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Gemeinheitstheilungs-Ordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausnahme des Kreises Biedenkopf Vom 5. April 1869

Gemeinheitstheilungs-Ordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausnahme des Kreises Biedenkopf Vom 5. April 1869
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gemeinheitstheilungs-Ordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausnahme des Kreises Biedenkopf vom 5. April 186901.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004
§ 1001.01.2004
§ 1101.01.2004
§ 1201.01.2004
§ 1301.01.2004
§ 1401.01.2004
§ 1501.01.2004
§ 1601.01.2004
§ 1701.01.2004
(§ 18)01.01.2004
§ 1901.01.2004
§ 2001.01.2004
§ 2101.01.2004
§ 2201.01.2004
§ 2301.01.2004
(§ 24)01.01.2004
§ 2501.01.2004
§ 2601.01.2004
§ 2701.01.2004
(§§ 28 bis 30)01.01.2004

§ 1

Nach den Vorschriften dieses Gesetzes findet statt:
I.
die Ablösung der als Dienstbarkeit (Servitut) auf dem Grundeigentum lastenden Nutzungsberechtigungen
1.
zur Weide,
2.
zur Mast, zum Bezuge oder Mitgenuß von Holz, Lohe und Streu,
3.
zum Plaggen-, Rasen- und Bültenhieb,
4.
zum Grasschnitt und zur Nutzung von Schilf, Binsen oder Rohr, auf Ländereien und Privatgewässern aller Art,
5.
zum Pflücken des Grases (Grasrupfen) und des Unkrauts, letzteres in den bestellten Feldern (zum Krauten),
6.
zum Pferch,
7.
zur Fischerei in stehenden oder fließenden Privatgewässern;
II.
die Teilung von Grundstücken, welche von mehreren Miteigentümern ungeteilt besessen und durch gemeinsame Ausübung einer oder mehrerer der nachbenannten Nutzungen:
Weide, Grasschnitt, Waldmast, Holz oder Streunutzungen, Plaggen-, Rasen- und Bültenhieb, Torfnutzung benutzt werden.

§ 2

(1) Zu dem Antrag auf Teilung eines gemeinschaftlichen Eigentums ist jeder Miteigentümer, zu dem Antrag auf Ablösung einer Dienstbarkeit sowohl der Berechtigte, als der Eigentümer des verpflichteten Grundstücks befugt.
(2) Das Recht zum Antrag auf Teilung oder Servitutablösung steht auch demjenigen zu, welcher den Anteil am Miteigentum oder ein berechtigtes oder verpflichtetes Grundstück als nutzbarer Eigentümer besitzt, nicht aber namentlich dem persönlichen Nießbraucher oder dem antichretischen Pfandbesitzer.
(3) Gemeinschaftliche Besitzer desselben Anteils am Miteigentum oder gemeinschaftliche Eigentümer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstücks können nur gemeinschaftlich die Ablösung einer Dienstbarkeit beantragen; die nach den Anteilen zu berechnende Minderzahl von ihnen muß sich aber dem in dieser Beziehung gefaßten Beschluß der Mehrzahl unterwerfen.

§ 3

(1) Das zur Bestreitung der Lasten und Ausgaben der Gemeinden bestimmte Vermögen (in Städten Kämmereivermögen genannt) kann durch eine Gemeinheitsteilung niemals in Privatvermögen der Gemeindeglieder verwandelt werden.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) Dagegen gehören Nutzungsrechte der Gemeindemitglieder oder Einwohner am Gemeindemitglieder-Vermögen, welche denselben nicht vermöge dieser ihrer Eigenschaft, sondern aus einem anderen Rechtstitel gebühren, nicht zum Gemeindevermögen, sondern zum Privatvermögen der Nutzungsberechtigten, in welches daher auch die auf diese Rechte bei der Gemeinheitsteilung fallenden Abfindungen übergehen.

§ 4

Andere als die im § 1 genannten Nutzungsberechtigungen, welche als Dienstbarkeit auf dem Grundeigentum lasten, sind auf einseitigen Antrag nicht selbständig ablösbar, sondern die Ablösung derselben kann nur bei Gelegenheit einer anderen nach diesem Gesetz stattfindenden Teilung oder Ablösung auf Antrag eines im Verfahren Beteiligten gefordert werden, sofern sie der wirtschaftlich zweckmäßigen Benutzung des dem Verfahren unterworfenen Grundstücks hinderlich sind.

