FGGZustV HE 1976
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und anderer Aufgaben bei Änderung des Bezirks eines Amtsgerichts Vom 22. Juni 1976

Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und anderer Aufgaben bei Änderung des Bezirks eines Amtsgerichts
Vom 22. Juni 1976
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und anderer Aufgaben bei Änderung des Bezirks eines Amtsgerichts vom 22. Juni 197601.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit
der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung vom
6. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1037), geändert durch Gesetz vom
20. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1117), in Verbindung mit
Art. 129 Abs. 1 des Grundgesetzes und
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften
vom 11. März 1948 (GVBl. S. 47) wird verordnet:

§ 1

(1) Wird ein Amtsgericht aufgehoben oder in seinem Bezirk geändert, so gehen die noch unerledigten Geschäfte auf dem Gebiet
1.
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
2.
der den Amtsgerichten neben dem Gebiet der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Konkurs- und Vergleichsverfahren und des Strafverfahrens sonst zugewiesenen Aufgaben
auf das nunmehr örtlich zuständige Amtsgericht über, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird der Bezirk eines Amtsgerichts ganz oder teilweise dem Bezirk eines anderen Rechtsmittelgerichts zugeordnet, so entscheidet über Rechtsmittel in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich gegen vor der Neueinteilung ergangene Entscheidungen des Amtsgerichts richten, das nunmehr örtlich zuständige Rechtsmittelgericht.
Art. 1 § 6 desGesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung
gilt entsprechend.
(3) Ist in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Eintritt von Rechtswirkungen davon abhängig, daß ein Antrag oder eine Erklärung innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht eingereicht wird, so gilt die Frist auch als gewahrt, wenn der Antrag oder die Erklärung vor Ablauf der Frist
1.
bei dem bisher zuständigen Gericht oder
2.
bei dem nach Abs. 1 zuständigen Gericht, wenn auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften ein Wechsel der Zuständigkeit nicht stattfindet,
eingeht. Die Sache ist von Amts wegen an das zuständige Gericht abzugeben; der Abgabebeschluß ist für das in dem Beschluß bezeichnete Gericht bindend.

§ 2

(Aufhebungsanweisung)

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
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