ServAblEAG HE 1876
DE - Landesrecht Hessen

Gesetz wegen Ergänzung beziehungsweise Abänderung der Verordnung vom 13. Mai 1867, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinheiten und die Zusammenlegung der Grundstücke, für das vormalige Kurfürstentum Hessen (Gesetz-Samml. S. 716) Vom 25. Juli 1876

Gesetz wegen Ergänzung beziehungsweise Abänderung der Verordnung vom 13. Mai 1867, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinheiten und die Zusammenlegung der Grundstücke, für das vormalige Kurfürstentum Hessen (Gesetz-Samml. S. 716) Vom 25. Juli 1876
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz wegen Ergänzung beziehungsweise Abänderung der Verordnung vom 13. Mai 1867, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinheiten und die Zusammenlegung der Grundstücke, für das vormalige Kurfürstentum Hessen (Gesetz-Samml. S. 716) vom 25. Juli 187601.01.2004
(Artikel 1 bis 4)01.01.2004
Artikel 501.01.2004
(Artikel 6 und 7)01.01.2004
Artikel 801.01.2004

(Artikel 1 bis 4)

Artikel 5

zu § 16 der Verordnung.
Die Bestimmungen des § 16 der Verordnung werden dahin ergänzt:
(1)
Wenn eine Berechtigung zum Bezuge von Holz einer Gemeinde ... zusteht und der Belastete auf die Ablösung provoziert, so ist die Abfindung in bestandenen Teilen des belasteten Forsts zu gewähren, wenn das abzutretende und das verbleibende Forstland nach seinen örtlichen Verhältnissen, nach seiner Umgebung und seinem Umfang zur forstwirtschaftlichen Nutzung geeignet bleibt. Die Abfindung muß in solchem Fall einen nach den Grundsätzen der Waldwertsberechnung zu bemessenden Kapitalwert haben, welcher dem ermittelten zwanzigfachen Jahreswert der Berechtigung gleichkommt.
(2)
Der Belastete ist befugt, auch Grundstücke in anderer als forstlicher Kulturart, welche für den Berechtigten wirtschaftlich geeignet sind, als Abfindung zu gewähren.
(3)
Will der Belastete nicht auf Ablösung provozieren, so kann er verlangen, daß die Berechtigungen zum Bezug von Holz auf ein mit der rechtmäßigen Benutzung im Verhältnis stehendes bestimmtes Holzdeputat festgesetzt werden.
(4)
Die Kosten des Festsetzungsverfahrens sind von dem Eigentümer des belasteten Forsts zu bestreiten.
(5)
In der Befugnis des Forsteigentümers, im Falle der Unzulänglichkeit der Forsten die bezügliche Benutzung einzuschränken, wird durch die Festsetzung nichts geändert.
(6)
Über das gelieferte Holz kann der Berechtigte frei verfügen.

(Artikel 6 und 7)

Artikel 8

Die Vorschriften der Artikel 1 bis 7 finden auch in dem Geltungsbereich der Verordnung vom 2. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1463 ff.) Anwendung.
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