§ 5

(1) Das Recht auf Teilung oder Ablösung anzutragen, wird durch entgegenstehende Verträge, Willenserklärungen oder Judikate nicht ausgeschlossen und erlischt nicht durch Verjährung. Verträge oder Willenserklärungen, welche eine Ausschließung dieses Rechts festsetzen, sind auf keine längere Zeit als auf zehn Jahre verbindlich.
(2) Nach dem Ablauf dieser Periode steht es jedem Beteiligten frei, sein Recht auf Teilung oder Ablösung geltend zu machen.

§ 6

(1) Über das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Umfang des Miteigentums, sowie der abzulösenden Berechtigungen, ist lediglich nach den bestehenden Rechtsnormen zu entscheiden.
(2) Die zur Weideteilnahme berechtigte Viehzahl ist in Ermangelung rechtsbeständiger Willenserklärungen, rechtskräftiger Erkenntnisse, statutarischer Rechte oder festen Herkommens,
1.
bei den Interessenten, welche zur Erzeugung von Winterfutter geeignete Grundstücke besitzen, nach dem Futterertrag dieser Grundstücke,
2.
bei anderen Interessenten und soweit die nach Nr. 1 festzustellende Viehzahl eine geringere ist, auf anderthalb Kühe
festzusetzen.

§ 7

(1) Bei jeder Teilung und Ablösung bleibt die Bestimmung der Art und Größe der Abfindung, welche jedem Teilnehmer gebührt, sowie die Ausführung der Auseinandersetzung, zunächst dem freien Übereinkommen der Parteien überlassen. Doch haben dieselben dabei die Vorschriften der §§ 12 und 19 zu beachten; auch müssen die Teilungs- und Ablösungsverträge zur Prüfung und Bestätigung der Auseinandersetzungsbehörde vorgelegt werden.
(2) Kommt eine Übereinkunft der Parteien nicht zustande, so finden folgende Regeln Anwendung.

§ 8

Die Teilung und Ablösung wird dadurch bewirkt, daß jedem Teilnehmer an Stelle seines Miteigentums- oder Nutzungsrechtes eine angemessene Abfindung an Geldrente, Kapital oder Grundstücken überwiesen wird.

§ 9

(1) Zu diesem Behuf ist der Wert der Teilnehmungsrechte durch Sachverständige abzuschätzen.
(2) Dabei wird der Grund und Boden nach seinem gemeinen Wert veranschlagt.
(3) Die Schätzung der abzulösenden Berechtigungen erfolgt nach der landüblichen örtlich anwendbaren Art ihrer Benutzung und dem durchschnittlichen Ertrag derselben, mit Rücksicht auf die Teilnahme anderer Mitberechtigter.
(4) Der abgeschätzte Wert darf niemals den gesamten gemeinen Wert dieser Art von Nutzung des belasteten Grundstücks übersteigen.
(5) Bei den auf Forsten haftenden, nach diesem Gesetz ablösbaren Dienstbarkeiten hat jedoch der Besitzer des belasteten Waldes, wenn er Provokat ist, die Wahl, ob er den Dienstbarkeitsberechtigten nach dem Nutzungsertrag der Dienstbarkeit, oder nach dem Vorteil, welcher dem Belasteten aus deren Aufhebung erwächst, entschädigen will. Im letzteren Falle darf aber die Höhe der Entschädigung den Nutzungswert der Berechtigung nicht übersteigen.

§ 10

(1) Bei Ablösung der Weide- und Gräserei-Berechtigung in Forsten ist ein mittelmäßiger Holzbestand zugrunde zu legen, wenn nicht der Forst zur Zeit der Auseinandersetzung besser als mittelmäßig bestanden, oder die Befugnis des Waldbesitzers, die Forstkultur bis zum mittelmäßigen Holzbestand zu treiben durch Verträge, Verjährung oder Judikate verlorengegangen ist.
(2) Bei den sogenannten Pflanzwaldungen ist der mittelmäßige Holzbestand nach denjenigen Grundsätzen zu bemessen, welche für die Wiederkultur vor Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes maßgebend gewesen sind.

