WPapSbkBezBek HE 1949
    DE - Landesrecht Hessen

    Bekanntmachung betreffend Bezeichnung des Frankfurter Kassenvereins als Wertpapiersammelbank Vom 25. Oktober 1949

    Bekanntmachung betreffend Bezeichnung des Frankfurter Kassenvereins als Wertpapiersammelbank Vom 25. Oktober 1949
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Bekanntmachung betreffend Bezeichnung des Frankfurter Kassenvereins als Wertpapiersammelbank vom 25. Oktober 194901.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    Verkündet am 4. November 1949
    Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom
    4. Februar 1937 (RGBl. I S. 171) wird im Einvernehmen mit dem Minister für
    Wirtschaft und Verkehr und dem Minister der Finanzen der Frankfurter Kassenverein
    Aktiengesellschaft in Frankfurt am Main als Wertpapiersammelbank bezeichnet.
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