Hessisches Ausführungsgesetz zum Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XIV) Vom 24. Mai 2023
Hessisches Ausführungsgesetz zum Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XIV) Vom 24. Mai 2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.06.2023 bis 31.12.2023
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hessisches Ausführungsgesetz zum Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XIV) vom 24. Mai 2023 | 08.06.2023 bis 31.12.2030 |
§ 6 - Verordnungsermächtigungen | 08.06.2023 bis 31.12.2030 |
§ 6 Verordnungsermächtigungen
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(1) Die für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Behörden der hessischen Versorgungsverwaltung die durch Bestimmungen des Bundes zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen haben.
(2) Abweichend von Abs. 1 wird die für das Soziale Entschädigungsrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Behörden der hessischen Versorgungsverwaltung die Aufgabe
1.
der Versorgung von Berechtigten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach § 101 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
der Versorgung von Geschädigten mit orthopädischen Hilfsmitteln nach § 46 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
der Versorgung von Opfern von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege im Inland nach § 21 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
der Versorgung von Geschädigten durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach § 24 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
wahrzunehmen haben.
Fußnoten
*)
Gemäß § 8 treten die §§ 1 bis 5 sowie 7 und 8 zum 1. Januar 2024 in Kraft.
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