§ 11

(1) Bei Ermittlung und Feststellung des Wertes der Nutzungsrechte kommen die dem Berechtigten für diese Nutzungsrechte obliegenden Gegenleistungen in Abzug.
(2) Der Wert wechselseitiger Dienstbarkeiten wird insoweit, als dies möglich ist, durch Kompensation ausgeglichen.

§ 12

(1) Jeder Miteigentümer kann in der Regel die Teilung des gemeinschaftlichen Grundstücks in Natur verlangen, soweit nicht die bestehenden Vorschriften über die Minimalmaße entgegenstehen.
(2) Die Naturalteilung eines gemeinschaftlichen Waldes aber ist ganz oder teilweise nur dann zulässig, wenn die einzelnen Anteile entweder zur forstmäßigen Benutzung geeignet bleiben oder in anderer Kulturart mit größerem Vorteil, wie zur Holzzucht, benutzt werden können. Außer diesen Fällen kann die Auseinandersetzung der Miteigentümer eines Waldes nur durch öffentlichen Verkauf an den Meistbietenden bewirkt werden. Dasselbe geschieht auch bezüglich der Auseinandersetzung wegen anderer gemeinschaftlicher Grundstücke, deren Naturalteilung durch die Vorschriften über die Minimalmaße behindert wird.

§ 13

(1) Die Abfindung für Dienstbarkeitsrechte zur Mast, zum Pferch und zur Fischerei, sowie für urkundlich verliehene feste Bau-, Nutz- und Brennholzabgaben, ist in fester Geldrente zu gewähren und anzunehmen. Derartige feste Holzabgaben sind auch in dem Falle nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes ablösbar, wenn sie keine Dienstbarkeiten, sondern Reallasten bilden. Von der Ablösbarkeit sind jedoch ausgeschlossen die auf Reallasten beruhenden Holzabgaben an Kirchen, Pfarren, Küstereien und Schulen.
(2) Hat bei einer Fischereiberechtigung der Belastete auf die Ablösung angetragen, so ist der Berechtigte zu verlangen befugt, daß ihm seine noch brauchbaren Fischerei-Geräte gegen Ersatz des Wertes derselben von dem Provokanten abgenommen werden.

§ 14

(1) Die Abfindung für die übrigen nach den §§ 1 und 4 abzulösenden Dienstbarkeiten erfolgt in der Regel durch Abtretung von verhältnismäßigen Teilen des belasteten Grundstücks oder durch anderes dazu geeignetes Land, wenn solches vom Verpflichteten angeboten wird. Das abzutretende Grundstück muß einen Kapitalwert haben, welcher dem zwanzigfachen Betrag der jährlichen nach §§ 9 ff. zu berechnenden Entschädigung gleichkommt.
(2) Wenn eine Landentschädigung dem wirtschaftlichen Interesse entweder des Berechtigten oder des Verpflichteten nach sachverständigem Ermessen nicht entspricht, so muß die Abfindung auch für diese Dienstbarkeiten ganz oder teilweise in fester Geldrente gegeben und angenommen werden.
(3) Das letztere muß bei den auf Forsten haftenden Dienstbarkeitsrechten zur Weide, zum Grasschnitt, zum Bezug von Holz, Lohe und Streu, sowie zum Plaggen-, Rasen- und Bültenhieb - vorbehaltlich der auch hier zulässigen anderweiten Einigung der Beteiligten - auch dann geschehen, wenn die Landabfindung bei ihrer Benutzung in anderer Kulturart nachhaltig keinen höheren Ertrag als bei der Benutzung zur Holzzucht zu gewähren vermag.
(4) Ist dieses dagegen der Fall, so wird die Abfindung dem Berechtigten in solcher anderen Kulturart unter Berücksichtigung der erforderlichen Kulturkosten angerechnet, aber niemals zu einem geringeren Wert, als das Land bei der Benutzung zur Holzzucht haben würde.
(5) Die auf dem Abfindungsland befindlichen Holzbestände verbleiben dem Forsteigentümer. Er muß dieselben vor der Übergabe des Landes, im Mangel einer Einigung, nach der Bestimmung der Auseinandersetzungsbehörde binnen einer Frist, welche drei Jahre nicht übersteigen darf, abräumen.
(6) Bis zur vollständigen Abräumung und Übergabe des Entschädigungslandes hat der Forsteigentümer eine dem Ertragswert der noch nicht abgetretenen Fläche entsprechende Geldrente dem Berechtigten zu zahlen.
(7) Für Dienstbarkeitsrechte zum Mitgenuß von Holz und zum Streuholen ist jedoch der belastete Grundbesitzer befugt, die Entschädigung des Berechtigten in auch nur zur Holzzucht geeignetem bestandenen Forstland mit Anrechnung der darauf befindlichen Holzbestände zu gewähren, wenn letztere zu einer nachhaltigen forstmäßigen Benutzung geeignet sind. In diesem Fall muß aber die Abfindungsfläche, wenn sie einen nur zu Hochwaldwirtschaft geeigneten Holzbestand enthält, mindestens einen Umfang von dreißig Meter Morgen haben.

