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Landesreisekostengesetz (LRKG) Vom 24. März 1999

Landesreisekostengesetz (LRKG) Vom 24. März 1999
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.09.2020 (GVBl. S. 535)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesreisekostengesetz (LRKG) vom 24. März 199931.12.2000
§ 1 - Geltungsbereich01.07.2013
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.01.2014
§ 3 - Reisekostenvergütung07.10.2020
§ 4 - Dauer der Dienstreise01.07.2013
§ 5 - Fahr- und Flugkostenerstattung01.07.2013
§ 6 - Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung01.07.2013
§ 7 - Tagegeld und Aufwandsvergütung für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen15.02.2018
§ 8 - Übernachtungskostenerstattung und Aufwandsvergütung01.07.2013
§ 9 - Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen01.07.2013
§ 10 - Reisekostenvergütung in besonderen Fällen15.02.2018
§ 11 - Erkrankung während einer Dienstreise01.07.2013
§ 12 - Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen01.07.2013
§ 13 - Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort01.07.2013
§ 14 - Pauschvergütung01.07.2013
§ 15 - Auslandsdienstreisen01.07.2013
§ 16 - Reisen aus besonderem Anlass01.07.2013
§ 17 - Trennungsgeld01.07.2013
§ 18 - Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienst01.07.2013
§ 19 - Ermächtigungen01.07.2013
§ 20 - Verweisungen01.07.2013
§ 21 - In-Kraft-Treten01.07.2013

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten,
2.
die Richterinnen und Richter im Landesdienst,
3.
die zu einem Dienstherrn nach § 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) abgeordneten Beamtinnen und Beamten und
4.
die in den Landesdienst abgeordneten Richterinnen und Richter
(Berechtigte).
(2) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von
1.
Auslagen für Dienstreisen und Reisen aus besonderem Anlass (Reisekostenvergütung) und
2.
Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld).
(3) Die Reisekostenvergütung umfasst
1.
Fahr- und Flugkostenerstattung (§ 5),
2.
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),
3.
Tagegeld und Aufwandsvergütung für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen (§ 7),
4.
Übernachtungskostenerstattung und Aufwandsvergütung (§ 8),
5.
Nebenkostenerstattung (§ 9 Abs. 1),
6.
Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen (§ 9 Abs. 2),
7.
Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 13),
8.
Pauschvergütung (§ 14),
9.
Vergütung bei Auslandsdienstreisen (§ 15) und
10.
Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass (§ 16).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Dienstreisende sind die in § 1 Abs. 1 genannten Berechtigten, die eine Dienstreise ausführen.
(2) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. Eine Anordnung oder Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn sie nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt oder die Dienstreise am Dienst- oder Wohnort stattfindet. Dienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder zur Teilnahme an einer Sitzung des Richterwahlausschusses oder des Präsidiums sowie Dienstreisen von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zur Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege bedürfen nicht der Anordnung oder Genehmigung. Als Dienstreisen gelten auch Reisen zu Zwecken der Fortbildung, die im dienstlichen Interesse liegen, sowie Reisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung (§ 10) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
(3) Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die jeweilige Dienststätte der Berechtigten befindet. Dienststätte ist die Dienststelle, der die Berechtigten dienstrechtlich zugeordnet sind. Bei Revierleiterinnen und Revierleitern im Forstdienst gelten die Gemeinden, auf die sich das Forstrevier erstreckt, und die Gemeinde, in der die Bürotätigkeit ausgeübt wird, als ein Dienstort. Bei Tele- oder Wohnraumarbeit gilt der Sitz der zuständigen Dienststelle als Dienststätte und Dienstort. Geschäftsort ist der Ort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist.

