hinausschieben der Altersgrenze

(1) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen.

§ 35 Ruhestand auf Antrag

Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
1.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
2.
das 62. Lebensjahr vollendet haben.
Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen und Lehrkräften am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda kann die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nur zum Ablauf des letzten Monats eines Schulhalbjahres, Semesters oder fachtheoretischen Studienabschnitts erfolgen.

Zweites Kapitel Dienstunfähigkeit

§ 36 Verfahren bei Dienstunfähigkeit

(§ 26 Beamtenstatusgesetz)
(1) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten (§ 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes), so besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, kann sie oder er so behandelt werden, wie wenn die Dienstunfähigkeit ärztlich festgestellt worden wäre. Die Kosten der nach Satz 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung trägt der Dienstherr.
(2) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, nach deren Ablauf keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird, beträgt sechs Monate.
(3) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und stimmt diese oder dieser der Versetzung in den Ruhestand nicht zu, teilt die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 42 Abs. 1 zuständige Behörde. Nach Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.
(4) Beantragt die Beamtin oder der Beamte schriftlich die Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder stimmt dieser schriftlich zu, so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, sie oder er halte die Beamtin oder den Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, ihre oder seine Amtspflichten zu erfüllen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden. Sie kann auch andere Beweise erheben.

§ 37 Verfahren bei begrenzter Dienstfähigkeit

(§ 27 Beamtenstatusgesetz)
(1) Von einer eingeschränkten Verwendung der Beamtin oder des Beamten nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes soll abgesehen werden, wenn ihr oder ihm nach § 26 Abs. 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend. § 73 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten unter Berücksichtigung der herabgesetzten Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes auszugehen ist.

§ 38 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(§ 29 Beamtenstatusgesetz)
(1) Die Frist nach § 29 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, innerhalb der die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragen kann, beträgt zehn Jahre.
(2) Soweit die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn nicht besitzt, wird ihr oder ihm für die Zeit einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes ein Amt ihrer oder seiner früheren Laufbahn mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts erfüllt werden.
(3) Die Kosten für die auf Weisung der zuständigen Behörde durchgeführten Maßnahmen nach § 29 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes hat der Dienstherr zu tragen, sofern keine anderen Ansprüche bestehen. Für Beamtinnen und Beamte im Vollzugs- und Einsatzdienst dürfen nur solche Maßnahmen angeordnet werden, bei denen zu erwarten ist, dass diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit führen werden.
(4) Der Dienstherr hat in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis kommt nicht in Betracht.

§ 39 Ärztliche Untersuchung

(1) In den Fällen der §§ 26 bis 29 des Beamtenstatusgesetzes und der §§ 36 bis 38 dieses Gesetzes bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Durchführung der ärztlichen Untersuchung beauftragt werden kann. Die Landesregierung kann einheitliche Regelungen für den Bereich der Landesverwaltung treffen.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde, in deren Auftrag sie oder er tätig geworden ist, die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Die Mitteilungen sind in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden und verschlossen zur Personalakte zu nehmen. Sie dürfen nur für die Entscheidung der in Abs. 1 genannten Fälle verwendet werden.
(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Abs. 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der Mitteilung nach Abs. 2 Satz 1.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für die ärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf.

Drittes Kapitel Einstweiliger Ruhestand

§ 40 Politische Beamtinnen und Beamte

(§ 30 Beamtenstatusgesetz)
Bei politischen Beamtinnen und Beamten nach § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes beginnt der einstweilige Ruhestand nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit der Mitteilung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand an die Beamtin oder den Beamten, spätestens jedoch nach Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands zurückgenommen werden.

§ 41 Auflösung oder Umbildung von Behörden

(§ 31 Beamtenstatusgesetz)
(1) In den Fällen des § 31 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes darf eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur erfolgen, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung einer Behörde Planstellen eingespart werden.
(2) Von einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 31 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes kann abgesehen werden, wenn sie weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze nach § 33 dieses Gesetzes wirksam würde.

Viertes Kapitel Gemeinsame Vorschriften

§ 42 Versetzung in den Ruhestand

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 9 Abs. 2 und 3 für die Ernennung zuständig wäre. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.
(2) Die Entscheidung, Beamtinnen und Beamte auf Probe nach § 28 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium. Zur Übertragung der Befugnis nach § 3 Abs. 7 bedarf es des Einvernehmens des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums. Das nach Satz 1 und 2 erforderliche Einvernehmen des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums entfällt für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(4) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen nach den §§ 33 bis 35 und 40, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist.

Vierter Titel Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten, die Mitglied der Landesregierung werden

§ 43 Rechtsfolgen der Ernennung zum Mitglied der Landesregierung

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der zum Mitglied der Landesregierung ernannt wird, tritt mit dieser Ernennung in den Ruhestand. Ihr oder sein Anspruch auf Ruhegehalt ruht, solange sie oder er Amtsbezüge als Staatsministerin oder Staatsminister erhält.
(2) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe oder auf Widerruf, die oder der zum Mitglied der Landesregierung ernannt wird, ist mit dieser Ernennung aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

§ 44 Ende des Amtsverhältnisses

(1) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so ist die Beamtin oder der Beamte, die oder der mit der Ernennung zur Staatsministerin oder zum Staatsminister in den Ruhestand getreten ist, auf Antrag wieder in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind. Das übertragene Amt muss derselben Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein.
(2) Stellt die Beamtin oder der Beamte einen Antrag nach Abs. 1 Satz 1 innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Beendigung des Amtsverhältnisses als Mitglied der Landesregierung, so erhält sie oder er ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, bis zur Übertragung des Amts die Besoldung, die bei einem Verbleiben in dem früheren Amt zugestanden hätte, mit Ausnahme der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte. Gehörte die Beamtin oder der Beamte vor der Ernennung zum Mitglied der Landesregierung zu den in § 7 Abs. 1 genannten politischen Beamtinnen und Beamten und ist eine Wiederverwendung in dem früheren Amt nicht möglich, so kann sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
(3) Stellt die Beamtin oder der Beamte einen Antrag nach Abs. 1 Satz 1 nicht, so verbleibt sie oder er im Ruhestand.

Fünfter Abschnitt Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Erster Titel Allgemeines

§ 45 Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten

(§ 34 Beamtenstatusgesetz)
Über Einschränkungen oder Untersagungen in Bezug auf das Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nach § 34 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde.

§ 46 Aussagegenehmigung

(§ 37 Beamtenstatusgesetz)
Über die Versagung der Genehmigung zur Aussage nach § 37 Abs. 4 und 5 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde.