§ 15

Findet der belastete Eigentümer einzelne Dienstbarkeitsberechtigte ab so ist er befugt, nach Verhältnis des Teilnehmungsrechtes des abgefundenen einen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien zu bestimmenden Teil des benutzten Gegenstandes der Mitbenutzung der übrigen noch nicht abgefundenen Teilnehmer zu entziehen und darüber frei zu verfügen.

§ 16

(1) Eine jede Landabfindung ist in derjenigen Lage auszuweisen, welche den gegeneinander abzuwägenden wirtschaftlichen Interessen aller Beteiligten am meisten entspricht.
(2) Eine Verlosung findet nur insoweit statt, als die wirtschaftliche Lage der Abfindungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Jedem Teilnehmer müssen die erforderlichen Wege und Triften zu seiner Abfindung verschafft werden, auch ist für die nötigen Gräben zu sorgen, ohne welche der Boden denjenigen Ertrag, zu dem er abgeschätzt worden ist, nicht gewähren kann.
(4) Desgleichen ist jeder Teilnehmer zu verlangen befugt, daß ihm die unentbehrliche Mitbenutzung der Tränkstätten auf den auseinandergesetzten Grundstücken vorbehalten und diese Stätten so ausgewiesen werden, wie es für alle Beteiligten am bequemsten ist.
(5) Die vor der Auseinandersetzung schon gemeinschaftlich benutzten Lehm-, Sand-, Kalk- und Mergelgruben, Kalk- und andere Steinbrüche bleiben zur gemeinschaftlichen Benutzung auch ferner vorbehalten, insofern die Teilnehmer deshalb nicht durch Überweisung besonderer Vorräte dieser Art ausgeglichen werden können.
(6) Die zur Herstellung und Unterhaltung aller dieser Anlagen zu machenden Verwendungen sind von allen Beteiligten nach Verhältnis ihrer Teilnehmungsrechte aufzubringen.

§ 17

(1) Die über die beteiligten Grundstücke führenden Wege können, insoweit es für die zweckmäßige Einrichtung des Auseinandersetzungsplanes nötig erscheint, verlegt und selbst aufgehoben werden, ohne daß den bei dem Gebrauch dieser Wege Beteiligten, sobald ihnen nicht ein erheblicher Nachteil aus der Veränderung entsteht, ein Widerspruch dagegen gestattet ist.
(2) Dasselbe gilt in betreff der Verlegung von Gräben, Flüssen und Brücken.

(§ 18)

§ 19

(1) Eine Vereinigung der Parteien über eine Rente als eine feste Geldrente ist unzulässig.
(2) Alle Entschädigungsrenten für aufgehobene Nutzungsrechte sind auf den Antrag sowohl des Berechtigten als des Verpflichteten nach vorhergegangener sechsmonatlicher Kündigung durch Barzahlung des zwanzigfachen Betrages derselben ablösbar.
(3) Dem Verpflichteten ist es gestattet, das Kapital in vier aufeinanderfolgenden einjährigen Terminen, von dem Ablauf der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Teilen abzutragen, doch ist der Berechtigte nur solche Teilzahlungen anzunehmen verbunden, welche mindestens Einhundert Taler
*
betragen.
(4) Der jedesmalige Rückstand ist mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen.
(5) Den Parteien steht es frei, sich über andere Zahlungstermine und einen anderen Ablösungssatz zu vereinigen, jedoch darf der letztere nie den fünfundzwanzigfachen Betrag der Jahresrente übersteigen; Verabredungen, welche dieser Vorschrift zuwiderlaufen, haben die Wirkung, daß der Berechtigte auf Grund derselben nur den fünfundzwanzigfachen Betrag der Jahresrente zu fordern befugt ist.
Fußnoten
*)
Ein Taler entspricht nach § 15 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 507) einem Betrag von drei Deutsche Mark.