§ 3 Reisekostenvergütung

(1) Dienstreisende haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise wird zugleich über die Notwendigkeit und wirtschaftliche Durchführung entschieden; hierbei kann im Einvernehmen mit den Berechtigten eine niedrigere Reisekostenvergütung als nach diesem Gesetz vorgesehen festgelegt werden. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn der angestrebte Zweck nicht mit geringerem Kostenaufwand ohne Dienstreise erreicht werden kann. Sie sind zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, unter Berücksichtigung von umwelt- und klimarelevanten Gesichtspunkten, auszuführen.
(2) Bei der Feststellung der notwendigen Dauer einer Dienstreise einer Richterin oder eines Richters für die Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, für die Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder für die Teilnahme an einer Sitzung des Richterwahlausschusses oder des Präsidiums sowie einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers für die Wahrnehmung einer Aufgabe der Rechtspflege ist die tatsächliche Dauer der Erledigung des Dienstgeschäfts zugrunde zu legen.
(3) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
(4) Für Dienstreisen im Rahmen einer auf Vorschlag, Verlangen oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommenen Nebentätigkeit haben die Dienstreisenden nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise zu gewähren hat; diese Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen die Stelle verzichtet haben.
(5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise, in den Fällen des § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem den Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise nicht ausgeführt wird. Bei der Berechnung der Reisekostenvergütung ist ein sich ergebender Bruchteil eines Cents unter 0,5 abzurunden und ein Bruchteil von 0,5 und mehr aufzurunden. Die Reisekostenvergütung wird unbar gezahlt. § 8 des Landesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(6) Der Nachweis der Reisekosten kann bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung von den für die Abrechnung zuständigen Stellen verlangt werden. Erfolgt die Vorlage der Belege nicht innerhalb von drei Monaten nach Anforderung, kann der Antrag insoweit abgelehnt werden.
(7) Dienstreisende können auf Antrag eine Abschlagszahlung auf die voraussichtlich zustehende Reisekostenvergütung erhalten. Soweit Dienstreisende die Auslagen für ihre Amtshandlungen regelmäßig selbst einziehen, kann die oberste Dienstbehörde zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass der Teil der erhobenen Auslagen, welcher der Reisekostenvergütung entspricht, den Dienstreisenden vorschussweise belassen wird.

§ 4 Dauer der Dienstreise

Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststätte oder an einer anderen Stätte am Dienst- oder Wohnort angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung.

§ 5 Fahr- und Flugkostenerstattung

(1) Bei Dienstreisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens dreistündiger Dauer zu einem Geschäftsort außerhalb des Landes werden die entstandenen Fahrkosten der nächsthöheren Klasse erstattet. Wird aus triftigen Gründen ein Liege- oder Schlafwagen benutzt, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet. Ist zur Durchführung der Dienstreise die Benutzung eines Flugzeuges notwendig, werden nur die Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet.
(2) Fahr- und Flugpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind zu berücksichtigen. Fahr- und Flugkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden kann. Abweichend von Absatz 1 werden die Kosten einer höheren Klasse erstattet, wenn Dienstreisende sie aus triftigen Gründen benutzen mussten.
(3) Für Strecken, die mit anderen als regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, darf keine höhere Kostenerstattung gewährt werden als nach Absatz 1 Satz 1 vorgesehen; liegen triftige Gründe vor, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. Für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge gilt § 6.
(4) Wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, werden höchstens die Fahr- und Flugkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wären.

