KasselRealLAblG HE 1876
DE - Landesrecht Hessen

Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks Kassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile Vom 23. Juli 1876

Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks Kassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile Vom 23. Juli 1876
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434, 435).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks Kassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile vom 23. Juli 187601.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
(§§ 5 bis 15)01.01.2004
§ 1601.01.2004
§ 1701.01.2004
§ 1801.01.2004
§ 1901.01.2004
(§§ 20 bis 22)01.01.2004
§ 2301.01.2004
§ 2401.01.2004
(§ 25)01.01.2004
(§ 26)01.01.2004
§ 2701.01.2004
§ 2801.01.2004
(§§ 29 und 30)01.01.2004
§ 3101.01.2004
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für das Gebiet des Regierungsbezirks Kassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietsteile, was folgt:

§ 1

(1) Die Ablösung der auf Grundstücken oder Gerechtigkeiten zur Zeit noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Reallasten) findet nach den Vorschriften dieses Gesetzes statt.
(2) ...

§ 2

Ausgeschlossen von der Anwendung dieses Gesetzes bleiben:
(1)
...
(2)
Die öffentlichen Lasten mit Einschluß der Gemeindelasten, Gemeindeabgaben und Gemeindedienste, sowie der auf eine Entwässerungs-, Wald- oder ähnliche Genossenschaft sich beziehenden Lasten.
Auf die sogenannten Wasserzinsen, welche für die urkundlich und dauernd verliehene Benutzung der Wasserkraft in öffentlichen Gewässern zu entrichten sind, sowie auf diejenigen Abgaben und Leistungen, welche den Gemeinden und den gedachten Genossenschaften aus Privatrechtsverhältnissen zustehen, findet dieses Gesetz Anwendung.
(3)
die Abgaben und Leistungen zur Erbauung oder Unterhaltung von Kirchen, Pfarr-, Küster- und Schulgebäuden, sofern dieselben nicht als Lasten oder Gegenleistungen auf ablösbaren Reallasten ruhen.
(4)
...
(5)
...

§ 3

(1) Die Auseinandersetzung erfolgt sowohl auf den Antrag des Berechtigten, als auch auf den Antrag des Verpflichteten.
(2) Gemeinschaftliche Besitzer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstücks können nur gemeinschaftlich die Auseinandersetzung beantragen; die nach den Anteilen zu berechnende Minderzahl der Besitzer muß sich dem wegen der Auseinandersetzung gefaßten Beschluß der Mehrheit unterwerfen.
(3) Die Provokation auf Ablösung seitens des Verpflichteten muß stets sämtliche Reallasten umfassen, welche auf seinen Grundstücken innerhalb desselben Gemeindeverbandes ... haften.
(4) Die Provokation auf Ablösung seitens des Berechtigten muß stets alle Reallasten umfassen, welche für ihn auf den Grundstücken desselben Gemeindeverbandes haften.
(5) Sind mit den Provokaten Grundbesitzer einer anderen Gemeinde zum Naturalfruchtzehnt oder zu Diensten gemeinschaftlich verpflichtet, so muß der Berechtigte seine Provokation zugleich auch gegen die Grundbesitzer dieser Gemeinde hinsichtlich aller auf deren Grundstücken für ihn haftenden Reallasten richten. Die Ablösbarkeit ist ohne Rücksicht auf frühere Willenserklärungen, Verjährung oder Judikate nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beurteilen.
(6) Die Zurücknahme einer angebrachten Provokation ist unzulässig.

§ 4

Behufs der Ablösung der gegenseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen ist zunächst der jährliche Geldwert der Leistungen und Gegenleistungen zu ermitteln ...

(§§ 5 bis 15)

§ 16

Der ... festgestellte jährliche Geldwert bildet die Ablösungsrente.

§ 17

(1) Diese Rente kann der Verpflichtete durch Barzahlung des achtzehnfachen Betrages tilgen.
(2) Die Zahlung muß in Ermangelung einer anderweiten Einigung spätestens im Ausführungstermin in unzertrennter Summe erfolgen.

§ 18

(1) Erklärt sich der Verpflichtete nicht vor dem Abschluß des Rezesses bereit, das Ablösungskapital nach § 17 zu bezahlen, so erfolgt die Ablösung und die Abfindung des Berechtigten in Rentenbriefen zum zwanzigfachen Betrag des Jahreswerts ... .
(2) ...