§ 47 Diensteid

(§ 38 Beamtenstatusgesetz)
(1) Der Diensteid nach § 38 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes hat folgenden Wortlaut:
„Ich schwöre, dass ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Hessen sowie alle in Hessen geltenden Gesetze wahren und meine Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so können statt der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ oder die nach dem Bekenntnis der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel gebraucht werden.
(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. An die Stelle des Eides tritt dann ein Gelöbnis mit folgendem Wortlaut:
„Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“

§ 48 Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten oder die ihnen oder Angehörigen einen Vorteil verschaffen.
(2) Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind Personen, zu deren Gunsten der Beamtin oder dem Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.

§ 49 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(§ 39 Beamtenstatusgesetz)
(1) Über ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde.
(2) Beamtinnen und Beamte, denen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, haben dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben. Ihnen kann untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten.

§ 50 Medienauskünfte

Auskünfte an die Medien erteilt die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder die von ihr oder ihm beauftragte Person.

§ 51 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

(§ 42 Beamtenstatusgesetz)
(1) Für die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes ist die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde zuständig.
(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.

§ 52 Wahl des Wohnorts

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die besonderen dienstlichen Verhältnisse es dringend erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

§ 53 Rufbereitschaft

(1) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, können Beamtinnen und Beamte angewiesen werden, während der dienstfreien Zeit den Aufenthaltsort so zu wählen, dass sie erreichbar sind, um bei Bedarf den Dienst aufnehmen zu können (Rufbereitschaft).
(2) Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Schriftlich oder elektronisch angeordnete oder genehmigte Rufbereitschaft wird zu einem Achtel innerhalb von zwölf Monaten durch Freizeit ausgeglichen. Soweit ein Ausgleich durch Freizeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, kann Beamtinnen und Beamten nach § 50 Abs. 2 Satz 1, § 56a Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes ein finanzieller Ausgleich gewährt werden.
(3) Werden Beamtinnen und Beamte während der Rufbereitschaft dienstlich tätig, ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit Arbeitszeit.

§ 54 Dienstkleidung, Amtstracht

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienstkleidung oder Amtstracht zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist. Die Vorschriften über die Dienstkleidung und die Amtstracht erlässt die oberste Dienstbehörde, soweit vorhanden nach Richtlinien der Landesregierung.

§ 55 Dienstvergehen

(§ 47 Beamtenstatusgesetz)
(1) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es auch als Dienstvergehen, wenn sie einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis entgegen § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes oder den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 4 und 5 des Beamtenstatusgesetzes schuldhaft nicht nachkommen oder wenn sie im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen des Dienstherrn vorwerfbar falsche oder unvollständige Angaben machen.
(2) § 47 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes gilt entsprechend für frühere Beamtinnen und Beamte, die mit Anspruch auf Altersgeld ausgeschieden sind.

§ 56 Pflicht zum Schadensersatz

(§ 48 Beamtenstatusgesetz)
(1) Schadensersatzansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch Dritter diesen gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.

§ 57 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte

Werden Beamtinnen, Beamte oder Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung oder Einschränkung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Satz 1 gilt sinngemäß für gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Heilmitteln, Hilfsmitteln oder Körperersatzstücken. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung von Versorgungsleistungen verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

§ 58 Amtsbezeichnungen

(1) Die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister setzt die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einer Beamtin oder einem Beamten verliehen werden, die oder der ein solches Amt bekleidet.
(2) Die Beamtin oder der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihr oder ihm übertragenen Amts; sie oder er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf die Beamtin oder der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt verbunden, so darf neben der neuen Amtsbezeichnung diejenige des früheren Amts mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ geführt werden. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amts, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(3) Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte darf die ihr oder ihm beim Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihr oder ihm ein neues Amt übertragen, so erhält sie oder er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen und unwiderruflichen Stellenzulagen an wie das bisherige Amt, so gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

§ 59 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit sind regelmäßig zu beurteilen. Das Erfordernis der Regelmäßigkeit gilt nicht für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, einschließlich der Schulleitung, sowie für hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder an den Studienseminaren. Alle Beamtinnen und Beamte sind zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil unter Würdigung aller Einzelmerkmale abzuschließen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für die dienstliche Beurteilung sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über
1.
die Zeitabstände zwischen den Beurteilungen nach Satz 1,
2.
die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht,
3.
den Inhalt der dienstlichen Beurteilungen,
4.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs und die Zuständigkeit für die Regelung von Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens sowie
5.
die Anlässe der dienstlichen Beurteilungen nach Satz 3.
(2) Auf Antrag wird der Beamtin oder dem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder zum Zweck der Bewerbung bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber von der oder dem Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihr oder ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die Leistungen Auskunft geben.

Zweiter Titel Arbeitszeit, Urlaub

§ 60 Arbeitszeit

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Arbeitszeit zu treffen. Die oberste Dienstbehörde kann ergänzende Regelungen über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, der Forstbeamtinnen und Forstbeamten, der Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen an öffentlichen Schulen sowie an der Landesfinanzschule Hessen und der Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst, der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, der Beamtinnen und Beamten beim Landesamt für Verfassungsschutz und der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes treffen.
(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.
(3) Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung kann die Kultusministerin oder der Kultusminister durch Rechtsverordnung eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit für Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in der Weise festlegen, dass bis zum 31. Juli 2008 die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung um eine Unterrichtsstunde erhöht und ab einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Zeitpunkt durch Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung in der Regel jahrgangsweise ausgeglichen wird. Darin kann auch geregelt werden, dass auf Antrag der Ausgleich auch durch andere Formen des Zeitausgleichs oder eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann.
(4) Soweit durch Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 1 ein Arbeitszeitkonto vorgesehen ist, auf dem ein bestimmter Teil der Arbeitszeit gutgeschrieben und zu einem späteren Zeitpunkt durch Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung ausgeglichen wird, kann dort auch geregelt werden, dass im Falle der endgültigen Verhinderung des Zeitausgleichs auf Antrag eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann.

§ 61 Mehrarbeit

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen innerhalb von zwölf Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig entsprechend der bewilligten Arbeitszeit zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte Mehrarbeitsvergütung nach § 50 des Hessischen Besoldungsgesetzes erhalten.

§ 62 Teilzeitbeschäftigung

(§ 43 Beamtenstatusgesetz)
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 72 bis 74 den Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. § 73 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten auszugehen ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 63 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche zu bewilligen, wenn sie oder er
1.
ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder eines ärztlichen Gutachtens erfolgen.
(2) Einer Beamtin oder einem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann aus den in Abs. 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit die Struktur der Ausbildung nicht entgegensteht und den unverzichtbaren Erfordernissen der Ausbildung Rechnung getragen wird.
(3) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit darf die Dauer von insgesamt 17 Jahren nicht überschreiten.
(4) § 62 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung nicht zuwiderlaufen.