§ 20

Sind bei einer Servitutablösung oder Teilung dritte Personen, namentlich ... Wiederkaufsberechtigte, hypothekarische Gläubiger, Nießbrauchsberechtigte, Leibzüchter, Pächter beteiligt, so steht denselben ein Widerspruchsrecht gegen die Auseinandersetzung nicht zu.

§ 21

(1) Die Abfindung, welche jeder der Teilnehmer durch die Auseinandersetzung erhält, tritt an die Stelle der dafür aufgehobenen Teilnahmerechte, der dadurch abgelösten Berechtigungen oder der dafür abgetretenen Grundstücke und überkommt in rechtlicher Beziehung alle Eigenschaften derselben.
(2) Das zur Ablösung eines Nutzungsrechtes abgetretene Land wird von allen auf dem verpflichteten Grundstück lastenden Pfandverbindlichkeiten frei und dagegen den auf dem Nutzungsrechte haftenden Pfandverbindlichkeiten unterworfen.
(3) Renten und Kapitalien, welche zur Abfindung für eine abgelöste Dienstbarkeit zu entrichten sind, haben einen Pfandrechtstitel in bezug auf dasjenige Grundstück, welches der abgelösten Dienstbarkeit unterlag und genießen vor allen hypothekarischen Forderungen dasselbe Vorzugsrecht, welches dem abgelösten Recht zustand. Desgleichen haben Renten und Kapitalien, welche an die Stelle aufgehobener Teilnahmerechte oder abgetretenen Grundeigentums treten, einen Pfandrechtstitel in bezug auf diejenigen Grundstücke, auf welche sie durch den Auseinandersetzungsplan gelegt werden und zwar mit dem Vorzugsrecht vor allen übrigen Hypotheken.
(4) Der Eintrag der Renten und Kapitalien in die betreffenden öffentlichen Bücher mit dem zuständigen Vorzugsrecht erfolgt auf Grund der gegenwärtigen Bestimmung.
(5) Im Konkurs findet bezüglich der fälligen Renten ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung nur insoweit statt, als ein solcher den aus dem abgelösten Rechte stammenden fälligen Forderungen bisher zugestanden hat.
(6) ...

§ 22

(1) Die Grundsteuern und öffentlichen Lasten verbleiben auf den Grundstücken, auf welchen sie vor der Auseinandersetzung gehaftet haben.
(2) Erfolgt ein Umtausch grundsteuerfreier oder bevorzugter Grundstücke gegen vollbesteuerte Grundstücke, so treten die letzteren dadurch in die Klasse der grundsteuerfreien oder bevorzugten über.
(3) ...
(4) In den Gemarkungen, in welchen eine Umlegung von Grundstücken stattfindet, kann gleichzeitig mit der Ausführung derselben unter Genehmigung der Steuerbehörde der Gesamtbetrag derjenigen Grundsteuer, welche von den der Umlegung unterworfenen Grundstücken bis dahin entrichtet worden ist, auf die Landabfindungspläne anderweitig nach den für die Auseinandersetzung angewandten Reinerträgen verteilt werden.
(5) ...