§ 19

(1) Ausgenommen von den Bestimmungen der §§ 17 und 18 sind die Ablösungsrenten (§ 16), welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, sonstigen geistlichen Instituten, kirchlichen Beamten, öffentlichen Schulen und deren Lehrern, höheren Unterrichts- und Erziehungsanstalten, frommen und milden Stiftungen oder Wohltätigkeitsanstalten, sowie den zur Unterhaltung aller vorgedachten Anstalten bestimmten Fonds zustehen. Solche Renten können ohne Rücksicht darauf, ob die Provokation (§ 3) von dem Berechtigten oder von dem Verpflichteten ausgegangen ist,
a)
auf Antrag des Verpflichteten zum fünfundzwanzigfachen Betrag,
b)
auf Antrag des Berechtigten zum zweiundzwanzigzweineuntelfachen Betrag
durch Kapital abgelöst werden.
(2) ...
(3) Die Zahlung des Ablösungskapitals ist in unzertrennter Summe oder in vier aufeinanderfolgenden einjährigen Terminen zu gleichen, mindestens 153 Euro betragenden Teilen zu leisten. Der jedesmalige Rückstand ist mit vier Prozent jährlich zu verzinsen.
(4) ...

(§§ 20 bis 22)

§ 23

Bei der Auseinandersetzung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes findet eine Ermäßigung der Abfindung wegen der den pflichtigen Grundstücken auferlegten oder aufzuerlegenden Grundsteuer nicht statt.

§ 24

(1) Mit dem Ausführungstermin der Auseinandersetzung ... tritt an die Stelle der aufgehobenen Berechtigungen das Recht auf die dafür festgestellte Rente oder Kapitalabfindung.
(2) Diesem Recht steht dasselbe Vorzugsrecht vor allen anderen an das verpflichtete Grundstück geltend zu machenden Privatforderungen zu, welches der aufgehobenen Berechtigung zustand.

(§ 25)

§ 25 Abs. 1 gestrichen; § 25 Abs. 2 gegenstandlos auf Grund § 32 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 1984 (GVBl. I S. 344; GVBl. II 230-5).

(§ 26)

§ 27

(1) Wenn bei Zerstückelungen von Grundstücken die darauf haftenden Reallasten nicht durch Kapital ... abgelöst werden, so bleiben für solche Reallasten das Hauptgrundstück und die Trennstücke solidarisch verhaftet.
(2) Stehen dem Berechtigten mehrere verpflichtete Grundstücke mit solidarischer Haftbarkeit für die demselben zu gewährenden Leistungen gegenüber, und es hat bereits eine Verteilung der Leistungen mit Einwilligung des Berechtigten stattgefunden, so ist letztere auch für die Auseinandersetzung nach diesem Gesetz in der Art maßgebend, daß mit der Ausführung derselben die solidarische Haftbarkeit aufhört.
(3) Ist eine solche Verteilung noch nicht erfolgt, so wird die nach § 16 ermittelte Rente nach Verhältnis des Wertes der einzelnen pflichtigen Grundstücke auf dieselben unter Aufhebung der Solidarhaft verteilt.
(4) Das nämliche gilt bei den nach der Auseinandersetzung eintretenden Zerstückelungen rentenpflichtiger Grundstücke.
(5) Die Berechtigten sind zu fordern befugt, daß diejenigen Rentenbeträge, welche nach der Verteilung die Gesamtsumme von drei Euro jährlich für einen Verpflichteten nicht erreichen, durch Erlegung des zwanzigfachen oder im Falle des § 19 des fünfundzwanzigfachen Barbetrages abgelöst werden.
(6) ...

§ 28

(1) Die Kosten der Auseinandersetzung, ausschließlich der Prozeßkosten, sind zur einen Hälfte von dem Berechtigten, zur anderen von dem Verpflichteten zu tragen.
(2) Mehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichtete haben zu den sie betreffenden Kosten nach Verhältnis des Werts der abgelösten Reallasten und Gegenleistungen beizutragen.

(§§ 29 und 30)

§ 31

Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind der Finanzminister und der Minister für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten beauftragt.
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