§ 64 Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt 14 Jahren zu gewähren, wenn sie oder er
1.
ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen, wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung und Lehrkräften am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda kann der Bewilligungszeitraum der Beurlaubung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, Semesters oder fachtheoretischen Studienabschnitts ausgedehnt werden.
(3) Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen.
(4) Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.
(5) Die zuständige Dienstbehörde kann eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 64a Familienpflegezeit mit Vorschuss

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, für längstens 24 Monate Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche als Familienpflegezeit zu bewilligen, wenn sie oder er eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424), in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich betreut oder pflegt. § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden.
(3) Familienpflegezeit und Pflegezeit nach § 64b dürfen insgesamt die Dauer von 24 Monaten für jede nahe Angehörige und jeden nahen Angehörigen nicht überschreiten.
(4) Die Beamtin oder der Beamte hat jede Änderung der Tatsachen, die für die Bewilligung maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen.
(6) Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstehen.

§ 64b Pflegezeit mit Vorschuss

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 15 Stunden pro Woche oder Urlaub ohne Dienstbezüge als Pflegezeit zu bewilligen, wenn sie oder er eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes tatsächlich betreut oder pflegt. § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ist die Pflegezeit für weniger als sechs Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden.
(3) § 64a Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 65 Beurlaubung aus beschäftigungspolitischen Gründen

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Überhang an Bewerberinnen und Bewerbern besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge
1.
bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
2.
für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss,
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen ein Stellenüberhang abgebaut werden soll, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 oder 2 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 74 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie sie oder er diese bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtin oder des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.
(4) § 64 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Urlaub nach den Abs. 1 und 2 darf, auch zusammen mit Urlaub nach § 64, die Dauer von insgesamt 14 Jahren nicht überschreiten. § 64 Abs. 2 gilt entsprechend. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

§ 66 Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub ohne Dienstbezüge nach den §§ 63 bis 65 dürfen insgesamt die Dauer von 17 Jahren nicht überschreiten. Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit bleibt unberücksichtigt. Ausnahmen von Satz 1 sind in besonders begründeten Fällen zur Ermöglichung von Familienpflegezeit und Pflegezeit nach den §§ 64a und 64b zulässig.
(2) § 64 Abs. 2 und § 65 Abs. 5 Satz 3 gelten entsprechend.

§ 67 Hinweispflicht, Benachteiligungsverbot

(1) Beamtinnen und Beamte, die Teilzeitbeschäftigung oder langfristige Beurlaubung beantragen, sind auf die Folgen, insbesondere für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen, hinzuweisen.
(2) Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach den §§ 62, 63, 64a und 64b darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 68 Fernbleiben vom Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, es sei denn, dass sie wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Beamtinnen und Beamte haben ihre Dienstvorgesetzten unverzüglich von ihrer Verhinderung zu unterrichten. Die auf Krankheit beruhende Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Hessischen Besoldungsgesetz den Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

§ 69 Urlaub, Dienstbefreiung

(§ 44 Beamtenstatusgesetz)
(1) Beamtinnen und Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen haben den Erholungsurlaub während der Schulferien, wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung während der Semesterferien und Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu nehmen.
(2) Zur Ausübung einer Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter oder Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft ist Beamtinnen und Beamten die erforderliche Dienstbefreiung unter Belassung der Besoldung zu gewähren. Entsprechendes gilt, wenn sich die Beamtin oder der Beamte um einen Sitz in einer kommunalen Vertretungskörperschaft bewirbt.
(3) Zur Ausübung einer sonstigen ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren, soweit der Dienstbetrieb dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.

§ 70 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Gewährung von Urlaub und Dienstbefreiung zu treffen. Sie bestimmt insbesondere
1.
den Beginn und das Ende des Urlaubsjahres,
2.
das Entstehen und Erlöschen des Urlaubsanspruchs,
3.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
4.
die Voraussetzungen, unter denen nicht in Anspruch genommener Urlaub in Höhe des europarechtlichen Mindestjahresurlaubs finanziell abgegolten werden kann,
5.
die Voraussetzungen, unter denen ein Zusatzurlaub zu gewähren ist, und dessen Höhe,
6.
die Voraussetzungen, unter denen ein Sonderurlaub gewährt werden kann, dessen Höhe und Anrechnung auf den Erholungsurlaub,
7.
die Voraussetzungen, unter denen eine Dienstbefreiung zu erteilen ist oder erteilt werden kann,
8.
ob und inwieweit in den Fällen der Nr. 6 und 7 die Besoldung zu belassen ist.

Dritter Titel Nebentätigkeit, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 40 und 41 Beamtenstatusgesetz)

§ 71 Begriffsbestimmungen, Mitteilungspflicht

(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamts oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten nach § 73 Abs. 1 Nr. 4. Öffentliche Ehrenämter im Sinne des Satz 1 sind die in Rechtsvorschriften als solche bezeichneten Tätigkeiten, im Übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die ohne Vergütung ausgeübt wird. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamts ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(5) Vergütung ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen. Als Gegenleistung gelten nicht
1.
der Ersatz barer Auslagen und Fahrtkosten,
2.
die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeldern, die die für die Beamtin oder den Beamten geltenden Sätze nicht übersteigen,
3.
die vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit sie an ein Finanzamt abzuführen ist.

§ 72 Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Gegenstand einer Nebentätigkeit dürfen nicht Tätigkeiten sein, die auch im Rahmen des Hauptamts ausgeübt werden können. Als auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen gilt auch eine Tätigkeit nach § 73 Abs. 1 Nr. 4, die die Beamtin oder der Beamte mit Rücksicht auf ihre oder seine dienstliche Stellung ausübt.
(2) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt. Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden
1.
für die Ausübung einer Lehrtätigkeit,
2.
für die Erstattung von Gutachten und Befundberichten, die Durchführung von Forschungsaufträgen, von Aufträgen zu Entwicklungsarbeiten, die Anfertigung von Entwürfen, die Erstellung von statistischen Berechnungen, die künstlerische und technische Oberleitung bei Bauten sowie für die örtliche Bauleitung (Bauführung),
3.
für die Teilnahme an Prüfungen,
4.
in besonderen Fällen, wenn auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht beschafft werden kann,
5.
in den Fällen, in denen gesetzliche oder andere rechtliche Verpflichtungen bestehen,
6.
für ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
7.
für die Ausübung einer nebenamtlichen richterlichen Tätigkeit.
Wird die Beamtin oder der Beamte für die Nebentätigkeit entsprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht gewährt werden.
(3) Öffentlicher Dienst im Sinne des Abs. 1 und 2 ist jede Tätigkeit für den Bund, ein Land, eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder deren Verbände sowie jede durch Rechtsverordnung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellte Tätigkeit. Die Tätigkeit für Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und deren Verbände sowie für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gilt nicht als öffentlicher Dienst.

