Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte Vom 4. März 1970
Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte Vom 4. März 1970
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Teilweise aufgehoben durch Art. IX § 14 Abs. 1 des 2. BesVNG vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173). Die hier abgedruckten Vorschriftenteile gelten mit beschränktem Geltungsbereich fort. |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. März 1970 | 01.01.2004 |
§ 7 - Wahrung des Besitzstandes | 01.01.2004 |
§ 11 | 01.01.2004 |
§ 15 - Anpassung der Versorgungsbezüge | 01.01.2004 |
§ 18 - Ausführungsvorschriften | 01.01.2004 |
§ 19 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
§ 7 Wahrung des Besitzstandes
(1) Steht einem Richter, der aus einem Richteramt ausscheidet, um in ein anderes Richteramt überzutreten, nach den für das neue Amt maßgebenden Vorschriften ein niedrigeres Gehalt zu als in seinem bisherigen Amt, so erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt, das ihm in dem bisherigen Amt zuletzt zugestanden hat; der Gesamtbetrag von Gehalt und Ausgleichszulage darf jedoch das Endgehalt seines jeweiligen Amtes nicht übersteigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Richter im Disziplinarverfahren in ein Amt mit geringerem Endgehalt versetzt wird.
(2) Bei der Wiederernennung von Versorgungsempfängern und beim Übertritt aus dem richterlichen Dienst des Bundes oder eines anderen Landes wird dem Richter entsprechend Absatz 1 eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt, wenn sein neues Gehalt niedriger ist als das Gehalt (Grundgehalt), nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt oder die zuletzt gewährten Dienstbezüge bemessen waren.
§ 11
(1) Die Richter, die am 31. Dezember 1969 und 1. Januar 1970 im Amt waren, werden nach der Überleitungsübersicht (Anlage III) übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe im Sinne dieser Übersicht gilt die Besoldungsgruppe, der die Richter am 31. Dezember 1969 angehörten. Für Richter, die am 31. Dezember 1969 auf Grund gesetzlicher Vorschriften für ihre Person die Amtsbezüge einer höheren Besoldungsgruppe erhielten, gilt diese als bisherige Besoldungsgruppe.
(2) Bleibt das Gehalt hinter dem Grundgehalt zurück, das dem Richter am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustand, so erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes, bis dieser durch eine Erhöhung des Gehalts ausgeglichen ist.
§ 13 gestrichen durch Art. 4 des ÄndGes. vom 25. September 1990 (GVBl. I S. 555).
Abschnitt II Titel 3 und 4 sowie § 14 aufgehoben durch Art. 3 des ÄndGes. vom 28. Dezember 1998 (GVBl. I S. 564).
§ 15 Anpassung der Versorgungsbezüge
(1) Richter und Staatsanwälte im Ruhestand und ihre Hinterbliebenen sowie Hinterbliebene im aktiven Dienst verstorbener Richter und Staatsanwälte, deren Bezüge sich nach einem Grundgehalt bemessen und bei denen der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 1970 eingetreten ist, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in eine der Besoldungsgruppen dieses Gesetzes übergeleitet. Als Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ist bei Richtern der Zeitpunkt der Beendigung des Richterverhältnisses, bei Staatsanwälten der Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses anzusehen. Die neue Besoldungsgruppe bestimmt sich nach den für aktive Richter und Staatsanwälte am 1. Januar 1970 maßgebenden Überleitungsvorschriften.
(2) Das Gehalt bemißt sich, soweit nicht feste Gehälter vorgesehen sind, nach der Altersstufe bei Eintritt des Versorgungsfalles.
(3) Bleibt das Gehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 hinter dem Grundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen sowie Ausgleichszulagen zurück, das nach bisherigem Recht bis zum 31. Dezember 1969 der Berechnung der Bezüge zugrunde zu legen war, so tritt zu dem Gehalt eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages.
(4) Ist am 31. Dezember 1969 nach § 28 Abs. 4 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Vorschaltgesetzes zu einem Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Hessischen Besoldungsrechts vom 27. Mai 1969 (GVBl. I S. 75) eine Ausgleichszulage gewährt worden und bleiben die vom 1. Januar 1970 an zu gewährenden Versorgungsbezüge hinter den am 31. Dezember 1969 gewährten Versorgungsbezügen zurück, so erhalten die Versorgungsempfänger abweichend von Absatz 3 eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages.
(5) Ausgleichszulagen nach den Absätzen 3 und 4 verringern sich entsprechend den Erhöhungen der Versorgungsbezüge.
(6) Der Minister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz und dem Sozialminister Versorgungsempfänger, deren letztes Amt oder letzte Besoldungsgruppe in den Überleitungsvorschriften nicht berücksichtigt ist, nach den Grundsätzen der Überleitungsvorschriften einer Besoldungsgruppe dieses Gesetzes zuzuteilen und ihnen in diesem Rahmen Zulagen zu gewähren.
§ 18 Ausführungsvorschriften
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz und dem Sozialminister.
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.
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