§ 23

(1) Nießbraucher müssen sich mit dem Genuß der Abfindung begnügen.
(2) Pächter müssen sich mit der Nutzung der Landabfindung begnügen, ihnen fallen die Entschädigungen für vorübergehende Nachteile zu, insoweit sie sich nicht über die Pachtzeit hinaus erstrecken; auch müssen die Verpächter die Anlegung der erforderlichen Wege, Gräben, Tränken und Einfriedigungen der Grundstücke bewirken oder den Pächtern die dafür gemachten Auslagen erstatten.
(3) Eine Rentenentschädigung bezieht während der Pachtzeit der Pächter, und bei einer Kapitalentschädigung ist er berechtigt, deren Zinsbetrag zu fünf Prozent von der jährlichen Pachtzahlung nach Verhältnis der kontraktlichen Zahlungstermine abzuziehen.
(4) Will der Pächter sich mit diesen Entschädigungen nicht begnügen, so steht ihm frei, binnen drei Monaten, nachdem ihm der Auseinandersetzungsplan bekanntgemacht worden ist, die Pacht zu kündigen.
(5) Die Pacht hört alsdann mit dem Ende des laufenden Pachtjahres auf; wenn aber seit dem Tage der Kündigung bis zu diesem Termin nicht mindestens drei Monate verstrichen sind, so währt das Pachtverhältnis noch für das nächste Jahr fort.
(6) Der Nießbraucher desjenigen Grundstücks, welches die Abfindung gewährt, hat die Abfindungsrente während der Dauer des Nießbrauchs zu entrichten und muß im Falle einer Kapitalentschädigung dem Eigentümer, welchem die Barzahlung derselben obliegt, die Zinsen des Kapitals, zu fünf Prozent gerechnet, vom Zahlungstage ab vergüten.
(7) Das nämliche gilt von dem Pächter eines solchen Grundstücks. Doch steht es demselben auch in diesem Fall frei, die Pacht nach den obigen Bestimmungen zu kündigen.
(8) Das dem Pächter in diesem Paragraphen eingeräumte Recht der Kündigung findet nicht statt, wenn nach dem Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde bei Servitutablösungen das abgelöste Recht im Verhältnis zur ganzen Wirtschaft so unbedeutend ist, daß aus der Ablösung keine merkliche Veränderung der Wirtschaftsverhältnisse entstehen kann und bei Teilung oder Umlegung von Grundstücken durch dieselbe weder ein erheblicher Nachteil für den Pächter erwächst, noch eine erhebliche Änderung der Wirtschaftsverhältnisse des verpachteten Guts zu erwarten ist. Sind für den Fall einer Teilung oder Ablösung zwischen dem Pächter und Verpächter in dem Pachtvertrag andere Abreden über die Auseinandersetzung auf rechtsverbindliche Weise getroffen worden, so behält es bei diesen sein Bewenden.

(§ 24)

§ 25

(1) Nutzungsberechtigungen, welche durch § 1 des gegenwärtigen Gesetzes für ablösbar erklärt sind, können in Zukunft nur durch einen von einem Gericht oder einem Notar beurkundeten Vertrag errichtet werden.
(2) Der fortgesetzte Besitz und eine auf denselben gestützte Verjährung reicht in Zukunft zu ihrer Erwerbung nicht hin. Der Lauf der erwerbenden Verjährung wird in Ansehung solcher Nutzungsberechtigungen mit dem Tage, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, unterbrochen.
(3) In Ansehung der Befugnis zur Ausschließung des Antrages auf Ablösung ist, auch für Nutzungsrechte, welche in Zukunft errichtet werden, die Bestimmung des § 5 maßgebend.

§ 26

Gemeinschaftliches Eigentum der im § 1 bezeichneten Art, welches nach Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes entsteht, kann nur nach Vorschrift der allgemeinen Gesetze geteilt werden.

§ 27

(1) Von den Kosten der Ablösung einseitiger Forstservituten werden die der Vermessung und Bonitierung des belasteten Waldes, insofern dieselben unvermeidlich sind, von allen Teilnehmern nach Verhältnis oder Teilnehmungsrecht getragen.
(2) Die übrigen Auseinandersetzungskosten tragen die Teilnehmer nach Verhältnis des Vorteils, welcher ihnen aus der Auseinandersetzung erwächst.
(3) ...
(4) In anderen Teilungs- und Ablösungssachen werden die Kosten der Vermessung und Bonitierung ebenso wie die übrigen Auseinandersetzungskosten unter alle Teilnehmer nach Verhältnis des Vorteils verteilt, welcher jedem einzelnen aus der Auseinandersetzung erwächst. Ist dieser Vorteil nicht zu ermitteln, so soll statt seiner der Wert des Teilnehmungsrechts zugrunde gelegt werden.
(5) Die Kosten, welche durch Weiterungen einzelner Teilnehmer oder durch Prozesse entstanden sind, fallen nach den Regeln über die Prozeßkosten dem unterliegenden Teil zur Last.

(§§ 28 bis 30)

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