§ 73 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen, soweit sie nicht nach § 72 zur Übernahme verpflichtet sind, der vorherigen Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde
1.
zur Übernahme eines Nebenamts, einer Testamentsvollstreckung, einer entgeltlichen sowie einer nicht für Angehörige wahrzunehmenden unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,
2.
zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere einer Tätigkeit in einem Schiedsgericht oder Preisgericht, zur Erstattung von Gutachten, zur Übernahme von Forschungsaufträgen, von Aufträgen zu Entwicklungsarbeiten, zur Erstellung von statischen Berechnungen, zur Übernahme der Oberleitung bei Bauten und der Bauführung, von Entwurfsaufträgen sowie von Aufträgen zu Befundberichten,
3.
zu einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder einem freien Beruf,
4.
zum Eintritt in den Vorstand, den Aufsichtsrat, den Verwaltungsrat, einen Beirat oder in eine sonstige Einrichtung einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet. Das Vorliegen eines Versagungsgrunds nach Satz 1 und 2 ist besonders zu prüfen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 30 Prozent der Jahresdienstbezüge der Beamtin oder des Beamten bei Vollzeitbeschäftigung überschreiten werden; das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.
(3) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen. Ist eine Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 4 durch Rechtsvorschrift übertragen, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Nebentätigkeiten von geringem Umfang können durch Rechtsverordnung nach § 79 Satz 2 Nr. 1 von der Pflicht zur Genehmigung ausgenommen werden.

§ 74 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
1.
eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit sowie die Erteilung von Unterricht zur Ausbildung und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen,
2.
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit der Lehrkräfte der Hochschulen des Landes und der Beamtinnen und Beamten der anderen wissenschaftlichen Institute und Anstalten,
3.
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten,
4.
die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften und von gemeinnützigen Einrichtungen,
5.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens.
(2) Eine Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Nr. 3 hat die Beamtin oder der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme der Dienstbehörde unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; die Beamtin oder der Beamte hat wesentliche Änderungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Bei wiederholten, gleichartigen Nebentätigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 kann die Dienstbehörde im Einzelfall gestatten, dass zur Erfüllung der Anzeigepflicht eine allgemeine Anzeige genügt.
(3) Die Dienstbehörde kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich oder elektronisch Auskunft erteilt, insbesondere über deren Art und Umfang.
(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

§ 75 Schriftform, Ausübung von Nebentätigkeiten

(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 73 Abs. 1 oder auf Zulassung einer Ausnahme nach Abs. 2 Satz 2 und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 72 Abs. 1 bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; die Beamtin oder der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(2) Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen hat oder bei denen der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten nicht anerkannt hat, dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. Das dienstliche Interesse nach Satz 1 und das öffentliche Interesse nach Satz 2 sind aktenkundig zu machen. § 69 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Bei einer Nebentätigkeit für den eigenen Dienstherrn ist ein Entgelt nur zu entrichten, wenn eine Vergütung gewährt wird und der Wert der Inanspruchnahme bei der Bemessung der Vergütung unberücksichtigt bleibt. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht; es kann pauschaliert oder in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen. Über die Höhe des Bruttoeinkommens hat die Beamtin oder der Beamte Rechenschaft zu legen. Bei nicht fristgerechter Zahlung des Nutzungsentgelts kann ein Säumniszuschlag erhoben werden.
(4) Die Beamtin oder der Beamte kann verpflichtet werden, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über alle im Kalenderjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzuzeigenden Nebentätigkeiten und die dafür erhaltenen Entgelte oder geldwerten Vorteile vorzulegen.

§ 76 Regressanspruch bei Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit

Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommenen oder einer mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung im dienstlichen Interesse ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 77 Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit

Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen worden sind.

§ 78 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(§ 41 Beamtenstatusgesetz)
(1) Eine Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes ist anzuzeigen, wenn sie mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Die Anzeigepflicht besteht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses für einen Zeitraum von
1.
drei Jahren, wenn die Beamtin oder der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 33 oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand tritt,
2.
fünf Jahren, wenn das Beamtenverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet wird, längstens jedoch bis zu dem Ende des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 70. Lebensjahr vollendet.
Die Anzeige hat vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich oder elektronisch gegenüber der letzten obersten Dienstbehörde zu erfolgen.
(2) Die Untersagung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes ist längstens auf den Zeitraum der Anzeigepflicht zu befristen.
(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen.
(4) Für frühere Beamtinnen und Beamte, die mit Anspruch auf Altersgeld ausgeschieden sind, gelten § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie Abs. 1 entsprechend.

§ 79 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Ausführung der §§ 71 bis 78 zu treffen. In ihr kann insbesondere geregelt werden,
1.
das Nähere über Ausnahmen von der Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten nach § 73 Abs. 4,
2.
ob und inwieweit eine Beamtin oder ein Beamter eine Vergütung abzuführen hat, die sie oder er für eine auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes oder für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst nach § 72 Abs. 2 Satz 2 erhalten hat,
3.
die Festsetzung eines Pauschbetrags für bestimmte Bereiche oder allgemein, bis zu dessen Höhe die pauschale Abgeltung von baren Auslagen, Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeldern nicht als Vergütung nach § 71 Abs. 5 Satz 1 anzusehen ist,
4.
die Zuständigkeit für die Festsetzung des Nutzungsentgelts sowie dessen Höhe bei Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn nach § 75 Abs. 3 Satz 3 und das Nähere zur Erhebung eines Säumniszuschlags nach § 75 Abs. 3 Satz 5.

Vierter Titel Fürsorge (§§ 45 und 46 Beamtenstatusgesetz)

