ErbbauRgStV HE 1919
    DE - Landesrecht Hessen

    Verordnung, betreffend die Rangstelle von Erbbaurechten Vom 30. April 1919

    Verordnung, betreffend die Rangstelle von Erbbaurechten
    Vom 30. April 1919
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung, betreffend die Rangstelle von Erbbaurechten vom 30. April 191901.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    Einziger Paragraph01.01.2004
    Auf Grund des § 10 Abs. 2 der Verordnung über das Erbbaurecht
    vom 15. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 72) verordnen wir, was folgt:

    Einziger Paragraph

    (1) ... Die Verfügungsbeschränkung durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers bleibt gegenüber der Vorschrift, daß das Erbbaurecht nur zur ersten Rangstelle bestellt werden darf, außer Betracht.
    (2) Das gleiche gilt für die Verfügungsbeschränkung durch das Recht eines Nacherben, falls der Nacherbe der Bestellung des Erbbaurechts zugestimmt hat.
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