§ 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

(1) Für Strecken, die Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurücklegen, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 25 Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug in Höhe von 13 Cent je Kilometer gewährt. Liegen keine triftigen Gründe vor, beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs 15 Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug 8 Cent je Kilometer.
(2) Der Aufwand, der durch die Mitnahme umfangreichen dienstlichen Gepäcks und bei Fahrten auf besonders schwierigen Wegstrecken entsteht, kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung, die das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium erlässt, durch Zuschläge zu der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung abgegolten werden.
(3) Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt, das
1.
mit schriftlicher Anerkennung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten oberen Landesbehörde oder Landesmittelbehörde oder der von dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium ermächtigten Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird oder
2.
ohne schriftliche Anerkennung nach Nummer 1 aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zu regelmäßig wiederkehrender dienstlicher Benutzung bereitgehalten wird oder
3.
aus öffentlichen Mitteln beschafft und von der obersten Dienstbehörde einer oder einem bestimmten Berechtigten zur Führung und Pflege zugewiesen ist,
so wird abweichend von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung gewährt, deren Höhe das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der von den Dienstreisenden zu tragenden Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeuges durch Rechtsverordnung bestimmt.
(4) Dienstreisenden, die in einem privaten Kraftfahrzeug andere Dienstreisende oder aus dienstlichen Gründen andere Personen mitnehmen, wird eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Person und Kilometer gewährt.
(5) Werden Dienstreisende von einer nach diesem Gesetz nichtberechtigten Person mitgenommen, erhalten sie eine Mitnahmeentschädigung nach Absatz 4, soweit ihnen Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.
(6) Für Strecken, die Dienstreisende mit einem privaten Fahrrad zurücklegen, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 5 Cent je Kilometer gewährt.
(7) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
(8) Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Absatz 1, 2 und 3 Nr. 2 und Absatz 4 werden nicht gewährt, wenn ein Dienstfahrzeug unentgeltlich genutzt werden kann und der Benutzung dienstliche oder zwingende persönliche Gründe nicht entgegengestanden haben.

§ 7 Tagegeld und Aufwandsvergütung für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen

(1) Für jeden vollen Kalendertag einer Dienstreise beträgt das Tagegeld 20,45 EUR. Bei einer Dienstreise, die nicht einen vollen Kalendertag dauert, für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dauer
1. von mehr als 8 Stunden 5,11 EUR und
2. von mindestens 14 Stunden 10,23 EUR.
(2) Werden an einem Kalendertag mehrere Dienstreisen durchgeführt, sind die Reisezeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.
(3) Eine Dienstreise, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Dauer der Dienstreise dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.
(4) Bei einer oder mehreren Dienstreisen am Dienstort mit einer Gesamtdauer von mehr als acht Stunden am Kalendertag wird ein gekürztes Tagegeld von 2,05 EUR gewährt. Revierleiterinnen und Revierleiter erhalten für Dienstreisen am Dienstort (§ 2 Abs. 3 Satz 3) kein Tagegeld. Satz 1 gilt sinngemäß für die an einem Kalendertag durchgeführten Dienstreisen am Dienstort und Dienstreisen, die außerhalb des Dienstorts geführt haben, deren jeweilige Gesamtdauer weder zu einem Tagegeld nach Satz 1 noch zu einem Tagegeld nach Absatz 1 berechtigt, jedoch an diesem Kalendertag zusammen die Gesamtdauer von mehr als acht Stunden erreicht. Bei einer Dienstreise am und zum Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tagegeld gewährt.
(5) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltliche Mahlzeiten, ist von dem Tagegeld für das unentgeltliche Frühstück 20 v. H., für das unentgeltliche Mittag- und Abendessen je 40 v. H., mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) in der jeweils geltenden Fassung einzubehalten. Dies gilt auch, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Mahlzeiten ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.
(6) Soweit erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen (zum Beispiel bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder Dienstgeschäften an demselben Ort oder in demselben Bezirk, bei der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kantinenverpflegung), kann nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde anstelle des Tagegeldes nach Absatz 1 entsprechend dem notwendigen Verpflegungsmehraufwand eine Aufwandsvergütung gewährt werden.