§ 80 Beihilfe

(1) Anspruch auf Beihilfen haben
1.
Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind,
3.
Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und hinterbliebene Lebenspartner und
4.
Waisen,
wenn und solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder nur deswegen nicht erhalten, weil diese wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsbestimmungen nicht gezahlt werden. Den in Satz 1 genannten Personen werden Beihilfen auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige der beihilfeberechtigten Person sind
1.
die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner; ihre Aufwendungen nach den §§ 6 bis 11a der Hessischen Beihilfenverordnung sind beihilfefähig, soweit deren oder dessen Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498), in der jeweils geltenden Fassung, im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags das Zweifache des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes nicht übersteigt, sowie
2.
ihre im Familienzuschlag nach dem Hessischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder; befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie für bis zu einem Jahr weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), unterbrochen oder verzögert worden ist.
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der in Satz 3 genannten Angehörigen regelt die Rechtsverordnung nach Abs. 5. In der Verordnung nach Abs. 5 kann geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen auch andere natürliche und juristische Personen als Beihilfeberechtigte gelten.
(2) Ein Anspruch auf Beihilfe besteht außerdem während
1.
Elternzeit,
2.
Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für die Höchstdauer von drei Jahren je Kind,
3.
Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für die Höchstdauer von insgesamt drei Jahren,
4.
Beurlaubungen nach § 64b bis zur Höchstdauer von sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen,
5.
Sonderurlaub aus wichtigem Grund zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase entsprechend § 3 Abs. 6 des Pflegezeitgesetzes bis zur Höchstdauer von drei Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen.
Im Falle des Satz 1 Nr. 2 werden Zeiten einer Elternzeit auf die Höchstdauer angerechnet. Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person hat oder sie oder er in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613), versichert ist. Abweichend von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Gewährung von Beihilfen auch für weitere Zeiträume zugelassen werden, in denen keine laufenden Bezüge gezahlt werden.
(3) Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen, nicht rechtswidrigen Sterilisationen und nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen gewährt. Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach Satz 1 für Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt und die wirtschaftlich angemessen sind. Daneben kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Beihilfefähigkeit vom Vorliegen bestimmter medizinischer Indikationen abhängig gemacht werden.
(4) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz).
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen, insbesondere über die Gewährung von Beihilfen nach Abs. 3 einschließlich der Art und des Umfangs der beihilfefähigen Aufwendungen, des Zusammentreffens mehrerer Beihilfeberechtigungen und der Begrenzung der Beihilfen bei von dritter Seite zustehenden Leistungen, über Selbstbeteiligungen und Eigenanteile, die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung eines monatlichen Beitrags und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der Wahlleistung „gesondert berechnete Unterkunft“ sowie zu dem Verfahren.
(6) Zur Erfüllung seiner Pflichten nach Abs. 1 kann sich der Dienstherr geeigneter Stellen auch außerhalb des öffentlichen Dienstes nach den Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die §§ 87 und 93 Abs. 2 gelten entsprechend. Die obersten Dienstbehörden der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die Befugnisse nach Abs. 1 durch schriftliche Vereinbarung im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium ganz oder teilweise auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen.

§ 81 Ersatz von Sachschaden

Sind bei einem auf äußerer Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist (Unfall), Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so soll dafür in angemessenem Umfang Ersatz geleistet werden. Der Ersatz ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Bei Schäden an einem privaten Kraftfahrzeug, dessen Benutzung zur Durchführung einer Dienstreise angeordnet oder genehmigt wurde, kann auch in Fällen von grober Fahrlässigkeit Sachschadensersatz gewährt werden, wenn der Gesamtschaden mehr als 500 Euro beträgt. Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eintritt des Schadensereignisses schriftlich zu stellen. Sind durch eine erste Hilfeleistung nach einem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 81a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld über einen Betrag von mindestens 500 Euro gegen einen Dritten erlangt, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, wenn die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Dies gilt nicht, soweit der Schmerzensgeldbetrag objektiv unverhältnismäßig zu den erlittenen immateriellen Schäden und deshalb der Höhe nach offensichtlich unangemessen ist.
(2) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts ein Unfallausgleich nach § 40 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes oder eine einmalige Unfallentschädigung nach § 49 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt wird.
(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Erlangung des Vollstreckungstitels schriftlich unter Nachweis des Vollstreckungsversuchs zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.
(4) Für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem 29. Dezember 2015 ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 29. Dezember 2015 gestellt werden.

§ 82 Mutterschutz, Elternzeit

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
1.
des Mutterschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auf Beamtinnen,
2.
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte zu treffen; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen, von Leistungen, die der unentgeltlichen Heilfürsorge entsprechen, und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung vorgesehen werden.

§ 83 Arbeitsschutz

(1) Neben dem Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), gelten auch die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung, soweit nicht die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für Arbeitsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.
(2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere bei der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten und den Feuerwehren, kann die jeweils zuständige Ministerin oder der jeweils zuständige Minister durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit der für Arbeitsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und, soweit die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister nicht selbst ermächtigt ist, im Einvernehmen mit dieser oder diesem erlassen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.
(3) Für jugendliche Beamtinnen und Beamte gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Aufsichtsbehörde im Sinne der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist die oberste Dienstbehörde oder, falls die jugendliche Beamtin oder der jugendliche Beamte in einer unteren Verwaltungsbehörde beschäftigt oder ausgebildet wird, die nächsthöhere Behörde.

§ 84 Dienstjubiläum

Die Beamtinnen und Beamten erhalten bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen zu treffen.

§ 85 Finanzielle Leistungen

Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von Leistungen aus dem Dienst- oder Versorgungsverhältnis, die weder zur Besoldung noch zu den Versorgungsbezügen gehören, gelten § 3 Abs. 7 und die §§ 11 und 12 des Hessischen Besoldungsgesetzes entsprechend.

Fünfter Titel Personalaktenrecht (§ 50 Beamtenstatusgesetz)

§ 86 Personaldatenverarbeitung, Inhalt und Führung der Personalakte sowie Zugang zur Personalakte

(§ 50 Beamtenstatusgesetz)
(1) Nicht Bestandteil der Personalakte nach § 50 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
(3) Die Verarbeitung von Personalaktendaten erfolgt ausschließlich durch Beschäftigte, die im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit es zu diesen Zwecken erforderlich ist. In einem automatisierten Personalverwaltungssystem ist neben den in Satz 1 genannten Zwecken auch zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen oder zur Erstellung von Auswertungen im Bereich der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft Beschäftigten übergeordneter Dienstbehörden die Verarbeitung von Personalaktendaten gestattet, soweit dies erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 und 2 ist eine Kenntnisnahme von Personalaktendaten zulässig, soweit diese im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs eines automatisierten Personalverwaltungssystems nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeiden wäre. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach den Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung an einen Auftragsverarbeiter übertragen. Zugang zu Personalaktendaten haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 2 und 5 ist aktenkundig zu machen.
(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift oder eine Dienstvereinbarung dies erlaubt. Fragebögen, mit denen solche personenbezogene Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.
(5) Übermittlungen bei Strafverfahren nach § 49 des Beamtenstatusgesetzes sind an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten oder die Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

§ 87 Beihilfeakte

(1) Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Bei automatisierter Beihilfebearbeitung nach § 93 Abs. 2 ist ausnahmsweise die Zusammenfassung der Beihilfebescheide in Sachakten zulässig, sofern der Datenschutz gesichert und gewährleistet ist, dass die Beihilfeakte jederzeit wieder zusammengeführt werden kann.
(2) Die Beihilfeakte und Beihilfedaten dürfen für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 88 Anhörungspflicht

