VVtrBeglZustAnO HE 1981
    DE - Landesrecht Hessen

    Anordnung über die Zuständigkeit für die Ausstellung der Apostille und die Beglaubigung von Urkunden auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen Vom 19. Januar 1981

    Anordnung über die Zuständigkeit für die Ausstellung der Apostille und die Beglaubigung von Urkunden auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen Vom 19. Januar 1981
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Anordnung über die Zuständigkeit für die Ausstellung der Apostille und die Beglaubigung von Urkunden auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen vom 19. Januar 198101.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    § 101.01.2004
    § 201.01.2004
    § 301.01.2004
    Auf Grund des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
    öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni
    1965 (BGBl. II S. 875), des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Vertrag
    vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen
    Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom
    30. Juli 1974 (BGBl. II S. 1069) und des Art. 2 Abs. 1 des
    Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
    und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher
    Urkunden von der Legalisation vom 25. Juni 1980 (BGBl. II S. 813) wird bestimmt:

    § 1

    (1) Zuständig zur Ausstellung der Apostille nach dem Haager
    Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher
    Urkunden von der Legalisation ist
    1.
    für Urkunden der ordentlichen Gerichte, der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, des Hessischen
    Finanzgerichts, der Gerichte für Arbeitssachen, der Justizbehörden
    und der Notare
    a)
    der Minister der Justiz,
    b)
    der Präsident des Landgerichts,
    2.
    für Urkunden der anderen Gerichte und Behörden
    der Regierungspräsident.
    (2) Zuständig für die Beglaubigung nach
    1.
    Art. 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen
    Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden und
    2.
    Art. 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
    Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation
    ist der Regierungspräsident.

    § 2

    (Aufhebungsanweisung)

    § 3

    Diese Anordnung tritt am 1. April 1981 in Kraft.
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