§ 8 Übernachtungskostenerstattung und Aufwandsvergütung

(1) Die vor Antritt der Dienstreise der Höhe nach anerkannten oder die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten werden erstattet. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, aber nicht gesondert ausweisen, sind um 20 v.H. des Inlandstagegeldes für einen vollen Kalendertag und bei Übernachtungen im Ausland um 20 v.H. des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen. Entsprechendes gilt bei Voll- und Halbpensionspreisen mit der Maßgabe, dass die Kürzungssätze für das Frühstück 20 v.H. und für das Mittag- und Abendessen je 40 v.H. betragen.
(2) Bei Dienstreisen, bei denen erfahrungsgemäß geringere Übernachtungskosten als allgemein entstehen, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde anstelle der Übernachtungskostenerstattung nach Absatz 1 eine Aufwandsvergütung gewähren, die nach den in der Regel anfallenden geringeren Einzelvergütungen zu bemessen ist.

§ 9 Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen

(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 8 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.
(2) Werden Dienstreisen aus Gründen, die die Berechtigten nicht zu vertreten haben, nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet.

§ 10 Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

(1) Bei Reisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen ist § 4 anzuwenden. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn die Berechtigten vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhalten; § 8 ist anzuwenden. Bei Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird; § 8 ist anzuwenden. § 7 Abs. 5 und § 13 Satz 4 bleiben unberührt.
(2) Bei einer Reise aus Anlass der Einstellung wird den Berechtigten höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihnen bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde.

§ 11 Erkrankung während einer Dienstreise

Ist bei einer Erkrankung eine Rückkehr an den Wohnort nicht möglich, wird die Reisekostenvergütung weitergewährt. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus beschränkt sich die Reisekostenvergütung für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes auf den Ersatz der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort. Für die Besuchsreise einer oder eines Angehörigen gelten die Regelungen über die Heimfahrten nach der Landestrennungsgeldverordnung entsprechend. Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.

§ 12 Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen

(1) Ist die Verbindung einer Dienstreise mit einer privaten Reise angeordnet oder genehmigt worden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn die Dienstreisenden unmittelbar vor Erledigung des Dienstgeschäfts vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar nach Erledigung des Dienstgeschäfts vom Geschäftsort zum Dienstort gereist wären. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf bemessene Reisekostenvergütung nicht übersteigen.
(2) Ist auf besondere Anordnung oder Genehmigung der zuständigen Behörde eine Dienstreise vom Urlaubsort aus angetreten worden, wird abweichend von Absatz 1 die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn die Dienstreisenden unmittelbar vor Erledigung des Dienstgeschäfts vom Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar nach Erledigung des Dienstgeschäfts vom Geschäftsort zu demselben Urlaubsort gereist wären. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Dienstreise erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, wird Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn die Dienstreisenden im Anschluss an den Urlaub vom Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar nach Erledigung des Dienstgeschäfts vom Geschäftsort zum Dienstort gereist wären. Auf die danach zustehende Fahrkostenerstattung werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet.
(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs angeordnet, werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom Dienstort zum Urlaubsort (Hinreise), an dem die Anordnung die Berechtigten erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet. Für die Rückreise vom letzten Urlaubsort zum Dienstort gegebenenfalls über den Geschäftsort wird Reisekostenvergütung gewährt (§ 2 Abs. 2 Satz 4). Aufwendungen der Berechtigten für sich und sie begleitende Personen, die durch die Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet.

§ 13 Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre (Trennungsgeld); die §§ 7 und 8 werden insoweit nicht angewandt. Die Dauer des Aufenthalts wird durch Tage ohne Dienstleistung nicht unterbrochen. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hin- und Rückreisetag. Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltliche Mahlzeiten, ist von der Vergütung nach Satz 1 für das unentgeltliche Frühstück 15 v. H., für das unentgeltliche Mittag- und Abendessen je 30 v. H., mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung einzubehalten; dies gilt auch, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Mahlzeiten ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann bei Vorliegen triftiger Gründe abweichend von Satz 1 die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 weiterbewilligen.

§ 14 Pauschvergütung

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

§ 15 Auslandsdienstreisen

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Berechtigten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(2) Die von diesem Gesetz abweichenden nach § 14 Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes vom Bundesministerium des Innern für Auslandsdienstreisen erlassenen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(3) Werden an einem Kalendertag eine Auslands- und eine Inlandsdienstreise durchgeführt, bildet unter Beachtung des § 7 Abs. 2 und 3 für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld die Grundlage der Kostenerstattung.