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

§ 89 Einsichts- und Auskunftsrecht

(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 über den Inhalt der Personalakte kann auch in Form der Einsichtnahme erteilt werden.
(2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Kopien sowie Informationen in einem gängigen elektronischen Format werden nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 auf Verlangen zur Verfügung gestellt, soweit der Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht entgegenstehen.
(4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verwendet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der oder des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 90 Übermittlung der Personalakte, Auskünfte an Dritte

(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärztinnen und Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Satz 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.
(2) Auskünfte über den Inhalt der Personalakte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz rechtlicher Interessen von Dritten die Auskunftserteilung erfordert. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. § 13b des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 91 Entfernung von Unterlagen

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 19 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,
1.
falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
2.
falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 92 Aufbewahrungsfristen

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahrs des Erreichens der jeweils geltenden Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 32 dieses Gesetzes und des § 13 des Hessischen Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Empfängerinnen und Empfänger von Versorgung nicht mehr vorhanden sind,
2.
die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
3.
nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Zahlungsverpflichtung entfallen ist.
Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend für frühere Beamtinnen und Beamte, die mit Anspruch auf Altersgeld ausgeschieden sind.
(2) Unterlagen über
1.
Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub und Erkrankungen sind drei Jahre,
2.
Umzugs- und Reisekosten sechs Jahre
nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Als Zweck, zu dem Unterlagen vorgelegt worden sind, gelten auch Verfahren, mit denen Rabatte oder Erstattungen geltend gemacht werden.
(3) Versorgungsakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind sie darüber hinaus bis zur rechnerischen Vollendung des 110. Lebensjahres oder bis zum Bekanntwerden des Ablebens der möglichen Anspruchsberechtigten aufzubewahren.
(4) Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten, sofern sie nicht vom zuständigen Staatsarchiv übernommen werden.

§ 93 Verarbeitung von Personalaktendaten in automatisierten Verfahren

(1) Personalaktendaten dürfen in automatisierten Verfahren nur für die in § 86 Abs. 3 genannten Zwecke verarbeitet werden. Im Übrigen ist ihre Übermittlung nur nach Maßgabe des § 90 zulässig. Ein Datenabruf in automatisierten Verfahren durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 87 dürfen in automatisierten Verfahren nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse in automatisierten Verfahren verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.
(4) Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem Betroffenen die Art der über sie oder ihn nach Abs. 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist sie oder er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfängerinnen und Empfänger und des Inhalts der Datenübermittlung in automatisierten Verfahren allgemein bekanntzugeben.
(5) In automatisierten Verfahren gespeicherte Personalaktendaten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen des § 92 zu löschen, sofern nicht spezielle gesetzliche Vorschriften einen längeren Aufbewahrungszeitraum bestimmen.

Sechster Titel Beamtenvertretung

§ 94 Vertretung durch Gewerkschaften und Berufsverbände

Beamtinnen und Beamte können ihre Gewerkschaften und Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 95 Beteiligung der Spitzenorganisationen

(§ 53 Beamtenstatusgesetz)
Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sind über die Verpflichtung nach § 53 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes hinaus auch bei der Vorbereitung sonstiger allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.

DRITTER TEIL Personalwesen

§ 96 Befugnisse des für das Dienstrecht zu- ständigen Ministeriums

(1) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium kann
1.
Grundsätze des Personalwesens entwickeln,
2.
Untersuchungen über das Personalwesen anstellen,
3.
für landesweite und ressortübergreifende Auswertungen Dateien über die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie über Personen, die in einem vergleichbaren Rechtsverhältnis zum Land Hessen stehen, führen.
(2) Für die Dateien nach Abs. 1 Nr. 3 dürfen die in den Personalsystemen des Landes gespeicherten Daten, die für Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erforderlich sind, abgerufen werden. Die Daten dürfen für Verwaltungs- und Planungszwecke in automatisierten Verfahren verarbeitet werden. Aggregierte Ergebnisse dürfen obersten Landesbehörden übermittelt werden, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium kann abweichend von Abs. 1 Nr. 3 die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach den Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung an einen Auftragsverarbeiter übertragen.

§ 97 Direktorin oder Direktor des Landespersonalamts

Die der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts übertragenen Aufgaben nimmt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums wahr. In dieser Funktion stehen ihr oder ihm Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieses Ministeriums zur Verfügung, die auch in deren Vertretung oder in deren Auftrag tätig werden können.

§ 98 Landespersonalkommission, Aufgaben

(1) Es wird eine Landespersonalkommission errichtet. Sie übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
(2) Die Landespersonalkommission hat außer den in § 4 Abs. 4, § 19 Satz 2, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und § 23 Abs. 3 vorgesehenen Zuständigkeiten folgende Aufgaben:
1.
Anregungen zur Verbesserung des Personalwesens zu geben,
2.
bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,
3.
Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung von beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.

§ 99 Zusammensetzung

(1) Die Landespersonalkommission besteht aus 18 Mitgliedern. Hiervon wird je ein Mitglied vom Ministerium des Innern und für Sport, vom Ministerium der Finanzen, vom Ministerium der Justiz, vom Kultusministerium und von der Staatskanzlei berufen. Zwei Mitglieder werden auf Vorschlag des Landesbezirks Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbunds und jeweils ein Mitglied auf Vorschlag des Landesverbands Hessen des Deutschen Beamtenbunds, des Hessischen Städtetags, des Hessischen Landkreistags und des Hessischen Städte- und Gemeindebunds von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten berufen. Vertreterinnen und Vertreter anderer Beamtenorganisationen können auf Antrag von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Landespersonalkommission zu einzelnen Verhandlungspunkten beratend hinzugezogen werden. Die übrigen sieben Mitglieder wählt der Landtag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Sämtliche Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Landtags berufen oder gewählt.
(2) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen oder zu wählen. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus der Landespersonalkommission aus, so tritt das berufene oder gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit an seine Stelle.

§ 100 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Landespersonalkommission sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden.
(2) Die Mitgliedschaft in der Landespersonalkommission ruht während der Dauer eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Sie ruht auch während der Dauer eines nach § 49 erlassenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte.

§ 101 Vorsitz, Geschäftsordnung

Die Landespersonalkommission wählt aus ihren Mitgliedern die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 102 Verfahren, Sitzungen, Beschlüsse

(1) Die Landespersonalkommission tritt nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten ist eine Sitzung anzusetzen. Die oder der Vorsitzende bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung und leitet die Sitzungen.
(2) Die Sitzungen der Landespersonalkommission sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit gestatten.
(3) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.
(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Bei Beschlüssen über Einzelfälle aus der Landesverwaltung sind die auf Vorschlag des Hessischen Städtetags, des Hessischen Landkreistags und des Hessischen Städte- und Gemeindebunds berufenen Mitglieder nicht stimmberechtigt.
(6) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts bereitet die Sitzungen vor und führt die Beschlüsse durch, soweit die Landespersonalkommission nichts anderes bestimmt.

§ 103 Beweiserhebung, Amtshilfe

(1) Die Landespersonalkommission kann zur Durchführung ihrer Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erheben. Zur Abnahme von Eiden ist sie nicht befugt.
(2) Alle Dienststellen haben der Landespersonalkommission unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihr auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

VIERTER TEIL Beschwerdeweg, Rechtsschutz

§ 104 Anträge, Beschwerden

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Vorgesetzte oder einen Vorgesetzten, so kann sie unmittelbar bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten eingereicht werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140)
vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

§ 105 Vorverfahren

(§ 54 Beamtenstatusgesetz)
Eines Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes bedarf es nicht bei versorgungsrechtlichen Entscheidungen im Bereich der Landesverwaltung.

§ 106 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Verfügungen und Entscheidungen, die den Beamtinnen und Beamten oder den Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen und Beamten oder der Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.

FÜNFTER TEIL Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen

Erster Abschnitt Polizei

§ 107 Rechtsstellung

(1)
[1]
Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2)
[2]
Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften bestimmt.
(3) Die für das Dienstrecht der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes und die dienstliche Beurteilung für den Polizeivollzugsdienst im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts abweichend von den §§ 14 bis 23 und § 59 Abs. 1 Satz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.
Fußnoten
[1])
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 01.03.2014
[2])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 01.03.2014

§ 108 Praktikum

(1) Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die den Abschluss einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen, können vor dem Vorbereitungsdienst in einem Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife beschäftigt werden.
(2) Das Praktikum wird durch die Einberufung als Praktikantin oder Praktikant begründet und endet außer durch Tod mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder durch Entlassung.
(3) Die Praktikantin oder der Praktikant steht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sowie die für sie maßgebenden Vorschriften des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge finden entsprechende Anwendung.
(4) Die Praktikantinnen und Praktikanten erhalten
1.
eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 50 Prozent des Anwärtergrundbetrags für das Eingangsamt, in das Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten,
2.
vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften und
3.
eine Sonderzahlung.
Die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(5) Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

§ 109 Gemeinschaftsunterkunft, Gemeinschaftsverpflegung

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können, wenn besondere Einsätze, Übungen oder Lehrgänge es erfordern, verpflichtet werden, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Das Nähere regelt das für das Dienstrecht der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zuständige Ministerium.

§ 110 Vorläufige Dienstenthebung

Bei einer vorläufigen Dienstenthebung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach dem Hessischen Disziplinargesetz findet § 49 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

§ 111 Polizeidienstunfähigkeit

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes), wenn sie nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten sind auch die hierzu von der obersten Dienstbehörde bestimmten Polizeiärztinnen und Polizeiärzte sowie die Ärztinnen und Ärzte der Ämter für Versorgung und Soziales befugt.
(2) Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn sie persönlich die Eignung für die Laufbahn besitzen. Ohne ihre Zustimmung ist die Versetzung nur zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Bei einem Laufbahnwechsel nach dem 50. Lebensjahr gilt die besondere Altersgrenze nach § 112. Im Übrigen ist § 26 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes anzuwenden.

§ 112 Eintritt in den Ruhestand im Polizeivoll- zugsdienst

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet haben (besondere Altersgrenze) in den Ruhestand. Sie können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Anhebung um Altersgrenze
Geburtsmonat Monate Jahr Monate
1952
Januar 1 60 1
Februar 2 60 2
März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5
Juni - Dezember 6 60 6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10
(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die im Schicht- oder Wechselschichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, in einem mobilen Einsatzkommando, in der Polizeihubschrauberstaffel oder in einer operativen Einheit im Außendienst mit regelmäßig wechselnder Arbeitszeit und regelmäßig wechselndem Arbeitsort mindestens
1.
20 Jahre tätig gewesen sind, treten 24 Monate,
2.
15 Jahre tätig gewesen sind, treten 18 Monate,
3.
10 Jahre tätig gewesen sind, treten zwölf Monate
vor Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze, jedoch frühestens mit Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten ist durch die personalverwaltende Stelle mindestens ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze mitzuteilen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die am 1.Januar 2011
1.
sich in der Freistellungsphase im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ruhestand nach § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung befinden oder
2.
bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind,
erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
(5) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2011 Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, ist auf Antrag die Teilzeitbeschäftigung bis zum Erreichen der jeweils geltenden Altersgrenze zu bewilligen. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurden.
(6) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 64. Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen.

§ 112a Mehrarbeit im Polizeivollzugsdienst

Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen innerhalb von zwölf Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte Mehrarbeitsvergütung nach § 56a des Hessischen Besoldungsgesetzes erhalten.

Zweiter Abschnitt Weitere besondere Beamtengruppen

§ 113 Feuerwehr

Für die Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst gelten die §§ 107 und 110 bis 112 entsprechend. § 112 Abs. 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im feuerwehrtechnischen Dienst entsprechende Zeiten im Schicht- oder Wechselschichtdienst oder regelmäßig im Einsatzdienst einer Wachabteilung tätig gewesen sind. Die Gemeinden können Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, unentgeltliche Heilfürsorge gewähren.

§ 114 Justiz

Für die Beamtinnen und Beamten im Justizdienst, die im allgemeinen Vollzugsdienst, im Werkdienst oder im Krankenpflegedienst im Justizvollzug tätig sind, gelten die §§ 111 und 112 entsprechend. § 111 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten auch die hierzu von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztinnen und Ärzte in den Justizvollzugsbehörden sowie die Ärztinnen und Ärzte der Ämter für Versorgung und Soziales befugt sind. Die besondere Altersgrenze bleibt entsprechend § 111 Abs. 2 Satz 3 auch bei anderweitiger Verwendung innerhalb der Fachrichtung Justiz erhalten. § 112 Abs. 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Justizdienst entsprechende Zeiten im Schicht- oder Wechselschichtdienst tätig gewesen sind.

§ 115 Hessischer Landtag

Die Landtagsbeamtinnen und Landtagsbeamten sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Ihre Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags vorgenommen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags ist oberste Dienstbehörde. Die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission werden vom Präsidium des Landtags wahrgenommen.