§ 16 Reisen aus besonderem Anlass

(1) Die Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung
1.
zur unmittelbaren oder mittelbaren Landesbeamtin oder zum unmittelbaren oder mittelbaren Landesbeamten (§ 3 LBG) oder
2.
zur Richterin oder zum Richter im Landesdienst
kann wie eine Dienstreise behandelt werden, wenn die Einstellung im besonderen dienstlichen Interesse liegt.
(2) Sind Bewerberinnen und Bewerber aus besonderem dienstlichen Interesse zur persönlichen Vorstellung aufgefordert worden, können ihnen für die hierzu erforderlichen Reisen im Inland Fahrkostenerstattung (§ 5 Abs. 1) bis zur Höhe der notwendigen Kosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels und Wegstreckenentschädigung (§ 6 Abs. 1 Satz 2) gewährt werden; am Wohnort und am Vorstellungsort entstandene Kosten werden nicht erstattet. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen gewährt werden.
(3) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung können erstattet werden:
1.
notwendige Fahrkosten bis zur Höhe der notwendigen Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,
2.
Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 4,
3.
70 v. H. des Tagegeldes nach § 7,
4.
Übernachtungskosten nach § 8 und
5.
die notwendigen Nebenkosten nach § 9.
Die obersten Dienstbehörden können hierzu Richtlinien erlassen. Als Reisen zum Zwecke der Ausbildung zählen auch Reisen zum Dienstantritt bei einer Ausbildungsstelle, zu den in Ausbildungsvorschriften vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Unterrichtsveranstaltungen und zur Ablegung vorgeschriebener Laufbahnprüfungen. Notwendig sind hierbei nur solche Aufwendungen, die anlässlich der Ausbildung an der von der Ausbildungsbehörde vorgesehenen Ausbildungsstelle oder an der nächstgelegenen Wahlstelle entstehen. Liegt die Ausbildungsstelle im nicht zur Europäischen Union gehörenden Ausland, werden nur die auf die Reise im Inland, bei See- oder Flugreisen die auf die Reise zum und vom inländischen See- oder Flughafen entfallenden Kosten erstattet; Satz 4 bleibt unberührt.
(4) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

§ 17 Trennungsgeld

(1) Berechtigte, die aus dienstlichen Gründen an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen ein Trennungsgeld nach Maßgabe einer Rechtsverordnung, die das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium erlässt. Entsprechendes gilt bei einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einem Teil der Beschäftigungsbehörde, der an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort und dem Wohnort untergebracht ist, oder bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. Die Beauftragung einer Richterin oder eines Richters nach § 22 b des Gerichtsverfassungsgesetzes steht der Abordnung gleich. Die Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes kann der Abordnung gleichgestellt werden.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass den Beamtinnen und Beamten, die zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst-, Ausbildungs- und Wohnort zugewiesen werden, die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden. Liegt die Ausbildungsstelle im Ausland, so darf keine höhere Erstattung der Mehrauslagen gewährt werden als bei einer Ausbildung im Inland.
(3) Bei Abordnungen zu deutschen Dienststellen im Ausland sowie bei Zuweisungen nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes ins Ausland, die der Abordnung gleichgestellt werden, sind die nach § 15 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes vom Bundesministerium des Auswärtigen erlassenen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(4) § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 18 Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienst

Die Abfindung der Beamtinnen und Beamten im Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienst bei Dienstreisen regelt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium .

§ 19 Ermächtigungen

(1) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die in den § 6 Abs. 1, 4 und 6 und § 7 Abs. 1 und 3 aufgeführten Beträge und Abwesenheitszeiten veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.
(2) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Fahrkostenerstattung für kommunale Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte zu regeln.

§ 20 Verweisungen

Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 21 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
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