SECHSTER TEIL Kostenerstattung bei Dienstherrnwechsel

§ 116 Erstattung von Studiengebühren

(1) Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Zeit vom Beginn ihres oder seines Vorbereitungsdienstes bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer oder seiner Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe in dieselbe oder eine entsprechende Laufbahn bei einem anderen Dienstherrn im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so hat der neue Dienstherr dem bisherigen Dienstherrn die für das Studium der Beamtin oder des Beamten an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit angefallenen Gebühren zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte beim neuen Dienstherrn in einem Arbeitsverhältnis mindestens gleichwertig beschäftigt wird. Der neue Dienstherr hat dem bisherigen Dienstherrn einen Dienstherrnwechsel im Sinne von Satz 1 und 2 unverzüglich mitzuteilen.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn
1.
der Ausbildungsdienstherr die Beamtin oder den Beamten nach der Ableistung des Vorbereitungsdienstes aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernimmt,
2.
der Dienstherrnwechsel zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt oder
3.
zwischen dem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem bisherigen Dienstverhältnis und der Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt.
(3) Ein mehrfacher Dienstherrnwechsel steht einer entsprechenden Anwendung des Abs. 1 nicht entgegen.
(4) Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das die Beamtin oder der Beamte nach ihrer oder seiner Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe bei ihrem oder seinem bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Fünftel. § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.

SIEBTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 117 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium, soweit dieses Gesetz oder das Beamtenstatusgesetz nichts anderes bestimmt.

§ 118 Übergangsregelung zur Altersteilzeit

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, bei teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten (§ 37) mit der Hälfte der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit, sonst mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens jedoch mit der Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre, wenn
1.
sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2.
die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
3.
dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen
(Altersteilzeit).
(2) Auf Bewilligung von Altersteilzeit nach Abs. 1 besteht kein Anspruch. Der Dienstherr kann von der Anwendung der Regelung absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche beschränken. Im Bereich der Landesverwaltung kann von der Regelung erst Gebrauch gemacht werden, nachdem die Landesregierung dazu nähere Bestimmungen getroffen hat.
(3) Die Altersteilzeit nach Abs. 1 kann in der Weise bewilligt werden, dass
1.
durchgehend Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
2.
die zu erbringende Arbeitsleistung vollständig in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet wird und die Beamtin oder der Beamte anschließend vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).
(4) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.
(5) § 62 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 119 Überleitung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in den gehobenen Dienst

(1) Mit Wirkung vom 1. August eines jeden Haushaltsjahres gelten Polizeihauptmeisterinnen, Polizeihauptmeister, Kriminalhauptmeisterinnen und Kriminalhauptmeister, die zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr in eine Planstelle
1.
der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage eingewiesen waren, als zu Polizeioberkommissarinnen, Polizeioberkommissaren, Kriminaloberkommissarinnen oder Kriminaloberkommissaren der Besoldungsgruppe A 10,
2.
der Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst eingewiesen waren, als zu Polizeikommissarinnen, Polizeikommissaren, Kriminalkommissarinnen oder Kriminalkommissaren der Besoldungsgruppe A 9 gehobener Dienst
übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darf das erste Beförderungsamt des gehobenen Dienstes nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Überleitung verliehen werden.
(2) Während eines Disziplinarverfahrens, das im Fall der Bestätigung der erhobenen Vorwürfe mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, wird die Überleitung nicht wirksam. Ist gegen die Beamtin oder den Beamten in einem Disziplinarverfahren unanfechtbar auf Kürzung der Dienstbezüge oder rechtskräftig auf Zurückstufung erkannt, wird die Überleitung erst nach Ablauf der in § 11 Abs. 4 und 5 oder § 12 Abs. 3 und 4 des Hessischen Disziplinargesetzes bestimmten Frist mit Wirkung vom ersten Tag des folgenden Kalendermonats wirksam.
(3) Die schriftliche Mitteilung über die Überleitung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde gleich.
(4) Den nach
1.
den Abs. 1 bis 3,
2.
Art. 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 1990 und 1991, zur Änderung anderer Rechtsvorschriften und zur Regelung der Überleitung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 26. Juni 1991 (GVBl. I S. 211),
3.
dem Zweiten Polizeibeamtenüberleitungsgesetz vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S. 411, 416),
4.
dem Dritten Polizeibeamtenüberleitungsgesetz vom 18. Dezember 1992 (GVBl. I S. 643, 647),
5.
dem Polizeibeamtenüberleitungsabschlussgesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 712, 717),
6.
dem Überleitungsbeschleunigungsgesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 495) und
7.
dem Zweiten Überleitungsabschlussgesetz vom 30. April 2002 (GVBl. I S. 86), geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),
übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann künftig höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 im gehobenen Polizeivollzugsdienst verliehen werden.

§ 120 Weitergeltung von Vorschriften

(1) Die Verordnung über die Zusatzversicherung der staatlichen Arbeiter und Angestellten in Hessen vom 24. Dezember 1929 (Hess. Reg. Bl. 1930 S. 11) in der Fassung der Verordnung vom 16. Dezember 1933 (Hess. Reg. Bl. S. 251) ist mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen anzuwenden.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 28. Februar 2014 unentgeltliche Heilfürsorge aufgrund des Art. 5 § 3 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 448) in Verbindung mit § 191 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), erhalten haben, erhalten diese weiter, solange ihnen Dienstbezüge zustehen. Die nicht von Satz 1 erfassten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die am 28. Februar 2014 unentgeltliche Heilfürsorge erhalten haben, erhalten diese weiter, wenn und solange sie sich in der Besoldungsgruppe A 7 befinden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2018.

§ 120a Übergangsregelung

§ 7 Abs. 1 Nr. 6 findet keine Anwendung auf die Beamtin oder den Beamten, die oder der das Amt am 23. November 2021 innehat.

§ 121 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1.
das Hessische Beamtengesetz in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25)
3)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) und Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
2.
das Anpassungsgesetz zum Hessischen Beamtengesetz vom 21. März 1962 (GVBl. S. 213)
4)
,
3.
das Erste Gesetz zur Änderung des Hessischen Beamtengesetzes und der Hessischen Disziplinarordnung vom 14. Oktober 1966 (GVBl. I S. 311)
5)
,
4.
das Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1988 (GVBl. I S. 409)
6)
,
5.
das Zweite Überleitungsabschlussgesetz
7)
,
6.
das Erstattungsgesetz vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 461)
8)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361),
7.
die Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 723)
9)
,
8.
die Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienste des Landes Hessen vom 15. Juli 1952 (GVBl. S. 135)
10)
.
Fußnoten
3)
Hebt auf FFN 320-20
4)
Hebt auf FFN 320-21
5)
Hebt auf FFN 320-28
6)
Hebt auf FFN 320-113
7)
Hebt auf FFN 321-48
8)
Hebt auf FFN 320-34
9)
Hebt auf FFN 320-35
10)
Hebt auf FFN 320-9

§ 122 Inkrafttreten

Die Verordnungsermächtigungen in § 23, § 59 Abs. 1 Satz 2, den §§ 70, 79, 80 und 107 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. März 2014 in Kraft.
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